Das Großherzogtum Hessen, zu einem solchen 1806 erhoben, bildet laut Verfassungsurkunde vom 17. Dez. 1820, die durch Landes- und Reichsgesetzgebung mannigfache Abänderungen erfahren hat, als ein unter ein und derselben Verfassung stehendes Ganze eine unteilbare konstitutionelle Monarchie.

Der Landesherr, der den Titel »Großherzog von Hessen und bei Rhein« mit dem Prädikat »Königliche Hoheit« führt, ist das Oberhaupt des großherzoglichen Hauses wie auch der evangelischen Kirche des Landes und bezieht eine Zivilliste von 1,265,000 Mk., die, gleich den übrigen Bedürfnissen des Hofes, vorzugsweise auf die als schuldenfreies unveräußerliches Familieneigentum des großherzoglichen Hauses anerkannten zwei Drittel der Domänen angewiesen ist. Die Regierung ist im großherzoglichen Haus erblich nach Erstgeburt und Linealerbfolge, auf Grund der Abstammung aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Großherzogs geschlossener Ehe. In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Regierung auf das weibliche Geschlecht über, nach dem Übergang gilt wiederum der Vorzug des Mannesstammes. Beim Erlöschen des Mannesstammes würden auf Grund der Erbverbrüderung vom 9. Juni 1373 folgende fürstliche Linien in der angegebenen Reihenfolge zur Thronfolge berufen sein: Königreich Sachsen, Großherzogtum Sachsen-Weimar, Herzogtum Sachsen-Meiningen, Herzogtum Sachsen-Altenburg, Herzogtum Sachsen-Koburg Gotha. Eine weitere Erbverbrüderung wurde zwischen Hessen und dem sächsischen und brandenburgischen Fürstenhaus 27. Mai 1457 geschlossen und 30. und 31. März 1614 erneuert.

Der Großherzog teilt die gesetzgebende Gewalt mit der Volksvertretung, den Landständen. Diese bilden zwei Kammern, über deren Zusammensetzung das Gesetz vom 8. Nov. 1872 neue Bestimmungen enthält.

Danach besteht die Erste Kammer aus den großjährigen Prinzen des großherzoglichen Hauses, den Häuptern der standesherrlichen Familien, dem Senior der freiherrlichen Familie v. Riedesel, einem protestantischen Geistlichen, den der Großherzog auf Lebenszeit mit der Würde eines Prälaten ernennt, dem katholischen Landesbischof, dem Kanzler der Landesuniversität, 2 von dem angesessenen Adel aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern und aus höchstens 12 vom Großherzog auf Lebenszeit berufenen ausgezeichneten Staatsbürgern.

Die Zweite Kammer besteht aus 10 Deputierten der acht Städte mit eigenem Wahlrecht (Darmstadt 2, Mainz 2, Gießen, Offenbach, Friedberg, Alsfeld, Worms, Bingen je 1) und 40 Abgeordneten der kleinern Städte und Landgemeinden. Die Ernennung der Abgeordneten für die Zweite Kammer geschieht durch indirekte Wahl. Der Großherzog beruft, vertagt und löst die Ständeversammlung auf oder schließt dieselbe, die alljährlich einberufen werden muß. Eine willkürliche Vereinigung der Stände ist gesetzwidrig und strafbar. Erfolgt die Auflösung derselben, so wird binnen 6 Monaten eine neue Versammlung einberufen, zu der neue Wahlen stattfinden müssen. Ohne Zustimmung der Stände kann weder eine direkte noch indirekte Steuer ausgeschrieben oder erhoben werden. Das Finanzgesetz wird auf 1 Jahr gegeben. Ohne Zustimmung der Stände kann kein Gesetz erlassen, aufgehoben oder abgeändert werden. Das Recht der Initiative steht dem Großherzog zu, während die Stände nur auf dem Wege der Petition auf neue Gesetze oder auf Abänderung und Aufhebung bestehender antragen können. Den Präsidenten der Ersten Kammer ernennt der Großherzog, den der Zweiten wählt derselbe aus drei ihm hierzu vorgeschlagenen Kandidaten. Die Sitzungen der Kammern sind öffentlich. Die Minister sind verantwortlich und können von den Ständekammern in Anklagestand versetzt werden.

Die oberste Staatsbehörde bildet das Staatsministerium. Innerhalb desselben bestehen das Ministerium des Innern, das Ministerium der Justiz und das Ministerium der Finanzen. Der Staatsminister ist Präsident des Staatsministeriums, zugleich Minister des großherzoglichen Hauses und des Äußern sowie des Innern. Bei dem Ministerium des Innern bestehen besondere Abteilungen für Schulangelegenheiten (an Stelle der frühern Oberstudiendirektion), für öffentliche Gesundheitspflege (früher Obermedizinaldirektion) und für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, bei dem Ministerium der Finanzen eine Abteilung für Bauwesen (früher Oberbaudirektion), zugleich den übrigen Ministerien zur Wahrnehmung der Geschäfte der obern Bauverwaltung beigegeben, eine Abteilung für Finanzwirtschaft und Eisenbahnwesen, eine Abteilung für Forst- und Kameralverwaltung (früher Oberforst- und Domänendirektion) und eine Abteilung für Steuerwesen (früher Obersteuerdirektion). Über Verwaltungsstreitigkeiten entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im öffentlichen und mündlichen Verfahren. Die Verwaltung sämtlicher sogen. innern Angelegenheiten leitet das Ministerium des Innern. Ihm sind für einzelne Geschäftszweige besondere Zentralstellen untergeordnet, z. B. die Zentralstelle für die Landesstatistik, diejenige für die Gewerbe, die Handwerkskammer (sämtlich in Darmstadt).

An der Spitze jeder Provinz des Landes steht eine Provinzialdirektion, an der eines jeden der 18 Kreise ein Kreisamt (mit einem Kreisrat). Jeder Kreis bildet einen Verband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten, mit den Rechten einer Korporation. Dasselbe gilt von den Provinzen. Für jeden Kreis besteht ein Kreistag, dessen Mitglieder zu einem Drittel von den Höchstbesteuerten, zu zwei Dritteln von den Bevollmächtigten der Gemeindevorstände auf 6 Jahre gewählt werden. Nach 3 Jahren scheidet die Hälfte aus. Den Vorsitz hat der Kreisrat. Zur Verwaltung der Angelegenheiten des Kreises ist der Kreisausschuß; bestellt, der aus dem Kreisrat und 6 von dem Kreistag auf 6 Jahre gewählten Mitgliedern besteht und zugleich als Verwaltungsgericht unterster Instanz tätig ist. In analoger Weise ist der Provinzialtag, dessen Abgeordnete von den Kreistagen der Provinz ebenfalls auf 6 Jahre gewählt werden, zur Vertretung des Provinzialverbandes und der Provinzialausschuß (bestehend aus dem Provinzialdirektor und 8 von dem Provinzialtag auf 6 Jahre gewählten Mitgliedern) zur Verwaltung der Angelegenheiten der Provinz, beide unter der Leitung des Provinzialdirektors, berufen. Die Oberaufsicht des Staates über die Provinzial- und Kreisverbände übt das Ministerium des Innern. Auf dessen Antrag kann ein Provinzial-sowie Kreistag durch landesherrliche Verordnung aufgelöst werden, worauf neue Wahlen binnen 6 Monaten stattzufinden haben. Hessen besitzt im Bundesrat des Deutschen Reiches 3 Bevollmächtigte und entsendet 9 Abgeordnete in den deutschen Reichstag.