Staats- und Verfassungsgeschichte
I Staatsgeschichte
Die freie Hansestadt Bremen hat sich aus einer unter bischöflicher Ägide gegründeten Stadt von kleinen Anfängen zu einer freien Reichsstadt des alten Deutschen Reiches und weiter zu einem Bundesstaat im neuen Deutschen Reiche entwickelt. Ihre Geschichte ist ein Teil der deutschen Geschichte, ähnlich verlaufend der anderer deutscher Reichsstädte und Territorien unter gleichen politischen und sozialen Einflüssen. Der angelsächsische Missionar Willehad, der im Jahre 787 von Karl dem Großen zum Bischof gemacht wurde, erwählte die hier schon früher in bevorzugter Lage an der Weser bestehende Niederlassung zum Bischofssitz. Als kirchlicher Mittelpunkt des Nordens gelangte das später zum Erzbistum erhobene Bremen unter den sächsischen Kaisern zu hoher Bedeutung. An die kirchliche Gründung schloss sich die städtische Entwicklung an. Als Geburtsurkunde der Stadt pflegt das von Otto dem Großen dem Erzbischof im Jahre 965 verliehene Marktprivileg bezeichnet zu werden, das die Grundlage städtischer Wirtschaft und Verfassung abgab. Für ihre weitere Entwicklung war der jungen Stadtgemeinde durch ihre Gründung und ihre Lage an der Weser, ein gutes Stück vom Meere entfernt, ein doppeltes Streben von der Natur mit auf den Weg gegeben: das nach politischer Unabhängigkeit und nach Freiheit der Schifffahrt auf der Weser. Um diese beiden beharrlich verfolgten Ziele bewegten sich in der Hauptsache die Kämpfe, welche die Bürger, auf eigene Kraft angewiesen, in der Folgezeit bis in die neueste Zeit hinein mit endlichem Erfolge ausgefochten haben.
Schon im 12. und 13. Jahrhundert wusste die Stadt unter Benutzung der Schwierigkeiten der Erzbischöfe sich weitgehende Rechte und faktische Unabhängigkeit von ihnen zu sichern. Die Blütezeit des deutschen Städtewesens ums Jahr 1400 bedeutete auch für Bremen eine Blütezeit; die Stadt hatte sich 1358 dem Hansabunde angeschlossen, dessen Erinnerung es gleich den Schwesterstädten Hamburg und Lübeck im Namen bewahrt. Weittragende politische Folgen brachte die Reformation mit sich, der sich Bremen früh — und zwar Ende des 16. Jahrhunderts dem reformierten Bekenntnis — anschloss. Das Erzbistum Bremen wurde säkularisiert und mit den Besitzungen des Erzbischofs in der Stadt — dem Dom und anderen Gebäuden — im Westfälischen Frieden — 1648 — Schweden übertragen.
Ein Privileg Kaiser Ferdinands III. erkannte zwar die Reichsunmittelbarkeit und Reichsstandschaft der Stadt an. Trotzdem nahm Schweden als Rechtsnachfolger des Erzbischofs landesherrliche Rechte über sie in Anspruch, und es bedurfte langer Kämpfe und diplomatischer Fehden zuerst mit Schweden, dann mit dem 1715 in den Besitz der Herzogtümer Bremen und Verden gekommenen Hannover (Kur Braunschweig-Lüneburg), bis die Stadt nach großen Opfern im Stader Vergleich von Hannover — 1741 — endgültig die Anerkennung ihrer Unabhängigkeit und der Landeshoheit über das ihr verbliebene Gebiet erlangte. Um die gleiche Zeit hatten die seit 1623 von Oldenburg erhobenen und im Westfälischen bestätigten Ansprüche auf den sogenannten Elsflether Zoll, eine Abgabe von allen die untere Weser befahrenden Schiffen, die Stadt schwer geschädigt und zu langen Kämpfen genötigt; erst im Jahre 1819 gelang es, die völlige Aufhebung des Zolles durchzusetzen. Über die Umwälzungen des Reichsdeputationshauptschlusses vom Jahre 1803 und den Untergang des alten Deutschen Reiches im Jahre 1806, durch welchen aus der Reichsstadt ohne merkbare Änderung ein selbständiger Staat wurde, hinweg, wusste Bremen seine nunmehr staatliche Unabhängigkeit zu wahren. Der Reichsdeputationshauptschluss, der so vielen Reichsstädten die Freiheit nahm, brachte Bremen dank der Geschicklichkeit seiner Unterhändler sogar einen wesentlichen Gebietszuwachs durch Erwerb der ehemals erzbischöflichen Besitzungen im Gebiet und des Ortes Vegesack, wo im 17. Jahrhundert Bremer Kaufleute weserabwärts einen Hafen angelegt hatten. Nach der französischen Zeit, während der auch Bremen vorübergehend seine Selbständigkeit verloren hatte und als Hauptort des Departements Bouches du Weser dem Kaiserreich einverleibt war, trat es dem Deutschen Bunde bei. Von größter Bedeutung für die wirtschaftliche Weiterentwicklung war der im Jahre 1827 mit Hannover geschlossene Vertrag, durch den Bremen in der Nähe der Wesermündung Land zur Anlegung eines Hafens, den Grundstock des Distriktes des heutigen Bremerhaven, erwarb, der dann durch spätere Verträge mit Hannover und Preußen, zuletzt 1904/5, mehrfach vergrößert wurde. Bei der Auflösung des Deutschen Bundes im Jahre 1866 trat Bremen auf die Seite von Preußen und vereinigte sich mit den anderen Staaten zu dem Norddeutschen Bund und später zum Deutschen Reiche.
Im Reiche hat Bremen die Anlehnung und den Schutz gefunden, deren es als Kleinstaat bedarf, um zum Wohle des Ganzen in staatlicher Unabhängigkeit seinen besonderen wirtschaftlichen Aufgaben in Handel und Schifffahrt nachgehen zu können.
II Verfassungsgeschichte
Die Verfassungsgeschichte gliedert sich in zwei Perioden: 1. die der reichsstädtischen Ratsverfassung bis 1848; 2. die der modernen Staatsverfassung seit 1848.
1. Die Anfänge der reichsstädtischen Ratsverfassung liegen wie bei anderen deutschen Städten im Dunkel. Der Rat war die gewählte Vertretung der Bürgerschaft, die durch ihn ihren Willen kundgab und ausübte. Äußere und innere Einflüsse führten schon früh zu einer Stärkung der Ratsgewalt und zur Lösung ihrer Abhängigkeit von der Bürgergemeinde.
Wenn auch eine Geschlechterherrschaft sich nicht auf die Dauer behaupten konnte, so war doch das Streben des Rates nach Erlangung des Selbstergänzungsrechtes mit Erfolg gekrönt. Das 14. Jahrhundert und der Anfang des 15. waren ausgefüllt mit Kämpfen der Ratsaristokratie mit den demokratischen Bewegungen der aufstrebenden unteren Volksschichten; nach mannigfachen Wechselfällen und einem vorübergehenden Erfolge der Demokratie endeten sie im Jahre 1433 unter Mitwirkung äußerer Mächte — des Reiches und des Hansabundes — mit einem Siege der Ratspartei. Das damals feierlich errichtete Friedensinstrument, die „Tafel“ oder „Eintracht“ genannt, sowie die etwa 100 Jahre später nach Unterdrückung einer sozialen Revolution aufgestellte „Neue Eintracht“ wurden fortan bis in das 19. Jahrhundert hinein als Grundgesetze im Bürgereide von den Bürgern beschworen. Beide enthielten nur wenige Grundsätze der Staatsordnung. Das Wesentliche war, dass sie die „Vollmächtigkeit“ des Rates und damit seine Unabhängigkeit bestätigten; daneben sollten nach der Tafel die althergebrachten Rechte der Gemeinheit, Kaufleute, Ämter und Zünfte nicht beeinträchtigt werden. Die Dehnbarkeit dieser Bestimmungen gerade ermöglichte ihr jahrhundertelanges Bestehen mit wechselndem Inhalt und in einer Zeit, wo die Kräfte des Bürgertums durch äußere Kämpfe geschwächt wurden.
Der Charakter dieser Ratsverfassung, die mit geringen Änderungen der letzten Zeit bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts bestand, war ein ständisch-aristokratischer. Der Rat bestand aus 4 Bürgermeistern und 24 Ratsherren, die im Regiment abwechselten und die Regierung wie auch die richterliche Gewalt handhabten; er ergänzte sich selbst, darin nur beschränkt durch die Bestimmung, nach der nahe Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einem Ratsmitglied von der Aufnahme in den Rat ausschloss.
Erst im Jahre 1816 wurde der Bürgerschaft eine begrenzte Mitwirkung bei den Ratswahlen zugestanden. Der Rat war freilich nie absoluter Herrscher. Das traditionelle Bewusstsein der althergebrachten Rechte der Gemeinheit, die zwar weder in ihrer Form noch in ihrem Umfang in den Grundgesetzen festgelegt waren, blieb immer lebendig und kam je nach der Zeit Lage mehr oder weniger weitreichend und wirksam im Staats leben zum praktischen Ausdruck. Schon das enge Zusammenleben und die Notwendigkeit, sich bei. wichtigen Staatsaktionen und Steuerauflagen der Zustimmung der Bürger zu versichern, nötigten den Rat zur Heranziehung der Bürgerkonvente. Freilich war „die auf den Bürgerkonventen versammelte Bürgerschaft“ weder die Bürgergemeinde in ihrer Gesamtheit noch eine von ihr gewählte Vertretung, vielmehr eine ständische Notabeln Versammlung. Bestimmte Klassen der Altstadtbürger — Gelehrte, Diakone der Kirchen, größere Kaufleute und Handwerker — wurden vermöge ihres Standes oder Besitzes herkömmlich zum Bürgerkonvent eingeladen. Ständiges Organ der Bürgerschaft war das Kollegium der Elter Leute, der Vorstand der Kaufmannschaft, das zeitweilig eine Art ständischer Nebenregierung neben dem Rat bildete. Schon damals bestanden für manche Verwaltungszweige, besonders für solche, die eine Verwaltung des gemeinen Gutes mit sich brachten, Deputationen, gemischte Ausschüsse von Ratsherren und angesehenen Bürgern, ein bedeutsames Bruchstück ursprünglich genossenschaftlicher Gemeindeverfassung, an das die im heutigen Staate so wichtige Selbstverwaltung anknüpfen konnte.
2. Diese reichsstädtische Verfassung, die den organischen Zusammenhang der leitenden Körperschaften mit dem Volke vermissen ließ und unter der ein großer Teil der Bürger aller politischen Rechte entbehrte, konnte den Ansprüchen, die nach der französischen Revolution eine neuere Zeit stellte, nicht genügen. Nach Aufhebung der Franzosenherrschaft trat die alte Staatsordnung zunächst wieder in Kraft; gleichzeitig begannen Erörterungen über eine neue Verfassung, die zu einem Entwurf vom Jahre 1814 führten, nach weiteren Verhandlungen aber entsprechend der herrschenden reaktionären Strömung ruhen blieben. Einen neuen Anstoß brachte die französische Julirevolution von 1830 und ihre Nachwirkungen in Deutschland; eine Kommission zur Verfassungsberatung wurde eingesetzt, die nach Verlauf von 6 Jahren einen Entwurf aristokratischen Charakters vorlegte, der dann ebenfalls nicht weiter verfolgt wurde. So trafen auch hier die Stürme der Revolution im März 1848 auf eine veraltete Staatsordnung und mussten ihr Werk tun. Eine auf Grund eines provisorischen Wahlgesetzes gewählte Bürgerschaft vereinbarte mit dem Senat die erste „Verfassung des Bremischen Staates“ vom 21. März 1849. Der Zeit Richtung entsprechend gab sie dem Staat eine völlig demokratische Neuordnung.
Eine aus allgemeinen gleichen Wahlen auf breitester Grundlage hervorgehende Bürgerschaft von 300 Mitgliedern hatte die ausschlaggebende Gewalt im Staat; der Senat, bei dessen Zusammensetzung die Bürgerschaft auch den überwiegenden Einfluss hatte, war auf ein suspensives Veto beschränkt; in wichtigen Fällen entschied die Gesamtheit der Bürger selbst. Etwa drei Jahre bestand diese Verfassung. Mit der im übrigen Deutschland inzwischen wieder zur Herrschaft gelangten Reaktion und den Tendenzen des Deutschen Bundes war sie nicht vereinbar. Nachdem es zu einem Verfassungskonflikt zwischen dem im wesentlichen noch aus vormärzlichen Mitgliedern bestehenden Senat und der immer radikaleren Bürgerschaft gekommen war und die Bundesversammlung des Deutschen Bundes am 6. März 1852 die Intervention zur Unterstützung des Senats beschlossen hatte, löste dieser — den Verhältnissen Rechnung tragend, wenn auch ohne verfassungsmäßige Berechtigung zu solchem Schritt — die Bürgerschaft auf. Gleichzeitig erließ er eine neue provisorische Wahlordnung, auf Grund deren dann eine neue Bürgerschaft gewählt wurde, mit der er die noch heute geltende Verfassung vom 21. Februar 1854 feststellte.
Die Verfassung vom 21. Februar 1854 ist seitdem mehrfach abgeändert und mit den Änderungen zweimal — zunächst am 17. November 1875, dann am 1. Januar 1894 — neu publiziert. In der letzteren Redaktion vom 1. Januar 1894 gilt sie heute. Ein Abdruck der Verfassung ist hier einzusehen. Die Verfassungsurkunde enthält nur die Grundzüge der Staatsorganisation; alle Details sind in die gleichzeitig mit ihr publizierten Nebengesetze — „zur weiteren Ausführung einzelner Bestimmungen derselben“ — verwiesen, von denen heute folgende sieben in Geltung sind: I. Gesetz, den Senat betreffend; II. Gesetz, die Bürgerschaft betreffend; III. Gesetz, die Deputationen betreffend; IV. Gesetz, die Erledigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft betreffend; V. Gesetz, die Handelskammer betreffend; VI. Gesetz, die Gewerbekammer betreffend (jetzt Gesetz vom 27. April 1906); VII. Gesetz, die Kammer für Landwirtschaft betreffend.
Die Scheidung in Verfassung und Nebengesetze trägt praktischen Gründen Rechnung. Nur die Bestimmungen der Verfassungsurkunde unterliegen den erschwerenden Vorschriften über Verfassungsänderungen; die Einzelheiten der Nebengesetze können durch einfaches Gesetz geändert werden.
Die Gesetze finden sich in dem „Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen“.
Materialien zu den Gesetzen enthalten die „Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft“.