Neunter Abschnitt

Gerichtsbarkeit über das Königliche Haus


§ 75 – § 78


aufgehoben13

13 Der komplette neunte Abschnitt und somit die Paragraphen 75-78 wurden aufgrund des Nachtrags zum Königlichen Hausgesetz vom 20. August 1879 (G.- u. V.-Bl. S. 323) aufgehoben. Der vorgenannten Nachtrag wird hier nachstehend abgedruckt.


Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Kö-
nigliches Siegel vordrucken lassen.


Gegeben zu Dresden, den 30sten Dezember 1837.

Friedrich August.


Bernhard von Lindenau.
(L.S.) Johann Adolph von Zezschwitz.
Hans Georg von Carlowitz.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
Heinrich Anton von Zeschau.
Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf.