Das Bürgerrecht.
Gleich Hamburg und Lübeck macht auch Bremen ein von der Staatsangehörigkeit gesondertes Bürgerrecht zur Voraussetzung der politischen Berechtigung im Staat. Von alters her mussten die Bürger der Stadt im Bürgereid Treue und Gehorsam geloben. Früher freilich hatte das Bürgerrecht, das wieder in verschiedenen Arten als kleines oder großes, altstädtisches, vorstädtisches oder neu städtisches erworben werden konnte, eine weit größere Bedeutung, da sich außer politischen auch bürgerliche Rechte, so die Befugnis zum Handel und Gewerbebetrieb im Staate, daran knüpften. Anderseits war der Erwerb früher auch an erschwerende Bedingungen geknüpft.
Heute ist jeder männliche, erwachsene bremische Staatsangehörige auf seinen Antrag zur Leistung des Staatsbürgereides zuzulassen. Vor Ableistung des Eides ist nach dem Gesetz vom 27. Juni 1872 eine Gebühr von 16,50 Mk. zu entrichten. Der Eid lautet nach dem Gesetz vom 12. Juni 1889:
„Ich will dem Bremischen Freistaat treu und hold und der Obrigkeit und den Gesetzen gehorsam sein. Meine Pflichten als Staatsbürger will ich redlich erfüllen und, wenn ich in öffentlichen Angelegenheiten mitzuwirken habe, keine andere Rücksicht walten lassen als die auf das gemeine Beste.“
Die früher bestehende Verpflichtung der männlichen Staatsangehörigen zur Leistung des Staatsbürgereides ist durch Gesetz vom 26. Februar 1904 im allgemeinen aufgehoben. Sie besteht heute nur noch:
1. für die Beamten im Sinne des Beamtengesetzes, einschließlich der Richter;
2. nach näherer Bestimmung des Senats für weitere Angestellte des Staates und der Gemeinden und sonstiger öffentlicher Körperschaften;
3. für die Prediger der evangelischen Gemeinden;
4. für die Rechtsanwälte und Notare.
Über die Rechte, die sich an die Leistung des Bürgereides knüpfen, s. hier.
Verloren wird das Bürgerrecht mit der bremischen Staatsangehörigkeit; einen besonderen Verlust, etwa als Strafe, kennt das Gesetz nicht.