Bayern ist eine konstitutionelle Monarchie und gehört nach dem Versailler Vertrag vom 23. Nov. 1870 und der Reichsverfassung vom 16. April 1871 zum ewigen Bund des Deutschen Reich. Es hat jedoch verschiedene Sonderrechte; insbesondere erstreckt sich die Reichsgesetzgebung über die Heimats- und Niederlassungsverhältnisse, über Immobiliarversicherungswesen und Bierbesteuerung nicht auf Bayern; Bayern hat eine eigne Heeresverwaltung unter der Militärhoheit des Königs, einen bayrischen Senat bei dem Reichsmilitärgericht in Berlin (für die diesem zugewiesenen Entscheidungen bayrischer Militärgerichte); es verwaltet sein Post- und Telegraphenwesen selbständig; die in der Verfassung den übrigen Bundesstaaten auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich des Eisenbahnwesens gelten in der Hauptsache für Bayern nicht. Es ist im deutschen Bundesrat mit 6 Stimmen vertreten und entsendet 48 Abgeordnete in den Reichstag.
Die bayrische Verfassung gründet sich im wesentlichen auf die Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818. Hiernach ist Bayern eine konstitutionelle Monarchie. Die Krone ist erblich im Mannesstamm des Hauses Wittelsbach nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linearerbfolge. Das bayrische Königshaus ist katholisch. Die weiblichen Nachkommen sind ausgeschlossen, solange noch ein Agnat aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Königs geschlossener Ehe oder ein durch Erbverbrüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz vorhanden ist. Beim Erlöschen des Mannesstammes und bei Mangel einer Erbverbrüderung mit einem andern deutschen Fürstenhaus geht die Thronfolge nach der für den Mannesstamm festgesetzten Ordnung auf die weibliche Nachkommenschaft über, in der wieder das männliche Geschlecht vor dem weiblichen den Vorzug hat. Bei Minderjährigkeit oder dauernder Regierungsunfähigkeit des Königs tritt Regentschaft ein, regelmäßig durch den nächsten regierungsfähigen Agnaten.
Der Landtag besteht aus den zwei Kammern der Reichsräte und der Abgeordneten. Die Kammer der Reichsräte ist zusammengesetzt aus den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses, den Kronbeamten, den beiden Erzbischöfen, den Häuptern der ehemals reichsständischen fürstlichen und gräflichen Familien, einem vom König auf Lebenszeit ernannten Bischof, dem Präsidenten des protestantischen Oberkonsistoriums und den vom König erblich oder lebenslänglich besonders ernannten Reichsräten, von denen die letztern den dritten Teil der erblichen und den erblichen gleichgeachteten Mitglieder (Gesetz vom 9. März 1828) nicht übersteigen dürfen. Die Kammer der Abgeordneten setzt sich nach dem Wahlgesetz vom 4. Juni 1848 und 21. März 1881 aus 159 Mitgliedern zusammen, die unterbleibender Zugrundelegung der Volkszählung vom 1. Dez. 1875 im Verhältnis von einem Abgeordneten zu 31,500 Seelen gewählt werden. Die Wahlperiode ist sechsjährig, die Wahl eine mittelbare durch aus Urwahlen hervorgegangene Wahlmänner.
Für die Urwahlen bestehen ständige Wählerlisten, die halbjährig durchgesehen werden. Wahlberechtigt als Urwähler ist jeder volljährige männliche bayrische Staatsangehörige, der dem Staate seit mindestens 6 Monaten eine direkte Steuer entrichtet, den Verfassungseid geschworen hat und keinem gesetzlichen Ausschließungsgrund unterliegt. Zur Wählbarkeit ist für die Wahlmänner das 25., für die Abgeordneten das 30. Lebensjahr erforderlich. Der Landtag muß wenigstens alle 3 Jahre berufen werden; da aber die Finanzperioden nach dem Gesetz vom 10. Juli 1865 zweijährig sind, so geschieht es mindestens alle 2 Jahre. Der erste Präsident der Kammer der Reichsräte wird vom König für die Sitzungsperiode ernannt; der zweite Präsident der Ersten und beide Präsidenten der Zweiten Kammer werden gewählt. Ohne Zustimmung des Landtags kann kein Gesetz, das die Freiheit der Personen oder das Eigentum der Staatsangehörigen betrifft, erlassen, abgeändert, authentisch erklärt oder aufgehoben werden. Die direkten Steuern werden vom Landtag für die Finanzperiode bewilligt. Zur Eingehung neuer Staatsschulden, die eine Mehrbelastung des Staates an Kapital oder Zinsen zur Folge haben, ist Zustimmung des Landtags nötig. Das Initiativrecht in Bezug auf Verfassungsänderung ist dem Landtag durch Gesetz vom 4. Juni 1848 nur bezüglich bestimmt bezeichneter Teile der Verfassungsurkunde eingeräumt.
Bei Verfassungsänderungen ist zu einem gültigen Beschluß die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder in jeder Kammer und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. Der Landtag hat das Recht der Petition, der Information, der Verfassungsbeschwerde und der Ministeranklage. Die Stellung der Minister und die Anklage sind durch Gesetze vom 4. Juni 1848 und 30. März 1850 (mit Artikel 72 des Ausführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung vom 18. Aug. 1879) geregelt.