Verfassungsmäßig kann er den Kriegszustand im Reich per Verordnung aufheben.
1870 begann der Krieg mit Frankreich, und 1871 nach dem Schluß des Präliminarfriedens, wurde im Reichsgesetzblatt eine Verordnung „Aufhebung des Kriegszustandes“ veröffentlicht. Der Artikel 68 der Reichsverfassung ermächtigt den Kaiser dazu.
Damit er das aber tun kann, müssen wir ihn erst in die Lage dazu versetzen.