Siebenter Abschnitt

Von den Ständen

I. Organisation der Ständeversammlung


§ 61

1) Allgemeine Bestimmungen. Ständeversammlung in zwei Kammern. Ständische Provinzialverfassung

(1) Für das ganze Königreich Sachsen besteht eine allgemeine, in zwei Kammern abgeteilte
Ständeversammlung.

(2) Neben selbiger wird die besondere Provinzial-Landtagsverfassung in der Oberlausitz und die Kreistagsverfassung in den alten Erblanden, vorbehaltlich der in Rücksicht beider nötig werdenden Modifikationen noch ferner fortbestehen.39


§ 62

Rechtsgleichheit und Verbindung der beiden Kammern

Beide Kammern sind in ihren Rechten und Befugnissen einander gleich. Zeit und Ort der Sitzungen beider sind jederzeit dieselben.


§ 63

2) Erste Kammer. Mitglieder derselben

Zu der ersten Kammer gehören folgende Mitglieder:
1. die volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses;
2. das Hochstift Meißen durch einen Deputierten seines Mittels;
3. der Besitzer der Herrschaft Wildenfels;
4. die Besitzer der fünf schönburgischen Rezeßherrschaften, Glaucha, Waldenburg,
Lichtenstein, Hartenstein und Stein, durch einen ihres Mittels;
5. ein Abgeordneter der Universität Leipzig, welcher von selbiger aus dem Mittel ihrer
ordentlichen Professoren gewählt wird;
6. der Besitzer der Standesherrschaft Königsbrück;
7. der Besitzer der Standesherrschaft Reibersdorf;
8. der evangelische Oberhofprediger;
9. der Dekan des Domstifts St. Petri zu Budissin, zugleich in seiner Eigenschaft als hö-
herer katholischer Geistlicher, und im Falle der Behinderung oder der Erledigung
der Stelle, einer der drei Kapitularen des Stifts;
10. der Superintendent zu Leipzig;
11. ein Abgeordneter des Kollegiatstifts zu Wurzen, aus dem Mittel des Kapitels;
12. die Besitzer der vier schönburgischen Lehnsherrschaften, Rochsburg, Wechselburg,
Penig und Remissen, durch einen ihres Mittels;
13. zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Besitzer von Rittergütern und ande-
ren größeren ländlichen Gütern;40
14. zehn vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit ernannte Rittergutsbesitzer;
15. die erste Magistratsperson der Städte Dresden und Leipzig;
16. die erste Magistratsperson in sechs vom Könige, unter möglichster Berücksichtigung
aller Teile des Landes nach Gefallen zu bestimmenden Städten.
17. fünf vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit ernannte Mitglieder.41


§ 64

Nähere Bestimmung in Rücksicht der Herrschaftsbesitzer

Für die § 63 unter 3, 4, 6, 7 und 12 benannten Besitzer der Herrschaften kann im Falle der Minderjährigkeit, oder wenn sie aus Ursachen, welche die Kammer als statthaft anerkennt, an dem Landtage persönlich Teil zu nehmen nicht vermögen, derjenige nächste Nachfolger in die
Kammer eintreten, welcher nach § 74 für die Person dazu geeignet ist. Den Besitzern der Herrschaft Wildenfels und der schönburgischen Receßherrschaften ist jederzeit nachgelassen, wegen ihrer erblichen Stimmen Bevollmächtigte in die Kammer eintreten zu lassen, wegen ihrer
erblichen Stimmen Bevollmächtigte in die Kammer eintreten zu lassen, welche die nach §74 erforderlichen Eigenschaften haben, und im Königreiche Sachsen mit einem Rittergut angesessen sind.


§ 65

Nähere Bestimmung in Rücksicht der Rittergutsbesitzer42

(1) Über die Wahl der § 63 unter 13 gedachten Abgeordneten enthält das Wahlgesetz die näheren Bestimmungen.

(2) Wählbar sind nur diejenigen Grundbesitzer, denen im Königreiche Sachsen das Eigentum an einem oder mehreren Rittergütern, welche einschließlich der etwa damit verbundenen, auf demselben Grundbuchsfolium eingetragenen Beistücken mit wenigstens 4000 Steuereinheiten belegt sind, oder an einem anderen Gute des platten Landes, auf welchem wenigstens 4000 Steuereinheiten haften, zusteht.

(3) Jedem der vom Könige nach § 63 unter 14 zu ernennenden 10 Rittergutsbesitzer muss das Eigentum an einem oder mehreren inländischen Rittergütern zustehen, welche einschließlich der etwa damit verbundenen, auf demselben Grundbuchsfolium eingetragenen Beistücken mit wenigstens 4000 Steuereinheiten belegt sind. Der König kann übrigens bei deren Ernennung auf Besitzer Schönburg’scher Rezeß- oder Lehnsherrschaften, soweit sie nicht nach § 63 unter 4 und 12 der Kammer bereits angehören, Rücksicht nehmen. Dagegen können Minister im aktiven Dienste und besoldete Hofbeamte nicht ernannt werden.

(4) Die § 63 unter 14 und 17 bestimmte Zahl von Kammermitgliedern muss stets ernannt sein.


§ 66

Dauer der Funktion in der ersten Kammer43

(1) Diejenigen Mitglieder der ersten Kammer, welche vermöge ihres Amtes in selbiger eine Stelle haben, behalten solche so lange, als sie dieses Amt bekleiden.

(2) Die Abgeordneten der Stifter und der Universität, sowie die Bevollmächtigten der
Herrschaft Wildenfels und der Schönburg’schen Rezeßherrschaften behalten ihre Stelle, bis
sich ein Nachfolger legitimiert.

(3) Die Abgeordneten der Grundbesitzer treten aus, wenn sie die Wählbarkeit verlieren, im Staatsdienste angestellt oder befördert werden oder ein besoldetes Hofamt annehmen; sie können aber in den zuletzt gedachten Fällen von Neuem gewählt werden.

(4) Die vom Könige ernannten Rittergutsbesitzer bleiben so lange Mitglieder der Kammer, als ihr Grundbesitz den für sie im § 65 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht.


§ 67

Präsident und dessen Stellvertreter

(1) Der Präsident der ersten Kammer wird von dem Könige, aus der Mitte der Herrschafts- oder Rittergutsbesitzer in selbiger, zu jedem Landtage besonders ernannt und darf nicht im Ausland wohnen.

(2) Die Wahl eines oder mehrerer Vizepräsidenten steht der Kammer zu.44


§ 68

3) Zweite Kammer. Mitglieder derselben

(1) Die zweite Kammer der Ständeversammlung wird aus 91 Abgeordneten gebildet, von denen 43 Abgeordnete in städtischen und 48 Abgeordnete in ländlichen Wahlkreisen gewählt werden.

(2) Künftige Eingemeindungen oder Änderungen der Gemeindeverfassung einzelner Orte sind auf deren Zugehörigkeit zu den Wahlkreisen ohne Einfluss.45


§ 69

Deren Stellvertreter

aufgehoben46


§ 70

Nähere Bestimmungen wegen der Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter

aufgehoben47


§ 71

Dauer der Funktion in der zweiten Kammer48

(1) Die Abgeordneten der zweiten Kammer der Ständeversammlung werden auf 6 Jahre gewählt. Nach Ablauf der 6 Jahre wird die Kammer neu gewählt.

(2) Scheidet ein Abgeordneter vor dem Ablaufe der sechsjährigen Wahlperiode aus der Kammer aus, so gilt die Ersatzwahl nur für den Rest der Wahlperiode.

(3) Die Abgeordneten hören auf, Mitglieder der Kammer zu sein, wenn:
a) sie die Wählbarkeit verlieren,
b) sie im Staatsdienste angestellt oder in ein höheres Amt befördert werden oder in ein besoldetes Hofamt treten
c) der König die Kammer auflöst oder
d) sie freiwillig aus der Kammer ausscheiden.

(4) In den Fällen unter b bis d können sie sofort wiedergewählt werden.


§ 72

Präsident und dessen Stellvertreter

Die zweite Kammer wählt ihren Präsidenten und einen oder mehrere Vizepräsidenten.49


§ 73

4) Bestimmungen im Bezug auf beide Kammern. Alter zur Wahlberechtigung u. Wählbarkeit

Zur Teilnahme an einer auf die Ständeversammlung sich beziehenden Wahl wird das erfüllte fünf und zwanzigste, und zur Wählbarkeit das erfüllte dreißigste Altersjahr erfordert.


§ 74

Hindernisse derselben50

(1) Über die Bedingungen der Stimmberechtigung und Wählbarkeit enthält das Wahlgesetz das Weitere.

(2) Diejenigen, welchen nach demselben das Stimmrecht im Allgemeinen und ohne Unterschied der verschiedenen Ständeklassen entzogen ist, können auch nicht in Gemäßheit von §64 als Stellvertreter der § 63 unter 3, 4, 6, 7 und 12 benannten Herrschaftsbesitzer, noch in einer sonstigen Eigenschaft in die erste Kammer eintreten oder ihren Sitz in derselben behalten.


§ 75

Wahl v. Staatsdienern und andern Beamten

(1) Wird ein Staatsdiener zum Abgeordneten oder Stellvertreter zu einer der beiden Kammern gewählt, so hat derselbe solches der vorgesetzten Dienstbehörde anzuzeigen, damit diese ermesse, ob die Annahme der Wahl genehmigt werden könne und, nötigen Falls, wegen einstweiliger Versehung des Amts Vorsorge treffe. Die Genehmigung kann ohne erhebliche, in dem Wesen des Amts beruhende und den Ständen zur Nachricht mitzuteilende Gründe nicht versagt werden.

(2) Diese Bestimmung leidet auch auf alle andere Beamten, auf Geistliche und Lehrer sowie auf Militärpersonen analoge Anwendung. Städtische Beamten haben die Zustimmung der Stadträte einzuholen, welche jedoch ebenfalls nur aus denselben Ursachen verweigert werden kann.51

(3) Über Reklamationen wegen verweigerter Genehmigung entscheidet die Regierung.


§ 76

Sitzordnung

(1) Die Sitzordnung in der ersten Kammer richtet sich bei den § 63 unter 1. bis mit 12. benannten Mitgliedern nach der angegebenen Reihenfolge, bei den übrigen aber nach dem Lose, welches bei jedesmaliger Eröffnung der Kammer gezogen wird. Für die hierbei noch nicht anwesenden Mitglieder zieht der Präsident die Lose.

(2) Die Bevollmächtigten nehmen die Plätze derer, die sie vertreten, ein.52


§ 77

Bezugnahme auf das Wahlgesetz und die Landtagsordnung

Über das Wahlverfahren für beide Kammern und die Wahlberechtigung für die zweite Kammer enthält das Wahlgesetz die nähere Bestimmung. Dasselbe ist zwar kein integrierender Teil der Verfassung, kann aber ohne ständische Zustimmung nicht verändert werden.53


II. Wirksamkeit der Stände


§ 78

1) Beruf der Stände im Allgemeinen

Die Stände sind das gesetzmäßige Organ der Gesamtheit der Staatsbürger und Untertanen, und als solches berufen, deren auf der Verfassung beruhende Rechte in dem durch selbige bestimmten Verhältnisse zu der Staatsregierung geltend zu machen und das unzertrennliche Wohl des Königs und des Landes mit treuer Anhänglichkeit an die Grundsätze der Verfassung möglichst zu befördern.


§ 79

2) Kompetenz der Ständeversammlung

(1) Die Angelegenheiten, welche vor die Ständeversammlung gehören, sind in dieser Verfassungsurkunde bestimmt vorgezeichnet.

(2) Dergleichen Angelegenheiten können in keinem Falle zur Erledigung an ständische Ausschüsse, an die Kreisstände oder an einzelne ständische Korporationen gebracht werden.

(3) Die Ständeversammlung darf aber auch wieder ihrer Seits sich nur mit diesen ihr zugewiesenen Angelegenheiten oder den vom Könige besonders an sie gebrachten Gegenständen beschäftigen.


§ 80

3) Vorzugsweise Förderung der von dem Könige an die Stände gebrachten Gegenstände

Die Stände sind verbunden, die von dem Könige an sie gebrachten Gegenstände vor allen übrigen in Beratung zu ziehen.


§ 81

4) Persönliche Ausübung der ständischen Funktion

(1) In beiden Kammern können die Mitglieder derselben, mit Ausnahme der § 64 in Rücksicht der Herrschaftsbesitzer bemerkten Fälle, nur persönlich erscheinen und dürfen Niemanden beauftragen, in ihrem Namen zu stimmen. Die Abgeordneten haben eine Instruktion von ihren Kommittenten nicht anzunehmen, sondern nur ihrer eigenen Überzeugung zu folgen.

(2) Übrigens bleibt jedem Mitglied überlassen, die an selbiges für die Ständeversammlung
gelangenden besonderen Anliegen weiter zu befördern und nach Befinden zu bevorworten.


§ 82

5) Eid der Stände

(1) Jedes Mitglied der Ständeversammlung leistet bei seinem ersten Eintritte in die Kammer folgenden Eid:

(2) Ich schwöre zu Gott etc. die Staatsverfassung treu zu bewahren und in der Ständeversammlung das unzertrennliche Wohl des Königs und Vaterlands nach meinem besten Wissen und Gewissen bei meinen Anträgen und Abstimmungen allenthalben zu beobachten. So wahr mir Gott helfe etc.54

(3) Diesen Eid legen die Präsidenten beider Kammern in die Hände des Königs und die übrigen Mitglieder der Kammer in der Versammlung an den Vorstand derselben ab.

(4) Wenn ein gewesener Abgeordneter durch neue Wahl als solcher in eine Kammer eintritt, so leistet er die Pflicht bloß mittelst Handschlags unter Verweisung auf den früher abgelegten Eid.


§ 83

6) Freie Äußerung derselben

aufgehoben55


§ 84

7) Persönliche Unverletzlichkeit der Stände während des Landtags

Die Stände genießen, sowohl in ihrer Gesamtheit, als einzeln, völlige Unverletzlichkeit der Person während der Dauer des Landtags. Daher darf insbesondere, außer dem Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei einem begangenen peinlichen Verbrechen und dem Falle des Wechselverfahrens56, kein Mitglied der Ständeversammlung während ihrer Dauer, ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer, der selbiges angehört, verhaftet werden.


§ 85

8) Wirksamkeit der Kammern in der Gesetzgebung57

(1) Gesetzentwürfe können von dem Könige an die Kammern und von den Kammern an den König gebracht werden.

(2) Die Kammern können aber auch auf Vorlage neuer Gesetze, sowie auf Abänderung oder Aufhebung bestehender, antragen.

(3) Jedem Gesetzentwurf sind Motive beizufügen.


§ 86

Ständische Zustimmung zu Gesetzen

Kein Gesetz kann ohne Zustimmung der Stände erlassen, abgeändert oder authentisch interpretiert werden.


§ 87

Rechte des Königs in Bezug auf Gesetze und Verordnungen

Der König erläßt und promulgiert die Gesetze mit Bezug auf die erfolgte Zustimmung der
Stände und erteilt die zu deren Vollziehung und Handhabung erforderlichen, so wie die aus
dem Aufsichts- und Verwaltungsrecht fließenden Verfügungen und Verordnungen.


§ 88

besonders auch in dringenden Fällen

(1) Der König erläßt auch solche, ihrer Natur nach der ständischen Zustimmung bedürfende, aber durch das Staatswohl dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Zweck durch Verzögerung vereitelt werden würde, mit Ausnahme aller und jeder Abänderungen in der Verfassung und dem Wahlgesetze.

(2) Dafür, dass das Staatswohl die Eile geboten, sind sämtliche Minister verantwortlich.
Sie haben deshalb insgesamt die Verordnungen zu kontrasignieren; auch müssen letztere den Ständen bei der nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung vorgelegt werden.


§ 89

Das § 97 gedachte Recht der Stände zur Beschlußfassung über den Staatsbedarf unterliegt
den aus Artikel 2 und Artikel 70 der Verfassung des Norddeutschen Bundes sich ergebenden
Beschränkungen.58


§ 90

Zurücknahme Königlicher Gesetzesvorschläge

Der König kann einen an die Kammern gerichteten Gesetzesvorschlag noch während der
ständischen Diskussion darüber zurücknehmen.59


§ 91

Verfahren, wenn die Kammern über einen Gesetzesvorschlag geteilter Meinung sind

Wenn die Kammern über die Annahme eines Gesetzesvorschlags geteilter Meinung sind, so haben sie vor der Abgabe ihrer Erklärung das § 131 vorgeschriebene Vereinigungsmittel zu versuchen.


§ 92

Verwerfung eines Gesetzesvorschlags

Bleiben auch dann noch die Kuriatstimmen beider Kammern geteilt, so ist zu der Verwerfung des Gesetzesvorschlags erforderlich, dass in einer der beiden Kammern wenigstens zwei
Drittel der Anwesenden für die Verwerfung gestimmt haben.


§ 93

Darlegung der Beweggründe zu Verwerfung oder Änderung eines Gesetzesvorschlags

Die ständische Erklärung, wodurch entweder ein Gesetzesvorschlag ganz abgelehnt wird,
oder Veränderungen dabei beantragt werden, muss die Angabe der Beweggründe enthalten.


§ 94

Verfahren, wenn ein von den Ständen mit Abänderungen angenommener Gesetzentwurf vom Könige nicht genehmigt wird

Wird ein von den Ständen mit Abänderungen angenommener Gesetzentwurf vom Könige nicht genehmigt, so kann selbiger entweder ganz zurückgenommen, oder vorher noch einmal während desselben Landtags, mit Widerlegungsgründen, in der vorigen Maße, oder auch mit von der Regierung selbst vorzuschlagenden Abänderungen, an die Stände gebracht werden. In
beiden letzteren Fällen steht der Regierung frei, die unbedingte Erklärung über Annahme oder
Ablehnung desselben zu verlangen.


§ 95

Verfahren, wenn ein Gesetzentwurf von den Ständen ganz abgelehnt worden ist

Ein von den Ständen ganz abgelehnter Gesetzentwurf kann zwar bei einem folgenden Landtage anderweit unverändert an sie gebracht werden, während desselben Landtags aber nur in veränderter Maße.


§ 96

9) Wirksamkeit der Stände im Finanzwesen. Zustimmung derselben zu Veränderung und Erhebung der Abgaben60

(1) Mit Ausnahme der §§ 89, 103, 103a. und 105 bemerkten Fälle können und dürfen die bestehenden direkten und indirekten Landesabgaben ohne Zustimmung der Kammern weder
verändert noch ausgeschrieben oder erhoben werden.

(2) Diejenigen Abgaben, welche zu Folge der unter Zustimmung der Kammern mit andern Staaten abgeschlossenen Zoll- Steuer- und Handels-Verträge zu erheben sind, sowie die in
Gemäßheit dieser Verträge zu bewirkende Erhöhung oder Herabsetzung derselben bedürfen
keiner besonderen Bewilligung der Kammern.


§ 97

Erörterung und Deckung des Staatsbedarfs durch die Stände

Die Stände haben die Verpflichtung, für Aufbringung des ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfs durch Aussetzung der hierzu erforderlichen Deckungsmittel zu sorgen. Sie haben dagegen das Befugnis, hierbei die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Höhe der Ansätze zu prüfen, und deshalb Erinnerungen zu machen, auch sich sowohl wegen der Annahme der angesetzten Summen als über die Art der Deckung, die Grundsätze und Verhältnisse, nach welchen die Angaben und Leistungen auf Personen und Gegenstände zu legen und zu verteilen sind, so wie über die Dauer und Erhebungsweise zu entschließen.61


§ 98

Staatshaushaltsplan und Rechnungsablegung

Bei jedem ordentlichen Landtage (§ 115) wird den Ständen eine genaue Berechnung über Einnahme und Ausgabe in der vorletzten Finanzperiode und ein Voranschlag des Staatsbedarfs für die zwei nächstfolgenden Jahre nebst den Vorschlägen zu dessen Deckung möglichst bald
nach Eröffnung des Landtags mitgeteilt.62


§ 99

Mitteilung von Erläuterungen und Rechnungen an die Stände

(1) Um beides beurteilen zu können, werden ihnen sowohl von der obersten Staatsbehörde, als auch, auf ihren Antrag von den betreffenden Departementschefs die nötigen Erläuterungen gegeben, so wie Rechnungen und Belege mitgeteilt werden.

(2) Ansätze für geheime Ausgaben können dabei nur in soweit vorkommen, als eine schriftliche, von mindestens drei verantwortlichen Ministerialvorständen kontrasignierte Versicherung des Königs bezeugt, daß die Verwendung zum wahren Besten des Landes stattgefunden habe oder stattfinden werde.


§ 100

Ständische Erklärung über den aufzubringenden Staatsbedarf

Nach pflichtmäßiger genauen Prüfung der gedachten Berechnungen, Übersichten und Unterlagen, haben die Stände über den darnach aufzubringenden Bedarf ihre Erklärung an den
König gelangen zu lassen. Insofern sie hierbei auf Verminderung der verlangten Summen antragen, muß dieses unter bestimmter und ausführlicher Nachweisung der Gründe dazu, sowie der Gegenstände, bei welchen, und der Art und Weise, wie ohne Hintansetzung des Staatszwecks Ersparnisse gemacht werden können, geschehen.


§ 101

Verfahren, wenn die Kammern über die Bewilligung geteilt sind

Sind die beiden Kammern bei der Abstimmung über die Bewilligung geteilt, so tritt zum Zwecke einer Vereinigung das § 131 vorgeschriebene Verfahren ein.


§ 102

Verbot, die Bewilligung an fremde Bedingungen zu knüpfen

Die ständische Bewilligung darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, welche nicht das
Wesen oder die Verwendung der Bewilligung unmittelbar betreffen.63


§ 103

Verfahren, wenn über die Bewilligung eine Vereinigung mit den Ständen nicht erfolgt64

(1) Die von den Ständen nach § 100 an die Regierung gelangenden Anträge und die Gründe, auf welchen sie beruhen, werden auf das reiflichste erwogen, auch, soweit es nur mit dem Staatswohl vereinbar ist, jederzeit berücksichtigt werden.

(2) In dem Falle aber, dass sie unannehmbar befunden würden, die Stände hingegen auf
deshalb ihnen geschehene Eröffnung und anderweite Beratung die Bewilligung in der verlangten Maße wiederholt ablehnen wollten, nicht minder in dem Falle, wenn der Landtag noch vor erfolgter definitiver Erklärung über die Bewilligung aufgelöst wird, lässt der König die Auflagen für den notwendigen Staatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden, bereits erreichten Zweck bestimmt sind, nach Ablauf der Bewilligungszeit durch die oberste Staatsbehörde mittelst einer in das Gesetz- und Verordnungsblatt aufzunehmenden Verordnung auf ein Jahr ausschreiben und erheben.

(3) In dem zu erlassenden Ausschreiben wird der besonderen Natur desselben gedacht und
Beziehung auf diesen Paragraphen der Verfassungsurkunde genommen.

(4) Ein solches verlängertes Ausschreiben kann jedoch nur auf ein Jahr erlassen werden,
weshalb der König längstens 6 Monate vor Ablauf dieser Frist einen anderweiten Landtag einberufen wird.

(5) Die Bewilligung wird übrigens nur dann als abgelehnt betrachtet, wenn in einer der beiden Kammern mindestens Zwei Drittel der Anwesenden für die Ablehnung gestimmt haben.


§ 103a

Verfahren bei verspäteter oder verzögerter Bewilligung65

(1) Geht die Bewilligungsfrist vor erfolgter neuer Bewilligung zu Ende, ohne das einer der im § 103 vorgesehenen Fälle eingetreten und ohne das von der Staatsregierung die Vorlage des
Budgets gegen die Bestimmung § 98 verzögert worden ist, so werden die bestehenden Steuern
und Abgaben, insofern sie nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden, bereits erreichten Zweck bestimmt sind, noch auf ein Jahr, vorbehaltlich der Bewilligung des Ausgabebudgets, in der bisherigen Weise forterhoben.

(2) Diese Forterhebung darf jedoch ohne ständische Zustimmung nur dann erfolgen, wenn außer den im vorigen Absatz gedachten Voraussetzungen auch noch
a) der Landtag mindestens sieben Wochen vor Ablauf der Bewilligungsfrist einberufen und ihm alsbald nach seiner Eröffnung ein Gesetz über provisorische Forterhebung der Steuern vorgelegt, die Genehmigung dieses Gesetzes aber bis vierzehn Tage vor Ablauf der Bewilligungsfrist entweder verweigert worden oder doch nicht erfolgt ist, oder aber
b) die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberufung oder den Zusammentritt der Kammern durchaus unmöglich machen, welche Unmöglichkeit vor den Kammern nachträglich zu rechtfertigen ist.


§ 104

Form der Ausschreiben

Mit Ausnahme der in den Paragraphen 89, 96, 103, 103a, und 105 erwähnten Fälle soll in den Ausschreiben, welche Landesabgaben betreffen, die Bewilligung der Kammern besonders
erwähnt werden, ohne welche weder die Einnehmer zur Einforderung berechtigt, noch die Untertanen zur Entrichtung verbunden sind.66


§ 105

Verfahren, wenn schleunige finanzielle Maßregeln erforderlich sind67

(1) Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehn gültig gemacht werden.

(2) Wenn in außerordentlichen, dringenden und unvorhergesehenen Fällen schleunige finanzielle Maßregeln erfordert werden, zu welchen an sich die Zustimmung der Stände notwendig ist, so ist eine außerordentliche Ständeversammlung einzuberufen.

(3) Sollten jedoch die Verhältnisse eine rechtzeitige Einberufung oder auch den Zusammentritt der Kammern durchaus unmöglich machen, so darf der König, unter Verantwortlichkeit der ihn hierbei beratenden Vorstände der Ministerialdepartements, das zu Deckung des außerordentlichen Bedürfnisses unumgänglich Nötige provisorisch verfügen, auch erforderlichen Falls ausnahmsweise ein Anlehn aufnehmen; es sind aber die getroffenen Maßregeln sobald als irgend möglich der Ständeversammlung, und spätestens bei dem nächsten ordentlichen Landtage, vorzulegen, um deren verfassungsmäßige Genehmigung zu bewirken, auch ist selbiger über die Verwendung der erforderlich gewesenen Summen Nachweisung zu geben.


§ 106

Reservefond

Um die Regierung für unvorhergesehene Ereignisse mit den erforderlichen außerordentlichen Hilfsmitteln zu versehen, ist ein Reservefond zu bilden, welcher in das Budget aufgenommen und jedesmal bewilligt wird.


§ 107

Staatsschulden-Kasse68

(1) Zu Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden besteht eine besondere Staatsschulden-Kasse, welche unter die Verwaltung der Stände gestellt ist.

(2) Dies Verwaltung wird durch einen ständischen Ausschuß mit Hilfe der von ihm ernannten und vom Könige bestätigten Beamten geführt. Er hat auch bei erfolgter Auflösung der zweiten Kammer seine Geschäfte bis zu Eröffnung der neuen Ständeversammlung und erfolgter Wahl eines neuen Ausschusses fortzusetzen.

(3) Der Regierung steht vermöge des Oberaufsichtsrechts frei, von dem Zustande der Kasse zu jeder Zeit Einsicht zu nehmen.

(4) Die Jahresrechnungen über dieselbe werden von der obersten Rechnungsbehörde geprüft, und bei jedem ordentlichen Landtage (§ 115) den Ständen zur Erinnerung und Justifikation vorgelegt. Nach erfolgter Justifikation wird das Resultat der Rechnungen im Namen der Stände durch den Druck bekannt gemacht.


§ 108

10) Verhältnis der Stände im Bezug auf das Staatsgut und auf das Fideikommiß des Königlichen Hauses

Die Stände sind verpflichtet und berechtigt, über die Erhaltung des Staatsguts und des Königlichen Hausfideikommisses in der § 18 und 20 angegebenen Maße zu wachen.


§ 109

11) Petitionsrecht der Stände

(1) Die Stände haben das Recht, in Bezug auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörige Gegenstände dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzulegen.

(2) Hierzu gehören auch Anträge auf Abstellung wahrgenommener Gebrechen in der Landesverwaltung oder Rechtspflege.

(3) Ebenso ist jedes einzelne Mitglied der Stände befugt, seine auf dergleichen Gegenstände sich beziehenden Wünsche und Anträge in seiner Kammer vorzubringen. Diese entscheidet, ob und auf welche Weise selbige in nähere Erwägung gezogen werden sollen. Nimmt sie sich in
Folge der geschehenen Erörterung der Sache an, so hat sie den Beitritt der andern Kammer zu
veranlassen, indem selbige nur in Übereinstimmung beider Kammern an den König gebracht
werden kann.


§ 110

12) Deren Recht der Beschwerde

(1) Beschwerden gegen die oberste Staatsbehörde und einzelne Vorstände von Ministerial-Departements (§ 41) über die Anwendung der Gesetze in der Landesverwaltung und Rechtspflege kann, in sofern sich deshalb nicht beide Kammern zu vereinigen vermögen, auch jede Kammer allein anbringen.

(2) Zu Begründung solcher Beschwerden ist (§ 43) die Kontrasignatur aller Verordnungen und andern Ausfertigungen in Regierungsangelegenheiten, welche der König eigenhändig unterzeichnet, angeordnet.

(3) Unerlaubte Handlungen oder grobe Vernachlässigungen der den Ministerial-Departements untergeordneten Staatsdiener können nur dann Gegenstand ständischer Beschwerde werden, wenn der dadurch unmittelbar Verletzte bei dem betreffenden Departement vergebens Klage geführt oder sonst die gesetzlichen Vorschritte getan hat.


§ 111

Recht der Stände, Beschwerden der Untertanen anzunehmen

Die Stände können schriftliche Beschwerden der Untertanen, nicht aber Deputationen von Körperschaften, annehmen. Findet sich, daß eine solche Beschwerde noch nicht auf dem
verfassungsmäßigen Wege bis zu dem betreffenden Ministerial-Departement gelangt und dasselbe ohne Abhilfe geblieben sei, so bleibt sie unberücksichtigt. Im entgegengesetzten Falle, und wenn den Ständen die Beschwerde begründet erscheint, bleibt ihrem Ermessen überlassen, selbige entweder an das betreffende Departement, oder die oberste Staatsbehörde abzugeben, oder zu ihrer eigenen Sache zu machen und, nach vorgängiger Diskussion in beiden Kammerndem Könige zur geeigneten Berücksichtigung zu empfehlen. Die erfolgte Abstellung solcher Beschwerden, oder das Ergebnis der Erörterung, wird ihnen eröffnet werden.


§ 112

13) Königliche Sanktion der ständischen Beschlüsse in Landesangelegenheiten

Alle ständische Beschlüsse, welche auf eine Angelegenheit des Landes Bezug haben, bedürfen, um wirksam zu werden, der ausdrücklichen Sanktion des Königs.


§ 113

14) Königliche Resolutionen auf die ständischen Anträge

Auf jeden von den Ständen an den König gebrachten Antrag wird ihnen eine Entschließung, und zwar im Ablehnungsfalle unter Angabe der Gründe, wo möglich noch während der Ständeversammlung erteilt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Antrag auf Erlassung, Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes gerichtet war.


§ 114

15) Ständische Deputationen außer der Zeit des Landtags

Die Ständeversammlung darf, mit Königlicher Genehmigung, zu Vorbereitung bestimmt
anzuzeigender Beratungsgegenstände und zu Ausführung von Beschlüssen in ständischen Angelegenheiten, welche die Königliche Sanktion erhalten haben, Deputationen ernennen, welche zu diesem Zwecke in der Zwischenzeit von einem Landtage zum anderen, ingleichen während der Vertagung der Ständeversammlung, zusammen treten und tätig sein können.69


39 Aufgrund des Umfangs, siehe Anmerkungen im Werk „Die Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen“ von Professor Dr. Fricker Seite 55-56. 40 In der VU. lautete Nr. 13 „zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Rittergutsbesitzer“; der jetzige Text wurde durch das
VG. v. 1868 III. hergestellt.
41 Das VG. v. 1868 hat dem § die Nr. 17, die in der VU. v. 1831 noch fehlte, hinzugefügt. 44 In der VU. von 1831 folgte dem obenstehenden Abs. 1 ein zweiter und dritter Absatz. Diese beiden Absätze wurden durch das VG. v. 1874 (I) aufgehoben, das den jetzigen Abs. 2 an die Stelle setzte.
45 Der § 68 wurde erstmalig durch das VG. von 1868 (III und V) und letztmalig durch VG. von 1909 (I) aufgehoben und neu gefasst.
46 Dieser § wurde durch das VG. v. 1868 (III) aufgehoben. 47 Dieser § wurde durch das VG. v. 1868 (III) aufgehoben.
48 Das VG. v. 1868 (Z. III. und V.) hat den § 71 aufgehoben und durch einen neuen § ersetzt. Das gleiche geschah auch noch einmal durch das VG. von 1909 (I.), durch welches er seine jetzige Fassung erhalten hat.
49 Der § 72 wurde durch das VG. von 1874 (I) aufgehoben und der oben im Text stehende § an die Stelle gesetzt.
Die Präsidentenwahl ist jetzt geändert durch die LgO § 7 und die GO. § 5. Nach dem Entwurf des VG. von 1874 sollte es der II. K. freistehen, auch mehrere Präsidenten (erster, zweiter Präsident) zu wählen; die II. K. erklärte aber, mehrere Präsidenten nicht zu brauchen. 50 Der § 74 wurde durch das VG. von 1861 (IV) aufgehoben und der oben im Text stehende § an die Stelle gesetzt.
51 Der Absatz 2 wurde durch das VG. von 1861 (V) aufgehoben und durch den oben im Text stehenden Abs. 2 ersetzt.
52 In der VU. von 1831 standen im Abs. 1 zwischen den Worten „bei den übrigen aber“ und „nach dem Lose“ die Worte „so wie in
der zweiten Kammer“, (also „bei den übrigen aber, so wie in der zweiten Kammer, nach dem Lose“), und in Abs. 2 zwischen den Worten „Bevollmächtigten“ und „nehmen“ die Worte „und Stellvertreter“ (also „die Bevollmächtigten und Stellvertreter neh-
men“).
Das VG. von 1868 (III) hat die Worte „so wie in der zweiten Kammer“ und die Worte „und Stellvertreter“ gestrichen. 53 Die Bezugnahme auf die Landtagsordnung, wie sie in der Überschrift behauptet wird, findet sich in § 77 selbst nicht, sondern erst in § 137. Das Wahlgesetz v. 24. Sept. 1831 wurde ersetzt durch das v. 19. Okt. 1861 und dieses wieder durch das v. 3. Dez. 1868, zu dessen Ausführung die VO. v. 4 ej erging. § 77 der VU. wird ergänzt durch § 65, Abs. 1. Auf die rechtliche Natur des WahlGes. bezieht sich auch § 88, Abs. 1. 54 Die Einwirkung des Gesetzes (nicht Verfassungsgesetzes) v. 20. Feb. 1879 betr. die Form der Eidesleistung auf die Beeidigung der Ständemitglieder ist nicht außer Zweifel. Das die Abkürzungen „zu Gott etc.“ und „So wahr mir Gott helfe etc.“ im Sinn der Verfassung selbst aus der allgemein üblichen Eidesformel zu ergänzen sind und demgemäß (§ 2 des Ges. v. 1879) lauten „zu Gott
dem Allmächtigen und Allwissenden“ und „So wahr mir Gott helfe“, dürfte keinem Anstand unterliegen. Ebenso wenig, dass der
Schwörende bei der Eidesleistung die rechte Hand erhebt (Ges. § 3) und das er vor der Eidesleistung in angemessener Weise auf
die Bedeutung des Eides hingewiesen wird (Ges. § 1). Wenn aber in der II. K. (s. auch die Haberkorn’sche Ausgabe der VU. § 82) der Präsident dem Schwörenden die Eidesformel des § 82 vorhält („Sie schwören bei Gott etc.“) und dieser selbst nur spricht „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“, (Ges. § 4), so dürfte das doch eine (wenn auch irrelevante und bloß formale) Abänderung der Verfassung enthalten.
55 Aufgrund des RSGB. § 11 „Kein Mitglied eines Landtags oder einer Kammer eines zum Reich gehörigen Staats darf außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes getanen Äußerung zur Verantwortung gezogen werden.“ wurde § 83 der VU. unnötig und durch das VG. von 1874 (II) aufgehoben. 56 Zu dem „Falle des Wechselverfahrens“ ist zu bemerken RG. v. 29. Mai 1868 betr. die Aufhebung der Schuldhaft § 1 „Der Personalarrest ist als Exekutionsmittel in bürgerlichen Rechtssachen insoweit nicht mehr statthaft, als dadurch die Zahlung einer
Geldsumme oder die Leistung einer Quantität vertretbarer Sachen oder Wertpapiere erzwungen werden soll.“
57 Der § 85 wurde durch das VG. von 1849 (§§ 1, 2 I) durch den oben im Text stehenden § ersetzt. 58 Der § 89 wurde durch das VG. von 1868 (IV) durch den oben im Text stehenden § ersetzt (wo es jedoch heißt „das § 97 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 gedachte“). Die herangezogenen Art. der Nordd. BV. lauten:
Art. 2. „Innerhalb dieses Bundesgebietes übt der Bund das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung
und mit der Wirkung aus, dass die Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche
Kraft durch ihre Verkündigung von Bundeswegen, welche vermittelst eines Bundesgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem
publizierten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.“
Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Bundessteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch das Präsidium ausgeschrieben werden.“
Beide Artikel finden sich in der Reichsverfassung wieder als Art. 2 und 70. mit der einzigen Änderung, dass die Worte Bund,
Bundesgesetze, von Bundeswegen, Bundesgesetzblattes, Bundessteuern in die Worte Reich, Reichsgesetze, von Reichswegen,
Reichsgesetzblattes, Reichssteuern umgewandelt und in Art. 70 i. f. an die Stelle des Präsidiums der Reichskanzler gesetzt wurde.
59 Der dem oben stehenden Satz in der VU. von 1831 ohne neuen Absatz weiter angefügte Satz:
Dasselbe kann geschehen, wenn ein Gesetzesvorschlag zwar von der Mehrheit der Kammern angenommen wird, dabei aber die § 129 erwähnte Absonderung der Abgeordneten eines Standes eingetreten ist.
wurde durch das VG. von 1868 (III) gestrichen (s. zu § 129). 60 Der § 96 wurde durch das VG. von 1851 (§ 2) in den oben im Text stehenden § umgewandelt. Im Ges. von 1851 hieß es zu Anfang „Mit Ausnahme der §§ 1,5,6 und 8 dieses Gesetzes“; die Paragraphenzahlen des Gesetzes wurden oben durch die der VU. ersetzt.
Abs. 2 ist ein neuer Zusatz des VG. von 1851, dessen Annahme bei den Ständen keine Schwierigkeit machte; im Entwurf war gesagt, „sowie deren vertragsmäßige Erhöhung oder Herabsetzung bedürfen etc.“; die Änderung geschah um der größeren Deutlichkeit willen. 61 Das Ges. v. 3. Juli 1878 die direkten Steuern betreffend, das einesteils kein Verfassungsgesetz, andernteils kein Budgetgesetz, sondern ein gewöhnliches dauerndes Gesetz ist, sagt: Art. 2. „Der durch direkte Steuern zu deckende Staatsbedarf wird durch die Grundsteuer, die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen und die Einkommensteuer aufgebracht.“ Art. 3. „Die Grundsteuer wird auch fernerhin nach den gegenwärtig für dieselbe bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben; es werden jedoch u. s. w. (hier folgen Abänderungen im Grundsteuergesetz von 1813). Art. 4. „Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen wird nach dem deshalb erlassenen besonderen Gesetz vom 1. Juli d. J. erhoben.“ Art. 5. „Reicht der Ertrag der in Art. 2 bezeichneten Steuern zur Deckung des durch direkte Steuern aufzubringenden Teils des Staatsbedarfs nicht aus, so wird der Fehlbetrag lediglich durch Zuschläge zur Einkommensteuer aufgebracht.“
„Dafern die Finanzlage des Staates eine Ermäßigung der direkten Steuern gestattet, so hat diese Ermäßigung nur bei der Grundsteuer und der Einkommensteuer, und zwar bei beiden Steuern nach gleichem Prozentverhältnis der Normalsteuer, einzutreten.“
„In welchen Umfange Zuschläge zur Einkommensteuer zu erheben sind oder Ermäßigungen bei dieser und bei der Grundsteuer
einzutreten haben, wird durch das Finanzgesetz bestimmt.“
62 An die Stelle desselben wurde durch das VG. von 1851 (§ 3) der oben im Text stehende § gesetzt; doch hieß es in demselben „für
die drei nächstfolgenden Jahre.“ Die Umwandlung von „drei“ in „zwei“ erfolgte durch das VG. v. 1868 (III) s. zu § 71. [Das Zitat hieß im Ges. v. 1851 („§ 115 der Verfassungsurkunde“) oben im Text wurde „der Verfassungsurkunde“ gestrichen.] 63 Das VG. von 1851 (§ 4) stellte den oben im Text stehenden an die Stelle, zur größeren Deutlichkeit, weil die Verwendung der
Bewilligung, nicht der Abgaben, zu verstehen sei, was bei dem Wort „derselben“ unklar bleibe.
64 Der § 103 beruht auf dem VG. von 1851. Dasselbe hat formell den ganzen § 103 der VU. aufgehoben; in der Tat aber besteht die
Änderung nur in der Aufnahme des Falls der Auflösung („nicht minder aber — aufgelöst wird“) in Abs. 2 und in der Ersetzung
von „eine außerordentliche Ständeversammlung“ durch „einen anderweiten Landtag“ in Abs. 4. 65 Der § 103a beruht auf dem VG. von 1860 §§ 1 u. 2; Abs. 1 (§ 1) gehört jedoch im Wesentlichen schon dem VG. von 1851 an;
Abs. 2 (§ 2) dagegen wurde durch das VG. von 1860 neu hinzugefügt. 66 Der § 104 wurde durch das VG. von 1851 (§ 7) aufgehoben und durch den oben im Text abgedruckten § ersetzt. (Im VG. von 1851 hieß es zu Anfang „Mit Ausnahme der in den §§ 1, 2, 5, 6 und § dieses Gesetzes.“ Oben im Text wurden die Zahlen der betreffenden Verfassungsparagraphen an die Stelle gesetzt.) „Ausschreiben, welche die Landesabgaben betreffen,“ ergingen nach der alten Verfassung unter der Bezeichnung „Steuerausschreiben“ jedes mal nach einer ständischen Steuerbewilligung für den ganzen Zeitraum, für welche die Steuern bewilligt waren, durch die Regierung. Das letzte Steuerausschreiben auf Grund einer altständischen Bewilligung war das vom 27. September 1830 für die Jahre 1831, 1832, 1833 (G. u. VBl. S. 169). Die Steuerausschreiben richteten sich an die Steuer-Einnehmer und die Steuerpflichtigen; sie setzten die Steuerbewilligung voraus und beriefen sich auf dieselbe, weil sie ohne sie ungültig waren;: sie bedurften aber natürlich nicht selbst noch einmal der ständischen Zustimmung. Diese Steuerausschreiben sollten nun also nach der Verfassung auch künftig ergehen, die ständische Bewilligung besonders erwähnen und ohne diese rechtlich unwirksam sein; dass sie künftig, anders als bisher, noch besonderer Zustimmung der Stände oder gar gesetzlicher Verabschiedung bedürfen sollten, davon sagt diemVerfassung nichts. Die Steuerausschreiben ergingen nun auch wirklich ganz regelmäßig, aber in Gesetzesform und nicht mehr unter dem Namen „Steuerausschreiben“. Von dem Budget für die Jahre 1837/39 an führt dieses Gesetz den Titel „Finanzgesetz“.
67 Der § 105 wurde durch das VG. von 1851 (§ 8) aufgehoben und durch den oben im Text abgedruckten § ersetzt. Indessen unterscheidet sich dieser Text von 1851 von dem der VU. von 1831 (abgesehen von ganz unwesentlichen Interpunktionsänderungen) nur im Anfang des Abs. 3 („Sollten jedoch äußere Verhältnisse eine solche Einberufung durchaus unmöglich machen, so darf etc.“). 68 S. zu § 107 auch § 19 der VU.
Die nähere Einrichtung der Staatsschuldenkasse bestimmt das Gesetz vom 29. Sept. 1834 mit den Änderungen und Zusätzen der Gess. vom 3. Nov. 1848 und 18. Jan. 1882. Eine Prüfungsordnung für die bei der Verwaltung der Staatsschulden angestellten
Bürobeamten erging am 9. Juni 1893 (G. u. VBl. S. 154). Ein Ges. vom 25. April 1884 (G. u. VBl. S. 146), nebst AusführungsVO. vom 17. Nov. 1881 (das. S. 330) betrifft die Einrichtung des Staatsschuldbuchs. 69 Die Worte „ingleichen während der Vertagung der Ständeversammlung“ wurden durch das VG. von 1974 (III) eingefügt, zur
Beseitigung erhobener Zweifel