Die Rechtspflege.
I. Die Justizverwaltung.
Die Rechtspflege — richterliche Gewalt — ist die staatliche Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung. Sie wird im Rechtsstaat von unabhängigen, nur an das Gesetz gebundenen Gerichten durch Anwendung der Gesetze und in bestimmten Formen ausgeübt. Sie unterscheidet sich dadurch von der Verwaltung. Die Rechtspflege im weiteren Sinne umfaßt außer der Justiz die Justizverwaltung, welche für die Einrichtungen der Rechtspflege Sorge zu tragen hat; diese ist zwar ein Teil der Verwaltung, aber für ihre Zwecke besonders organisiert und daher zweckmäßig hier mit zu behandeln. Das Gebiet der Rechtspflege ist im Deutschen Reiche durch Reichsgesetze in umfassender Weise einheitlich geregelt. Reichsgesetze bestimmen das anzuwendende Recht — so das Bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch —, die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte — das Gerichtsverfassungsgesetz —, sowie das Prozeßverfahren — die Straf- und Zivilprozeßordnung. Den Einzelstaaten verblieben ist im Rahmen der Reichsgesetze die Justizverwaltung, die Einrichtung und Besetzung der Gerichte, die Aufsicht über ihre Tätigkeit. Sie tragen auch die Kosten der Rechtspflege (im Jahre 1907 in Bremen 1,4 Mill. Mk.); durch die Gerichtsgebühren werden diese nur zum Teil gedeckt.
Die Justizverwaltung ist in Bremen eigenartig organisiert durch Übertragung von Selbstverwaltungsbefugnissen auf das Richterkollegium. Die Besonderheit hat ihren Grund in der Entwicklung des Justizwesens in Bremen. Bis 1849 besorgte der Rat Rechtsprechung und Verwaltung. Die Verfassung von 1849 trennte grundsätzlich die Justiz von der Verwaltung; sie sonderte vom Senatskollegium ein aus 12 Mitgliedern bestehendes Richterkollegium, das in unabhängiger Stellung ähnlich dem Senat sich selbst durch Wahl des Präsidenten organisierte und die Geschäfte unter sich verteilte. Die Einführung der Reichsjustizgesetze am 1. Oktober 1879 machte eine Neuorganisation notwendig. Das Ausführungsgesetz vom 17. Mai 1879 nahm zwar die Justizverwaltung dem Richterkollegium, übertrug sie aber nicht der Regierung allein, sondern setzte eine aus Senatoren und Richtern gebildete Justizverwaltungskommission ein, neben der auch Senat und Richterkollegium bestimmte Befugnisse erhielten. Danach ist heute die Organisation:
1. Der Senat übt die Justizverwaltung, soweit sie nicht anderen Behörden übertragen ist; er hat die Aufsicht über die Gerichte, die sich vermöge ihrer gesetzlichen Unabhängigkeit auf die formelle Seite des Geschäftsbetriebes beschränkt und nicht auf den Inhalt der Rechtsprechung erstreckt. Die Justizkommission des Senats besorgt die laufenden. Verwaltungsgeschäfte.
2. Die Justizverwaltungskommission ist beschließende und begutachtende Behörde. Ihr liegt ob u.a.: die Wahl der von Bremen zu wählenden Mitglieder des Oberlandesgerichts; die Entscheidung, ob eine erledigte Richterstelle durch Versetzung zu besetzen ist, die Wahl des zu versetzenden Richters; Bestellung des Untersuchungsrichters, des die Dienstaufsicht führenden Amtsrichters; Beiordnung der Hilfsrichter; Wahl der Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher, der letzteren vorbehaltlich der Bestätigung des Senats; der Erlaß der Dienstanweisungen für diese u.a. Die Justizverwaltungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und vier Stellvertretern, die je zur Hälfte aus Senat und Richterkollegium gewählt werden. Bei Abstimmungen und Wahlen muß auf Verlangen eines Mitgliedes die Zahl der Senatoren und Richter eine gleiche sein.
3. Das Richterkollegium, bestehend aus sämtlichen ständigen Richtern am Landgericht und an den beiden Amtsgerichten, wählt den Präsidenten und die Direktoren des Landgerichts; der Senat hat die Wahl zu bestätigen. Ferner wählt es die richterlichen Wahlmänner für die Richterwahl, die richterlichen Mitglieder der Justizverwaltungskommission, der Disziplinarkammer, des Disziplinarhofes und den Voruntersuchungsbeamten im Disziplinarverfahren.
II. Die Organisation der Gerichte.
1. Die ordentlichen Gerichte.
Die Verfassung der ordentlichen Gerichte ist durch Reichsgesetze geregelt. Mit Ausnahme des Reichsgerichts ist die Einrichtung der Gerichte den Bundesstaaten überlassen. Bremen hat mit den beiden anderen Hansestädten das gemeinsame Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg, ferner ein Landgericht und zwei Amtsgerichte.
1. Das Hanseatische Oberlandesgericht, errichtet durch Vertrag vom 30. Juni 1878, jetzt Vertrag vom 22. Mai 1908, zuständig für die drei freien Städte und das oldenburgische Fürstentum Lübeck, hat seinen Sitz in Hamburg. Die Justizverwaltung und Oberaufsicht wird von den Senaten der drei Hansestädte gemeinsam ausgeübt; den Geschäftsverkehr besorgt der Hamburger Senat. Die Einnahmen und Ausgaben gehen durch die Hamburgische Staatskasse. Hamburg sorgt für Beschaffung und Einrichtung der Geschäftsräume; die übrigen Ausgaben werden, soweit sie die Einnahmen übersteigen, zu ⅟₁₂ von Lübeck, zu ²/₁₂ von Bremen ersetzt. Die Besetzung der Ratsstellen erfolgt in gleichem Verhältnis, so daß von 12 Stellen Bremen die erste und neunte, Lübeck die fünfte, die übrigen Stellen Hamburg besetzt. Die Wahl für die von Bremen zu besetzenden Stellen nimmt die Justizverwaltungskommission vor. Die Präsidenten werden von den drei Senaten gemeinschaftlich gewählt. Die nichtrichterlichen Beamten werden von der Hamburgischen Senatskommission für die Justizverwaltung ernannt. Zurzeit bestehen am Oberlandesgericht sechs Zivilsenate, von denen einer auch als Strafsenat fungiert.
2. Bei dem Landgericht in Bremen, besetzt zurzeit mit 23 Richtern, sind jetzt vier Zivilkammern und zwei Strafkammern gebildet, außerdem in Bremen drei, in Bremerhaven eine Kammer für Handelssachen. Die in den letzteren mitwirkenden Handelsrichter werden vom Senat auf gutachtlichen Vorschlag der Handelskammer ernannt. Der Ernannte ist zur Annahme und Führung des Amtes verpflichtet und wird vor dem Amtsantritt vor versammeltem Senat beeidigt. Die Dienstzeit beträgt 3 Jahre.
3. In Bremen und Bremerhaven besteht je ein Amtsgericht, letzteres (5 Richter) zuständig für den Amtsbezirk Bremerhaven, ersteres (20 Richter) für das übrige Staatsgebiet. Einer der Richter führt die allgemeine Dienstaufsicht und ist Vorgesetzter der nichtrichterlichen Angestellten; er wird gewählt von der Justizverwaltungskommission. Die Amtsgerichte fungieren auch als Grundbuchämter, ferner nach Landesrecht in Ablösungs- und Enteignungssachen.
2. Die Sondergerichte.
Als Sondergerichte sind durch Reichsgesetze die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte eingeführt.
1. Die Gewerbegerichte — ins Leben gerufen durch Reichsgesetz vom 29. Juli 1890, jetzt Gesetz vom 29. September 1901 — entscheiden in gewerblichen Streitigkeiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern; sie wirken ferner als Einigungsamt bei Differenzen über Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses der gewerblichen Arbeiter und erstatten Gutachten über gewerbliche Angelegenheiten. Das Verfahren ist gegenüber dem amtsgerichtlichen beschleunigt; bei der Entscheidung wirken Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl mit.
Im Bremischen Staat bestehen: 1. ein Gewerbegericht in Bremen mit der Zuständigkeit für die Stadt Bremen und das Landgebiet; ferner ein Gewerbegericht in Bremerhaven und in Vegesack. Der Vorsitzer und sein Stellvertreter werden bei dem Gewerbegericht in Bremen von der Justizverwaltungskommission aus den Mitgliedern des Land- oder Amtsgerichtes Bremen, in Bremerhaven und Vegesack vom Stadtrat erwählt. Die Wahl der Beisitzer geschieht von Arbeitern und Arbeitgebern getrennt — in Bremen in gewerblichen Gruppen — nach Stimmenmehrheit. Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt; sie erhalten eine bestimmte Entschädigung für Versäumnis.
2. Die Kaufmannsgerichte, eingeführt durch Reichsgesetz vom 6. Juli 1904, entscheiden Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Kaufleuten und Handlungsgehilfen und Lehrlingen. Es bestehen Kaufmannsgerichte in Bremen und Bremerhaven. Organisation und Verfahren sind ähnlich wie bei den Gewerbegerichten. Die Wahl der Beisitzer geschieht durch Proportionalwahl nach Vorschlagslisten.
III. Die Gerichtspersonen.
1. Die Richter nehmen nach Reichs- und Bremischem Landesrecht eine Sonderstellung vor anderen Beamten ein. Die Reichsgesetze garantieren ihnen im Interesse der Unabhängigkeit der Rechtspflege eine unabhängige Stellung: ihr Amt ist lebenslänglich; sie können gegen ihren Willen nur durch Richterspruch versetzt oder abgesetzt werden. Das Bremische Landesrecht hat in eigentümlichen Bestimmungen über die Richterwahl einen Rest der geschichtlichen Entwicklung des Richterkollegiums aus dem Senatskollegium bewahrt.
Die Befähigung zum Richteramt wird nach Reichsrecht durch Ablegung zweier juristischer Prüfungen erworben. Die erste Prüfung wird von den bremischen Rechtskandidaten nach Zulassung durch den Senat — über das Reifezeugnis: Bek. v. 3. Mai 1905 — vor der Prüfungskommission eines anderen deutschen Staates, mit denen Vereinbarungen darüber abgeschlossen sind, abgelegt. Es folgt eine auf drei Jahre bemessene Referendarzeit. Die zweite Prüfung findet vor einer aus drei Mitgliedern des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestehenden Prüfungskommission statt. Gerichtsassessoren gibt es in Bremen nicht. Die Referendare lassen sich nach dem zweiten Examen in der Regel als Rechtsanwälte nieder. Zu Hilfsrichtern können bremische Rechtsanwälte ernannt werden.
Die Wahl der Richter erfolgt durch einen zu dem Zwecke gewählten Wahlausschuß von je drei Mitgliedern des Senats, der Bürgerschaft und des Richterkollegiums. Der Gewählte wird vor versammeltem Senat und Richterkollegium feierlich eingeführt und beeidigt. Die Rechte und Pflichten der Richter entsprechen vorbehaltlich der erwähnten Besonderheiten ihrer Stellung denen der anderen Beamten. Disziplinargericht erster und letzter Instanz ist für sie das Oberlandesgericht; Ordnungsstrafen kann der Präsident des Landgerichts erteilen. Die Titel „Amtsrichter“ und „Landrichter“ sind nicht eingeführt; die offizielle Bezeichnung der Richter am Landgericht wie an den Amtsgerichten ist unterschiedslos „Richter“.
2. Die Staatsanwälte werden vom Senat nach gutachtlicher Äußerung der Justizverwaltungskommission ernannt. Sie sind nicht richterliche Beamte und unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit der Justizkommission des Senats. Der Oberstaatsanwalt am Hanseatischen Oberlandesgericht wird von dem Hamburger Senat gewählt.
3. Die unteren Gerichtsbeamten werden von der Justizverwaltungskommission gewählt und vom Senat ernannt. Die Gerichtsschreiber müssen eine Prüfung für den unteren Gerichtsdienst ablegen.
4. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann reichsgesetzlich beim Vorliegen der Befähigung zum Richteramt nur aus besonderen Gründen verweigert werden (Freiheit der Advokatur). Sie erfolgt für die bremischen Gerichte — einschließlich des Hanseatischen Oberlandesgerichts — durch den Senat. Über die Gebühren bestimmt die reichsrechtliche Gebührenordnung; landesrechtliche Gebührenbestimmungen im Gesetz vom 31. Dezember 1899.
5. Das Notariatswesen ist landesrechtlich geordnet; für Bremen in der Notariatsverordnung vom 18. Juli 1899, 4. Abschnitt des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Senat ernennt die Notare, die Befähigung zum Richteramte besitzen müssen. Rechtsanwaltschaft und Notariat sind in der Regel vereinigt. Während bisher die Rechtsanwälte nach vierjähriger Praxis regelmäßig zu Notaren ernannt wurden, soll künftig nur eine beschränkte Zahl von Notaren unter Prüfung der Qualifikation der Bewerber zugelassen werden. Die Notare unterstehen als Beamte im weiteren Sinne einer Dienstaufsicht und sind für Verletzung ihrer Amtspflichten disziplinarisch verantwortlich. Gebührenordnung für Notare vom 30. Dezember 1899.