An die deutsche Nation.

Die Unterzeichner in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Deutsche1 erklären an unsere deutschen Brüder und Schwestern, was wir geprüft haben und für wahr erkennen:

Handlungsunfähiger Staat.
Der deutsche Staat ist mangels verfassungsmäßiger Organe seit November 1918 handlungsunfähig2. Der Gesamtstaat, verfasster Bundesstaat3 und anerkanntes Völkerrechtssubjekt2, 4, ist das Deutsche Reich mit seiner Verfassung vom 16. April 1871 im Gebietsstand vom 27. Juli 1914 und Rechtsstand vom 27. Oktober 1918.

Stillstand der Rechtspflege und Verlust der Handlungsfähigkeit.
Im Zuge der sog. Novemberrevolution 1918 kam durch gewaltsamen Umsturz16 der Staatsgewalt die Rechtspflege zum Erliegen. Die staatliche Handlungsfähigkeit ging mit verfassungswidriger Beseitigung der Könige und Fürsten der Bundesstaaten des Deutschen Reiches und durch Exilierung des deutschen Staatsoberhauptes17 verloren. Letzter gültiger Rechtsstand im Deutschen Reich ist der 27. Oktober 1918, 24 Uhr18. Alle nach diesem Zeitpunkt ergangenen Verfassungen, Gesetze, Verordnungen, Verträge und Vereinbarungen sind illegal und besitzen für gesetzliche Deutsche keine Rechtsgültigkeit.

Andauernder Kriegszustand.
Der am 31. Juli 1914 erklärte Kriegszustand5 gemäß Artikel 68 der Reichsverfassung6 wurde zu keiner Zeit auf dem verfassungsmäßigem Weg legitim7 wieder aufgehoben. Der erste Weltkrieg wurde nie beendet8 und das handlungsunfähige Deutsche Reich befindet sich daher bis auf den heutigen Tag im Kriegszustand.

Andauernder Belagerungszustand.
Die Erklärung des Kriegszustandes zieht gemäß Artikel 68 der Reichsverfassung das preußische Gesetz über den Belagerungszustand9 nach sich. Dadurch wurde im Deutschen Reich eine Militärverwaltung10 eingerichtet. Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden der Bundesstaaten11 wie auch das Militär stehen unter dem Oberbefehl12 des deutschen Kaisers. Auf Grund des Belagerungszustandes sind u.a. folgende Artikel der Landesverfassungen außer Kraft gesetzt13: Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Wohnung, Meinungsfreiheit, Sondergerichte, Sonderstrafrecht. Auf Grund des Belagerungszustandes sind zudem zahlreiche Sonderregelungen erlassen, wie das Kündigungsverbot von Wohnungen14 oder das Verbot des Waffentragens und -verkaufs15. Der Belagerungszustand wird durch Beendigung des Kriegszustandes5 aufgehoben, er ist noch in Kraft und deshalb befindet sich das Deutsche Reich bis zum heutigen Tag im Belagerungszustand.

Rechtmäßiges deutsches Staatsoberhaupt.
Verfassungsmäßiges Staatsoberhaupt, völkerrechtlicher Vertreter aller Deutschen und Oberbefehlshaber über das im Kriegszustand befindliche Deutsche Reich ist das Präsidium des Bundes mit dem Namen deutscher Kaiser7. Dieses Amt steht rechtmäßig Seiner Königlichen Hoheit Georg Friedrich von Preußen als Chef des Hauses Hohenzollern zu19. Allein der deutsche Kaiser ist zur Beendigung des Kriegs- und Belagerungszustandes berechtigt7: Nur der deutsche Kaiser kann den Frieden erklären.

Paßersatz als Aufenthaltsberechtigung.
Zeitgleich mit der Erklärung des Kriegszustandes wurde die Paßpflicht eingeführt20. Zur Einreise in das und zum Aufenthalt im Reichsgebiet wird seit dem 1. Juni 191721 nur noch der Personalausweis als Paßersatz22 ausgestellt. Nur dieses Dokument berechtigt zum Aufenthalt im Deutschen Reich; Personen ohne gültigen Personalausweis sind Ausländer und unterliegen besonderen Rechtsvorschriften23. Die rechtmäßigen Erben der Könige und Fürsten der Bundesstaaten des Deutschen Reiches sind berechtigt21 und verpflichtet24, Deutschen gültige Personalausweise als Paßersatz auszustellen.

Ziviler Hilfsdienst als Ordnungsmacht.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Linderung der Not wurde 1916 der Vaterländische Hilfsdienst25 als zivile Institution gesetzlich eingerichtet. Alle deutschen Männer zwischen 17 und 59 Jahren sind für die Dauer des Krieges zum Hilfsdienst unter dem Oberbefehl des deutschen Kaisers verpflichtet26. Der Hilfsdienst ist legitimes Mittel zur Ausübung der Staatsgewalt und damit zivile Ordnungsmacht im Kriegszustand27.

Wiederherstellung staatlicher Handlungsfähigkeit

Die Handlungsunfähigkeit des deutschen Staates resultiert aus gesetzwidrigem Verhalten seit der sog. Novemberrevolution 1918. Die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit und die Wiedererlangung völkerrechtlicher Souveränität kann daher nur durch die Rückkehr zu Recht und Gesetz im letzten gültigen Rechtsstand vom 27. Oktober 1918 erreicht werden:

Gesetzliche Deutsche sind als Reichsangehörige28 dem deutschen Kaiser, der Reichsverfassung und den Reichsgesetzen auf der einen und als Staatsangehörige24 eines Bundesstaates dem Landesherren, der Landesverfassung und den Landesgesetzen ihres Wohnsitzes auf der anderen Seite zu Treue und Gehorsam verpflichtet.

Die rechtmäßigen Erben der regierenden Könige und Fürsten der deutschen Bundesstaaten sind als Träger der Staatsgewalt29 wieder einzusetzen. Vereint zum Bundesrat sind sie Träger der Reichsgewalt30.

Deutsche Männer zwischen 17 und 59 Jahren sind gesetzlich verpflichtet, sich zum Vaterländischen Hilfsdienst zu melden31. In Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohnern sind dazu Meldestellen einzurichten32 und unter den Befehl des Kaisers zu stellen um die öffentliche Ordnung herzustellen und Könige und Fürsten als Träger der Staatsgewalt zu schützen. Das Wohl der Deutschen hängt am Wohl ihrer Fürsten!

Mittels des Vaterländischen Hilfsdienstes können alle Verwaltungsebenen im Reich besetzt und organisiert werden. Auf diese Weise werden sowohl direkt in den Gemeinden mit Hilfsdienstmeldestellen als auch bei den Königen und Fürsten Paßbehörden zur Ausstellung gültiger Personalausweise eingerichtet werden. Zur Ausstellung eines gültigen Personalausweises ist der Nachweis des Besitzes der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat zu erbringen. Personen ohne gültigen Personalausweis sind gemäß den dafür gültigen Rechtsvorschriften als Ausländer zu behandeln. Das Deutsche Reich ist die Heimat der Deutschen!

 

Seine Pflicht erkennen und tun, das ist die Hauptsache. – Friedrich der Große

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und melde dich freiwillig zum Hilfsdienst,
für Thron und Reich, für Frieden und Freiheit!
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Unterzeichner der Erklärung an die deutsche Nation.


Fußnoten mit allen Quellen:

1 § 1 und § 4 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. Vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzblatt 1913 S. 583). [Für sog. Bundesbürger „DEUTSCH“: siehe Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 50 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)]

2 Sog. Bundesverfassungsgericht 2 BvF 1/73 sowie Antwort 18/5178 der sog. Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke ((https://www.bundestag.de/webarchiv/Presse/hib/2015_06/380964-380964, im Archiv https://web.archive.org/web/20201101053609/https://www.bundestag.de/webarchiv/Presse/hib/2015_06/380964-380964 vormals https://www.bundestag.de/presse/hib/2015_06/380964-380964)).

3 Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 1895, § 7ff sowie Riedel, Reichsverfassungsurkunde, 1871, § 2 sowie Rönne/ Zorn, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie, Band 1, 1898, § 6 sowie Bazille, Unsere Reichsverfassung und dt. Landesverfassungen, 1906, §6 sowie Liszt, Das Völkerrecht, 1906, § 6 II.3 und §14 I.3.

4 Liszt, Das Völkerrecht, 1906, § 6 II.3.

5 Verordnung, betreffend die Erklärung des Kriegszustandes. Vom 31. Juli 1914. (RGBl 1914 S. 263).

6 Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. (RGBl 1871 S. 63).

7 Artikel 11 Reichsverfassung.

8 Es liegt weder ein völkerrechtlicher Erwerbstitel (debellatio) noch ein vertraglicher Friedensschluss vor. Vgl. Rönne, Das Staatsrecht der preußischen Monarchie, Band 1, 1898, § 15.

9 Gesetz über den Belagerungszustand. Vom 4. Juni 1851. Preußische Gesetz-Sammlung für 1851 S. 451 ff.

10 § 4 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes. Vom 25. März 1899. (RGBl 1899, S. 215).

11 Ausnahme besteht für Bayern, wo Staatsministerien nur teilweise dem Befehl des Kaisers unterstehen.

12 Artikel 63 Reichsverfassung.

13 § 5 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 iVm Verf. für den Preuß. Staat vom 31. Januar 1850 und iVm entsprechenden Anordnungen der stellv. Generalkommandos.

14 u.a. Regierungs-Blatt Mecklenburg-Schwerin 1918 S. 1113.

15 u.a. Regierungs-Blatt Mecklenburg-Schwerin 1918 S. 113.

16 Ausrufung der Republik ohne Mandat durch Philipp Scheidemann (SPD) am 9. November 1918.

17 Eigenmächtige Erklärung der Abdankung des Kaisers durch Reichskanzler Max von Baden am 9. November 1918. Der sog. Abdankungsurkunde mangelt es an der für einen gültigen Regierungsakt erforderlichen Kontrasignatur gem. Art. 44 der Verf. für den Preuß. Staat vom 31. Januar 1850.

18 Das Gesetz, betreffend die Änderung der Reichsverfassung vom 28. Oktober 1918 erlangte keine Gültigkeit mehr. Es wurde am 28. Oktober 1918 im Reichsgesetzblatt publiziert, aber gemäß Artikel 2 der Reichsverfassung hätte es erst am 11. November 1918 in Kraft treten können. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtspflege bereits zum Stillstand gekommen.

19 Artikel 53 der Verf. für den Preuß. Staat vom 31. Januar 1850. Vgl. Rönne, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie, Band 1, 1898, § 12 ff.

20 Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paßpflicht. Vom 31. Juli 1914. (RGBl 1914 S. 264).

21 Anordnungen der stellv. Generalkommandos, siehe u.a. Bekanntmachung, betreffend Paßersatz, Regierungs-Blatt Mecklenburg-Schwerin 1917 S. 617.

22 Verordnung, betreffend anderweitige Regelung der Paßpflicht. Vom 21. Juni 1916. (RGBl 1916 Seite 599 ff) sowie Bekanntmachung, betreffend Ausführungsvorschriften zu der Paßverordnung. Vom 24. Juni 1916. (RGBl 1916 S. 601 ff).

23 u.a. Anmeldepflicht für Ausländer im Regierungsblatt Mecklenburg-Schwerin 1915 Seite 499. u.a. Verordnung des stellv. Generalkommandos über nächtliche Ausgangsgangsperre für Ausländer von 20 Uhr bis 7 Uhr im Regierungsblatt Mecklenburg-Schwerin 1915 S. 501.

24 vgl. Landesverfassungen der deutschen Bundesstaaten im Rechtsstand 27. Oktober 1918.

25 Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 5. Dezember 1916. (RGBl 1916 S. 1333 ff.)

26 siehe §1 der Fußnote 25

27 siehe u.a. Punkt C 1. der „Bekanntmachung, betreffend das Recht zum Waffengebrauch“ des stellv. Generalkommandos. Vom 20. Juni 1917. (u.a. Regierungsblatt Mecklenburg-Schwerin 1917 S. 808)

28 Artikel 3 und Artikel 57 der Reichsverfassung iVm Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913. Vgl. Riedel, Reichsverfassungsurkunde, 1871, S. 84 ff.

29 vgl. Landesverfassungen der deutschen Bundesstaaten, exemplarisch Artikel 45 der Verf. für den Preuß. Staat vom 31. Januar 1850 sowie § 4 der Verf. für das Kgr. Sachsen vom 4. September 1831.

30 Artikel 6 der Reichsverfassung. Vgl. Riedel, Reichsverfassungsurkunde, 1871, Seite 21 ff. und ferner die Reden des Fürsten Bismarck im konstituierenden Reichstage von 1867 Sten. Ber. S. 137 ff., 388 und 429 ff., dann im Norddeutschen Reichstage Sten. Ber. 1869 S. 401 ff., endlich im deutschen Reichstag Sten. Ber. 1871 S. 95ff.

31 Bekanntmachung vom 13. November 1917. (RGBl 1917 S. 1040 ff.)

32 u.a. Regierungs-Blatt Mecklenburg-Schwerin 1917 S. 374.