Siebenter Abschnitt
Privatvermögen der Glieder des Königlichen Hauses und Erbfolge in dasselbe
§ 55
Privateigentum des Königs ist alles dasjenige, was derselbe vor der Gelangung zum Throne bereits besessen hat, sowie dasjenige Vermögen, was er während seiner Regierung aus Privatrechtstiteln erwirbt; es steht ihm darüber die freie Disposition unter den Lebenden und auf den Todesfall zu.8
§ 56
Hat der König über dieses Vermögen nicht disponiert, so wächst dasselbe bei seinem Ab-
leben dem Hausfideikommiß zu.9
§ 57
Über Ersparnisse an der Zivilliste steht dem König die freie Disposition unter den Leben-
den zu, bei seinem Ableben aber fallen solche ebenfalls dem Hausfideikommiß anheim.10
§ 58
Bei den § 55 bis 57 erwähnten Verfügungen ist der König ‚an die Vorschriften der bürgerli-
chen Gesetze nicht gebunden.
§ 59
Die übrigen Glieder des Königlichen Hauses sind bei den Dispositionen über ihr Vermö-
gen an die Beobachtung der bürgerlichen Gesetze gebunden, nach welchen auch die Intes-
taterbfolge11 in dasselbe sich bestimmt.
§ 60
Über die ihnen angewiesenen Apanagen steht ihnen eine Disposition, selbst in ihrer Linie,
ohne Genehmigung des Königs, nicht zu.
8 Der Paragraph 55 wurde durch Gesetz Nr. 28 vom 13. April 1888 (G.- u. V.-Bl. S. 111) aufgehoben und in seiner jetzigen Form
neu verfasst.
9 Siehe Anmerkung zu Paragraph 55.
10 Siehe Anmerkung zu Paragraph 55.
11 Erbfolge ohne Testament.