Staats- und Verfassungscharakter.

I. Staatscharakter.

Die „freie Hansestadt Bremen“ ist einer der im Deutschen Reiche zu einem Bundesstaate vereinigten deutschen Staaten. Sie ist ein Staat, dadurch verschieden von einer Stadt im Staat. Der Unterschied liegt nicht in der Größe, auch nicht in der Organisation; auch die Stadt kann Selbstverwaltungsbefugnisse und eigene Organe haben; er liegt in der rechtlichen Unabhängigkeit. Die Stadt hat ihre Gewalt nur als vom Staate übertragene und handhabt sie unter seiner Aufsicht; der Staat übt in seinem Gebiet die höchste Gewalt kraft eigenen Rechtes und unter eigener Verantwortung aus.

In einem anderen Sinne kann man Bremen als Stadtstaat bezeichnen. Die Stadt ist auch heute noch der Kern und Hauptteil des Staatsgebietes und auch in der Verfassung und Verwaltung nicht wie die anderen Gemeinden im Staat von ihm selbständig.

Als Gliedstaat des Deutschen Reiches ist Bremen gleich den anderen deutschen Staaten dem Reich untergeordnet. Die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor. Das Reich hat die großen staatlichen Aufgaben — das Heerwesen, die völkerrechtliche Vertretung — übernommen und weite Gebiete, wie die Gerichtsverfassung und das materielle Recht, einheitlich geregelt. Geblieben ist den Einzelstaaten ein großes Gebiet der inneren Verwaltung für ihre eigene Tätigkeit.

Gegen die Aufgabe eigener Rechte hat Bremen gleich den anderen deutschen Staaten seinen Anteil an der Reichsgewalt erhalten. Träger der Staatsgewalt im Deutschen Reiche sind die Inhaber der Staatsgewalt in den deutschen Einzelstaaten; im Bundesrat des Deutschen Reiches üben sie ihre Rechte aus. Bremen hat eine Stimme im Bundesrat unter dort vertretenen 58 Stimmen. Die Ausübung seiner Rechte im Bundesrat geschieht allein durch den Senat, der den Bevollmächtigten ernennt und instruiert; die Bürgerschaft kann ihre Wünsche über eine Stellungnahme des Senats im Bundesrat zum Ausdruck bringen, doch ist der Senat nicht daran gebunden. Im Reichstag ist die reichsangehörige Bevölkerung des Staates durch einen Abgeordneten vertreten.

II. Verfassungscharakter.

Die Verfassung des Staates bezeichnet die Grundformen des Staatsgebäudes, seine höchsten Organe, ihre Bildung und Zuständigkeit. Sie kann nicht für alle Staaten etwas gleich Gegebenes sein; es gibt keine für alle Zeiten und Staaten gleich passende Verfassung. Sie ist bei jedem Staat abhängig unter anderem von seiner Entwicklung, seiner Lage, seiner Größe, der Kultur und Natur seiner Bewohner und seinen besonderen Aufgaben; das Kleid der Verfassung muß sich dem Träger anpassen. Diese allgemein anerkannten Wahrheiten haben ihre besondere Bedeutung für einen Staat wie Bremen, der als Stadtstaat eine Sonderstellung einnimmt und als Handelsstadt seine Existenzberechtigung und Bedeutung auf handelswirtschaftlichem Gebiet hat. Seine Einrichtungen müssen andere sein wie die großer Flächenstaaten; bei ihrem Vergleich ist größte Vorsicht geboten. Die Darstellung der Bremischen Verfassung wird zeigen, wie die Organisation dem Charakter des Kleinstaates und der Handelsstadt angepaßt ist; so ist z.B. die ganze Staatsverwaltung durch Deputationen wie hier nur im Kleinstaat denkbar und die Hervorhebung der Berufsstände bei der Zusammensetzung von Senat und Bürgerschaft entspricht den wirtschaftlichen Aufgaben der Handelsstadt.

Die Verfassung des Bremischen Staates ist republikanisch, d.h. Träger der Staatsgewalt ist nicht ein einzelner Mensch, sondern eine Personenmehrheit. Es ist die alte, in den deutschen Städten des Mittelalters allgemein ausgebildete republikanische Ratsverfassung, umgeändert in die Verfassung eines modernen Rechtsstaates. Herkömmlich pflegt man unter den Republiken Aristokratien und Demokratien zu unterscheiden; bei den ersteren hat eine bevorrechtigte Klasse, bei den letzteren haben die Bürger im ganzen die höchste Gewalt. Die demokratischen Verfassungen wieder haben einen sehr verschiedenen Charakter, je nachdem der Wille des Volkes unmittelbar zur Geltung kommt oder durch Einfügung aristokratischer Elemente gehemmt ist. Die Bremische Verfassung von 1849 war rein demokratisch; das Volk in breiter Masse war Herrscher im Staate; die heutige Verfassung dagegen zeigt bei demokratischem Grundcharakter manche aristokratische Elemente, so in den Wahlbestimmungen für Senat und Bürgerschaft und in der Abgrenzung der Zuständigkeit beider.

Die höchste Staatsgewalt wird von Senat und Bürgerschaft gemeinschaftlich ausgeübt. Ihrer beider Wille, zum Ausdruck gebracht durch übereinstimmende Beschlüsse beider Organe, ist der höchste Wille im Staate. Dieser Satz enthält das Fundament und Grundprinzip der Verfassung; er findet dann seine Ausgestaltung in den einzelnen Einrichtungen einmal nach der Richtung, dass die beiden höchsten Organe formell gleichberechtigt und voneinander unabhängig gestellt sind, und weiter darin, dass ihr gemeinsamer Wirkungskreis grundsätzlich und im Zweifel alle Staatsangelegenheiten umfasst. Nach diesem Grundsatz hat die Bürgerschaft eine wesentlich andere Stellung als die Volksvertretungen der monarchischen deutschen Bundesstaaten. In den letzteren ist der Fürst Inhaber der Staatsgewalt, der Landtag ein beschränkender Faktor, dessen Mitwirkung bei bestimmten Geschäften vorgeschrieben ist. Die Bürgerschaft ist Mitsouverän; sie wirkt bei allen Staatsgeschäften mit, die nicht dem Senat allein zur Ausübung übertragen sind. Insbesondere erstreckt sich ihre Mitwirkung auch auf die Verwaltung des Staates, die in weitem Umfang durch Deputationen, gemeinschaftliche Ausschüsse von Senat und Bürgerschaft, besorgt wird. Gerade in dieser geschichtlich überkommenen Verwaltung der Deputationen, in denen sich Senatoren und Bürger im Ehrenamt zu gemeinsamer Erledigung der laufenden Staatsgeschäfte zusammenfinden, liegt die Eigenart der hansestädtischen Verfassung und eine Segensquelle für den Staat. Die gemeinsame Arbeit von Rat und Bürgern hat die Entwicklung der Stadt getragen und bildet auch jetzt das feste Fundament des Staatsgebäudes.