Siebenter Abschnitt

Privatvermögen der Glieder des Königlichen Hauses und Erbfolge in dasselbe


§ 55


Privateigentum des Königs ist alles dasjenige, was derselbe vor der Gelangung zum Throne bereits besessen hat, sowie dasjenige Vermögen, was er während seiner Regierung aus Privatrechtstiteln erwirbt; es steht ihm darüber die freie Disposition unter den Lebenden und auf den Todesfall zu.8



§ 56


Hat der König über dieses Vermögen nicht disponiert, so wächst dasselbe bei seinem Ab-
leben dem Hausfideikommiß zu.9



§ 57


Über Ersparnisse an der Zivilliste steht dem König die freie Disposition unter den Leben-
den zu, bei seinem Ableben aber fallen solche ebenfalls dem Hausfideikommiß anheim.10



§ 58


Bei den § 55 bis 57 erwähnten Verfügungen ist der König ‚an die Vorschriften der bürgerli-
chen Gesetze nicht gebunden.



§ 59


Die übrigen Glieder des Königlichen Hauses sind bei den Dispositionen über ihr Vermö-
gen an die Beobachtung der bürgerlichen Gesetze gebunden, nach welchen auch die Intes-
taterbfolge11 in dasselbe sich bestimmt.


§ 60


Über die ihnen angewiesenen Apanagen steht ihnen eine Disposition, selbst in ihrer Linie,
ohne Genehmigung des Königs, nicht zu.


8 Der Paragraph 55 wurde durch Gesetz Nr. 28 vom 13. April 1888 (G.- u. V.-Bl. S. 111) aufgehoben und in seiner jetzigen Form
neu verfasst.
9 Siehe Anmerkung zu Paragraph 55.
10 Siehe Anmerkung zu Paragraph 55.
11 Erbfolge ohne Testament.