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Der Landtag.

Die Stände.

Die Mitglieder der Ständeversammlung in Sachsen bilden 2 Kammern.

Erste Kammer

besteht aus insgesamt 47 Mitglieder.

  • Vertretern des sächsischen Adels,
  • Residenz- und Lehnsherren,
  • Abgeordneten der Universität und Hochschulen,
  • Besitzern von Rittergütern,
  • durch den König bestimmten Rittergutsbesitzern und Stadthäuptern,
  • durch freie Wahl auf Lebenszeit Ernannte.

Zweite Kammer

ist aus Direktwahlen hervorgegangen. Sie besteht aus insgesamt 91 Mitgliedern.

  • 43 Abgeordneten der Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen, Zwickau und der übrigen Städte und
  • 48 Abgeordneten der ländlichen Wahlkreise.
Königreich Sachsen Legislative - Gesetzgebung Stand 1909
Gesetzgebungsprozess und Wahlverfahren im Königreich Sachsen, Stand 1909.

Der Gesetzgebungsprozess.

Die Stellung des Königs und der Stände zur Gesetzgebung.

Der König erläßt und veröffentlicht die Gesetze mit Bezug auf die erfolgte Zustimmung der Stände und erteilt die Vollzugsverordnungen. Alle Verfügungen des Königs müssen von dem Vorstande des Fachministeriums mitunterzeichnet sein.

Die Begutachtung der in den Ministerien vorbereiteten Gesetze erfolgt durch das Gesamtministerium.

Verordnungen, deren unverzüglicher Erlass durch das Staatswohl dringend geboten ist (s. insbes. Staatsfinanzen), kann der König vorbehaltlich der nachträglichen Gutheißung der Stände unter Verantwortlichkeit und Gegenzeichnung sämtlicher Minister erlassen.

Gesetze sind mit Bezugnahme auf die erlangte Zustimmung der Stände zu den ergehenden Bestimmungen bekannt zu machen. Es darf kein Gesetz ohne Zustimmung der Stände erlassen, abgeändert oder authentisch ausgelegt werden.

Gesetzesentwürfe können von der Regierung und von den Ständen eingebracht werden.

Königreich Sachsen Gesetzgebung mit Zustimmung.
Gesetzgebungsprozess mit Zustimmung der Stände.
Königreich Sachsen Gesetzgebung bei Ablehnung.
Gesetzgebungsprozess mit Ablehnung einer Kammer.

Erklärung.

Die Abbildungen oben zeigen die verschiedenen Wege für eine Gesetzgebung.
Ein Gesetzesentwurf ist in erster Linie eine Vorschlag für ein Gesetz. Diesen Vorschlag kann der König und jeder Abgeordnete in seiner Kammer als Gesetzentwurf einbringen.

  1. Die Kammer erteilt die Zustimmung für den Gesetzesvorschlag.
  2. Der Abgeordnete, der seinen Entwurf eingebracht hat, muß die Gesetzesvorlage erarbeiten.
  3. Bringt der König eine Gesetzesentwurf ein, wird ein Abgeordneter der Kammer bestimmt, den Vorschlag als Entwurf auszuarbeiten.
  4. Ist der Gesetzesentwurf ausgearbeitet, kontrolliert die jeweilige Kammer die Übereinstimmung mit der Sächsischen Verfassung.

Annahme des Gesetzesentwurfs.

  • Die Annahme erfolgt durch die Kammer (Abgeordneten).
    → Für diesen neuen Gesetzesentwurf wird eine Abschrift an das Gesamtministerium und alle Kammermitglieder übergeben. (§161 der Geschäftsordnung)
  • Die Kammer kommt zur Beschlußfassung.
  • Dieser Beschluß wird als Mitteilung an die andere Kammer (Abb. Kammer 2) weitergegeben.
  • Die zweite Kammer überreicht das Gesetz zur Genehmigung und Publikation an den König.
  • Es folgt die Genehmigung oder eine Genehmigung mit Abänderungen.

Ablehnung des Gesetzesentwurfes.

  • Die zweite Kammer kann den Gesetzesentwurf ablehnen.
    → Der Gesetzesentwurf ist damit im Landtag nicht mehr vorlagefähig.

Wurde ein Gesetzentwurf von den Ständen mit Abänderungen angenommen und vom König nicht genehmigt, so kann mit Widerlegungsgründen und Abänderungsvorschlägen dieser Gesetzentwurf erneut vorgelegt werden.

Gesetzesvorschläge, die an die Kammern gelangt sind, können während der ständischen Beratung vom König zurückgenommen werden.

Ein von den Ständen abgelehnter Gesetzentwurf kann unverändert nur auf dem folgenden Landtag wieder eingebracht werden.

Bei Meinungsverschiedenheit der Kammern tritt das Vereinigungsverfahren ein. Alle Gesetzentwürfe sind mit Gründen zu versehen.

(Vll. §§ 85—95, 43, BO. vom 7. Nov. 1831 S. 323 Pkt. 4 G 2, Pkt. 5 4, Bek. vom 28. Dez. 1831 S. 366, Ges. vom 31. März 1849, S. 58 und 3. Dez. 1868 S. 1365 Art. III).

Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.

§1 Jeder Abgeordnete hat das Recht in der Kammer zu welcher er gehört Gesetzentwürfe einzubringen.

§2 Die Kammer hat zuvor über die Frage, ob sie zur Vorlegung des Gesetzentwurf über den bezeichneten Gegenstand ihre Zustimmung erteilen wollen, Beschluss zu fassen.

§3 Erfolgt die Zustimmung der Kammer hat der Abgeordnete von dem der Vorschlag ausging den Gesetzesentwurf übersichtlich und vollständig vorzulegen in einer vorgeschriebenen Fassung.

§4 Bevor ein Gesetzentwurf in der anderen Kammer behandelt werden kann muss in der Kammer in die die Gesetzesvorlage eingebracht wurde eine Beschlussfassung stattfinden und diese der jeweilig anderen Kammer mitgeteilt werden.

§5 Jede Kammer hat das Recht die Gesetzesentwürfe der jeweils anderen Kammer auch ohne Beratung abzulehnen.

§6 Wird ein Gesetzesentwurf in der eigenen Kammer verworfen kann er unter Beachtung des §1 und §2 auch in der anderen Kammer zur Beratung gelangen.

§7 Soll ein Antrag auf Genehmigung und Publikation an den König gelangen müssen beide Kammern übereinstimmen.

§8 Gesetzesentwürfe deren Genehmigung vom König versagt wurde , können in beiden Kammern nicht wiederholt werden.

§9 Sollte der König Abänderungen des Gesetzesentwurfes einfordern können die Kammern den Entwurf ganz zurücknehmen oder die erforderlichen Abänderungen vorzunehmen.

Urkundlich wurde dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel beigedruckt.

Dresden ,den 31.März 1849
Friedrich August


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Quellenangaben und Verweise.

Aus Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts, Curt Mosel, 1903.
Aus Deutsches Staatsgrundgesetze Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831., Karl Binding.
Aus Grundriß des Staatsrecht des Königreich Sachsen. Carl Victor Fricker, 1891.