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Kleine allgemeine Wappenkunde.

Heraldik.

Der genaue Ursprung von Wappen ist in der Heraldik umstritten bzw. aktuell nicht ergründbar. Dennoch gibt es nachweislich für bürgerliche Familien und eben für jedes Fürstenhaus diese Wappen in Groß und Klein. Der Aufbau ist über die Jahre gewachsen und soll hier nicht detailliert ausgeführt werden.

Die heraldischen Symbole, Figuren, Tiere, Farben, Pelze, Federn, Linien und Beizeichen sind die Elemente in der Wappengestaltung. Dabei können sie besondere Bedeutungen haben. Symbole, Figuren und Tiere werden für das Wappenschild, Helmzier (Kleinod) oder als Schildhalter verwendet.

Beim Königreich Sachsen haben wir zwei aufsteigende rückwärts blickende Löwen als Schildhalter. Der Löwe nimmt einen hohen Platz in der Heraldik als Figur ein und steht für unsterblichen Mut bzw. einen tapferen Krieger.

Ursprung des Sächsischen Wappens.

Wappen Kurfürstentum Sachsen.

Die Wappen der sächsischen Fürsten hatten zwei gekreuzte Schwerter in einem Schilde. Das Schild war quer in Schwarz und Weiß geteilt. Dieses Schild zeigte das Kaiserlich Hohe Amt des Erzmarschalls im Heiligen Römischen Reich. Zusätzlich wurde das Balkenschild mit dem Rautenkranz für das Herzogtum Sachsen-Wittenberg geführt.

Der grüne Rautenkranz wurde erstmals 1216 bei den Askaniern zur Unterscheidung gegenüber den anderen Balkenschilden führender Dynasten Geschlechter in das sächsische Wappen aufgenommen.

Das Wappen des Herzogtums Sachsen, das schwarz-goldene Balkenschild mit dem darüber gelegten grünen Rautenkranz, stammt aus der Periode der vierten Dynastie der sächsischen Herzöge aus der Zeit 1180 bis 1422, in der das Geschlecht der Askanier (Anhalter) auf dem sächsischen Throne saß.

Die Askanier führten um 1319 das gespaltene Schild vorn (links) als Markgrafen von Brandenburg mit dem brandenburgischen Adler, ihr eigentliches Geschlechtswappen, und rückwärts das Wappen von Ballenstedt, die schwarzen und goldenen Balken.

Der Rautenkranz.

Schon 1261 erschien in den Siegeln der Askanier ein Beizeichen im Schilde, der Rautenkranz. Das grüne Beizeichen war ursprünglich ein belaubter Zweig, was die Siegelfigur Herzog Erichs I. aus der Linie Sachsen-Lauenburg (1308) ganz deutlich beweist.

Das Wappen der Linie zeigt einen Reiter mit Schild und Helmkleinod. Das Schild sowie die Decke des Pferdes sind mit Laubzweigen geschmückt. Am breitkrempigen Hut des Helmkleinodes wiederholt sich das Schildbild und die Raute ist kranzartig um die zum Spitz Hut übergehende Form gewunden. Daher auch der Name: Rautenkranz.

Ob der Name »Raute« aus dem Worte „Rute“, also Zweig entstand oder ob in die „Rauten Pflanze“ (lat. Ruta), welche im Mittelalter als das Rettungsmittel vor dem „schwarzen Tod“ galt und über den Schild gelegt wurde, ist nicht mit vollkommener Sicherheit zu belegen.

Der Rautenkranz fand seinen Weg also von den Askaniern aus über Sachsen-Wittenberg und Sachsen-Lauenburg hin zu den Markgrafen von Meißen, dem Hause Wettin, das auch das Ballenstedter Schild, also die schwarz-goldenen Balken mit dem Rautenkranz als Wappen des Herzogtums Sachsen beibehielt. Trotz Teilung des Hauses Wettin in die Ernestinische und Albertinische Linie, blieb der Rautenkranz im Königreich Sachsen das Erkennungszeichen im Wappen.

Das Königlich Sächsische Staatswappen.

Königlich Sächsisches Staatswappen.
Königlich Sächsisches Staatswappen.

Mit der Annahme der Königswürde wurde nach der Verordnung vom 29. Dezember 1806 nur ein provisorisches Wappen mit Vorbehalt künftiger Bestimmungen geführt. Es bestand aus dem Schilde, dem Band der Rautenkrone und einem Wappenmantel, der aus einer Königskrone herabfiel. Seine Majestät der König von Sachsen benutzte als persönliches Wappen in den Siegeln nur den Rauten Schild, entweder unter einem Wappenzelt oder Wappenmantel stehend. Baldachin und Mantel waren mit einer Königskrone geschmückt. Je nach Siegelgröße kommt auch das Ordensband als Dekoration zur Anwendung. Ihre Königlichen Hoheiten, die Prinzen und Prinzessinnen, führten ebenfalls dasselbe einfache Wappen.

Das königliche Familienwappen „der fünf schwarzen Balken im goldenen Felde, mit dem durch selbige gezogenen Rautenkranz und der darüber gestellten königlichen Krone“ gilt nach dem Generale von 1806 zugleich als Staatswappen.

Durch Verordnung vom 7. Juni 1889, das Majestätswappen betreffend, hat der König für sich und sein Haus ein umfassenderes Wappen angenommen, das auch von den Behörden bei feierlichen Ausfertigungen anzuwenden ist. Das Sächsische Staatswappen findet sich in den Siegeln der Behörden, der Staatsinstitute usw. Die Hoflieferanten führen das Staatswappen wie es in den Siegeln der Behörden erscheint.

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen.

Quellenangaben und Verweise.
Aus: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9).
Quelle: https://staatsbibliothek.ewigerbund.org/viewer/!fulltext/mayer_staatsrecht_sachsen_1909/78/

Das große Majestätswappens.

Großes Majestätswappen.

Das große Majestäts-Wappen wird laut Königlicher Verordnung vom 7. Juni 1889 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889, Nr.27, S. 47.) von den Staatsbehörden bei allen jenen schriftlichen Ausfertigungen und Urkunden als Siegel in Anwendung gebracht.

Das Wappen besteht aus einem zweimal gespaltenen und dreimal geteilten Hauptschild, belegt mit einem herzoglich gekrönten Mittelschild (Herzschild) und einem einmal gespaltenen Schildes Fuß.

Im Mittelschild erscheint das Wappen des Herzogtums Sachsen. Es ruht auf dem 5. und 8. Feld von roter Farbe (Regalien Feld) und ist in Schwarz und Gold neunmal quergeteilt, mit einem schrägrechten (heraldisch rechts, vom Beschauer aus links), grünen Rautenkranz belegt und von einer Herzogskrone bedeckt.

Wappenfiguren auf dem Hauptschildfeldern.

Großes Majestätswappen Schildfelder
  1. Feld:
    Markgrafschaft Meißen (heraldisch rechts, vom Beschauer aus links in der oberen Reihe) in Gold einen nach links gekehrten, schwarzen, springenden Löwen;
  2. Feld:
    Landgrafschaft Thüringen in Blau einen nach rechts gewandten, von Silber und Rot siebenmal geteilten, gekrönten, springenden Löwen;
  3. Feld:
    Pfalzgrafschaft Thüringen in Schwarz einen nach rechts schauenden, goldenen Adler;
  4. Feld:
    Pfalzgrafschaft Sachsen in Blau einen nach links gewandten, gekrönten, goldenen Adler;
  5. Feld:
    Herrschaft Pleißen in Blau einen nach rechts gekehrten, gold- und silbergeteilten, springenden Löwen;
  6. Feld:
    Vogtland in Schwarz einen nach links gewendeten, gekrönten, goldenen, springenden Löwen;
  7. Feld:
    Grafschaft Orlamünde einen nach rechts gekehrten, rot gekrönten, schwarzen, springenden Löwen auf goldenem, mit roten Herzen besäten Grunde;
  8. Feld:
    Grafschaft Landsberg in Gold zwei blaue Pfähle;
  9. Feld:
    Markgrafschaft Oberlausitz in Blau eine goldene Mauer mit drei Zinnen;
  10. Feld:
    Herrschaft Eisenberg in Silber mit drei blaue Querbalken.

Der Schildes Fuß.

  1. Feld:
    Burggrafschaft Altenburg in Silber eine goldbesamte fünfblättrige rote Rose, zwischen deren Blättern sich grüne Blättchen befinden;
  2. Feld:
    Grafschaft Henneberg in Gold eine schwarze Henne mit rotem Kamm auf grünem Dreiberg.

Helmkleinode.

Auf dem Schilde stehen fünf goldene Helme (Spangenhelme).

  1. Helm:
    Vogtland in einem nach links gekehrten, silber- und schwarzgespaltenen Brackenkopf mit Hals;
  2. Helm:
    Thüringen in zwei silbernen, mit je 5 dreiblättrigen grünen Zweigen besteckten Büffelhörnern;
  3. Helm:
    Herzogtum Sachsen in einem von Schwarz und Gold neunmal geteilten, mit dem Rautenkranz belegten Spitz Hut, welchen eine Krone mit fünf Pfauenfedern ziert;
  4. Helm:
    Markgrafschaft Meißen in einem nach rechts gekehrten Judenkopf nebst Rumpf, ersterer mit grauem Bart und Haar, letzterer mit rot- und silbergestreiftem Kleide, auf dem Haupte einen in denselben Farben gestreiften mit zwei Pfauenfedern an der Spitze geschmückten, aufgestülpten Hut;
  5. Helm:
    Markgrafschaft Oberlausitz in einem mit den Sachsen nach rechts gekehrten, geschlossenen, blauen Flügel mit goldener Mauer mit drei Zinnen (Oberlausitz).

Der Orden der Rautenkrone.

Am Schilde hängt an grünem Bande der Orden der Rautenkrone. Der Orden wurde von König Friedrich August am 20. Juli 1807 zum Andenken an die Errichtung des Königtums gestiftet. Das Kleinod des Ordens besteht in einem achtspitzigen, mit doppelter Goldborde versehenen, grau emaillierten Kreuze, in dessen Winkel ein goldener Rautenkranz sichtbar wird. Das aufliegende Medaillon ist weiß, und zeigt innerhalb eines grünen Rautenkranzes die goldenen Initialen des Stiftes, von einer Königskrone überhöht.

Großes Majestätswappen Rautenkrone, Orden und Schildhalter

Die Schildhalter.

Auf zwei unter dem Schilde sich kreuzenden Aststäben fußen zwei rücksehende, goldene Löwen als Schildhalter.

Der Wahlspruch.

Das unter diesem befindliche grüne Band trägt in goldenen Lettern den Wahlspruch:

„Providentiae memor.“ – Der Vorsehung eingedenk.

Das Ganze umgibt ein mit Hermelin gefütterter und mit der Königlichen Krone bedeckter Purpurmantel (Baldachin).

Quellenangaben und Verweise.
Aus: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889. (55).
Quelle: https://staatsbibliothek.ewigerbund.org/viewer/image/gvbl_sachsen_1889/63/

Aus: Deutsche Wappenrolle S. 32 (54), Ströhl Hugo Gerard
Quelle: https://bibliothek.ewigerbund.org/?rcno_review=deutsche-wappenrolle

Der Gebrauch des Landeswappens.

Das Landeswappen (Königlich Sächsisches Staatswappen) sowie das große Majestäts-Wappen sind Insignien, welche nur für den bestimmten Gebrauch verwendet werden dürfen. Heute nennen wir es Markenrecht. Es wurden auch hier Verordnungen erlassen, die den Gebrauch der Wappen regeln.

Immer öfter tauchen heutzutage Fantasiefahnen auf, welche das Staatswappen oder sogar das Majestätswappen benutzen. Im Folgenden werden wir die Gesetze dazu abbilden. Da auch heute die Landes- und Hausgesetze der Fürsten nach wie vor gültig sind, ist es umso wichtiger, diese Tatsachen zu kennen und zu verstehen.

Am 20. Januar 1855 wurde die Verordnung No. 9 zum Gebrauch des Landeswappens auf Waren und Marken vom Ministerium des Innern erlassen.

Verordnung Nr. 27 das Majestätswappen betreffend

9) Verordnung,

den Gebrauch des Landeswappens auf Waarenetiquetten und Marken betreffend;

vom 20sten Januar 1855.

In Erwägung, daß der Gebrauch des Landeswappens auf Waarenetiquetten und Marken, als einfachste und deutlichste Bezeichnung des Ursprungs der Waare in den bedeutenderen mit Sachsen concurrirenden industriellen Ländern Jedermann frei gegeben ist, und daß es deshalb wünschenswerth erscheint, den Producenten des Königreichs Sachsen auf allen Märkten, wo sie der Concurrenz der Erzeugnisse anderer Länder begegnen, die gleiche Füglichkeit zu gewähren, und in Erwägung des Umstandes, daß bei der bisherigen Uebung, wonach die Erlaubniß zu solcher Anwendung des Landeswappens nur an Einzelne auf Grund besonderer Erörterung ertheilt wurde, eine scheinbare besondere Begünstigung einzelner Fabrikanten vor ihren Concurrenten im Inlande eintrat, hat das Ministerium des Innern mit Allerhöchster Genehmigung beschlossen, wie folgt:

§ 1. Der Gebrauch des Landeswappens auf Waarenetiquetten und Waarenmarken ist künftig jedem Staatsangehörigen des Königreichs Sachsen für seine eigenen Erzeugnisse erlaubt, ohne daß es deshalb einer Anzeige bedarf oder irgend eine Abgabe dafür zu entrichten ist.

§ 2. Jede andere Anwendung eines Königlich Sächsischen Wappenstempels, insbesondere zum Verschlusse von Briefen und Paketen, zur Bezeichnung von Briefen, Frachtbriefen, Anweisungen ec., kurz zu jedem nicht unter den Begriff der Waarenetiquette oder Waarenmarke fallenden Zwecke, bleibt untersagt.

§ 3. Auch bewendet es bei der Bestimmung im § 4 der allgemeinen Firmen- und Procuraordnung vom 28sten Juli 1846, wonach der Beisatz „Königlich Sächsisch“ zu einer Firma nicht ohne besondere Erlaubniß der competenten Behörde gestattet ist.

Dresden, den 20sten Januar 1855.

Ministerium des Innern.

Frhr. von Beust.

Quelle: https://staatsbibliothek.ewigerbund.org/viewer/!image/gvbl_sachsen_1855/47/-/
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Hier wird eindeutig erklärt, wer das Landeswappen, welches ursprünglich nur von Hoflieferanten oder der Königsfamilie selbst benutzt wurde, nutzen durfte. Mit der Einsicht, daß unser Landeswappen auch für alle in Sachsen hergestellten Waren ein Mehrwert für das Land bedeutet, wurde mit dieser Verordnung allen Produzenten das Aufbringen des Wappens gestattet.

Am 10. November 1899 wendete sich das Blatt. Die genaue Ursache haben wir noch nicht ausfindig machen können, aber der § 3 wurde an jenem Tag aufgehoben. Das bedeutet, daß auch keine Waren mehr das Königlich Sächsische Wappen führen durften.

§ 10. Aufgehoben werden:

1. […] und der § 3 der Verordnung, den Gebrauch des Landeswappens auf Waarenetiketten und Marken betreffend, vom 20. Januar 1855 (G.- u. B.-Bl. S 19); […]

Quellenangaben und Verweise.
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)
Quelle: https://staatsbibliothek.ewigerbund.org/viewer/image/gvbl_sachsen_1899/596/