Das Staatsvolk.
Die Bevölkerung des Staates betrug am 1. Dezember 1907 276.944 Personen. Nach ihrem Verhältnis zum Staat gliedert sich diese Bevölkerung wie in jedem Staat in Einheimische und Fremde, bremische Staatsangehörige und Nichtbremer. Da in Bremen die politischen Rechte nicht ohne weiteres allen Staatsangehörigen zustehen, sondern von dem Besitz des Bürgerrechtes der Staatsangehörigen abhängig gemacht sind, sind aus der Menge der Staatsgenossen wieder die Bürger als die vollberechtigten Staatsangehörigen herausgehoben. Da ferner Bremen zum Deutschen Reiche gehört und dieses die Angehörigen aller deutschen Bundesstaaten als Reichsangehörige in vielen Beziehungen in allen Bundesstaaten gleichgestellt hat, scheiden sich die Fremden weiter in Reichsangehörige, die anderen deutschen Staaten angehören, und Ausländer, d.h. Nichtdeutsche. Die Bevölkerung im Bremischen Staat gliedert sich also vierfach in: 1. bremische Staatsangehörige, 2. Bürger; 3. andere Reichsdeutsche, 4. Ausländer.
Die Unterschiede in der Rechtsstellung der Einheimischen und Fremden sind in den Kulturstaaten unter dem Einfluss des mächtigen Anwachsens des Verkehrs zwischen den Völkern gegen früher erheblich abgeschwächt. Während ehemals der Fremde als rechtlos galt und noch bis in das 19. Jahrhundert hinein auch in Bremen der Rechte der Niederlassung, des Gewerbebetriebes, des Erwerbs von Grundeigentum entbehrte, sind jetzt nach der Reichsverfassung die Reichsangehörigen in allen Bundesstaaten in den bürgerlichen — nicht politischen — Rechten den Einheimischen rechtlich gleichgestellt, und faktisch genießen auch die Ausländer gleiche Behandlung. Heute ergeben sich für die vier Gruppen folgende Unterschiede:
1. Nur die Bürger sind politisch berechtigt zur Teilnahme am Staats leben. Besitz des Bürgerrechtes ist insbesondere Voraussetzung für das aktive und passive Wahlrecht zur Bürgerschaft, für die Wahl in den Senat, für die Mitgliedschaft des Kaufmannskonventes, des Gewerbekonventes, der Kammer für Landwirtschaft. Den politischen Rechten der Bürger entspricht ihre im Staatsbürgereid bekräftigte Pflicht, diese Rechte zum Besten des Staates auszuüben. Eine allgemeine Verpflichtung der Bürger zur Annahme von Ehrenämtern ist nicht festgelegt; insbesondere ist die Annahme der Wahl in die Bürgerschaft und in den Senat freigestellt.
2. Die bremische Staatsangehörigkeit gibt den Anspruch auf besonderen Schutz durch den Heimatsstaat auch außerhalb seiner Grenzen. Sie ist die Voraussetzung für die Gemeindeangehörigkeit der Stadt Bremen und des Landgebietes, während in den Stadtgemeinden Vegesack und Bremerhaven Besitz der Reichsangehörigkeit für die Gemeindeangehörigkeit und das Gemeindebürgerrecht genügt. Zur Teilnahme an bestimmten Anstalten und Stiftungen sind nur bremische Staatsangehörige berechtigt.
Unter der Überschrift „Von den Rechten der Bremischen Staatsgenossen“ stellt die bremische Verfassung im zweiten Abschnitt eine Reihe von Grundrechten — wie die Freiheit der Person, der Meinungsäußerung, Gewerbefreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Unverletzlichkeit der Wohnung und des Eigentums — auf. Sie hatten die hohe Bedeutung, die Schranken der Staatsgewalt gegenüber dem Einzelnen festzustellen. In ihrer Mehrzahl sollten sie nicht nur dem Staatsgenossen, sondern jeder Person im Bereich der Staatsgewalt zugute kommen. Heute sind sie als Grundsätze des Rechtsstaates allgemein anerkannt. Ihre notwendige Ausgestaltung und Begrenzung haben sie im Deutschen Reiche zumeist durch Reichsgesetze gefunden. Bei der Verwaltung des Staates, deren Grenzen und rechtliche Garantien sie grundlegend bezeichnen, ist darauf zurückzukommen.
Eine republikanische Eigenart der bremischen Verfassung enthält die Bestimmung, dass der Staat bei seinen Angehörigen keinen Adel anerkennt und auch Titel, Würden und Auszeichnungen, die einem Bremer von einem anderen Staat verliehen werden, nur bei ausdrücklicher Genehmigung der Annahme durch den Senat anerkannt werden. Durch diese Nichtanerkennung des Adels wird niemand gehindert, das ihm im übrigen zukommende Adelsprädikat zu führen. Die Bestimmung, die auf einen Rat- und Bürgerschluss von 1806 zurückgeht und jeden Vorzug des Adels durch das radikale Mittel völliger Ignorierung verhindern sollte, hat nur zur Folge, dass im amtlichen Verkehr gegenüber den Staatsangehörigen das Adelsprädikat, der nicht genehmigte Titel usw. fortgelassen sind.
3. Die übrigen Reichsangehörigen stehen den bremischen Staatsangehörigen außer in der politischen Berechtigung und den vorerwähnten Sonderbeziehungen auf Grund der Reichsverfassung (s. Art. 3) gleich.
4. Auch die Ausländer, d.h. die Personen, welche nicht die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, genießen faktisch in der Regel gleiche Behandlung wie die Inländer. Sie können sich im Staat niederlassen, Gewerbe betreiben, auch im Erwerb von Grundeigentum sind sie in Bremen nicht beschränkt. Aber sie entbehren grundsätzlich der öffentlichen Rechte, namentlich haben sie kein Recht zum Aufenthalt im Staat und können aus Gründen des öffentlichen Wohles ausgewiesen werden (gesetzliche Bestimmungen fehlen). Durch Staatsverträge sind den Angehörigen einiger Staaten auf der Basis der Gegenseitigkeit eine Reihe von öffentlichen Rechten zugesichert.
Solange die Ausländer sich im Staat aufhalten oder dort wohnen oder, soweit sie durch Grundbesitz im Staat seinem Herrschaftsbereich unterworfen sind, müssen sie sich seinen Gesetzen fügen und haben auch gleich der inländischen Bevölkerung die an den Wohnsitz oder den Grundbesitz geknüpften Steuern zu zahlen.
Zuständige Behörde für die Ausweisung von Ausländern ist die Polizeikommission des Senats; gegen Ihre Verfügung kann Beschwerde an den Senat eingelegt werden.