Die Bürgerschaft.
I. Die Zusammensetzung der Bürgerschaft.
1. Allgemeines, Mitgliederzahl.
Die Bürgerschaft ist die Volksvertretung, durch welche die Bürger am Staats leben mitwirken. Die städtische Verfassung war ursprünglich auf die Bürgergemeinde aufgebaut; der Rat war der von ihr gewählte Vorstand; die Gemeinde wirkte selbst mit bei Beratung und Entscheidung der wichtigen Angelegenheiten. Im Laufe der Zeit ging die demokratische Basis verloren. Der Rat ergänzte sich selbst; die unter ihm bestehenden Bürgerkonvente waren weder eine Versammlung der Bürgergemeinde noch ihrer gewählten Vertreter, sondern bestimmter Klassen von Bürgern der Altstadt, die vermöge ihrer sonstigen Stellung dazu eingeladen wurden. Erst die Verfassung von 1849 schuf an Stelle dieser ständischen Versammlung eine wirkliche Volksvertretung; nach ihr sollte eine aus allgemeinen, gleichen Wahlen hervorgehende Bürgerschaft von 300 Mitgliedern über die Geschicke des Staates bestimmen. Bei der Änderung der Verfassung im Jahre 1854 wurde die Zahl der Vertreter der Bürgerschaft wesentlich herabgesetzt und an Stelle des gleichen Wahlrechts die in der Hauptsache heute noch bestehende Abstufung nach Wahlklassen eingeführt.
Die Bürgerschaft besteht heute aus 150 Mitgliedern. Diese im Vergleich zu anderen Parlamenten hohe Mitgliederzahl erklärt sich daraus, daß die Bürgerschaft auch Verwaltungsorgan ist und ihre Mitglieder in den zahlreichen Deputationen bei der Staats- und Kommunalverwaltung mitarbeiten. Die Vertreter werden auf 6 Jahre gewählt. Alle drei Jahre findet eine halbschichtige Erneuerung der Bürgerschaft statt, bei der 75 Vertreter neu zu wählen sind. Tritt ein Gewählter nicht in die Bürgerschaft ein, oder scheidet er vor Ablauf seiner Mandatsdauer aus, so muß binnen sechs Monaten eine Ergänzungswahl stattfinden; der dann Gewählte tritt hinsichtlich der Mandatsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen.
2. Wahlrecht und Wählbarkeit.
Das Wahlrecht zur Bürgerschaft ist ein allgemeines, aber kein gleiches; grundsätzlich wählt jeder Bürger; durch einen Steuersatz ist keiner ausgeschlossen.
Allgemeine Voraussetzungen der Wahlberechtigung sind:
1. Besitz des bremischen Staatsbürgerrechtes; seit Ableistung des Bürgereides müssen zwei Jahre abgelaufen sein (Gesetz vom 26. Februar 1904);
2. Besitz der bremischen Staatsangehörigkeit durch mindestens drei Jahre nach vollendetem 21. Lebensjahre;
3. Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte;
4. Vollendung des 25. Lebensjahres.
Trotz Vorhandenseins dieser Voraussetzungen sind von der Wahlberechtigung ausgenommen wegen mangelnder Fähigkeit oder wirtschaftlicher Selbständigkeit diejenigen Personen:
a) welche wegen Gebrechen ihr Wahlrecht nicht ausüben können;
b) die unter Vormundschaft stehen;
c) die sich im Konkurs befinden oder in den letzten drei Jahren befunden oder in diesen ihre Zahlungen eingestellt haben oder denen vom Gericht innerhalb dieser Zeit die Leistung des Offenbarungseides auferlegt war, sofern nicht die Gläubiger inzwischen voll befriedigt sind;
d) die für das letzte Rechnungsjahr die regelmäßigen Staats- oder Gemeindeabgaben wegen Unvermögens nicht bezahlt haben;
e) die eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder in dem der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; unentgeltliche Krankenhauspflege Unbemittelter bei ansteckenden Krankheiten und Desinfektion bei solchen gilt nicht als Armenunterstützung; über weitere Milderungen wird verhandelt;
f) die durch Beschluß der Bürgerschaft ihres Rechtes als Vertreter für verlustig erklärt sind, für die folgenden drei Jahre.
Wählbar ist jeder Bürger, der nach Vorstehendem die Wahlberechtigung besitzt. Nicht wahlberechtigt und wahlfähig sind die Mitglieder des Senats. Nach Reichsrecht sind ferner aktive Militärpersonen von der Berechtigung zum Wählen ausgeschlossen.
3. Das Wahlsystem.
Das Wahlrecht zur Bürgerschaft ist kein gleiches. Die Stimmen der Wähler haben verschiedenen Einfluß. Die Wähler sind in acht Wahlklassen eingeteilt; jede Klasse wählt eine gesetzlich bestimmte Anzahl von Vertretern in die Bürgerschaft.
1. Die erste Klasse besteht aus den in der Stadt Bremen wohnenden Bürgern, welche „auf einer Universität gelehrte Bildung“ erworben haben. Sie wählen 14 Vertreter (zurzeit 9 Juristen, 8 Philologen, 2 Mediziner).
2. Die zweite Klasse besteht aus den Teilnehmern des Kaufmannskonventes. Sie wählen 40 Vertreter.
3. Die dritte Klasse bilden die Mitglieder des Gewerbekonventes. Sie wählen 20 Vertreter.
4. Die vierte Klasse besteht aus allen in der Stadt Bremen wohnenden Bürgern, die weder zu Klasse 1—3 noch zu Klasse 7 gehören; sie ist die Klasse des allgemeinen gleichen Wahlrechts aller in der Stadt Bremen Wohnenden, die nicht zu einer jener Sondergruppen gehören. Sie wählen 52 Vertreter.
5. Die fünfte Klasse bilden die in der Stadt Vegesack wohnenden Bürger; sie wählen 4 Vertreter.
6. Die sechste Klasse besteht aus den in der Stadt Bremerhaven wohnenden Bürgern; sie wählen 8 Vertreter.
7. Die siebente Klasse bilden die zur Kammer für Landwirtschaft wahlberechtigten Bürger; sie wählen 8 Vertreter.
8. Die achte Klasse bilden die zu keiner anderen Klasse gehörenden, im Landgebiete wohnenden Bürger; sie wählen 4 Vertreter.
Wie ersichtlich, liegt der Klasseneinteilung ein einheitliches Prinzip nicht zugrunde. Sie sieht teils auf die Bildung (1. Klasse), teils auf den Beruf (2., 3., 7. Klasse), teils auf den Wohnsitz der Wähler (4., 5., 6., 8. Klasse). Diese letzten vier Klassen sind die des allgemeinen gleichen Wahlrechts, nur wählen die Wähler der Sonderklassen hier nicht noch einmal mit. Auf Grund allgemeinen gleichen Wahlrechts werden in jenen Klassen 68 von den 150 Bürgerschaftsmitgliedern gewählt; bei diesen Wahlen spielen sich hauptsächlich die politischen Wahlkämpfe ab. Zurzeit hat die Sozialdemokratie 16 Vertreter in der Bürgerschaft.
Dieses Wahlsystem besteht in seinen Grundzügen seit 1854. Es war ein Kompromiß zwischen der Überlieferung der alten Stadtverfassung, unter der sich an die Zugehörigkeit zur Gelehrtenklasse oder bestimmter Berufe auch die politischen Rechte knüpften und der modernen Forderung des allgemeinen Wahlrechts. Die Bedeutung der Abgliederung der Gelehrten, Kaufleute, Gewerbetreibenden und Landwirte in besonderen Wahlklassen mit bestimmten Vertreterstellen für die Gegenwart liegt darin, daß sie eine Gewähr gibt, daß in der Bürgerschaft stets in hinreichender Zahl jene Berufsstände vertreten sind und Mitglieder, deren Fähigkeiten und Erfahrungen eine ersprießliche Mitarbeit besonders auch an den Verwaltungsaufgaben der Bürgerschaft sichern. Auf die Kritik des jetzt viel angefochtenen Wahlsystems ist hier nicht einzugehen; bei der Beurteilung wird jedenfalls nicht übersehen werden dürfen, daß die besonderen Verhältnisse des Staates, die besonderen Aufgaben der Bürgerschaft und ihrer Mitglieder auch ihre besondere Berücksichtigung fordern und einen Vergleich mit anderen Parlamenten sowie eine Übertragung bei ihnen vielleicht passender Einrichtungen nicht ohne weiteres zulassen.
Die Wähler der 1., 2. und 3. Klasse bilden je einen Wahlkörper: alle Wähler wählen alle Vertreter. Die 4. bis 8. Klasse sind in Wahlbezirke mit der Bedeutung der Reichstagswahlkreise eingeteilt, so daß jeder Bezirk bei jeder der halbschichtigen regelmäßigen Ergänzungswahlen einen Vertreter wählt und jeder Wähler in dem Bezirk seiner Wohnung seine Stimme abgibt. Die Wahlbezirke sind nicht durch Gesetz festgelegt, sondern werden von der Wahldeputation unter Bestätigung des Senats vor jeder regelmäßigen Ergänzung der Bürgerschaft bestimmt; für außerordentliche Ergänzungswahlen behält die bei der letzten Wahl getroffene Einteilung ihre Gültigkeit.
Für die Einteilung in Wahlklassen und Bezirke gelten als Grundsätze: Niemand darf das ihm etwa in mehreren Klassen oder Bezirken zustehende Wahlrecht in mehr als einem ausüben, und: der zu wählende Vertreter braucht nicht derselben Klasse anzugehören oder in demselben Bezirk zu wohnen wie seine Wähler. Die Kaufleute können also einen Gelehrten wählen usw.
4. Die Wahlordnung.
Die Anordnung und Leitung der Wahlen geschieht durch die aus 2 Senatoren und 14 Bürgerschaftsmitgliedern bestehende Wahldeputation. Sie bestimmt die Termine für die Wahlen, die nicht wie die Reichstagswahlen überall gleichzeitig stattfinden; sie fertigt die Wählerlisten an, bestimmt das Wahllokal und setzt den Wahlvorstand ein (Einzelheiten in der Wahlordnung).
Die Wahl ist geheim; sie erfolgt durch Abgabe eines Stimmzettels, der, wenn mehrere Vertreter zu wählen sind, bei Meidung der Ungültigkeit so viele Namen enthalten muß, als Vertreter zu wählen sind.
Entscheidend ist die absolute Stimmenmehrheit: der Gewählte muß mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Ist eine solche nicht erzielt, so findet zwischen den Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, binnen vier Wochen eine engere Wahl, Stichwahl, statt. Die Namen der Gewählten werden vom Senat veröffentlicht.
Ein Zwang zur Annahme der Wahl besteht nicht. Eine Nachprüfung der Gültigkeit der Wahlen durch die Bürgerschaft findet nicht — wie z.B. beim Reichstag — allgemein, sondern nur bei besonderer Anfechtung statt; diese muß binnen einer Woche nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich erfolgen; über die Anfechtung entscheidet dann die Bürgerschaft.
II. Rechte und Pflichten der Bürgerschaftsmitglieder.
Die Mitglieder der Bürgerschaft sind Vertreter des ganzen Volkes und von keinen Instruktionen ihrer Wähler abhängig. Dies gilt auch für die Vertreter der Berufsgruppen; sie sollen in der Bürgerschaft nicht Berufsinteressen, sondern das Wohl des Ganzen fördern. An die Mitgliedschaft knüpfen sich wie bei anderen Parlamenten eine Reihe von Pflichten und Rechten. Zu den Pflichten gehören:
1. die Pflicht zur Teilnahme an den Verhandlungen der Bürgerschaft; es findet eine Kontrolle des Besuches statt; die Namen der in einer Sitzung mit und ohne Entschuldigung ausbleibenden Mitglieder werden dem stenographischen Protokoll vorgedruckt; 2. die Pflicht zur Teilnahme an den Arbeiten der Ausschüsse. Die Wahl in einen Ausschuß — Kommission oder Deputation — kann nur aus den in der Verfassung (§ 53) bestimmten Gründen — Alter über 65 Jahre, Bekleidung eines Richteramtes, Zugehörigkeit zu mehreren anderen Ausschüssen — abgelehnt werden; 3. die Pflicht zur Geheimhaltung des in vertraulicher Sitzung Verhandelten; 4. die Pflicht zur Wahrung der der Bürgerschaft und ihrer Stellung als Mitglieder derselben schuldigen Achtung.
Eine Disziplin über ihre Mitglieder übt die Bürgerschaft selbst aus. Disziplinarmittel sind in den Sitzungen der Ordnungsruf und die Entziehung des Wortes durch den Präsidenten. Als äußerstes kann einem Mitglied bei beharrlicher oder gröblicher Pflichtverletzung nach § 15 Bürgerschaftsgesetz das Recht zur Teilnahme an der Bürgerschaft entzogen werden; ein dahingehender Beschluß hat zugleich den Verlust des Wahlrechts und der Wählbarkeit auf die Dauer von drei Jahren zur Folge.
Rechtliche Vorzüge der Bürgerschaftsmitglieder sind:
1. das Recht der freien Meinungsäußerung, gewährleistet durch § 11 des Strafgesetzbuches, nach dem kein Mitglied außerhalb der Versammlung wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes getanen Äußerungen zur Verantwortung gezogen werden kann; 2. das Recht der Ablehnung des Amtes eines Geschworenen, Schöffen und eines Beisitzers des Seeamtes; 3. Befreiung von der Zivilhaft, die nur mit Genehmigung der Bürgerschaft zulässig ist. Ein Privileg im Strafverfahren hinsichtlich der Einleitung desselben und der Verhängung der Untersuchungshaft wie den Mitgliedern anderer Volksvertretungen im Deutschen Reiche steht den Bürgerschaftsmitgliedern nicht zu.
Die Mitglieder der Bürgerschaft üben ihre Tätigkeit unentgeltlich; sie erhalten keine Diäten; den außerhalb der Stadt Bremen Wohnenden werden die Kosten der Rückfahrkarte II. Klasse ersetzt.
Die Mitgliedschaft der Bürgerschaft erlischt außer durch den Tod eines Mitgliedes und den Ablauf seines Mandates durch freiwilliges Ausscheiden, das jederzeit zulässig ist, oder durch Eintritt eines Verhältnisses, das der Wählbarkeit entgegengestanden hätte, z.B. Konkurseröffnung, Zahlungseinstellung usw.
III. Geschäftsgang der Bürgerschaft.
Die Geschäftsformen der Bürgerschaft weisen gegenüber denen des Reichstages und der meisten deutschen Landtage Abweichungen auf, die mit ihrer grundsätzlich anderen Stellung zusammenhängen. Der Reichstag und z.B. der preußische Landtag sind periodisch tätige Organe; für ihre Arbeit bedürfen sie des Anstoßes der Einberufung durch den Bundesrat oder den König. Diese können die Arbeiten des Parlamentes durch Vertagung oder Schließung unterbrechen und bei Konflikten die Auflösung verfügen.
Die Bürgerschaft dagegen ist ein permanentes Staatsorgan; die Maschinerie der Staatsverwaltung an der sie mitarbeitet, leidet keine Unterbrechung. Es gibt keine einzelnen Legislaturperioden der Bürgerschaft. Bei den halbschichtigen Erneuerungen treten die neuen Mitglieder an die Stelle der ausgeschiedenen und die Arbeiten werden fortgesetzt. Es entspricht ferner der verfassungsmäßigen Gleichstellung der Bürgerschaft mit dem Senat, daß sie auch in ihrer Tätigkeit von ihm unabhängig ist. Der Senat beruft die Bürgerschaft weder ein, noch kann er sie vertagen oder schließen, geschweige denn auflösen.
Die Bürgerschaft hat ein eigenes Organ zur Leitung ihrer Tätigkeit in dem Bürgeramt. Geschichtlich ist es Nachfolger des Kollegiums der Elterleute, das als Vorstand der Kaufmannschaft früher zugleich die Geschäfte des Bürgerkonventes leitete. Das Bürgeramt besteht aus dem Geschäftsvorstand der Bürgerschaft (Präsident, 2 Vizepräsidenten, 4 Schriftführer und Archivar) und 18 weiteren Mitgliedern der Bürgerschaft. Es besorgt die Kommunikation mit dem Senat durch Übermittlung der gegenseitigen Mitteilungen und nötigenfalls durch vertrauliche Besprechung. Es leitet die Geschäfte der Bürgerschaft durch Anberaumung der Versammlungen und Aufstellung der Tagesordnung. Auf Antrag des Senats oder von 30 Bürgerschaftsmitgliedern ist es zur Berufung einer Versammlung verpflichtet. Regelmäßig findet einmal wöchentlich — Mittwoch abends 6 Uhr — eine Versammlung statt. Über diese formellen Geschäfte hinausgehende Befugnisse als Staatsorgan hat das Bürgeramt nicht.
Die Tätigkeit der Bürgerschaft vollzieht sich teils im Plenum, in ihren Versammlungen, teils in den Ausschüssen. Einzelheiten der Geschäftsbehandlung regelt sie selbst durch ihre Geschäftsordnung.
Die Versammlungen sind in der Regel öffentlich. Vertrauliche Sitzungen finden auf Antrag des Senats oder auf Beschluß der Bürgerschaft statt; die Mitglieder sind dann zur Geheimhaltung des Verhandelten verpflichtet bis zur ausdrücklichen Aufhebung dieser Pflicht.
Beratungsgegenstände sind die auf der Tagesordnung enthaltenen Vorlagen, Mitteilungen des Senats, Berichte von Deputationen oder Kommissionen oder Anträge der Mitglieder. Die letzteren bedürfen, um auf die Tagesordnung zu gelangen, der Unterstützung von mindestens 5, bei Verfassungsänderungen von 30 Mitgliedern. Eingaben dritter Personen an die Bürgerschaft gelangen nicht zur Beratung.
Der Senat kann sich in den Verhandlungen der Bürgerschaft durch seine Mitglieder kommissarisch vertreten lassen, auch andere Personen ihnen beiordnen. Auf Verlangen der Bürgerschaft ist er verpflichtet, bei Beratung eines Gegenstandes vertreten zu sein.
Die Bürgerschaft ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 50 Mitgliedern; bei dringlichen Angelegenheiten kann nach vorheriger Anzeige auch eine geringere Zahl gültige Beschlüsse fassen. Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben; wenn das Resultat zweifelhaft ist oder 30 Mitglieder vorher darauf antragen, durch Namensaufruf. Die Mehrheit der Stimmen gibt den Ausschlag.
Die Ausschüsse der Bürgerschaft werden als Kommissionen bezeichnet und als solche von den Deputationen, den gemeinschaftlichen Ausschüssen von Senat und Bürgerschaft, unterschieden. Ihre Verhandlungen sind nicht öffentlich.
Für die Zusammensetzung beider Arten von Ausschüssen — Deputationen und Kommissionen _ wie auch des Bürgeramts wesentlich ist, daß die Wahlen ihrer Mitglieder nicht von der Bürgerschaft im ganzen, sondern von den Vertretern nach den Wahlklassen, von denen sie gewählt sind, getrennt vorgenommen werden, indem die Vertreter jeder Klasse oder auch einzelner Klassen zusammen eine bestimmte Zahl von Mitgliedern in die Ausschüsse wählen. So wirkt die Einteilung der Wahlklassen auch in der Bürgerschaft noch fort und kommt in der Zusammensetzung der Deputationen wieder zum Ausdruck.
IV. Rechte der Bürgerschaft.
Die Bürgerschaft übt mit dem Senat gemeinschaftlich die höchste Staatsgewalt aus. Sie hat bei allen Staatsangelegenheiten mitzuwirken, die nicht in den durch die Verfassung dem Senat allein zugewiesenen Wirkungskreis fallen. Die Stellung der Bürgerschaft im Staat ist damit eine grundsätzlich andere als die des Reichstags im Deutschen Reiche, der Landtage in den deutschen Monarchien. Über die gemeinsamen Aufgaben von Bürgerschaft und Senat s. hier. Neben dem gemeinsamen Wirkungskreis hat die Bürgerschaft nicht auch noch einen eigenen Wirkungskreis. Gleich anderen Parlamenten ist sie nicht handelndes, sondern nur beschließendes, unselbständiges Staatsorgan, dessen Wille nur zusammen mit dem des Senats den Staatswillen ausmacht.
Als Volksvertretung hat die Bürgerschaft die allgemeine Aufgabe, auf Aufrechterhaltung der Verfassung und der Gesetze zu halten und auf ihre gedeihliche Entwicklung hinzuwirken: Zu dem Zweck kann sie sich mit Vorstellungen und Beschwerden an den Senat wenden, ihn um Auskunft in Verwaltungs- oder Regierungssachen ersuchen, auch Gesetze vorschlagen und auf andere gemeinsame Beschlüsse antragen — sog. Recht der Initiative. Dagegen kann sie nicht direkt mit den Behörden verhandeln oder in ihre Tätigkeit eingreifen.