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Warum wird der bürgerliche Tod in der Verfassung von 1871 nicht ausgeschlossen, in der Preußischen von 1850 jedoch schon?

→Warum wird der bürgerliche Tod in der Verfassung von 1871 nicht ausgeschlossen, in der Preußischen von 1850 jedoch schon?

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In der Reichsverfassung werden überhaupt gar keine Grundrechte definiert. Das ist auch ganz bewusst so geschehen. Das hat mit der rechtlichen Natur des Deutschen Reiches zu tun. Das Deutsche Reich ist ein föderaler Bundesstaat. Der besteht aus 25 Einzelstaaten, wie im Artikel 1 der Reichsverfassung definiert.

Im Umkehrschluß bedeutet das, daß die Verfassungen der Bundesstaaten in Kraft bleiben.

Das kennen wir aus der Bundesrepublik auch. Wir haben das sogenannte Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und wir haben aber, weil die BRD ja auch einen föderalen Bundesstaat nachahmen soll, die Bundesländer. Und jedes dieser Bundesländer hat wiederum eine eigene Verfassung. Hessen hat eine eigene Verfassung (da steht sogar die Todesstrafe drin, kann man mal reingucken),und der Freistaat Bayern hat eine eigene Verfassung (auch sehr interessant, wenn es um den Ministerpräsidenten geht, denn dort steht explizit, der Ministerpräsident muß ein Bayer sein).

Das ist im Deutschen Reich nicht anders. Das heißt also, Artikel 10 der preußischen Verfassung schließt in Preußen den bürgerlichen Tod aus und das hat Bestand auch im Deutschen Reich. Auch in den meisten anderen Landesverfassungen findet sich ein ähnlicher Passus.

Zusätzlich wurde im Jahr 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt, welches diesen Punkt mit dem Paragraph 1 reichseinheitlich regelt.

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