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Landesverwaltung.

Die Staatsform des Königreich Sachsen.

Das Königreich Sachsen ist ein unter einer Verfassung vereinigter, unteilbarer Staat des Deutschen Reiches. Die Regierungsform ist monarchisch mit landesständiger Verfassung. Das heißt, es existiert eine Verfassung mit Beteiligung einer Ständeversammlung. Unter Stände bzw. Ständeversammlung versteht man ein konstitutionelles Parlament* mit 2 Kammern in Sachsen bzw. den Landtag. Das Staatsoberhaupt ist der König und für die Landesverwaltung sind die einzelnen Ministerien zuständig.

*Konstitutionelles Parlament.

Volksvertretung (Volksrepräsentation), das aus gewählten oder sonstwie bestellten Mitgliedern (Abgeordnete, Deputierte, Landstände, Repräsentanten) zusammengesetzte Vertretungsorgan (Landtag, Parlament, Gesetzgebender Körper), das die Interessen des Volkes gegenüber der Regierung wahrnimmt, und dem ein Recht der Mitwirkung bezüglich wichtiger Staatshandlungen, namentlich der Gesetzgebung und der Ordnung des Staatshaushaltes, zusteht.“

Gewaltenteilung im Königreich Sachsen.

Im Königreich Sachsen wurde die Gewaltenteilung durch das A-Gesetz vom 28. Januar 1835 eingeführt und bestand aus drei unabhängigen Säulen:

  1. Die gesetzgebende Gewalt (Legislative): Die Ständeversammlung, bestehend aus zwei Kammern, bildete das Parlament, das für die Gesetzgebung verantwortlich war.
  2. Die ausführende Gewalt (Exekutive): Die innere Verwaltung wurde von den Kreishauptmannschaften als Landespolizeibehörden übernommen, mit Sitz in Dresden, Leipzig, Zwickau, Chemnitz und Bautzen. Die Polizei in den Gemeinden fungierte als Organ der ausführenden Gewalt, zuständig für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung.
  3. Die richterliche Gewalt (Judikative): Die Amtsgerichte, Landgerichte, das Oberlandesgericht und das Reichsgericht dienten als Organe der richterlichen Gewalt, um die Justiz im Königreich Sachsen zu repräsentieren.

Ständehaus des Königreich Sachsen 1915

Gesetzgebende Gewalt.
– Legislative –

Verfassung Königreich Sachsen

Ausführende Gewalt.
– Exekutive –

Richterliche Gewalt.
– Judikative –

Die administrative Gliederung des Königreichs Sachsen.

Das Königreich Sachsen gliedert sich in 5 Kreishauptmannschaften.

  • 3177 Gemeinden, darunter
    • 9 Mittelstädte mit 20.000 – 100.000 Einwohner und
    • 4 Großstädte mit über 100.000 Einwohner
      • Dresden,
      • Leipzig,
      • Chemnitz,
      • Plauen.

Das Land hat im Jahr 1885

  • 143 Städte und
  • 3118 Landgemeinden
    • davon 920 Rittergüter.
Verfassung Königreich Sachsen

Verfassungsurkunde.

Wer seine Rechte nicht kennt, hat keine.
Die sächsische Verfassung sollte jeder Sachse kennen.

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Quellangaben und Verweise.

Aus Meyers Großes Konversationslexikon.
Aus Staatshandbuch für das Königreich Sachsen auf das Jahr 1914.