Achter Abschnitt

Von der Regierungsverwesung und den Vormundschaften


§ 61


Die Volljährigkeit tritt für den König mit dem zurückgelegten 18ten Jahre, für die übrigen
Mitglieder des Königlichen Hauses mit dem 21sten Jahre ein.



§ 62


Über die Regierungsverwesung und die Erziehung des minderjährigen Königs enthält die
Verfassungsurkunde § 9 bis 15 die nötigen Vorschriften.



§ 63


In den Fällen, wo eine Regierungsverwesung stattfindet, kommt auch die Ausübung der
nach gegenwärtigem Gesetze dem Könige zustehenden Rechte dem Regierungsverweser zu.



§ 64


Der Regierungsverweser hat auf die Dauer seiner Verwaltung, wenn er im Lande residiert,
die Wohnung im Königlichen Residenzschloss, so wie den freien Gebrauch der Königlichen
Hofhaltung, und erhält überdies zur Bestreitung seines baren Repräsentationsaufwandes jährlich 50,000 Taler auf Rechnung der Zivilliste des Königs.



§ 65 – § 74


aufgehoben12

12 Die Paragraphen 65-74 wurden aufgrund des § 19 des Gesetzes Nr. 67 vom 6. Juli 1900 ( G.- u. V.-Bl. S. 448) aufgehoben. Da es sich bei dem vorgenannten Gesetz um eine Ergänzung und Änderung des königlichen Hausgesetzes handelt wird es hier ebenso abgedruckt (siehe weiter unten).