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Nach der Drei-Elemente-Lehre von Jelinek muß ein Staat ein Staatsgebiet, eine Staatsgewalt und ein Staatsvolk haben. Schon der erste Punkt, das Staatsgebiet, ist für die Bundesrepublik nicht definiert. An einer einzigen Stelle im Grundgesetz, im Artikel 23, wird Bezug genommen auf ein Gebiet − das Bundesgebiet. Dies war zumindest bis 1990 so.

Dieses Bundesgebiet wird in Artikel 25 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Völkerrecht und Rechten und Pflichten für die Bewohner angeführt, aber was genau das Bundesgebiet ist, wird hier ebenfalls nicht definiert. Das Bundesgebiet ist nur in der Reichsverfassung definiert, nämlich in Artikel 1. Das heißt, der einzige territoriale Begriff innerhalb des Grundgesetzes bezieht sich auf die Bismarck´sche Reichsverfassung.

Oft wird behauptet, daß das Gebiet doch in der Präambel beschrieben ist. Das Wort „Bundesgebiet“ ist dort aber auch nicht zu finden. Eine Präambel ist außerdem gleichzusetzen mit einem Vorwort und hat juristisch keinerlei Bedeutung.

Der Artikel 23 des Grundgesetzes ist 1990 weggefallen und später überschrieben worden. Wer sich etwas mit Juristerei auskennt, weiß, daß es nicht zulässig ist, einen Artikel zu überschreiben, was 1990 aber dennoch gemacht wurde. Wenn man sich an die Regeln gehalten hätte, müßte heute im Artikel 23 „weggefallen“ stehen und das, was heute im Artikel 23 steht, im Artikel 23a zu lesen sein. Ein Artikel kann nicht mit komplett neuen Inhalten überdeckt werden.

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