Der Großherzog ist der Herschertitel des konstitutionellen Staatsoberhaupts von Baden.

Rechte und Pflichten des Großherzogs

Der Großherzog vereinigt in Sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den in dieser Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.

Quelle: §5 der Verfassung

Der Großherzog kann erkannte Strafen mildern oder ganz nachlassen, aber nicht schärfen.

Quelle: §15 der Verfassung

Vom Großherzog werden in die erste Kammer berufen:
1. zwei höhere richterliche Beamte,
2. weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als sechs, ohne Rücksicht auf Stand und Geburt.“

Quelle: § 31 der Verfassung

Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie und kann sie auflösen.

Quelle: §42 der Verfassung

Die Thronfolge

§2

Das Recht der Nachfolge gebührt, so lange eheliger, ebenbürtiger Manns-Stamm in Unserm Grossherzoglichen Hause vorhanden ist, diesem allein, und das Erbfolge-Recht des weiblichen Geschlechts ruhet, vermöge des von ältesten Zeiten her einförmig beobachteten Grundsatzes, wornach denn auch künftig die sich vermählenden Prinzessinnen den bisher üblichen Verzicht zu leisten haben. Die Ordnung der Nachfolge aber wird unter den Gliedern des Manns-Stammes durch das Recht der Erstgeburt und durch die darauf gegründete agnatische Erbfolge nach 5 folgenden 5 Linien bestimmt:

  1. die 1te dieser Linien bilden die von Uns selbst abstammenden männlichen Nachkommen; auf diese folgt
  2. die Linie Unseres Herrn Oheims, des Markgrafen Ludwig Hoheit und Liebden. Nach Erlöschung dieses Mannsstammes trifft die Erbfolge – vermöge der von Unseres in Gott ruhenden Herrn Grossvaters Königlicher Hoheit und Gnaden bey Hochdero zweiter Vermählung Sich vorbehaltenen und unterm 10ten September 1806 auch geschehenen feyerlichen Erklärung – Die männliche Descendenz aus ersagt zweiter Ehe des Hochseeligen Grosslherzogs – nemlich die Linien Unserer unter heutigem in einer besondern Acte zu Grossherzoglichen Prinzen und Markgrafen zu Baden erklärten Herren Halb-Oheime, der bisherigen Grafen von Hochberg; und zwar:
  3. zuerst die männlichen Nachkommen des Markgrafen Carl Leopold Friedrich Hoheit und Liebden; nach diesen
  4. die männliche Linie Seiner Hoheit und Liebden des Markgrafen Wilhelm Ludwig August; – und nach deren Abgang
  5. der Mannsstamm des Markgrafen Maximilian Friedrich Johann Ernst Hoheit und Liebden.

§3

Wenn der Mannsstamm Unseres Grossherzoglichen Hausses in den vorstellenden 5 Linien erlöscht, so geht die Erbfolge auf die männlichen, eheligen, ebenbürtigen Nachkommen der Prinzessinnen aus diesem Hausse also über, dass ohne Rücksicht auf die Nähe der Verwandtschaft mit dem leztverstorbenen Regenten – jederzeit nach dem Erstgeburts-Recht und der Lineal-Erbfolge-Ordnung –

  1. die männlichen Nachkommen der Prinzessinnen aus Unserer eigenen Linie zuerst; – und nach deren Abgang
  2. die männlichen Abkömmlinge Unserer Frauen Schwestern Majestäten, Hoheiten und Liebden, als Nachkommen Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters, weiland des Erbprinzen Carl Ludwig Hochfürstlicher Durchlaucht und Gnaden; – nach deren günzlicher Erlöschung aber
  3. die männlichen Descendenten der Prinzessinnen aus der Linie Unseres Herrn Oheims, des Markgrafen Ludwig Hoheit und Liebden; – und wenn auch diese erlöschen sollten,
  4. die männlichen Nachkommen der Prinzessinnen aus den 3 Linien der Descendenz Der 2te Ehe weiland Unseres Herrn Grossvaters Königlicher Hoheit und Gnaden, – nemlich
    1. zuerst aus jener des Markgrafen Carl Leopold Friedrich; nach diesen
    2. aus der Linie des Markgrafen Wilhelm Ludwig August – sodann
    3. aus jener des Markgrafen Maximilian Friedrich Johann Ernst – Hoheiten und Liebden zur Regierung des Grossherzogthums gelangen; niemals aber diese Landes-Nachfolge auf einen Herrn fallen könne, der schon einen andern Staat besizt oder zu dessen Regierung unmittelbar berufen ist; indem entweder ein solcher weiblicher Descendent, wenn ihn die Erbfolge trifft, der Regierung seines eigenen Stammlandes feyerlich entsagen muss, oder aber die Nachfolge in dem Grossherzogthum Baden nach obigen Erbfolge-Grundsätzen an den nächsten nicht regierenden Herrn übergeht.

Quelle: Grossherzoglich Badisches Haus- und Familien-Statut vom 4. October 1817 https://www.heraldica.org/topics/royalty/HGBaden.htm
gemäß §4 der Verfassung ein Bestandteil derselben