{"id":650,"date":"2021-12-20T20:42:36","date_gmt":"2021-12-20T19:42:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/wuerttemberg\/?page_id=650"},"modified":"2023-02-18T09:30:03","modified_gmt":"2023-02-18T08:30:03","slug":"verfassungsurkunde","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/wuerttemberg\/verfassungsurkunde\/","title":{"rendered":"Verfassungsurkunde des K\u00f6nigreichs W\u00fcrttemberg"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\">Hinweise sind in<em> <\/em>und <em>blau<\/em> geschrieben. <\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Sp\u00e4tere \u00c4nderungen sind gr\u00fcn markiert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center\"><strong>Wilhelm,<br>von Gottes Gnaden, K\u00f6nig von W\u00fcrttemberg<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Thun kund und zu wissen f\u00fcr Uns und Unsere Nachfolger in der Regierung:<\/p>\n\n\n\n<p>Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majest\u00e4t und Gnaden haben schon im Jahre 1815 auf die Errichtung einer Staats-Grund-Verfassung f\u00fcr das gesamte K\u00f6nigreich W\u00fcrttemberg ernstlichen Bedacht genommen, und zu diesem Ende mit den zu einer St\u00e4nde-Versammlung einberufenen F\u00fcrsten, Grafen, Edelleuten, Geistlichen beider Haupt-Confessionen und den von einigen St\u00e4dten, auch s\u00e4mtlichen Oberamts-Bezirken gew\u00e4hlten Abgeordneten Unterhandlungen er\u00f6ffnen lassen, welche unter Unserer Regierung bis in das Jahr 1817 fortgesetzt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Wiewohl damals der gew\u00fcnschte Zweck nicht zu erreichen gewesen, so haben Wir denselben dennoch unverr\u00fcckt im Auge behalten, und um einestheils der Uns, als einem Gliede des deutschen Bundes, obliegenden Verbindlichkeit zu Erf\u00fcllung des XIII. Artikels der Bundes-Akte, anderntheils den W\u00fcnschen und Bitten Unserer getreuen Unterthanen um endliche Begr\u00fcndung des \u00f6ffentlichen Rechtszustandes, \u00fcbereinstimmend mit Unserer eigenen \u00dcberzeugung, zu entsprechen, eine neue St\u00e4nde-Versammlung auf den 13. Juli gegenw\u00e4rtigen Jahres in Unsere Residenz-Stadt Ludwigsburg berufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nachdem nun \u00fcber den Entwurf einer den fr\u00fcheren vertrags- und gesetzm\u00e4\u00dfigen Rechten und Freiheiten Unseres alten Stammlandes, so wie der damit vereinigten neuen Landestheile, zugleich aber auch den gegenw\u00e4rtigen Verh\u00e4ltnissen m\u00f6glichst angemessenen, Grund-Verfassung die von der St\u00e4nde-Versammlung hiezu besonders gew\u00e4hlten Mitglieder sich mit den von Uns ernannten Commissarien vorl\u00e4ufig beredet haben, und die hier\u00fcber erstatteten Berichte einerseits von Uns in Unserem Geheimen Rathe, andererseits von der vollen St\u00e4nde-Versammlung vollst\u00e4ndig und sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft und erwogen, sodann die gesamten W\u00fcnsche Unserer getreuen St\u00e4nde Uns vorgelegt worden sind:<\/p>\n\n\n\n<p>so ist endlich durch h\u00f6chste Entschlie\u00dfung und allerunterth\u00e4nigste Gegen-Erkl\u00e4rung eine vollkommene beiderseitige Vereinigung \u00fcber folgende Punkte zu Stande gekommen:<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>I. Kapitel. Von dem K\u00f6nigreiche.<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1&nbsp;<\/strong>S\u00e4mtliche Bestandtheile des K\u00f6nigreichs sind und bleiben zu einem unzertrennlichen Ganzen und zur Theilnahme an Einer und derselben Verfassung vereinigt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2&nbsp;<\/strong>W\u00fcrde in der Folgezeit das K\u00f6nigreich einen neuen Landeszuwachs durch Kauf, Tausch, oder auf andere Weise erhalten, so wird derselbe in die Gemeinschaft der Verfassung des Staates aufgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Landeszuwachs ist alles anzusehen, was der K\u00f6nig nicht blo\u00df f\u00fcr Seine Person, sondern durch Anwendung der Staatskr\u00e4fte, oder mit der ausdr\u00fccklichen Bestimmung, da\u00df es einen Bestandtheil des K\u00f6nigreichs ausmachen soll, erwirbt.<\/p>\n\n\n\n<p>Sollte ein unabwendbarer Nothfall die Abtretung eines Landestheiles unvermeidlich machen, so ist wenigstens daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df den Eingesessenen des getrennten Landestheiles eine hinl\u00e4ngliche Zeitfrist gestattet wird, um sich anderw\u00e4rts im K\u00f6nigreiche mit ihrem Eigenthume niederlassen zu k\u00f6nnen, ohne in Ver\u00e4u\u00dferung ihrer Liegenschaften \u00fcbereilt oder durch eine auf das mitzunehmende Verm\u00f6gen gelegte Abgabe oder sonst auf andere Weise bel\u00e4stigt zu werden.<br>&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3&nbsp;<\/strong>Das K\u00f6nigreich W\u00fcrttemberg ist ein Theil des deutschen Bundes; daher haben alle organischen Beschl\u00fcsse der Bundesversammlung, welche die verfassungsm\u00e4ssigen Verh\u00e4ltnisse Deutschlands, oder die allgemeinen Verh\u00e4ltnisse deutscher Staatsb\u00fcrger betreffen, nachdem sie von dem K\u00f6nige verk\u00fcndet sind, auch f\u00fcr W\u00fcrttemberg verbindende Kraft. Jedoch tritt in Ansehung der Mittel zu Erf\u00fcllung der hiedurch begr\u00fcndeten Verbindlichkeiten die verfassungsm\u00e4\u00dfige Mitwirkung der St\u00e4nde ein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Durch Artikel IX. des Friedensvertrags zwischen Preu\u00dfen und W\u00fcrttemberg vom 13. August 1866 erkannte W\u00fcrttemberg die Aufl\u00f6sung des Deutschen Bundes an, wodurch der \u00a7 3 gegenstandslos wurde.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Durch Vertrag vom 25. November 1870 ist W\u00fcrttemberg mit Wirkung vom 1. Januar 1871 in den, zum Deutschen Bund erweiterten Norddeutschen Bund eingetreten (dann Deutsches Reich), wodurch Teile des \u00a7 3, insbesondere die Worte &#8222;nachdem sie von dem K\u00f6nige verk\u00fcndet sind,&#8220; und der Satz 2, faktisch aufgehoben wurden.<\/em><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>II. Kapitel. Von dem K\u00f6nige, der Thronfolge und der Reichsverwesung.<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4&nbsp;<\/strong>Der K\u00f6nig ist das Haupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und \u00fcbt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Seine Person ist heilig und unverletzlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Die Staatsgewalt war seit dem 1. Januar 1871 insbesondere durch die vereinbarte Bundesverfassung gem\u00e4\u00df den\u00a0Vertr\u00e4gen vom 15., 23. und 25. November 1870\u00a0beschr\u00e4nkt.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5&nbsp;<\/strong>Der K\u00f6nig bekennt sich zu einer der christlichen Kirchen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6&nbsp;<\/strong>Der Sitz der Regierung kann in keinem Falle au\u00dferhalb des K\u00f6nigreichs verlegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7&nbsp;<\/strong>Das Recht der Thronfolge geb\u00fchrt dem Mannsstamme des K\u00f6niglichen Hauses; die Ordnung derselben wird durch die Lineal-Erbfolge nach dem Erstgeburtsrechte bestimmt. Erlischt der Mannsstamm, so geht die Thronfolge auf die weibliche Linie, ohne Unterschied des Geschlechtes, \u00fcber, und zwar so, da\u00df die N\u00e4he der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden K\u00f6nige, und bei gleichem Verwandtschafts-Grade das nat\u00fcrliche Alter den Vorzug gibt. Jedoch tritt bei der Descendenz des sodann regierenden K\u00f6niglichen Hauses das Vorrecht des Mannsstammes wieder ein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8&nbsp;<\/strong>Die F\u00e4higkeit zur Thronfolge setzt rechtm\u00e4\u00dfige Geburt aus einer ebenb\u00fcrtigen, mit Bewilligung des K\u00f6niges geschlossenen Ehe voraus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Eine ebenb\u00fcrtige Ehe ist gem\u00e4\u00df dem\u00a0w\u00fcrttembergischen Hausgesetz\u00a0&#8222;eine Ehe mit der Tochter eines f\u00fcrstlichen (auch neuf\u00fcrstlichen) oder mindestens altgr\u00e4flichen reichsst\u00e4ndischen Hauses&#8220;.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9&nbsp;<\/strong>Die Vollj\u00e4hrigkeit des K\u00f6niges tritt mit zur\u00fcckgelegtem achtzehnten Jahre ein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10&nbsp;<\/strong>Der Huldigungs-Eid wird dem Thronfolger erst dann abgelegt, wann Er in einer den St\u00e4nden des K\u00f6nigreichs auszustellenden feierlichen Urkunde die unverbr\u00fcchliche Festhaltung der Landes-Verfassung bei Seinem K\u00f6niglichen Worte zugesichert hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11&nbsp;<\/strong>Ist der K\u00f6nig minderj\u00e4hrig, oder aus einer andern Ursache an der eigenen Aus\u00fcbung der Regierung verhindert; so tritt eine Reichs-Verwesung ein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12&nbsp;<\/strong>In beiden F\u00e4llen wird die Reichs-Verwesung von dein der Erbfolge nach n\u00e4chsten Agnaten gef\u00fchrt. Sollte kein dazu f\u00e4higer Agnat vorhanden seyn, so f\u00e4llt die Regentschaft an die Mutter, und nach dieser an die Gro\u00dfmutter des K\u00f6niges von v\u00e4terlicher Seite.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 13&nbsp;<\/strong>Sollte sich bei einem zun\u00e4chst nach dem regierenden K\u00f6nige zur Erbfolge bestimmten Farnilien-Gliede eine solche Geistes- oder k\u00f6rperliche Beschaffenheit zeigen, welche demselben die eigene Verwaltung des Reichs unm\u00f6glich machen w\u00fcrde; so ist noch unter der Regierung des K\u00f6niges durch ein f\u00f6rmliches Staats-Gesetz \u00fcber den k\u00fcnftigen Eintritt der gesetzm\u00e4\u00dfigen Reichs-Verwesung zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00fcrde der K\u00f6nig w\u00e4hrend seiner Regierung oder bei dem Anfall der Thronfolge durch ein solches Hinderni\u00df von der eigenen Verwaltung des Reiches abgehalten seyn, ohne da\u00df schon fr\u00fcher die oben bestimmte Vorsehung getroffen w\u00e4re; so soll l\u00e4ngstens binnen Jahresfrist in einer von dem Geheimen Rathe zu veranlassenden Versammlung s\u00e4mtlicher im K\u00f6nigreich anwesenden vollj\u00e4hrigen, nicht mehr unter v\u00e4terlicher Gewalt stehenden Prinzen des K\u00f6niglichen Hauses, mit Ausschlu\u00df des zun\u00e4chst zur Regentschaft berufenen Agnaten, auf vorg\u00e4ngiges Gutachten des Geheimen Rathes, durch einen nach absoluter Stimmen-Mehrheit zu fassenden Beschlu\u00df, mit Zustimmung der St\u00e4nde \u00fcber den Eintritt der gesetzm\u00e4\u00dfigen Regentschaft entschieden werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Hier wird die &#8222;Agnatenversammlung&#8220; verfassungsm\u00e4\u00dfig genannt.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juli 1911 (Reg.Bl. S. 177) wurden die Worte &#8222;Geheimen Rathe&#8220; und &#8222;Geheimen Rathes&#8220; ersetzt durch: &#8222;Staatsministerium&#8220; und &#8222;Staatsministeriums&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 14&nbsp;<\/strong>Der Reichsverweser hat eben so, wie der K\u00f6nig, den St\u00e4nden die Beobachtung der Landes-Verfassung feierlich zuzusichern.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 15&nbsp;<\/strong>Der Reichs-Verweser \u00fcbt die Staats-Gewalt in dem Umfange, wie sie dem K\u00f6nige zusteht, im Namen des K\u00f6niges verfassungsm\u00e4\u00dfig aus; daher steht auch der Geheime Rath zum Reichs-Verweser in demselben Verh\u00e4ltnisse, wie zu dem regierenden K\u00f6nige.<\/p>\n\n\n\n<p>Es kann aber der Reichs-Verweser keine Standes-Erh\u00f6hungen vornehmen, keine neuen Ritter-Orden und Hof\u00e4mter errichten, und kein Mitglied des Geheimen Rathes anders, als in Folge eines gerichtlichen Erkenntnisses, entlassen. Jede w\u00e4hrend einer Reichs-Verwesung verabschiedete Ab\u00e4nderung eines Verfassungs-Punktes gilt nur auf die Dauer der Regentschaft. Auch k\u00f6nnen die dem Reiche heimgefallenen Lehen w\u00e4hrend der Regentschaft nicht wieder verliehen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Durch Gesetz betreffend die Aufhebung des Lehensverbandes vom 8. Oktober 1874 (Reg.Bl. S. 23) wurde der \u00a7 15 letzter Satz dahingehend interpretiert, da\u00df die Bestimmung nur noch f\u00fcr die kronlehenbaren Erb\u00e4mter, welche weiter verliehen werden k\u00f6nnen, und auf das, mit diesen \u00c4mtern verbundenen Verm\u00f6gen Anwendung findet.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juli 1911 (Reg.Bl. S. 177) wurden die Worte &#8222;Geheimen Rathes&#8220; ersetzt durch: &#8222;Staatsministeriums&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 16&nbsp;<\/strong>In Ermanglung einer von dem K\u00f6nige getroffenen, und dem Geheimen Rathe bekannt gemachten Anordnung geb\u00fchrt die Erziehung des minderj\u00e4hrigen K\u00f6niges der Mutter und wenn diese nicht mehr lebt, der Gro\u00dfmutter von v\u00e4terlicher Seite; jedoch kann die Ernennung der Erzieher und Lehrer und die Festsetzung des Erziehungs-Planes nur unter R\u00fccksprache mit dem Vormundschafts-Rathe geschehen, welcher sich aus den Mitgliedern des Geheimen Rathes unter dem Vorsitze des Reichsverwesers bildet, so, da\u00df Letzterer bei den deshalb zu fassenden Beschl\u00fcssen eine mitzuz\u00e4hlende, und im Falle einer Stimmen-Gleichheit eine entscheidende Stimme hat. Bei einer Verschiedenheit der Ansichten hat der Vormundschafts-Rath die Entscheidung; auch liegt diesem nach dem Ableben der Mutter und der Gro\u00dfmutter die Sorge f\u00fcr die Erziehung des minderj\u00e4hrigen K\u00f6niges allein ob.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juli 1911 (Reg.Bl. S. 177) wurden die Worte &#8222;Geheimen Rathe&#8220; und &#8222;Geheimen Rathes&#8220; ersetzt durch: &#8222;Staatsministerium&#8220; und &#8222;Staatsministeriums&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 17&nbsp;<\/strong>Die Reichs-Verwesung h\u00f6rt auf, sobald der K\u00f6nig das Alter der Vollj\u00e4hrigkeit erreicht hat, oder sonst das bisherige Hinderni\u00df seiner Selbst-Regierung gehoben ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 18\u00a0<\/strong>Die Verh\u00e4ltnisse der Mitglieder des K\u00f6niglichen Hauses zum K\u00f6nige, als Oberhaupt der Familie, und unter sich, werden in einem eigenen\u00a0Haus-Gesetze\u00a0bestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Das in \u00a7 17 erw\u00e4hnte Gesetz ist am 8. Juni 1828 im Reg.Bl. S. 567 ver\u00f6ffentlicht; es wurde durch Gesetz vom 4. M\u00e4rz 1879 (Reg.Bl. S. 50) ge\u00e4ndert.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Auch durch\u00a0Reichsgesetze\u00a0wurden die Verh\u00e4ltnisse der regierenden H\u00e4user in besonderen Bestimmungen festgestellt, so im<\/em><br><em>&#8211; \u00a7 72 des Reichsgesetzes betreffend die Beurkundung des Personenstandes vom 6. Februar 1875 (RGBl. 1875 S. 27)<\/em><br><em>&#8211; \u00a7 5 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 77)<\/em><br><em>&#8211; \u00a7 5 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Reichs-Zivilproze\u00dfordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 244)<\/em><br><em>&#8211; \u00a7\u00a7196, 340, 441 und 444 der Zivilproze\u00dfordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S, 83)<\/em><br><em>&#8211; \u00a7 5 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Strafprozesordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 346)<\/em><br><em>&#8211; \u00a7\u00a7 4 und 71 der Reichs-Strafproze\u00dfordnung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 2539<\/em><br><em>sowie die w\u00fcrttembergischen Ausf\u00fchrungsgesetze zu den genannten Gesetzen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>III. Kapitel. Von den allgemeinen Rechts-Verh\u00e4ltnissen der Staats-B\u00fcrger.<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Das\u00a0Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes\u00a0vom 27. Dezember 1848 mit Einf\u00fchrungsgesetz vom gleichen Tage waren gem\u00e4\u00df Verk\u00fcndung in W\u00fcrttemberg im Regierungsblatt am 17. Januar 1849 (Ministerial-Verf\u00fcgung vom 14. Januar 1849)\u00a0 in Kraft getreten; durch Verordnung vom 5. Oktober 1851 (RegBl. S. 247) und Gesetz vom 2. April 1852 (Reg.Bl. S. 81) wurde dieses Reichsgesetz formal f\u00fcr W\u00fcrttemberg au\u00dfer Kraft gesetzt. Das Reichsgesetz hatte die nachfolgenden \u00a7\u00a7 gr\u00f6\u00dftenteils ver\u00e4ndert oder gegenstandslos werden lassen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 19&nbsp;<\/strong>Das Staatsb\u00fcrgerrecht wird theils durch Geburt, wenn bei ehelich Geborenen der Vater, oder bei Unehelichen die Mutter das Staatsb\u00fcrgerrecht hat, theils durch Aufnahme erworben. Letztere setzt voraus, da\u00df der Aufzunehmende von einer bestimmten Gemeinde die vorl\u00e4ufige Zusicherung des B\u00fcrger- oder Beisitz-Rechtes erhalten habe. Au\u00dferdem erfolgt durch die Anstellung in dem Staatsdienste die Aufnahme in das Staatsb\u00fcrgerrecht jedoch nur auf die Dauer der Dienstzeit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Das w\u00fcrttembergische Staatsb\u00fcrgerrecht wird gem\u00e4\u00df Artikel 3 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 (RGBl. 1871 S. 63) seit dem\u00a0Reichsgesetz \u00fcber den Erwerb und Verlust de Bundes- und Staatsangeh\u00f6rigkeit\u00a0vom 1. Juni 1870 (RGBl. 1870 S. 26) sowie nachfolgend durch das Reichs- und Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. 1913 S.583) erworben; der \u00a7 19 ist insoweit gr\u00f6\u00dftenteils gegenstandslos.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 20&nbsp;<\/strong>Der Huldigungs-Eid ist von jedem gebornen W\u00fcrttemberger nach zur\u00fcckgelegtem sechzehnten Jahre, und von jedem neu Aufgenommenen bei der Aufnahme abzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 21&nbsp;<\/strong>Alle W\u00fcrttemberger haben gleiche staatsb\u00fcrgerliche Rechte, und eben so sind sie zu gleichen staatsb\u00fcrgerlichen Pflichten und gleicher Theilnahme an den Staats-Lasten verbunden, so weit nicht die Verfassung eine ausdr\u00fcckliche Ausnahme enth\u00e4lt; auch haben sie gleichen verfassungsm\u00e4\u00dfigen Gehorsam zu leisten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Gem\u00e4\u00df Artikel 3 der\u00a0Reichsverfassung\u00a0vom 16. April 1871 (RGBl. 1871 S. 63) ist \u00a7 21 erweitert worden.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 22&nbsp;<\/strong>Kein Staatsb\u00fcrger kann wegen seiner Geburt von irgend einem Staatsamte ausgeschlossen werden.<br>&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 23&nbsp;<\/strong>Die Verpflichtung zur Vertheidigung des Vaterlandes und die Verbindlichkeit zum Waffendienste ist allgemein; es finden in letzterer Hinsicht keine andere, als die durch die Bundes-Akte und die bestehenden Gesetze begr\u00fcndeten Ausnahmen Statt.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber das Recht, Waffen zu tragen, wird ein Gesetz die n\u00e4here Bestimmung geben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 23 Absatz 1 ist gegenstandslos durch Artikel 57 ff. der\u00a0Reichsverfassung\u00a0vom 16. April 1871 (RGBl. 1871 S. 63).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 24&nbsp;<\/strong>Der Staat sichert jedem B\u00fcrger Freiheit der Person, Gewissens- und Denk-Freiheit, Freiheit des Figenthums, und Auswanderungs-Freiheit.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 25&nbsp;<\/strong>Die Leib-Eigenschaft bleibt f\u00fcr immer aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 26&nbsp;<\/strong>Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen, und anders, als in den durch das Gesetz bestimmten F\u00e4llen, und in den gesetzlichen Formen verhaftet und bestraft, noch l\u00e4nger als Einmal vier und zwanzig Stunden \u00fcber die Ursache seiner Verhaftung in Ungewi\u00dfheit gelassen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Siehe auch\u00a0Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz\u00a0vom 27. Januar 1877 (RGBl. 1877 S. 41) und\u00a0Reichs-Strafgesetzbuch\u00a0vom 15. Mai 1871 (RGBl. 1871 S. 127).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 27&nbsp;<\/strong>Jeder ohne Unterschied der Religion genie\u00dft im K\u00f6nigreiche ungest\u00f6rte Gewissens-Freiheit.<\/p>\n\n\n\n<p>Den vollen Genu\u00df der staatsb\u00fcrgerlichen Rechte gew\u00e4hren die drei christlichen Glaubens-Bekenntnisse. Andere christliche und nicht christliche Glaubens-Genossen k\u00f6nnen zur Theilnahme an den b\u00fcrgerlichen Rechten nur in dem Verh\u00e4ltnisse zugelassen werden, als sie durch die Grunds\u00e4tze ihrer Religion an der Erf\u00fcllung der b\u00fcrgerlichen Pflichten nicht gehindert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Artikel 1 des Gesetzes, betreffend die Unabh\u00e4ngigkeit der staatsb\u00fcrgerlichen Rechte von religi\u00f6sen Bekenntnisse vom 31. Dezember 1861 (RegBl. 1862 S. 3) erhielt \u00a7 27 Absatz 2 folgende Fassung:<br>&#8222;Die staatsb\u00fcrgerlichen Rechte sind unabh\u00e4ngig von dem religi\u00f6sen Bekenntnisse.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Der \u00a7 27 wird durch Reichsgesetze erweitert.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 28&nbsp;<\/strong>Die Freiheit der Presse und des Buchhandels findet in ihrem vollen Umfange statt, jedoch unter Beobachtung der gegen den Mi\u00dfbrauch bestehenden oder k\u00fcnftig zu erlassenden Gesetze.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Durch die &#8222;Karlsbader Beschl\u00fcsse&#8220; vom 20. September 1820 ist der \u00a7 28 erheblich eingeschr\u00e4nkt; die Beschl\u00fcsse wurden durch Bundesbeschl\u00fcsse vom 3. M\u00e4rz und 2. April 1848 aufgehoben.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Der \u00a7 28 ist gegenstandslos durch das Reichs-Pre\u00dfgesetz vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 65).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 29&nbsp;<\/strong>Jeder hat das Recht, seinen Stand und sein Gewerbe nach eigener Neigung zu w\u00e4hlen, und sich dazu im In- und Auslande auszubilden, mithin auch ausw\u00e4rtige Bildungs-Anstalten in Gem\u00e4\u00dfheit der gesetzlichen Vorschriften zu besuchen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 30&nbsp;<\/strong>Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum und andere Rechte f\u00fcr allgemeine Staats- oder Corporations-Zwecke abzutreten, als nachdem der Geheime Rath \u00fcber die Nothwendigkeit entschieden hat, und gegen vorg\u00e4ngige volle Entsch\u00e4digung. Entsteht aber ein Streit \u00fcber die Summe der Entsch\u00e4digung, und der Eigenth\u00fcmer will sich bei der Entscheidung der Verwaltungs-Beh\u00f6rde nicht beruhigen; so ist die Sache im ordentlichen Rechtswege zu erledigen, einstweilen aber die von jener Stelle festgesetzte Summe ohne Verzug auszubezahlen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Gesetz vom 20. Dezember 1888 (RegBl. S. 445) erhielt \u00a7 30 folgende Fassung:<br>&#8222;Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum und andere Rechte f\u00fcr allgemeine Staats- oder Korporationszwecke abzutreten, ehe \u00fcber die Nothwendigkeit in den gesetzlich bestimmten Verfahren von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde entschieden und volle Entsch\u00e4digung geleistet worden ist. Entsteht \u00fcber ein Streit \u00fcber die Summe der Entsch\u00e4digung, und will sich der Eigenth\u00fcmer bei der Entscheidung der Verwaltungsbeh\u00f6rde nicht beruhigen, so ist die Sache im ordentlichen Rechtswege zu erledigen, einstweilen aber die von jener Stelle festgesetzte Summe ohne Verzug auszubezahlen.<br>Den politischen Gemeinden sind bez\u00fcglich der Zul\u00e4ssigkeit der Zwangsenteignung die Kirchengemeinden gleichgestellt.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Das Reichsrecht erkennt dem Deutschen Reiche ebenfalls ein Enteignungsrecht zu.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 31&nbsp;<\/strong>Ausschlie\u00dfliche Handels- und Gewerbs-Privilegien k\u00f6nnen nur zu Folge eines Gesetzes, oder mit besonderer, f\u00fcr den einzelnen Fall g\u00fcltiger Beistimmung der St\u00e4nde ertheilt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Ermessen der Regierung bleibt \u00fcberlassen, n\u00fctzliche Erfindungen durch Patente zu deren ausschlie\u00dflichen Ben\u00fctzung bis auf die Dauer von zehn Jahren zu belohnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Dieser Paragraph ist faktisch au\u00dfer Kraft getreten, durch<\/em><br><em>&#8211; Gesetz vom 8. Juni 1849 (W\u00fcrtt. Reg.Bl. S. 159)<\/em><br><em>&#8211; Reichspatentgesetz vom 25. Mai 1877 (RGBl. S. 501)<\/em><br><em>&#8211; Reichsgesetze zum Urheberrecht.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 32&nbsp;<\/strong>Jedem Staatsb\u00fcrger steht frei, aus dem K\u00f6nigreiche, ohne Bezahlung einer Nachsteuer, auszuwandern, so bald er dem ihm vorgesetzten Beamten von seinem Vorsatze die Anzeige gemacht, seine Schulden und andere Obliegenheiten berichtigt, und hinreichende Versicherung ausgestellt hat, da\u00df er innerhalb Jahresfrist gegen K\u00f6nig und Vaterland nicht dienen, und eben so lange in Hinsicht auf die vor seinem Wegzuge erwachsenen Anspr\u00fcche vor den Gerichten des K\u00f6nigreichs Recht geben wolle.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Der \u00a7 32 ist durch Reichsrecht (hier das\u00a0Reichsgesetz \u00fcber die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangeh\u00f6rigkeit\u00a0vom 1. Juni 1870 (BGBl. S. 355)) \u00fcberlagert und daher gegenstandslos.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 33&nbsp;<\/strong>Durch den Wegzug verliert der Auswandernde sein Staatsb\u00fcrgerrecht f\u00fcr sich und seine mit ihm wegziehenden Kinder.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Verm\u00f6gen derjenigen Kinder, welche nicht mit den Eltern auswandern, wird im Lande zur\u00fcckbehalten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Der \u00a7 33 ist durch Reichsrecht (hier das\u00a0Reichsgesetz \u00fcber die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangeh\u00f6rigkeit\u00a0vom 1. Juni 1870 (BGBl. S. 355)) \u00fcberlagert und daher gegenstandslos.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 34&nbsp;<\/strong>Wer ohne einen ihm zugestandenen Vorbehalt des Staatsb\u00fcrgerrechtes in ausw\u00e4rtige Staatsdienste tritt, wird desselben verlustig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Der \u00a7 34 ist durch Reichsrecht (hier das\u00a0Reichsgesetz \u00fcber die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangeh\u00f6rigkeit\u00a0vom 1. Juni 1870 (BGBl. S. 355)) \u00fcberlagert und daher gegenstandslos.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 35&nbsp;<\/strong>Wer in einem fremden Staate seine bleibende Wohnung nimmt, kann sein W\u00fcrttembergisches Staatsb\u00fcrgerrecht nur mit K\u00f6niglicher Bewilligung und unter der Bedingung beibehalten, da\u00df er den ihm obliegenden staatsb\u00fcrgerlichen Pflichten in jeder Hinsicht Gen\u00fcge leiste.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Der \u00a7 35 ist durch Reichsrecht (hier das\u00a0Reichsgesetz \u00fcber die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangeh\u00f6rigkeit\u00a0vom 1. Juni 1870 (BGBl. S. 355)) \u00fcberlagert und daher gegenstandslos.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a><strong>\u00a7 36&nbsp;<\/strong>Jeder hat das Recht, \u00fcber gesetz- und ordnungswidriges Verfahren einer Staats-Beh\u00f6rde oder Verz\u00f6gerung der Entscheidung, bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle schriftliche Beschwerde zu erheben, und n\u00f6thigenfalls stufenweise bis zur h\u00f6chsten Beh\u00f6rde zu verfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Siehe auch Gesetz \u00fcber die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg.Bl. S. 485).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Dieser Paragraph findet auf Beschwerden bei Reichsbeh\u00f6rden in W\u00fcrttemberg keine Anwendung.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 37&nbsp;<\/strong>Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Beh\u00f6rde ungegr\u00fcndet gefunden, so ist letztere verpflichtet, den Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber die Gr\u00fcnde ihres Urtheils zu belehren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 38&nbsp;<\/strong>Glaubt der Beschwerdef\u00fchrer sich auch bei der Entscheidung der obersten Staats-Beh\u00f6rde nicht beruhigen zu k\u00f6nnen; so darf er die Beschwerde den St\u00e4nden mit der schriftlichen Bitte um Verwendung vortragen. Haben sich diese \u00fcberzeugt, da\u00df jene Stufen-Folge beobachtet worden, und die Beschwerde eine Ber\u00fccksichtigung verdiene, so ist ihnen auf ihr Verlangen von dem K\u00f6niglichen Geheimen Rathe die n\u00f6thige Auskunft \u00fcber den Gegenstand zu ertheilen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Artikel 8 des Verfassungsgesetzes betreffend die Bildung eines Staatsministeriums vom 1. Juli 1876 wurde die Zust\u00e4ndigkeit des &#8222;Geheimes Rathes&#8220; auf das &#8222;Staatsministerium&#8220; \u00fcbertragen und die Worte &#8222;Geheimen Rathes&#8220; ersetzt durch &#8222;Staatsministerium&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 39&nbsp;<\/strong>Der ritterschaftliche Adel des K\u00f6nigreichs bildet zum Behuf der Wahl seiner Abgeordneten in die St\u00e4nde-Versammlung und der Erhaltung seiner Familien in jedem der vier Kreise eine K\u00f6rperschaft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Zur w\u00fcrttembergischen Ritterschaft geh\u00f6rten:<\/em><br><em>&#8211; die fr\u00fcher reichsunmittelbaren adeligen Familien<\/em><br><em>&#8211; der altlands\u00e4ssige beg\u00fcterte Adel<\/em><br><em>&#8211; jeder Erbadelige, der ein adeliges Gut erwirbt.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Die in \u00a7 39 vorgesehenen ritterschaftlichen K\u00f6rperschaften wurden nicht errichtet.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 40&nbsp;<\/strong>Die Aufnahme in eine dieser K\u00f6rperschaften h\u00e4ngt von ihrer Zustimmung und der Genehmigung des K\u00f6niges ab. In Beziehung auf die Aufnahme adelicher Besitzer immatrikulirter Ritterg\u00fcter soll jedoch durch die Statute dieser K\u00f6rperschaften das N\u00e4here festgesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Da die ritterschaftlichen K\u00f6rperschaften nicht errichtet wurden, war der K\u00f6nig allein erm\u00e4chtigt, Familien in die Ritterschaft aufzunehmen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 41&nbsp;<\/strong>Gedachte Statute erhalten auf eben die Art wie andere Landes-Gesetze verbindliche Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 42&nbsp;<\/strong>Den Mitgliedern der Ritterschaft stehen alle allgemeinen staatsb\u00fcrgerlichen Rechte zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Die n\u00e4heren Bestimmungen \u00fcber die Aus\u00fcbung der im XIV. Artikel der Bundes-Akte der Ritterschaft zugesicherten Rechte werden den St\u00e4nden mitgetheilt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 42 Absatz 2 praktisch gegenstandslos durch die Aufl\u00f6sung des Deutschen Bundes 1866. Bereits vorher (insbesondere 1848 und 1849) ergingen Gesetze, die einen Teil der Vorrechte der Ritterschaft wie des Adels allgemein einschr\u00e4nkten oder ganz aufhoben (Gesetz betreffend die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit von Polizeiverwaltung vom 4. Juli 1849 (Reg.Bl. S. 269), Gesetz betreffend die Aufhebung der befreite Gerichtsst\u00e4nde vom 17. August 1849 (Reg.Bl. S. 463), Gesetz betreffend die Ausdehnung des Amts- und Gemeindeverbandes auf s\u00e4mtliche Teile des Staatsgebiets vom 18. Juni 1849 (Reg.Bl. S. 207)).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Weiter sind durch Reichsrecht einige, dem Adel verbliebenen Rechte aufgehoben.<\/em><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>IV. Kapitel. Von den Staats-Beh\u00f6rden.<\/h2>\n\n\n\n<p><a><\/a><strong>A. Allgemeine Bestimmungen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 43&nbsp;<\/strong>Die Staatsdiener werden, soferne nicht Verfassung oder besondere Rechte eine Ausnahme begr\u00fcnden, durch den K\u00f6nig ernannt, und zwar &#8211; die Collegial-Vorst\u00e4nde ausgenommen &#8211; auf Vorschl\u00e4ge der vorgesetzten Collegien, wobei jedesmal alle Bewerber aufzuz\u00e4hlen sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>W\u00fcrttembergisches Beamtengesetz vom 28. Juni 1876 (Reg.Bl. S. 211).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 44&nbsp;<\/strong>Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne zuvor gesetzm\u00e4\u00dfig gepr\u00fcft und f\u00fcr t\u00fcchtig erkannt zu seyn. Landes-Eingeborne sind bei gleicher T\u00fcchtigkeit vorzugsweise vor Fremden zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 44 Satz 2 wird durch Reichsrecht (hier die\u00a0Reichsverfassung\u00a0vom 16. April 1871 (RGBl. S. 63)) \u00fcberlagert und ist gegenstandslos.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 45&nbsp;<\/strong>In den Dienst-Eid, welchen s\u00e4mtliche Staatsdiener dem K\u00f6nige abzulegen haben, ist die Verpflichtung aufzunehmen, die Verfassung gewissenhaft zu wahren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 46&nbsp;<\/strong>Kein Staatsdiener, der ein Richteramt bekleidet, kann aus irgend einer Ursache ohne richterliches Erkenntni\u00df seiner Stelle entsetzt, entlassen, oder auf eine geringere versetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 46 ist gem\u00e4\u00df Artikel 116 des W\u00fcrttembergischen Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg.Bl. S. 211) weggefallen, aber formal nicht aufgehoben.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 47&nbsp;<\/strong>Ein Gleiches hat bei den \u00fcbrigen Staatsdienern statt, wenn die Entfernung aus der bisherigen Stelle wegen Verbrechen oder gemeiner Vergehen geschehen soll. Es kann aber gegen dieselben wegen Unbrauchbarkeit und Dienst-Verfehlungen auch auf Collegial-Antr\u00e4ge der ihnen vorgesetzten Beh\u00f6rden und des Geheimen Raths die Entlassung oder Versetzung auf ein geringeres Amt durch den K\u00f6nig verf\u00fcgt werden; jedoch hat in einem solchen Falle der Geheime Rath zuvor die oberste Justizstelle gut\u00e4chtlich zu vernehmen, ob in rechtlicher Hinsicht bei dem Antrage der Collegialstelle nichts zu erinnern sey.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach diesem Grundsatze sind auch die Vorsteher und \u00fcbrigen Beamten der Gemeinden und anderer K\u00f6rperschaften zu behandeln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">\u00a7 47 wurde durch Artikel 116 des W\u00fcrttembergischen Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg.Bl. S. 211) f\u00fcr die, unter das genannte Gesetz fallenden Beamten aufgehoben (an deren Stelle treten die Bestimmungen der Artikel 81 bis 104 \u00fcber das Disziplinarverfahren und die Errichtung eines Disziplinarhofes. Ferner galt \u00a7 47 nicht mehr f\u00fcr katholische Kirchendiener (gem\u00e4\u00df Artikel 5 des Gesetzes betreffend die Regelung des Verh\u00e4ltnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche vom 30. Januar 1862 (Reg.Bl. S. 59)), f\u00fcr Volksschullehrer (gem\u00e4\u00df der Artikel 1 und 38 des Gesetzes betreffend die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Volks-Schullehrer vom 30. Dezember 1877 (Reg.Bl. S. 273)), f\u00fcr die Beamten der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern stehenden \u00f6ffentlichen K\u00f6rperschaften (gem\u00e4\u00df Gesetz vom 21. Mai 1891 (Reg.Bl. S. 103)), f\u00fcr evangelische Kirchendiener (gem\u00e4\u00df Gesetz vom 18. Juli 1895 (Reg.Bl. S. 233).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">\u00a7 47 wurde aufgehoben durch Verfassungsgesetz vom 15. Juli 1911 (Reg.Bl. S. 177).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 48&nbsp;<\/strong>Die n\u00e4mlichen Bestimmungen, wie bei Entlassungen und Versetzungen auf eine geringere Stelle, treten bei Suspensionen ein, welche mit Verlust des Amts-Gehaltes verbunden sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">\u00a7 48 wurde durch Artikel 116 des W\u00fcrttembergischen Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg.Bl. S. 211) f\u00fcr die, unter das genannte Gesetz fallenden Beamten aufgehoben. Ferner galt \u00a7 48 nicht mehr f\u00fcr katholische Kirchendiener (gem\u00e4\u00df Artikel 5 des Gesetzes betreffend die Regelung des Verh\u00e4ltnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche vom 30. Januar 1862 (Reg.Bl. S. 59)), f\u00fcr Volksschullehrer (gem\u00e4\u00df der Artikel 1 und 38 des Gesetzes betreffend die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Volks-Schullehrer vom 30. Dezember 1877 (Reg.Bl. S. 273)), f\u00fcr die Beamten der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern stehenden \u00f6ffentlichen K\u00f6rperschaften (gem\u00e4\u00df Gesetz vom 21. Mai 1891 (Reg.Bl. S. 103)), f\u00fcr evangelische Kirchendiener (gem\u00e4\u00df Gesetz vom 18. Juli 1895 (Reg.Bl. S. 233).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">\u00a7 48 wurde aufgehoben durch Verfassungsgesetz vom 15. Juli 1911 (Reg.Bl. S. 177).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 49&nbsp;<\/strong>Versetzungen der Staatsdiener ohne Verlust an Gehalt und Rang k\u00f6nnen nur aus erheblichen Gr\u00fcnden und nach vorg\u00e4ngigem Gutachten des Departements-Chefs verf\u00fcgt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Staatsdiener, welche ohne ihr Ansuchen versetzt werden, erhalten f\u00fcr die Umzugskosten die gesetzliche Entsch\u00e4digung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">\u00a7 49 wurde aufgehoben durch das W\u00fcrttembergische Beamtengesetz vom 28. Juni 1876 (Reg.Bl. S. 211).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 50&nbsp;<\/strong>F\u00fcr die Staatsdiener, welche durch Krankheit oder Alter zu F\u00fchrung ihres Amtes unf\u00e4hig geworden sind, so wie f\u00fcr die Hinterbliebenen der Staatsdiener, ist durch ein Gesetz gesorgt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 51&nbsp;<\/strong>Alle von dem K\u00f6nige ausgehenden Verf\u00fcgungen, welche die Staats-Verwaltung betreffen, m\u00fcssen von dem Departements-Minister oder Chef contrasignirt seyn, welcher dadurch f\u00fcr ihren Inhalt verantwortlich wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 51 gilt nicht f\u00fcr Verf\u00fcgungen des K\u00f6nigs, wenn dieser von seinen Ehrenrechten Gebrauch macht (z.B. Standeserh\u00f6hungen, Ordensauszeichnungen).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 52&nbsp;<\/strong>Au\u00dferdem ist jeder Departements-Minister oder Chef f\u00fcr dasjenige verantwortlich, was er f\u00fcr sich verf\u00fcgt, oder was ihm verm\u00f6ge des ihm zugewiesenen Gesch\u00e4ftskreises zu thun oder zu verf\u00fcgen obliegt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 53&nbsp;<\/strong>Auf gleiche Weise (\u00a7. 52) sind auch die \u00fcbrigen Staatsdiener und Beh\u00f6rden in ihrem Gesch\u00e4ftskreise verantwortlich; sie haben bei eigener Verantwortlichkeit nur die ihnen von den geeigneten Stellen in der ordnungsm\u00e4\u00dfigen Form zukommenden Anweisungen zu beobachten.<\/p>\n\n\n\n<p>Sind sie im Zweifel, ob die Stelle, welche ihnen einen Auftrag ertheilte, dazu competent sey; so haben sie dar\u00fcber bei ihrer vorgesetzten Beh\u00f6rde anzufragen, so wie ihnen auch obliegt, wenn sie bei dem Inhalt einer h\u00f6hern Verf\u00fcgung Anst\u00e4nde finden, solche auf geziemende Weise und unter Vermeidung jeder nachtheiligen Verz\u00f6gerung, der verf\u00fcgenden Stelle vorzutragen, im Fall eines beharrenden Bescheides aber die Verf\u00fcgung zu befolgen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a><strong>B. Von dem Geheimen Rath insbesondere.<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 54&nbsp;<\/strong>Der Geheime Rath bildet die oberste, unmittelbar unter dem K\u00f6nige stehende, und seiner Hauptbestimmung nach blo\u00df berathende Staatsbeh\u00f6rde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch das Gesetz betreffend die Bildung des Staatsministeriums vom 1. Juli 1876 (Reg.Bl. S. 275) wurde dem Geheimen Rat die Funktion als &#8222;oberste Staatsbeh\u00f6rde&#8220; entzogen und auf das Staatsministerium \u00fcbertragen. Der Geheime Rat blieb jedoch als beratende Staatsbeh\u00f6rde bestehen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 54 wurde aufgehoben durch Verfassungsgesetz vom 15. Juli 1911 (Reg.Bl. S. 177).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 55&nbsp;<\/strong>Mitglieder des Geheimen Raths sind die Minister oder die Chefs der verschiedenen Departements und diejenigen R\u00e4the, welche der K\u00f6nig dazu ernennen wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">\u00a7 55 wurde aufgehoben durch Verfassungsgesetz vom 15. Juli 1911 (Reg.Bl. S. 177).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 56&nbsp;<\/strong>Die Verwaltungs-Departements, an deren Spitze die verschiedenen Minister stehen, sind folgende:<br>das Ministerium der Justiz;<br>das Ministerium der ausw\u00e4rtigen Angelegenheiten;<br>das Ministerium des Innern; das des Kirchen- und Schulwesens;<br>das Ministerium des Kriegswesens, und<br>das Ministerium der Finanzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Gem\u00e4\u00df Artikel 1 des Gesetzes betreffend die Bildung des Staatsministeriums vom 1. Juli 1876 (Reg.Bl. S. 275) sind die genannten Minister Mitglieder des Staatsministeriums. Die Zahl der Mitglieder kann nur durch (einfaches) Gesetz ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Seit dem 6. M\u00e4rz 1848 ist das Ministerium des Innern und das Ministerium des Kirchen- und Schulwesens getrennt.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 57&nbsp;<\/strong>Der K\u00f6nig ernennt und entl\u00e4\u00dft die Mitglieder des Geheimen Rathes nach eigener freier Entschlie\u00dfung.<\/p>\n\n\n\n<p>Wird ein Mitglied des Geheimen Rathes entlassen, ohne da\u00df Dienst-Entfernung gegen dasselbe gerichtlich erkannt w\u00e4re; so beh\u00e4lt ein Minister viertausend Gulden als Pension, und ein anderes Mitglied des Geheimen Rathes die H\u00e4lfte seiner Besoldung, so ferne dem einen oder dem andern nicht durch Vertrag eine andere Summe, welche jedoch zwei Drittel des Gehalts nicht \u00fcbersteigen wird, zugesichert worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 57 Absatz 2 wurde durch den Artikel 3 des Gesetzes betreffend die Ab\u00e4nderung einiger gesetzlicher Bestimmungen \u00fcber die Bemessung der Quieszenzgehalte und Pensionen der Zivil- und Milit\u00e4rdiener vom 29. M\u00e4rz 1865 (Reg.Bl. S. 21), dann durch Artikel 48 des W\u00fcrttembergischen Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 (Reg.Bl. S. 211) ersetzt, formalrechtlich aber nicht aufgehoben.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">\u00a7 57 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Verfassungsgesetz vom 15. Juli 1911 (Reg.Bl. S. 177).<\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a><strong>\u00a7 58&nbsp;<\/strong>Alle dem K\u00f6nige vorzulegenden Vorschl\u00e4ge der Minister in wichtigen Angelegenheiten, namentlich in solchen, welche auf die Staats-Verfassung, die Organisation der Beh\u00f6rden und die Ab\u00e4nderung der Territorial-Eintheilung, oder auf die Staats-Verwaltung im Allgemeinen und die Normen derselben sich beziehen, wie auch in Gegenst\u00e4nden der Gesetzgebung und allgemeiner Verordnungen, so weit es sich von deren Erlassung, Ab\u00e4nderung, Aufhebung oder authentischen Erkl\u00e4rung handelt, m\u00fcssen, so ferne nicht bei Gegenst\u00e4nden des Departements der ausw\u00e4rtigen Angelegenheiten oder des Kriegswesens die Natur der Sache eine Ausnahme begr\u00fcndet, in dem Geheimen Rathe zur Berathung vorgetragen, und mit dessen Gutachten begleitet an den K\u00f6nig gebracht werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war nach Art. 27 Abs. 6 des Gesetzes vom 1. Juli 1849 hier an die Stelle des Geheimen Rates das &#8222;Gesammt-Ministerium&#8220; getreten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">\u00a7 58 wurde durch den Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Bildung des Staatsministeriums vom 1. Juli 1876 (Reg.Bl. S. 275) faktisch aufgehoben, da alle genannten Angelegenheiten dem Staatsministerium zur Beratung \u00fcbertragen wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">\u00a7 58 wurde aufgehoben durch Verfassungsgesetz vom 15. Juli 1911 (Reg.Bl. S. 177).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 59&nbsp;<\/strong>\u00dcbrigens geh\u00f6ren zu dem Gesch\u00e4ftskreise des Geheimen Rathes als berathender Beh\u00f6rde<\/p>\n\n\n\n<p>1.) alle st\u00e4ndischen Angelegenheiten;<\/p>\n\n\n\n<p>2.) Antr\u00e4ge auf Entlassung oder Zur\u00fccksetzung eines Staatsdieners nach \u00a7. 47;<\/p>\n\n\n\n<p>3.) Competenz-Streitigkeiten zwischen den Justiz- und Verwaltungs-Beh\u00f6rden<\/p>\n\n\n\n<p>4.) die Verh\u00e4ltnisse der Kirche zum Staate, oder auch Streitigkeiten einzelner Kirchen unter einander, wenn die Centralstellen dieser Kirchen sich nicht vereinigen k\u00f6nnen;<\/p>\n\n\n\n<p>5.) alles, was dem Geheimen Rathe von dem K\u00f6nige zur Berathung besonders aufgetragen wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war nach Art. 27 Abs. 6 des Gesetzes vom 1. Juli 1849 im \u00a7 59 Ziffer 1 an die Stelle des Geheimen Rates das &#8222;Gesammt-Ministerium&#8220; getreten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">\u00a7 59 Ziffern 1 und 4 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes betreffend die Bildung des Staatsministeriums vom 1. Juli 1876 (Reg.Bl. S. 275).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 59 Ziffer 2 galt nach den in den Anmerkungen zu \u00a7 47 genannten Gesetzen nur noch f\u00fcr die, unter \u00a7 47 fallenden Beamten.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 59 Ziffer 3 gegenstandslos durch Gesetz betreffend die Entscheidung von Kompetenzkonflikten vom 25. August 1879 (Reg.Bl. S. 272) und Gesetz zur Ausf\u00fchrung der\u00a0Reichs-Strafproze\u00dfordnung\u00a0vom 4. M\u00e4rz 1879 (Reg.Bl. S. 50).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">\u00a7 59 wurde aufgehoben durch Verfassungsgesetz vom 15. Juli 1911 (Reg.Bl. S. 177).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 60&nbsp;<\/strong>Als entscheidende und verf\u00fcgende Beh\u00f6rde wirkt der Geheime Rath<\/p>\n\n\n\n<p>1) bei Recursen von Verf\u00fcgungen der Departemens-Minister, wobei jedesmal die Vorst\u00e4nde des Ober-Tribunals zuzuziehen sind ;<\/p>\n\n\n\n<p>2) bei Recursen von Straf-Erkenntnissen der Administrativstellen, wobei 6 Rechtsgelehrte zugegen sehn m\u00fcssen, deren Zahl erforderlichen Falls durch Mitglieder des Ober-Tribunals vom Pr\u00e4sidenten abw\u00e4rts zu erg\u00e4nzen ist ;<\/p>\n\n\n\n<p>3) im Falle des \u00a7 30<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">\u00a7 60 Ziffern 1 und 2 aufgehoben durch Gesetz \u00fcber die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg.Bl. S. 485).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">\u00a7 60 Ziffer 3 aufgehoben durch Verfassungsgesetz vom 20. Dezember 1888 (Reg.Bl. S. 445).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 61&nbsp;<\/strong>Kein Mitglied des Geheimen Rathes kann au\u00dfer dem Falle, wenn der Gegenstand dasselbe pers\u00f6nlich angeht, von der Theilnahme an den collegialischen Berathschlagungen ausgeschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">\u00a7 61 wurde aufgehoben durch Verfassungsgesetz vom 15. Juli 1911 (Reg.Bl. S. 177).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>V. Kapitel. Von den Gemeinden und Amts-K\u00f6rperschaften.<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 62&nbsp;<\/strong>Die Gemeinden sind die Grundlage des Staats-Vereins. Jeder Staatsb\u00fcrger mu\u00df daher, so ferne nicht gesetzlich eine Ausnahme besteht, einer Gemeinde als B\u00fcrger oder Beisitzer angeh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 62 Satz 2 gegenstandslos durch Gemeindeangeh\u00f6rigkeitsgesetz vom 16. Juni 1885 (Reg.Bl. S. 305).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Das Reichsrecht (hier insbesondere Artikel 3 der\u00a0Reichsverfassung\u00a0vom 16. April 1871 (RGBl. S. 63) hat auch Auswirkungen auf das Gemeindeangeh\u00f6rigkeitsrecht).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 63&nbsp;<\/strong>Die Aufnahme der Gemeindeb\u00fcrger und Beisitzer h\u00e4ngt von der Gemeinde ab, unter Vorbehalt der gesetzm\u00e4\u00dfigen Entscheidung der Staats-Beh\u00f6rden in streitigen F\u00e4llen. Indessen setzt die Ertheilung des B\u00fcrger- und Beisitzrechtes die vorg\u00e4ngige Erwerbung des Staatsb\u00fcrgerrechtes voraus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Das Beisitzrecht nach \u00a7 63 ist durch das Gemeindeangeh\u00f6rigkeitsgesetz vom 16. Juni 1885 (Reg.Bl. S. 305) abgeschafft.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 63 ist teilweise durch Reichsrecht (u.a. das\u00a0Reichsgesetz \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit\u00a0vom 1. November 1867 (BGBl. S. 55) \u00fcberlagert.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 64&nbsp;<\/strong>S\u00e4mtliche zu einem Oberamte geh\u00f6rige Gemeinden bilden die Amtsk\u00f6rperschaft. Ver\u00e4nderung der Oberamts-Bezirke ist Gegenstand der Gesetzgebung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>In W\u00fcrttemberg gibt es 64 Ober\u00e4mter.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 65&nbsp;<\/strong>Die Rechte der Gemeinden werden durch die Gemeinde-R\u00e4the unter gesetzm\u00e4\u00dfiger Mitwirkung der B\u00fcrger-Aussch\u00fcsse, die Rechte der Amtsk\u00f6rperschaften durch die Amts-Versammlungen verwaltet, nach Vorschrift der Gesetze und unter der Aufsicht der Staats-Beh\u00f6rden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>siehe Verwaltungsedikt (Gemeindeordnung) vom 1. M\u00e4rz 1822 (Reg.Bl. S. 131).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 66&nbsp;<\/strong>Keine Staats-Beh\u00f6rde ist befugt, \u00fcber das Eigenthum der Gemeinden und Amtsk\u00f6rperschaften mit Umgehung oder Hintansetzung der Vorsteher zu verf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 67&nbsp;<\/strong>Weder die Amtsk\u00f6rperschaften noch einzelne Gemeinden sollen mit Leistungen und Ausgaben beschwert werden, wozu sie nicht verm\u00f6ge der allgemeinen Gesetze, oder kraft der Lagerb\u00fccher oder anderer besondern Rechts-Titel, verbunden sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 68&nbsp;<\/strong>Was nicht auf \u00f6rtliche Bed\u00fcrfnisse der Gemeinden oder Amtsk\u00f6rperschaften, sondern zu Erf\u00fcllung allgemeiner Landes-Verbindlichkeiten zu verwenden ist, kann nur auf das gesamte Land vertheilt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 69&nbsp;<\/strong>S\u00e4mtliche Vorsteher der Gemeinden und Amtsk\u00f6rperschaften sind eben so, wie die Staatsdiener, auf Festhaltung der Verfassung, und insbesondere auch auf Wahrung der dadurch begr\u00fcndeten Rechte der Gemeinden und K\u00f6rperschaften, zu verpflichten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>VI. Kapitel. Von dem Verh\u00e4ltnisse der Kirchen zum Staate.<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 70&nbsp;<\/strong>Jeder der drei im K\u00f6nigreiche bestehenden christlichen Confessionen wird freie \u00f6ffentliche Religions-\u00dcbung und der volle Genu\u00df ihrer Kirchen-, Schul- und Armenfonds zugesichert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>das sind die lutherische, die katholische und die reformierte Konfession.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 71&nbsp;<\/strong>Die Anordnungen in Betreff der innern kirchlichen Angelegenheiten bleiben der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Autonomie einer jeden Kirche \u00fcberlassen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 72&nbsp;<\/strong>Dem K\u00f6nige geb\u00fchrt das obersthoheitliche Schutz- und Aufsichtsrecht \u00fcber die Kirchen.<\/p>\n\n\n\n<p>Verm\u00f6ge desselben k\u00f6nnen die Verordnungen der Kirchengewalt ohne vorg\u00e4ngige Einsicht und Genehmigung des Staats-Oberhauptes weder verk\u00fcndet noch vollzogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">\u00a7 72 Absatz 2 wurde f\u00fcr die Katholische Kirche aufgehoben durch Gesetz betreffend die Regelung des Verh\u00e4ltnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche vom 30. Januar 1862 (Reg.Bl. S. 59).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 72 Absatz 2 blieb f\u00fcr die evangelische Kirche in Kraft.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 73&nbsp;<\/strong>Die Kirchendiener sind in Ansehung ihrer b\u00fcrgerlichen Handlungen und Verh\u00e4ltnisse der weltlichen Obrigkeit unterworfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 74&nbsp;<\/strong>Kirchen- und Schul-Diener, welche durch Altersschw\u00e4che oder eine ohne Hoffnung der Wiedergenesung andauernde Kr\u00e4nklichkeit zu Versehung ihres Amtes unf\u00e4hig werden, haben Anspruch auf einen angemessenen lebensl\u00e4nglichen Ruhe-Gehalt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 75&nbsp;<\/strong>Das Kirchen-Regiment der evangelisch-lutherischen Kirche wird durch das K\u00f6nigliche Consistorium und den Synodus nach den bestehenden, oder k\u00fcnftig zu erlassenden verfassungsm\u00e4\u00dfigen Gesetzen verwaltet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Nach Meinungsverschiedenheiten im Jahr 1867 ging der K\u00f6nig und die St\u00e4ndeversammlung davon aus, da\u00df unter &#8222;verfassungsm\u00e4\u00dfigen Gesetzen&#8220; nach \u00a7 75 Kirchengesetze, keine Staatsgesetze, zu verstehen sind.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 76&nbsp;<\/strong>Sollte in k\u00fcnftigen Zeiten sich der Fall ereignen da\u00df der K\u00f6nig einer anderen, als der evangelischen Confession zugethan w\u00e4re; so treten alsdann in Hinsicht auf dessen Episcopal-Rechte die dahin geh\u00f6rigen Bestimmungen der fr\u00fcheren Religions-Reversalien ein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Die Religions-Reversalien sind:<\/em><br><em>&#8211; Instruktion f\u00fcr seine Agenten vom 28. November 1729<\/em><br><em>&#8211; Assekuration puncto religionis an die Landschaft vom 16. Dezember 1732<\/em><br><em>&#8211; Revers an den Herzog Eberhard Ludwig vom 28. Februar 1733<\/em><br><em>&#8211; Best\u00e4tigung der Landes- und Religionsfreiheiten vom 17. Dezember 1733<\/em><br><em>&#8211; Verordnung, betreffend die unabh\u00e4ngige Verf\u00fcgung des Geheimen Rathes in Religions- und Kirchen-Angelegenheiten vom 27. M\u00e4rz 1734<\/em><br><em>&#8211; Best\u00e4tigung der Landes- und Religionsverfassung vom 23. M\u00e4rz 1743<\/em><br><em>&#8211; Erbvergleich vom 27. Februar und 2. M\u00e4rz 1770<\/em><br><em>&#8211; Best\u00e4tigung der Landes- und Kirchenverfassung vom 27. Oktober 1793<\/em><br><em>&#8211; Best\u00e4tigung der Landes- und Kirchenverfassung vom 27. Mai 1795<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 77&nbsp;<\/strong>Die abgesonderte Verwaltung des evangelischen Kirchenguts des vormaligen Herzogthums W\u00fcrttemberg wird wieder hergestellt. Zu dem Ende wird unges\u00e4umt eine gemeinschaftliche Commission niedergesetzt, welche zuv\u00f6rderst mit der Ausscheidung des Eigenthums dieser Kirche in dem alten Land und mit Bestimmung der Theilnahme der Kirche gleicher Confession in den neuen Landestheilen sich zu besch\u00e4ftigen, und sodann \u00fcber die k\u00fcnftige Verwaltungsart desselben Vorschl\u00e4ge zu machen hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Der \u00a7 77 wurde nie vollzogen; es galt weiterhin das Generalreskript vom 2. Januar 1806.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 78&nbsp;<\/strong>Die Leitung der innern Angelegenheiten der katholischen Kirche steht dem Landes-Bischoffe nebst dem Domkapitel zu. Derselbe wird in dieser Hinsicht mit dem Kapitel alle diejenigen Rechte aus\u00fcben, welche nach den Grunds\u00e4tzen des katholischen Kirchenrechts mit jener W\u00fcrde wesentlich verbunden sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Siehe auch Gesetz betreffend die Regelung des Verh\u00e4ltnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche vom 30. Januar 1862 (Reg.Bl. S. 59).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 79&nbsp;<\/strong>Die in der Staatsgewalt begriffenen Rechte \u00fcber die katholische Kirche werden von dem K\u00f6nige durch eine aus katholischen Mitgliedern bestehende Beh\u00f6rde ausge\u00fcbt, welche auch bei Besetzung geistlicher \u00c4mter, die von dem K\u00f6nige abh\u00e4ngigen, jedesmal um ihre Vorschl\u00e4ge vernommen wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 80&nbsp;<\/strong>Die katholischen Kirchendiener genie\u00dfen eben dieselben pers\u00f6nlichen Vorrechte, welche den Dienern der protestantischen Kirchen einger\u00e4umt sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 81&nbsp;<\/strong>Auch wird darauf R\u00fccksicht genommen werden, da\u00df katholische Geistliche, welche sich durch irgend ein Vergehen die Entsetzung vom Amte zugezogen haben, ohne zugleich ihrer geistlichen W\u00fcrde verlustig geworden zu seyn, ihren hinreichenden Unterhalt finden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 82&nbsp;<\/strong>Die katholische Kirche erh\u00e4lt zu Bestreitung derjenigen kirchlichen Bed\u00fcrfnisse, wozu keine \u00f6rtlichen Fonds vorhanden sind, oder die vorhandenen nicht zureichen, und besonders f\u00fcr die Kosten der h\u00f6heren Lehranstalten, einen eigenen, diesen Zwecken ausschlie\u00dflich gewidmeten Kirchenfond. Zum Behufe der Ausscheidung desselben vom Staatsgut, und der n\u00e4heren Bestimmung der k\u00fcnftigen Verwaltungsweise, wird auf gleiche Art, wie oben (\u00a7. 77) bei dem altw\u00fcrttembergischen Kirchengute festgesetzt ist, eine Commission niedergesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Der Kirchenfond kam nicht zustande, die allgemeinen Kosten der katholischen Kirche wurden aus der Staatskasse bestritten; dem Bistum eine Dotation in Form von Geb\u00e4uden, G\u00fctern und Geldrente (1887: 80793 Mark) zugewiesen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 83&nbsp;<\/strong>Was die in dem K\u00f6nigreiche befindlichen reformirten Kirchen-Gemeinden betrifft, so wird sowohl auf Verbesserung ihrer kirchlichen Einrichtung und besonders ihrer Unterrichts-Anstalten, als auch auf Ausmittlung hinreichender Eink\u00fcnfte zum Unterhalt ihrer Kirchen- und Schuldiener und zu Bestreitung der \u00fcbrigen kirchlichen Bed\u00fcrfnisse gesorgt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 83 seit der Vereinigung der reformierten Kirchengemeinden mit der lutherischen Landeskirche durch K\u00f6nigliche Verordnung vom 7. September 1823 praktisch gegenstandslos. Nur die reformierten Kirchengemeinden in Stuttgart und Cannstadt l\u00f6sten sich aus der lutherischen Landeskirche wieder.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 84&nbsp;<\/strong>F\u00fcr Erhaltung und Vervollkommnung der h\u00f6heren und niederen Unterrichts-Anstalten jeder Art und namentlich der Landes-Universit\u00e4t wird auch k\u00fcnftig auf das zweckm\u00e4\u00dfigste gesorgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>VII. Kapitel. Von Aus\u00fcbung der Staatsgewalt.<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 85&nbsp;<\/strong>Der K\u00f6nig vertritt den Staat in allen seinen Verh\u00e4ltnissen gegen ausw\u00e4rtige Staaten. Es kann jedoch ohne Einwilligung der St\u00e4nde durch Vertr\u00e4ge mit Ausw\u00e4rtigen kein Theil des Staats-Gebietes und Staats-Eigenthums ver\u00e4u\u00dfert, keine neue Last auf das K\u00f6nigreich und dessen Angeh\u00f6rige \u00fcbernommen, und kein Landesgesetz abge\u00e4ndert oder aufgehoben, keine Verpflichtung, welche den Rechten der Staatsb\u00fcrger Eintrag thun w\u00fcrde, eingegangen, namentlich auch kein Handels-Vertrag, welcher eine neue gesetzliche Einrichtung zur Folge h\u00e4tte, und kein Subsidien-Vertrag zu Verwendung der K\u00f6niglichen Truppen, in einem Deutschland nicht betreffenden Kriege, geschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 85 teilweise (z.B. f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten und Vertr\u00e4ge mit Ausw\u00e4rtigen) durch Reichsrecht (hier die\u00a0Reichsverfassung\u00a0vom 16. April 1871 (RGBl. S. 63) \u00fcberlagert.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 86&nbsp;<\/strong>Der K\u00f6nig wird von den Traktaten und B\u00fcndnissen, welche von ihm mit ausw\u00e4rtigen M\u00e4chten angekn\u00fcpft werden, die St\u00e4nde in Kenntni\u00df setzen, sobald es die Umst\u00e4nde erlauben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 86 gr\u00f6\u00dftenteils durch Reichsrecht (hier die\u00a0Reichsverfassung\u00a0vom 16. April 1871 (RGBl. S. 63) \u00fcberlagert und damit gegenstandslos.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 87&nbsp;<\/strong>Alle Subsidien und Kriegs-Contributionen, so wie andere \u00e4hnliche Entsch\u00e4digungs-Gelder und sonstige Erwerbungen, welche dem K\u00f6nige zu Folge eines Staats-Vertrags, B\u00fcndnisses oder Krieges zu Theil werden, sind Staats-Eigenthum.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 88&nbsp;<\/strong>Ohne Beistimmung der St\u00e4nde kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abge\u00e4ndert oder authentisch erl\u00e4utert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Reichsrecht geht dem Landesrecht vor; Reichsgesetze k\u00f6nnen Landesgesetze ab\u00e4ndern.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a><strong>\u00a7 89&nbsp;<\/strong>Der K\u00f6nig hat aber das Recht, ohne die Mitwirkung der St\u00e4nde die zu Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen Verordnungen und Anstalten zu treffen, und in dringenden F\u00e4llen zur Sicherheit des Staates das N\u00f6thige vorzukehren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 90&nbsp;<\/strong>Eben diese Bestimmungen (\u00a7\u00a7 88, 89) finden auch bei den Gesetzen, Verordnungen und Anstalten im Landes-Polizeiwesen Statt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 91&nbsp;<\/strong>Alle Gesetze und Verordnungen, welche mit einer ausdr\u00fccklichen Bestimmung der gegenw\u00e4rtigen Verfassungs-Urkunde im Widerspruche stehen, sind hiedurch aufgehoben. Die \u00fcbrigen sind der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Revision unterworfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 92&nbsp;<\/strong>Die Gerichtsbarkeit wird im Namen des K\u00f6nigs und unter dessen Oberaufsicht durch collegialisch gebildete Gerichte in gesetzlicher Instanzen-Ordnung verwaltet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 92 teilweise durch Reichsrecht (hier insbesondere die\u00a0Reichsjustizgesetze\u00a0der Jahre 1870 bis 1879, wie das\u00a0Gerichtsverfassungsgesetz\u00a0vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41)) \u00fcberlagert. Die Gerichtsbarkeit wurde in W\u00fcrttemberg jedoch weiter im Namen des K\u00f6nigs verwaltet.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 93&nbsp;<\/strong>Die Gerichte, sowohl die b\u00fcrgerlichen als die peinlichen, sind innerhalb der Grenzen ihres Berufes unabh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 93 durch Reichsrecht (hier insbesondere die\u00a0Reichsjustizgesetze\u00a0der Jahre 1870 bis 1879, wie das\u00a0Gerichtsverfassungsgesetz\u00a0vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41)) \u00fcberlagert und damit gegenstandslos.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 94&nbsp;<\/strong>Der K\u00f6nigliche Fiskus wird in allen Privatrechtsstreitigkeiten bei den ordentlichen Gerichten Recht geben und nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Siehe auch Gesetz betreffend die Aufhebung von Vorrechten des Fiskus und anderer gesetzlich beg\u00fcnstigter Personen vom 28. Februar 1873 (Reg.Bl. S. 30).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 95&nbsp;<\/strong>Keinem B\u00fcrger, der sich durch einen Akt der Staatsgewalt in seinem auf einem besonderen Titel beruhenden Privatrechte verletzt glaubt, kann der Weg zum Richter verschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 96&nbsp;<\/strong>Die Erkenntnisse der Criminalgerichte bed\u00fcrfen, um in Rechtskraft \u00fcberzugehen, keiner Best\u00e4tigung des Regenten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 96 durch Reichsrecht (hier insbesondere die\u00a0Reichsjustizgesetze\u00a0der Jahre 1870 bis 1879, wie das\u00a0Gerichtsverfassungsgesetz\u00a0vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41)) \u00fcberlagert und damit gegenstandslos.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 97&nbsp;<\/strong>Dagegen steht dem K\u00f6nige zu, Straf-Erkenntnisse verm\u00f6ge des Begnadigungs-Rechtes auf erforderten und erstatteten Bericht des erkennenden Gerichts aufzuheben oder zu mildern. Es sind daher die Criminal-Gerichte nicht nur verbunden, in schweren F\u00e4llen die Akten samt ihrem Erkenntnisse vor der Er\u00f6ffnung desselben durch das K\u00f6nigl. Justiz-Ministerium dem K\u00f6nige zum Behuf einer etwaigen Begnadigung vorzulegen; sondern es kann auch nach Er\u00f6ffnung des Erkenntnisses der Verurtheilte sich an die Gnade des K\u00f6nigs wenden.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf gleiche Weise kann auch, wenn nach dem Gutachten des K\u00f6nigl. Justiz-Ministeriums hinl\u00e4ngliche Gr\u00fcnde dazu vorhanden sind, verm\u00f6ge des dem K\u00f6nige zustehenden Abolitions-Rechts, noch ehe das Verbrechen oder Vergehen untersucht, oder \u00fcber die Bestrafung erkannt worden ist, alles Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt und niedergeschlagen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der K\u00f6nig wird jedoch bei Aus\u00fcbung sowohl des einen, als des andern Rechtes darauf R\u00fccksicht nehmen, da\u00df dem Ansehen und der Wirksamkeit der Straf-Gesetze dadurch nicht zu nahe getreten werde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 97 erfuhr bereits durch die W\u00fcrtt. Strafproze\u00dfordnung von 1843, dann durch Gesetz vom 14. August 1849, Gesetz vom 17. Juni 1853 und durch die W\u00fcrtt. Strafproze\u00dfordnung von 1868 eine Ver\u00e4nderung dahin, da\u00df die Verpflichtung der Strafgerichte zur Vorlegung ihrer Erkenntnisse an den K\u00f6nig weggefallen ist.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 97 gr\u00f6\u00dftenteils durch Reichsrecht (hier insbesondere die\u00a0Reichsjustizgesetze\u00a0der Jahre 1870 bis 1879, wie das\u00a0Gerichtsverfassungsgesetz\u00a0vom 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41)) \u00fcberlagert und damit gegenstandslos. Das Begnadigungsrecht des K\u00f6nigs bei Urteilen der Landesgerichte blieb erhalten.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 98&nbsp;<\/strong>Die Strafe der Verm\u00f6gens-Confiscation ist allgemein aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 99&nbsp;<\/strong>Was die Milit\u00e4r-Verfassung betrifft, so wird die Zahl der zu Erg\u00e4nzung des K\u00f6niglichen Milit\u00e4rs j\u00e4hrlich erforderlichen Mannschaft mit den St\u00e4nden verabschiedet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 99 durch Reichsrecht (hier die\u00a0Reichsverfassung\u00a0vom 16. April 1871 (RGBl. S. 63), Abschnitt XI.) \u00fcberlagert und damit gegenstandslos.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 100&nbsp;<\/strong>Die Auswahl-Ordnung, die n\u00e4here Bezeichnung der \u00fcbrigen Landes-Vertheidigungs-Anstalten und der Verbindlichkeit der Staatsb\u00fcrger, sich au\u00dferhalb des regul\u00e4ren Milit\u00e4rs zu dem Waffendienste t\u00fcchtig zu machen, die b\u00fcrgerlichen Verh\u00e4ltnisse der unter dem Milit\u00e4r befindlichen Staats-Angeh\u00f6rigen, die milit\u00e4rischen Straf-Gesetze, wie auch die Bestimmung der F\u00e4lle, in welchen das K\u00f6nigl. Milit\u00e4r ausnahmsweise bei den B\u00fcrgern einquartirt werden kann, sind Gegenst\u00e4nde der Gesetzgebung und Gesetz-Revision.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 100 durch Reichsrecht (hier die\u00a0Reichsverfassung\u00a0vom 16. April 1871 (RGBl. S. 63), Abschnitt XI. und\u00a0Milit\u00e4rkonvention) \u00fcberlagert und damit gegenstandslos.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 101&nbsp;<\/strong>F\u00fcr die Unterst\u00fctzung der Milit\u00e4r-Personen, welche im Dienste des Vaterlandes ihre Kr\u00e4fte aufgeopfert haben, so wie ihrer Hinterbliebenen, ist durch ein Gesetz gesorgt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>\u00a7 101 durch Reichsrecht (hier die\u00a0Reichsverfassung\u00a0vom 16. April 1871 (RGBl. S. 63), Abschnitt XI. und Reichsgesetz betreffend die Pensionierung und Versorgung der Milit\u00e4rpesonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sowie die Bewilligung f\u00fcr die Hinterbliebenen solcher Personen vom 27. Juni 1871 (RGBl. S. 275)) \u00fcberlagert und damit gegenstandslos.<\/em><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>VIII. Kapitel. Von dem Finanzwesen.<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 102&nbsp;<\/strong>S\u00e4mtliche zu dem vormaligen Herzoglich W\u00fcrttembergischen Familien-Fidei-Commisse geh\u00f6rigen, so wie die von dem K\u00f6nige neu erworbenen Grundst\u00fccke, Gef\u00e4lle und nutzbaren Rechte, bilden, mit Ausschlu\u00df des sogenannten Hof-Domainen-Kammer-Guts, das K\u00f6nigl. Kammergut.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Das K\u00f6nigliche Kammergut wurde 1887 auf 720 bis 750 Millionen Mark bei einer Schuld von 423 Millionen Mark gesch\u00e4tzt. Das Kammergut war Staatseigentum.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 103&nbsp;<\/strong>Auf demselben haftet die Verbindlichkeit, neben den pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnissen des K\u00f6niges als Staats-Oberhauptes und der Mitglieder des K\u00f6niglichen Hauses, auch den mit der Staats-Verwaltung verbundenen Aufwand, so weit es m\u00f6glich ist, zu bestreiten; es kommt ihm daher die Eigenschaft eines von dem K\u00f6nigreich unzertrennlichen Staatsgutes zu.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 104&nbsp;<\/strong>F\u00fcr den Aufwand, welchen die Bed\u00fcrfnisse des K\u00f6niges und der Hofstaat erfordern, wird auf die Regierungszeit eines jeden K\u00f6niges eine theils in Geld, theils in Naturalien bestehende Civil-Liste verabschiedet, deren Betrag in bestimmten Raten an die von dem K\u00f6nige zu benennende Verwaltungs-Stelle abgegeben wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 105&nbsp;<\/strong>Die Appanagen, Wittume, Heirathg\u00fcter und andere dergleichen Leistungen, welche die Mitglieder des K\u00f6niglichen Hauses in Anspruch zu nehmen haben, werden an diese von der Staatskasse unmittelbar entrichtet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 106&nbsp;<\/strong>Die Kosten der Hofhaltung des Reichsverwesers werden aus den Mitteln der Civil-Liste bestritten; die Appanage desselben wird bis zum Betrag der einem Kronprinzen geb\u00fchrenden erh\u00f6ht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 107&nbsp;<\/strong>Das Kammergut ist in seinem wesentlichen Bestande zu erhalten, und kann daher ohne Einwilligung der St\u00e4nde weder durch Ver\u00e4u\u00dferung vermindert, noch mit Schulden oder sonst mit einer bleibenden Last beschwert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Als eine Verminderung des Kammerguts ist es jedoch nicht anzusehen, wenn zu einer entschieden vortheilhaften Erwerbung ein Geld-Anlehen aufgenommen, oder zum Vortheil des Ganzen eine Ver\u00e4u\u00dferung oder Austauschung einzelner minder bedeutender Bestandtheile desselben vorgenommen wird. Es mu\u00df aber den St\u00e4nden in jedem Jahre eine genaue Berechnung \u00fcber den Erl\u00f6s aus solchen Ver\u00e4u\u00dferungen und \u00fcber dessen Wieder-Verwendung zum Grundstocke vorgelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch ist unter Ver\u00e4u\u00dferung der Fall nicht begriffen, wenn vom K\u00f6nige ein heimfallendes Lehen zur Belohnung ausgezeichneter Verdienste um den Staat wieder verliehen wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">\u00a7 107 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Gesetz betreffend die Aufhebung des Lehenverbandes vom 8. Oktober1874 (Reg.Bl. S. 233).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 108&nbsp;<\/strong>Das oben (\u00a7. 102) erw\u00e4hnte Hof-Dom\u00e4nen-Kammergut ist ein Privat-Eigenthum der K\u00f6niglichen Familie, dessen Verwaltung und Benutzung dem K\u00f6nige zusteht; der Grundstock darf nicht vermindert werden; es gelten jedoch, was die Aufnahme von Geld-Anlehen zu einer vortheilhaften Erwerbung und die Ver\u00e4u\u00dferung oder Austauschung einzelner minder bedeutenden Bestandtheile zum Vortheil des Ganzen betrifft, die in dem vorigen \u00a7. bei dem Kammergut angegebenen Verwaltungsgrunds\u00e4tze. Zu den allgemeinen Landes-Lasten liefert das Hof-Dom\u00e4nen-Kammergut seinen Beitrag, und zwar, so weit es bisher steuerfrei war, gleich andern fr\u00fcher steuerfreien G\u00fctern.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Durch Gesetz betreffend die Ausdehnung des Amts- und Gemeindeverbandes auf s\u00e4mtliche Teile des Staatsgebiets vom 18. Juni 1849 (Reg.Bl. S. 207) wurde die Steuerfreiheit des Hof-Dom\u00e4nen-Kammerguts, wie der anderen steuerfreien G\u00fcter aufgehoben.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 109&nbsp;<\/strong>Soweit der Ertrag des Kammerguts nicht zureicht, wird der Staatsbedarf durch Steuern bestritten. Ohne Verwilligung der St\u00e4nde kann weder in Kriegs- noch in Friedenszeiten eine direkte oder indirekte Steuer ausgeschrieben und erhoben werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 110&nbsp;<\/strong>Dem Ansinnen einer Steuer-Verwilligung mu\u00df jedesmal eine genaue Nachweisung \u00fcber die Nothwendigkeit oder N\u00fctzlichkeit der zu machenden Ausgaben, \u00fcber die Verwendung der fr\u00fcheren Staats-Einnahmen und \u00fcber die Unzul\u00e4nglichkeit der Kammer-Eink\u00fcnfte vorangehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 111&nbsp;<\/strong>Zu dem Ende hat der Finanzminister den Haupt-Etat den St\u00e4nden zur Pr\u00fcfung vorzulegen. Die einzelnen Minister haben die Ausgaben f\u00fcr ihre Ministerien zu erl\u00e4utern.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 112&nbsp;<\/strong>Der von den St\u00e4nden anerkannte und angenommene Haupt-Etat ist in der Regel auf drei Jahre g\u00fcltig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 113&nbsp;<\/strong>Die Verwilligung der Steuern darf nicht an Bedingungen gekn\u00fcpft werden, welche die Verwendung dieser Steuern nicht unmittelbar betreffen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 114&nbsp;<\/strong>Die auf einen gewissen Zeitraum verwilligten Jahres-Steuern werden nach Ablauf dieses Zeitraumes, in gleichem Ma\u00dfe, auch im ersten Drittel des folgenden Jahres auf Rechnung der neuen Verwilligung eingezogen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 115&nbsp;<\/strong>Die verwilligten Steuern werden auf die Amts-K\u00f6rperschaften ausgeschrieben, und von diesen sowohl auf die einzelnen Gemeinden, als auch auf die in keinem Gemeinde-Verbande stehenden G\u00fcterbesitzer vertheilt. Letztere liefern ihre Steuer-Antheile unmittelbar an die Amts-Pflegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Durch Gesetz betreffend die Ausdehnung des Amts- und Gemeindeverbandes auf s\u00e4mtliche Teile des Staatsgebiets vom 18. Juni 1849 (Reg.Bl. S. 207) wurden die Worte &#8222;, als auch auf die keinem Gemeinde-Verbande stehenden G\u00fcterbesitzer&#8220; sowie Satz 2 gegenstandslos.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 116&nbsp;<\/strong>Von den Amts-Pflegern, so wie von den Ober-Einbringern der indirekten Steuern, werden die Steuer-Gelder theils an die Staats-Casse, theils an die Schulden-Zahlungs-Casse, nach der deshalb bei der Verwilligung zu treffenden Verabschiedung, eingeliefert. Die erw\u00e4hnten Steuer-Einnehmer sind daf\u00fcr verantwortlich, da\u00df sie die eingehenden Steuer-Gelder unter keinem Vorwand an eine andere, als an die durch die Verabschiedung bestimmte Casse, oder auf eine von derselben im gesetzlichen Wege ausgestellte Anweisung verabfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 117&nbsp;<\/strong>Die h\u00f6here Leitung des Einzugs der direkten und indirekten Steuern ist einer Central-Beh\u00f6rde \u00fcbertragen. Diese hat die Akkorde \u00fcber indirekte Steuern zu schlie\u00dfen, die Repartition der direkten zu entwerfen, f\u00fcr deren Beitreibung zu sorgen, \u00fcber Steuer-Nachl\u00e4sse nach verabschiedeten Grunds\u00e4tzen Antr\u00e4ge zu machen, und diese, so wie die Steuer-Repartition, dem Finanz-Ministerium vorzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Als Zentralbeh\u00f6rde war durch V. Edikt vom 18. November 1817 das Steuerkollegium eingesetzt.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 118&nbsp;<\/strong>Das Finanz-Ministerium hat den St\u00e4nden die ihm vorgelegte Steuer-Repartition, so wie monatlich den Cassen-Bericht \u00fcber die eingegangenen Steuern und etwaigen Ausst\u00e4nde, mitzutheilen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 119&nbsp;<\/strong>Die Staats-Schuld, worunter auch diejenige begriffen ist, welche derzeit noch auf den neuen Landestheilen haftet, ist unter die Gew\u00e4hrleistung der St\u00e4nde gestellt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 120&nbsp;<\/strong>Die Schulden-Zahlungs-Casse wird nach den Normen eines zu verabschiedenden Statuts von st\u00e4ndischen, durch die Regierung best\u00e4tigten Beamten, unter Leitung und Verantwortlichkeit der St\u00e4nde, verwaltet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Siehe auch Revidiertes Staatsschuldenstatut vom 22. Februar 1837 (Reg.Bl. S. 105)<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 121&nbsp;<\/strong>Es werden dem st\u00e4ndischen Ausschusse monatliche Cassenberichte gedoppelt ausgefertigt \u00fcbergeben, und jener hat jedesmal Ein Exemplar dem Finanz-Ministerium mitzutheilen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 122&nbsp;<\/strong>Der Regierung steht verm\u00f6ge des Ober-Aufsichts-Rechtes frei, von dem Zustande dieser Casse zu jeder Zeit Einsicht nehmen zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 123\u00a0<\/strong>Die Jahres-Rechnung \u00fcber dieselbe wird von einer K\u00f6niglichen und st\u00e4ndischen Commission abgeh\u00f6rt, das Resultat aber \u00f6ffentlich durch den Druck bekannt gemacht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">IX. Kapitel. Von den Landst\u00e4nden.<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Art. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1849 wurde dieses Kapitel gr\u00f6\u00dftenteils ersetzt; durch kgl. Verordnung vom 6. November 1850 wurde dieses Gesetz (in verfassungswidriger Weise) wieder aufgehoben und die Bestimmungen traten wieder in Kraft; das Gesetz vom 1. Juli 1849 hatte somit eine Wirkung in der Zeit zwischen dem 2. Juli 1849 und dem 10. November 1850 (Tage der Verk\u00fcndung im Regierungsblatt).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 124&nbsp;<\/strong>Die St\u00e4nde sind berufen, die Rechte des Landes in dem durch die Verfassung bestimmten Verh\u00e4ltnisse zum Regenten geltend zu machen. Verm\u00f6ge dieses Berufes haben sie bei Aus\u00fcbung der Gesetzgebungs-Gewalt durch ihre Einwilligung mitzuwirken, in Beziehung auf M\u00e4ngel oder Mi\u00dfbr\u00e4uche, die sich bei der Staats-Verwaltung ergeben, ihre W\u00fcnsche, Vorstellungen und Beschwerden dem K\u00f6nige vorzutragen, auch wegen verfassungswidriger Handlungen Klage anzustellen, die nach gewissenhafter Pr\u00fcfung f\u00fcr nothwendig erkannten Steuern zu verwilligen, und \u00fcberhaupt das unzertrennliche Wohl des K\u00f6niges und des Vaterlandes mit treurer Anh\u00e4nglichkeit an die Grunds\u00e4tze der Verfassung zu bef\u00f6rdern.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 125&nbsp;<\/strong>Angelegenheiten, welche, der (\u00a7. 124) angegebenen Bestimmung zu Folge, vor die gesamten St\u00e4nde geh\u00f6ren, werden in keinem Falle, weder von dem K\u00f6nige und der Regierung, noch von den Land-St\u00e4nden und dem st\u00e4ndischen Ausschusse, an einzelne St\u00e4nde gebracht, oder die Erkl\u00e4rungen einzelner st\u00e4ndischer Mitglieder, St\u00e4dte oder Oberamtsbezirke dar\u00fcber eingefordert werden.<\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a><strong>\u00a7 126&nbsp;<\/strong>Der Geheime Rath ist die Beh\u00f6rde, durch welche sowohl der K\u00f6nig seine Er\u00f6ffnungen an die St\u00e4nde erlassen wird, als auch letztere ihre Erkl\u00e4rungen, Bitten und W\u00fcnsche an den K\u00f6nig zu bringen haben,<\/p>\n\n\n\n<p>Der Geheime Rath hat dieselben jedesmal dem K\u00f6nige vorzulegen, wenn er nicht Anst\u00e4nde dabei findet, welche ihn veranlassen, vor der Vorlegung an den K\u00f6nig mit den Landst\u00e4nden R\u00fccksprache zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Die Antr\u00e4ge der St\u00e4nde sind von ihm mit seinen auf die Verfassung gegr\u00fcndeten Berichten und Gutachten zu begleiten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war das &#8222;Gesammt-Ministerium&#8220; anstelle des Geheimen Rates zust\u00e4ndig.<\/p>\n\n\n\n<p>In \u00a7 126 Abs\u00e4tze 1 und 2 wurden durch das Gesetz betreffend die Bildung des Staatsministeriums vom 1. Juli 1876 (Reg.Bl. S. 275) die Worte: &#8222;Der Geheime Rat&#8220; ersetzt durch &#8222;Das Staatsministerium&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 127&nbsp;<\/strong>Der K\u00f6nig wird alle drei Jahre die Versammlung der St\u00e4nde (Landtag) einberufen; und au\u00dferordentlicherweise, so oft es zur Erledigung wichtiger oder dringender Landes-Angelegenheiten erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch werden bei jeder Regierungs-Ver\u00e4nderung die St\u00e4nde innerhalb der ersten vier Wochen versammelt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Seit Einf\u00fchrung der zweij\u00e4hrigen Etatperiode (vor 1887) war der Hauptgrund f\u00fcr die Unterscheidung zwischen ordentlichen und au\u00dferordentlichen Landtagen weggefallen; doch war als ein au\u00dferordentlicher Landtag immer noch ein solcher anzusehen, in welchem kein Etat beraten wurde.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 128&nbsp;<\/strong>Die St\u00e4nde theilen sich in zwei Kammern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 gab es nur eine einzige Landesversammlung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Siehe aber\u00a0\u00a7 161.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 129&nbsp;<\/strong>Die erste Kammer (Kammer der Standesherrn) besteht<br>1.) aus den Prinzen des K\u00f6niglichen Hauses;<br>2.) aus den H\u00e4uptern der f\u00fcrstlichen und gr\u00e4flichen Familien, und den Vertretern der standesherrlichen Gemeinschaften, auf deren Besitzungen vormals eine Reichs- oder Kreistags-Stimme geruht hat;<br>3.) aus den von dem K\u00f6nige erblich oder auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 129 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 129&nbsp;<\/strong>Die Erste Kammer besteht<br>1. aus den Prinzen des K\u00f6niglichen Hauses;<br>2. aus den H\u00e4uptern der f\u00fcrstlichen und gr\u00e4flichen Familien, auf deren Besitzungen vormals eine Reichs- oder Kreistagsstimme geruht hat, sowie aus den H\u00e4uptern der gr\u00e4flichen Familie von Rechberg und von Neipperg, solange sie sich im Besitz ihres mit Fideikommi\u00df belegten, nach dem Recht der Erstgeburt sich vererbenden Grundverm\u00f6gens im K\u00f6nigreich befinden;<br>3. aus h\u00f6chstens sechs von dem K\u00f6nig auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern;<br>4. aus acht Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels (vgl. \u00a7 132);<br>5. aus dem Pr\u00e4sidenten des Evangelischen Konsistoriums, dem Pr\u00e4sidenten der Evangelischen Landessynode &#8211; im Falle der Erledigung der Stelle dem durch die Landessynodalordnung bestimmten Stellvertreter desselben &#8211; und zwei evangelischen Generalsuperintendenten, ferner einem Vertreter des Bisch\u00f6flichen Ordinariats (des Landesbischofs nebst dem Domkapitel), und einem von den katholischen Dekanen aus ihrer Mitte gew\u00e4hlten Mitgliede (vgl. \u00a7 132 Abs. 1 und 2);<br>6. aus je einem Vertreter der Landesuniversit\u00e4t in T\u00fcbingen und der Technischen Hochschule in Stuttgart (vgl. \u00a7 132 Abs. 3);<br>7. aus zwei Vertretern des Handels und der Industrie, zwei Vertretern der Landwirtschaft und einem Vertreter des Handwerks (vgl. \u00a7 132b).&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Prinzen des K\u00f6niglichen Hauses waren diejenigen, welche von dem gemeinschaftlichen Stammvater des K\u00f6niglichen Hauses (K\u00f6nig Friedrich) aus einer rechtm\u00e4\u00dfigen ebenb\u00fcrtigen Ehe abstammen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>W\u00e4hrend es im Jahr 1819 noch 37 Standesherren (H\u00e4upter der f\u00fcrstlichen und gr\u00e4flichen, ehemals reichsunmittelbaren Familien) gab, war die Zahl im Jahr 1887 auf 20 und 1895 auf 17 gefallen. Im Jahr 1887 bestand noch eine standesherrliche Gemeinschaft (P\u00fcckler-Limburg). Die Zahl der Gesamtmitglieder der Kammer der Standesherren fiel somit von ca. 40 im Jahr 1819 auf 30 im Jahre 1895.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 130&nbsp;<\/strong>Zu erblichen Mitgliedern wird der K\u00f6nig nur solche Gutsbesitzer aus dem standesherrlichen oder ritterschaftlichen Adel ernennen, welche von einem mit Fidei-Commi\u00df belegten, nach dem Rechte der Erstgeburt sich vererbenden Grundverm\u00f6gen im K\u00f6nigreiche, nach Abzug der Zinsen aus den darau\u00df haftenden Schulden, eine j\u00e4hrliche Rente von sechstausend Gulden beziehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch das Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 130 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 130&nbsp;<\/strong>Insoweit als Landschaftsstandsrechte der in \u00a7 129 Ziff. 2 bezeichneten Art auf andere Weise als durch freiwilligen Entschlu\u00df dauernd wegfallen, erh\u00f6ht sich entsprechend die H\u00f6chstzahl der nach \u00a7 129 Ziff. 3 von dem K\u00f6nig auf Lebenszeit zu ernennenden Mitglieder.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Aufgrund des urspr\u00fcnglichen \u00a7 130 wurden die gr\u00e4flichen Familien von Neipperg und von Rechberg-Rothenl\u00f6wen ernannt.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 131&nbsp;<\/strong>Die lebensl\u00e4nglichen Mitglieder werden vom K\u00f6nige, ohne R\u00fccksicht auf Geburt und Verm\u00f6gen, aus den w\u00fcrdigsten Staatsb\u00fcrgern ernannt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch das Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) wurde \u00a7 131 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Im Jahr 1887 waren 7 Mitglieder der Kammer der Standesherren auf Grund des \u00a7 131 ernannt.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 132&nbsp;<\/strong>Die Zahl s\u00e4mtlicher von dem K\u00f6nige erblich oder auf lebenslang ernannten Mitglieder kann den dritten Theil der \u00fcbrigen Mitglieder der ersten Kammer nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch das Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 130 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 132&nbsp;<\/strong>Die acht ritterschaftlichen Mitglieder der Ersten Kammer werden zusammen von den immatrikulierten Besitzern oder Teilhabern der Ritterg\u00fcter des K\u00f6nigreichs aus s\u00e4mtlichen Mitgliedern ritterschaftlicher Familien gew\u00e4hlt.<br>Die Wahl findet in Stuttgart unter der Leitung einer von dem Ministerium des Innern bestellten Wahlkommission statt, die aus einem Vorstand und zwei aus der Zahl der wahlberechtigten Mitglieder des ritterschaftlichen Adels zu ernennenden Beisitzern besteht.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch das Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) wurden nach dem \u00a7 130 folgende Paragraphen eingef\u00fcgt:<br>&#8222;<strong>\u00a7 132a&nbsp;<\/strong>Die zwei evangelischen Generalsuperintendenten werden unter der Leitung eines von dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens bestellten Wahlkommissars von s\u00e4mtlichen evangelischen Generalsuperintendenten, der Vertreter des Bisch\u00f6flichen Ordinariats wird von diesem aus seiner Mitte gew\u00e4hlt.<br>Die Wahl des katholischen Dekans findet in einem Zusammentritt der Dekane katholischer Konfession, soweit sie nicht dem Bisch\u00f6flichen Ordinariat angeh\u00f6ren, unter der Leitung eines von dem Ministerium des Kirchen- und Schulwesens bestellten Wahlkommissars statt.<br>Die Vertreter der Landesuniversit\u00e4t und der Technischen Hochschule werden je von dem akademischen Senat aus seiner Mitte gew\u00e4hlt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\"><strong>\u00a7 132b&nbsp;<\/strong>Die Vertreter des Handels und der Industrie, der Landwirtschaft sowie des Handwerks werden je f\u00fcr die Dauer einer Wahlperiode durch den K\u00f6nig ernannt. Diese Ernennung erfolgt je auf den Vorschlag der gesetzlich organisierten Berufsk\u00f6rperschaften, und zwar werden die Vertreter des Handels und der Industrie durch die Handelskammern aus der Zahl der zu Mitgliedern dieser Kammern w\u00e4hlbaren Personen, die Vertreter der Landwirtschaft, solange die Einrichtung einer oder mehrerer Landwirtschaftskammern noch nicht zur gesetzlichen Durchf\u00fchrung gelangt sein wird, durch die Mitglieder der Aussch\u00fcsse der landwirtschaftlichen Gauverb\u00e4nde aus den Kreisen derjenigen Personen, welche als Eigent\u00fcmer, Nutznie\u00dfer, P\u00e4chter oder Verwalter landwirtschaftlich ben\u00fctzter Grundst\u00fccke f\u00fcr die Zwecke der Landwirtschaft t\u00e4tig sind, vorgeschlagen.<br>Die Vorschl\u00e4ge enthalten je die doppelte Zahl der zu ernennenden Personen. Im Fall des Nichteintritts einer oder mehrerer der vorgeschlagenen und ernannten Personen in die St\u00e4ndeversammlung oder ihres Ausscheidens aus derselben kann von der Anordnung der Erg\u00e4nzung der Vorschlagsliste f\u00fcr die Neuernennung Umgang genommen werden.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 133&nbsp;<\/strong>Die zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten) ist zusammengesetzt<br>1.) aus dreizehn Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels, welche von diesem aus seiner Mitte gew\u00e4hlt werden<br>2.) aus den sechs protestantischen General-Superintendenten;<br>3.) aus dem Landesbischof, einem von dem Domkapitel aus dessen Mitte gew\u00e4hlten Mitgliede und dem der Amtszeit nach \u00e4ltesten Dekan katholischer Confession;<br>4.) aus dem Kanzler der Landes-Universit\u00e4t;<br>5.) aus einem gew\u00e4hlten Abgeordneten von jeder der St\u00e4dte Stuttgart, T\u00fcbingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und Reuttlingen;<br>6.) aus einem gew\u00e4hlten Abgeordneten von jedem Oberamts-Bezirke.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch das Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 133 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 133&nbsp;<\/strong>Die Zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten) besteht<br>1. aus je einem Abgeordneten eines jeden Oberamtsbezirks,<br>2. aus sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart und je einem Abgeordneten der St\u00e4dte T\u00fcbingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und Reutlingen,<br>3. aus siebzehn Abgeordneten zweier Landeswahlkreise, von denen der erste den Neckarkreis und den Jagstkreis umfa\u00dft und neun Abgeordnete w\u00e4hlt, der zweite den Schwarzwaldkreis und den Donaukreis umfa\u00dft und acht Abgeordnete w\u00e4hlt.<br>Eine Ver\u00e4nderung in der Einteilung der Kreise des Landes ist Gegenstand der ordentlichen Gesetzgebung.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Vor 1906 bestand die Kammer der Abgeordneten somit aus 93 Abgeordneten, nach der Verfassungsrevision und den Wahlen von 1907 aus 92.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch das Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) wurde nach dem \u00a7 133 folgender Paragraph eingef\u00fcgt:<br>&#8222;<strong>\u00a7 133a&nbsp;<\/strong>Die Abgeordneten der Zweiten Kammer (\u00a7 133) werden durch diejenigen Staatsb\u00fcrger unmittelbar gew\u00e4hlt, welche nach \u00a7 142 zur Aus\u00fcbung des Wahlrechts berechtigt sind und in dem Wahlbezirk ihren Wohnsitz oder ihren nicht blo\u00df vor\u00fcbergehenden Aufenthalt haben.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 134&nbsp;<\/strong>Der Eintritt in die erste Kammer geschieht bei den Prinzen des K\u00f6niglichen Hauses und den \u00fcbrigen erblichen Mitgliedern nach zur\u00fcckgelegtem Alter der Minderj\u00e4hrigkeit, deren Dauer bei den ersteren von der hausgesetzlichen, bei den letzteren von der gemeinrechtlichen Bestimmung abh\u00e4ngt.<\/p>\n\n\n\n<p>In die zweite Kammer kann keiner gew\u00e4hlt werden, welcher noch nicht das drei\u00dfigste Lebensjahr zur\u00fcckgelegt hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 7 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch das Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 134 Abs. 2 folgende Fassung:<br>&#8222;Zu Mitgliedern der Ersten und Zweiten Kammer k\u00f6nnen nur solche Personen gew\u00e4hlt oder ernannt werden, die am Tage der Wahl oder Ernennung das f\u00fcnfundzwanzigste Lebensjahr zur\u00fcckgelegt haben.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Der Kronprinz wurde mit Vollendung des 18. Lebensjahres, die anderen k\u00f6niglichen Prinzen zusammen mit den erbberechtigten Mitgliedern der Kammer der Standesherren mit vollendetem 21. Lebensjahr (allgemeine Vollj\u00e4hrigkeit) vollj\u00e4hrig.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 135&nbsp;<\/strong>Die allgemeinen Erfordernisse eines Mitglieds der St\u00e4nde-Versammlung sind folgende:<br>1.) dasselbe mu\u00df einem der drei christlichen Glaubens-Bekenntnisse angeh\u00f6ren, und das w\u00fcrttembergische Staatsb\u00fcrgerrecht haben;<br>2.) dasselbe darf weder in eine Criminal-Untersuchung verflochten, noch durch gerichtliches Erkenntni\u00df zur Dienst-Entsetzung, zur Vestungsstrafe mit Zwang zu \u00f6ffentlichen Arbeiten oder angemessener Besch\u00e4ftigung, oder zum Zuchthaus verurtheilt worden, oder wegen eines angeschuldigten Verbrechens blos von der Instanz entbunden seyn;<br>3.) es darf kein Concurs gegen dasselbe gerichtlich er\u00f6ffnet seyn; und selbst nach geendigtem Concurs-Verfahren dauert seine Unf\u00e4higkeit fort, wenn es wegen Verm\u00f6gens-Zerr\u00fcttung gestraft worden ist. Jedoch werden die erblichen Mitglieder der ersten Kammer durch die Erkennung einer Debit-Commission von der Stimmf\u00fchrung nicht ausgeschlossen, wenn ihnen eine Competenz von wenigstens Zweitausend Gulden ausgesetzt ist. Endlich<br>4.) darf ein Mitglied der St\u00e4nde-Versammlung weder unter v\u00e4terlicher Gewalt, noch unter Vormundschaft, noch unter Privat-Dienstherrschaft stehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 7 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Gesetz vom 30. Dezember 1861 (Reg.Bl. 1862 S. 3) wurden<br>&#8211; in Ziffer 1 die Worte &#8222;einem der drei christlichen Glaubens-Bekenntnisse angeh\u00f6ren, und&#8220; gestrichen.<br>&#8211; in Ziffer 4 die Worte &#8222;, noch unter Privat-Dienstherrschaft&#8220; gestrichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch das Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 135 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 135&nbsp;<\/strong>Zum Eintritt in die St\u00e4ndeversammlung sind au\u00dferdem m\u00e4nnliches Geschlecht, der Besitz der w\u00fcrttembergischen Staatsangeh\u00f6rigkeit und ein Wohnsitz im K\u00f6nigreich erforderlich. Der Eintritt der in \u00a7 129 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Mitglieder hat einen Wohnsitz im Deutschen Reich zur Voraussetzung. Im Falle der Wahl oder Ernennung mu\u00df der Eintretende die Staatsangeh\u00f6rigkeit und den Wohnsitz am Tage der Wahl oder Ernennung besessen haben.<br>Einen Wohnsitz im Sinne des Abs. 1 hat eine Person an dem Orte, an dem sie eine Wohnung unter Umst\u00e4nden inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schlie\u00dfen lassen. Von dem Eintritt in die St\u00e4ndeversammlung sind diejenigen Personen ausgeschlossen, welchen nach \u00a7 142 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 die Aus\u00fcbung des Wahlrechts versagt ist.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Im urspr\u00fcnglichen \u00a7 135 war das m\u00e4nnliche Geschlecht nicht ausdr\u00fccklich verlangt, offenbar weil dies 1819 selbstverst\u00e4ndlich war.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 136&nbsp;<\/strong>Die dreizehn ritterschaftlichen Mitglieder der zweiten Kammer werden von den immatriculirten Besitzern oder Theilhabern der Ritterg\u00fcter nach den vier Kreisen des K\u00f6nigreichs, in den Kreisst\u00e4dten, unter der Leitung des betreffenden Regierungs-Pr\u00e4sidenten mit Zuziehung zweier Mitglieder der Ritterschaft, aus s\u00e4mtlichen Mitgliedern ritterschaftlicher Familien gew\u00e4hlt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch das Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) wurde \u00a7 136 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 137&nbsp;<\/strong>Die Abgeordneten von den St\u00e4dten, die eigenes Landstandschaftsrecht haben, und von den Oberamts-Bezirken, werden durch die besteuerten B\u00fcrger jeder einzelnen Gemeinde gew\u00e4hlt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 26. M\u00e4rz 1868 (Reg.Bl. S. 175) erhielt \u00a7 137 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 137&nbsp;<\/strong>Die Abgeordneten der St\u00e4dte und Oberamts-Bezirke (\u00a7 133 Ziff. 5 und 6) werden durch diejenigen w\u00fcrttembergischen Staatsb\u00fcrger direkt gew\u00e4hlt, welche in dem Wahlbezirk ihren Wohnsitz oder ihren nicht blo\u00df vor\u00fcbergehenden Aufenthalt haben und nicht nach \u00a7 142 ausdr\u00fccklich ausgeschlossen sind.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) wurde \u00a7 137 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 138&nbsp;<\/strong>Die Zahl der W\u00e4hlenden verh\u00e4lt sich zur Zahl der s\u00e4mtlichen B\u00fcrger einer Gemeinde wie eins zu sieben, so da\u00df z. B. auf 140 B\u00fcrger (ungef\u00e4hr 700 Einwohner) zwanzig Wahlm\u00e4nner kommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 26. M\u00e4rz 1868 (Reg.Bl. S. 175) wurde \u00a7 138 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 139&nbsp;<\/strong>Zwei Drittheile der Wahlm\u00e4nner bestehen aus denjenigen B\u00fcrgern, welche im n\u00e4chstvorhergegangenen Finanzjahre die h\u00f6chste ordentliche directe Steuer, sey es aus eigenem oder aus nutznie\u00dfiichem Verm\u00f6gen, an den Staat zu entrichten hatten. Diese werden jedesmal vor Anstellung einer Wahl von dem Ortsvorsteher nebst dem Steuer-Einbringer, dem Obmann des B\u00fcrger-Ausschusses und dem Rathsschreiber, oder, wenn dessen Amt mit der Stelle eines Orts-Vorstehers vereinigt ist, dem ersten Gemeinde Rath, aus dem Steuer-Register, als Wahlm\u00e4nner ausgezeichnet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 26. M\u00e4rz 1868 (Reg.Bl. S. 175) wurde \u00a7 139 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 140&nbsp;<\/strong>Das letzte Drittheil der Wahlm\u00e4nner wird von den \u00fcbrigen Steuer-Contribuenten, unter der Leitung des Ortsvorstehers mit Zuziehung der (\u00a7. 139) erw\u00e4hnten Personen gew\u00e4hlt. Die Stimmen m\u00fcssen einzeln (im Durchgang) abgegeben werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 26. M\u00e4rz 1868 (Reg.Bl. S. 175) wurde \u00a7 140 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 141&nbsp;<\/strong>Die Liste der Wahlm\u00e4nner, sowohl derjenigen, welche wegen der Gr\u00f6\u00dfe ihres Steuer-Antheils von selbst zur Wahl berechtigt sind, als der gew\u00e4hlten, wird der Gemeinde bekannt gemacht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 26. M\u00e4rz 1868 (Reg.Bl. S. 175) wurde \u00a7 141 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 142&nbsp;<\/strong>Zur Aus\u00fcbung des Wahlrechtes jeder Art werden eben die pers\u00f6nlichen Eigenschaften erfordert, welche nach \u00a7. 135 der Abzuordnende selbst haben mu\u00df, nur mit der Ausnahme, da\u00df das Alter der Vollj\u00e4hrigkeit hinreicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 4 bis 6 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 26. M\u00e4rz 1868 (Reg.Bl.. S. 175) erhielt \u00a7 142 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 142&nbsp;<\/strong>Von der Aus\u00fcbung des activen Wahlrechts jeder Art sind ausgeschlossen:<br>1. Personen, welche unter Vormundschaft stehen oder das f\u00fcnfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht zur\u00fcckgelegt haben;<br>2. Personen, gegen welche ein Gantverfahren gerichtlich er\u00f6ffnet ist, w\u00e4hrend der Dauer desselben;<br>3. Personen, gegen welche wegen eines Verbrechens, das den Verlust der b\u00fcrgerlichen Ehren- und Dienstrechte zur Folge hat, Untersuchung verh\u00e4ngt ist, oder denen durch rechtskr\u00e4ftige Verurtheilung der Vollgenu\u00df der staatsb\u00fcrgerlichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden sind;<br>4. Personen, welche &#8211; den Fall eines vor\u00fcbergehenden Ungl\u00fccks ausgenommen -eine Armen-Unterst\u00fctzung aus \u00f6ffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorangegangenen Finanzjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) wurde \u00a7 142 wie folgt ge\u00e4ndert:<br>&#8222;<strong>\u00a7 142&nbsp;<\/strong>Zur Aus\u00fcbung des Wahlrechts f\u00fcr die St\u00e4ndeversammlung sind m\u00e4nnliches Geschlecht, der Besitz der w\u00fcrttembergischen Staatsangeh\u00f6rigkeit und die Zur\u00fccklegung des f\u00fcnfundzwanzigsten Lebensjahres erforderlich.<br>Von der Berechtigung zum W\u00e4hlen sind ausgeschlossen:<br>1. Personen, welche unter Vormundschaft stehen, entm\u00fcndigt sind oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft stehen;<br>2. Personen, \u00fcber deren Verm\u00f6gen der Konkurs er\u00f6ffnet ist, w\u00e4hrend der Dauer des Verfahrens;<br>3. Personen, welche &#8211; den Fall eines vor\u00fcbergehenden Ungl\u00fccks ausgenommen &#8211; eine Armenunterst\u00fctzung aus \u00f6ffentlichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorangegangenen Jahr bezogen haben und diese zur Zeit des endg\u00fcltigen Abschlusses der W\u00e4hlerliste nicht wieder erstattet haben;<br>4. Personen, denen infolge rechtskr\u00e4ftiger Verurteilung der Vollgenu\u00df der staatsb\u00fcrgerlichen Rechte entzogen ist, f\u00fcr die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 26. M\u00e4rz 1868 (Reg.Bl.. S. 175) wurde nach dem \u00a7 142 folgender Paragraph eingef\u00fcgt:<br>&#8222;<strong>\u00a7 142a&nbsp;<\/strong>Die Wahlen erfolgen durch geheime Stimmgebung.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 143&nbsp;<\/strong>Eine g\u00fcltige Wahl kommt nur durch die Abstimmung von wenigstens zwei Drittheilen der Wahlberechtigten zu Stande.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Aus\u00fcbung des Wahlrechts kann nicht durch einen Bevollm\u00e4chtigten geschehen; den Fall ausgenommen, wenn der Wahlberechtigte durch Dienstverh\u00e4ltnisse verhindert ist, sich am Wahlorte einzufinden.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 14 und 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 26. M\u00e4rz 1868 (Reg.Bl. S. 175) erhielt \u00a7 143 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 143&nbsp;<\/strong>Eine g\u00fcltige Wahl kommt am ersten Wahltermine nur durch die Abstimmung von mehr als der H\u00e4lfte der Wahlberechtigten zu Stande.<br>Im Falle des Nichterscheinens der erforderlichen Zahl sind mittelst \u00f6ffentlicher Bekanntmachung Erg\u00e4nzungswahltermine so lange anzuberaumen, bis jene Zahl erreicht ist. Zu diesen Erg\u00e4nzungswahlterminen sind die nicht erschienenen Wahlberechtigten speciell zu laden.<br>Die Aus\u00fcbung des Wahlrechts kann nicht durch einen Bevollm\u00e4chtigten geschehen: den Fall ausgenommen, wenn bei den Wahlen der Ritterschaft der Wahlberechtigte durch Dienstverh\u00e4ltnisse verhindert ist, sich am Wahlort einzufinden.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Gesetz vom 16. Juni 1882 (Reg.Bl. S. 212) wurden die Abs\u00e4tze 1 und 2 des \u00a7 143 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 143 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 143&nbsp;<\/strong>Die Aus\u00fcbung des Wahlrechts kann nicht durch einen Bevollm\u00e4chtigten geschehen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 144\u00a0<\/strong>Die Wahlen geschehen nach relativer Stimmenmehrheit; jedoch darf diese niemals weniger als den dritten Theil der abgegebenen Stimmen betragen. Nur in dem Falle des \u00a7. 140. findet die letztere Beschr\u00e4nkung nicht Statt.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Falle der Stimmen-Gleichheit zwischen zwei Gew\u00e4hlten geht der \u00c4ltere dem J\u00fcngeren vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Niemand kann sich selbst die Stimme geben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 16 Abs. 3+4 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 26. M\u00e4rz 1868 (Reg.Bl. S. 175) erhielt \u00a7 144 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 144&nbsp;<\/strong>Die Wahlen geschehen nach absoluter Stimmenmehrheit.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch das Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 144 folgende Fassung<br>&#8222;<strong>\u00a7 144&nbsp;<\/strong>Bei den Wahlen zur Ersten Kammer (\u00a7 132 und \u00a7 132a) und bei den Wahlen der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und St\u00e4dte zur Zweiten Kammer (\u00a7 133 Ziff. 1 und 2) gilt, vorbehaltlich der in Abs. 3 getroffenen Bestimmungen, im ersten Wahlgang nur derjenige als gew\u00e4hlt, auf welchen sich mehr als die H\u00e4lfte der g\u00fcltig abgegebenen Stimmen vereinigt hat.<br>Hat sich eine solche Mehrheit nicht ergeben, so ist ein zweiter Wahlgang anzuordnen, bei welchem die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Stimmenmehrheit und im Falle der Stimmengleichheit das Los entscheidet.<br>Die sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart und die siebzehn Abgeordneten der beiden Landeswahlkreise werden je in einem Wahlgang nach dem Grundsatz der Listen- und Verh\u00e4ltniswahl gew\u00e4hlt.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch das Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) wurde nach dem \u00a7 144 folgender Paragraph eingef\u00fcgt:<br>&#8222;<strong>\u00a7 144a&nbsp;<\/strong>Nach den Vorschriften des \u00a7 144 Abs. 1 und 2 werden auch die Vorschlagswahlen f\u00fcr die Ernennung der Vertreter des Handels und der Industrie, der Landwirtschaft und des Handwerks zu der Ersten Kammer (\u00a7 132b) vorgenommen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 145&nbsp;<\/strong>Wer in mehreren Kreisen als Rittergutsbesitzer, oder in mehreren Orten als Gemeindeb\u00fcrger besteuert wird, kann in mehreren Kreisen oder Gemeinden das Wahlrecht aus\u00fcben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 26. M\u00e4rz 1868 (Reg.Bl. S. 175) wurden in \u00a7 145 die Worte &#8222;oder in mehreren Orten als Gemeindeb\u00fcrger&#8220; und &#8222;oder Gemeinden&#8220; gestrichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) wurde \u00a7 145 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a><strong>\u00a7 146&nbsp;<\/strong>W\u00e4hlbar ist jeder, welchem die oben (\u00a7\u00a7 134 und 135) vorgeschriebenen Eigenschaften nicht fehlen. Jedoch k\u00f6nnen Staatsdiener nicht innerhalb des Bezirks ihrer Amts-Verwaltung, und Kirchendiener nicht innerhalb des Oberamts-Bezirkes, in welchem sie wohnen, gew\u00e4hlt werden, und eine anderw\u00e4rts auf sie gefallene Wahl nur mit Genehmigung der ihnen vorgesetzten h\u00f6chsten Beh\u00f6rde annehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch k\u00f6nnen weder die H\u00e4upter der standesherrlichen Familien, noch die Rittergutsbesitzer (\u00a7 136) gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 7 und 19 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 23.Juni 1874 (Reg.Bl. S. 177) wurden in \u00a7 146 Abs. 1 Satz 2 die Worte ,, \u201aund eine anderw\u00e4rts auf sie gefallene Wahl nur mit Genehmigung der ihnen vorgesetzten h\u00f6chsten Beh\u00f6rde annehmen&#8220; gestrichen und die folgenden Abs\u00e4tze 3 und 4 eingef\u00fcgt:<br>&#8222;Beamte bed\u00fcrfen zur Annahme der Wahl keines Urlaubs.<br>Wenn ein gew\u00e4hltes Kammermitglied ein besoldetes Reichs- oder Staatsamt annimmt oder im Reichs- oder Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit welchem ein h\u00f6herer Rang oder Gehalt verbunden ist, so verliert er Sitz und Stimme in der Kammer und kann seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 146 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 146&nbsp;<\/strong>Zum Abgeordneten der Zweiten Kammer kann jeder gew\u00e4hlt werden, welchem die oben (\u00a7 134 und \u00a7 135) vorgeschriebenen Eigenschaften nicht fehlen. Jedoch k\u00f6nnen bei den Wahlen f\u00fcr die Abgeordneten der Oberamtsbezirke und St\u00e4dte Staatsdiener nicht innerhalb des Bezirks ihrer Amtsverwaltung und Kirchendiener nicht innerhalb des Oberamtsbezirks, in welchem sie wohnen, gew\u00e4hlt werden. Auch k\u00f6nnen die der Ersten Kammer durch Geburt oder Amt angeh\u00f6renden Mitglieder in die St\u00e4ndeversammlung nicht gew\u00e4hlt werden.<br>Beamte bed\u00fcrfen zur Annahme einer Wahl keines Urlaubs.<br>Wenn ein gew\u00e4hltes St\u00e4ndemitglied ein besoldetes Reichs- oder Staatsamt annimmt, oder im Reichs- oder Staatsdienst in ein Amt eintritt, mit welchem ein h\u00f6herer Gehalt oder Rang verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in der St\u00e4ndeversammlung und kann seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 147&nbsp;<\/strong>Die Wahlm\u00e4nner eines Kreises, eines Oberamts oder einer Stadt sind in Ansehung der Person des Abgeordneten nicht auf ihren Wahlbezirk beschr\u00e4nkt; sie k\u00f6nnen auch einem anderswo im K\u00f6nigreiche wohnenden Staatsb\u00fcrger ihre Stimme geben. Wer aber an mehreren Orten gew\u00e4hlt worden ist, kann nur Eine der auf ihn gefallenen Wahlen annehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph teilweise aufgehoben; siehe Art. 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 147 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 147&nbsp;<\/strong>Wer mehrmals in die St\u00e4ndeversammlung gew\u00e4hlt worden ist, kann nur eine der auf ihn gefallenen Wahlen annehmen.<br>Niemand kann gleichzeitig Mitglied beider Kammern sein.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 148&nbsp;<\/strong>Tritt der Fall ein, da\u00df Vater und Sohn zugleich Mitglieder der St\u00e4nde-Versammlung werden, so wird, wenn der Vater nicht aus eigener Entschlie\u00dfung zur\u00fccktritt, der Sohn durch denselben ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 16 und 18 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) wurde \u00a7 148 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 149\u00a0<\/strong>Was das Wahlverfahren betrifft, so m\u00fcssen von den St\u00e4dten und Oberamtsbezirken l\u00e4ngstens binnen acht Tagen von der Zeit an, da das Einberufungs-Rescript zu ihrer amtlichen Kenntni\u00df gekommen ist, die Listen s\u00e4mtlicher Wahlm\u00e4nner an das Oberamt eingeschickt werden; worauf sodann von letzterer Beh\u00f6rde l\u00e4ngstens binnen zehn Tagen, von dem Empfange jenes Rescripts an gerechnet, ein Wahltermin zu bestimmen ist, dessen Bekanntmachung acht Tage vor dem Eintritte geschehen mu\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 26. M\u00e4rz 1868 (Reg.Bl. S. 175) wurde \u00a7 149 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 150\u00a0<\/strong>Die Wahl geschieht in der Amtsstadt durch die pers\u00f6nlich anwesenden Wahlm\u00e4nner vermittelst der \u00dcbergabe eines von ihnen geschriebenen oder wenigstens unterschriebenen oder, wenn der Wahlmann nicht schreiben kann, mit dessen beglaubigtem Handzeichen, statt der Unterschrift, versehenen Stimmzettels.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 14 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 26. M\u00e4rz 1868 (Reg.Bl. S. 175) wurde \u00a7 149 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 151\u00a0<\/strong>Die Leitung der Wahl steht dem Oberamtmann zu, bei den zu eigener Landstandschaft berechtigten St\u00e4dten, unter Zuziehung eines aus wenigstens vier Personen bestehenden Ausschusses von dem Stadtrathe und dem B\u00fcrger-Ausschusse; bei den Oberamts-Bezirken besteht dieser Ausschu\u00df aus vier Mitgliedern der Amtsversammlung, nebst einem Mitgliede des B\u00fcrger-Ausschusses von der Stadt und einem von dem Lande; das Protokoll hat der betreffende Aktuar zu f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitglieder dieses Ausschusses sind nicht w\u00e4hlbar in ihrem Bezirke, und eben so wenig bei den Wahlen der Ritterschaft die zur Leitung der Wahlhandlung zuzuziehenden ritterschaftlichen Mitglieder (\u00a7. 136).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 11 und 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 26. M\u00e4rz 1868 (Reg.Bl. S. 175) erhielt \u00a7 151 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 151&nbsp;<\/strong>Die Vorschriften \u00fcber das Verfahren bei der Wahl der Abgeordneten der St\u00e4dte und Oberamtsbezirke werden durch ein Gesetz n\u00e4her bestimmt.<br>Die Mitglieder der Wahlkommissionen, sowie die Urkundspersonen k\u00f6nnen nicht durch die Wahlhandlung, bei deren Leitung sie als solche beteiligt sind, zu Abgeordneten gew\u00e4hlt werden.<br>Ebenso sind bei den Wahlen der Ritterschaft die zur Leitung der Wahlhandlung zuzuziehenden ritterschaftlichen Mitglieder (\u00a7 136) nicht w\u00e4hlbar.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-accent-color has-text-color\"><em>Siehe hierzu das Gesetz vom 26. M\u00e4rz 1868 betreffend die Wahlen der St\u00e4dte und Oberamtsbezirke f\u00fcr den Landtag (Reg.Bl. S. 178).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 151 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 151&nbsp;<\/strong>Die Vorschriften \u00fcber die Vorschlagswahl zur Berufung der Vertreter des Handels und der Industrie, der Landwirtschaft sowie des Handwerks in die Erste Kammer und \u00fcber die Wahl der Abgeordneten der Zweiten Kammer werden durch Gesetz n\u00e4her bestimmt.<br>Die Mitglieder der Wahlkommissionen k\u00f6nnen nicht durch die Wahlhandlung, bei deren Leitung sie beteiligt sind, gew\u00e4hlt werden. Ebenso sind bei den Wahlen der Ritterschaft die zur Leitung der Wahlhandlung zuzuziehenden ritterschaftlichen Mitglieder (\u00a7 132 Abs. 2) nicht w\u00e4hlbar.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 152&nbsp;<\/strong>Die Wahlhandlung darf nicht \u00fcber drei Tage dauern, welche sich in ununterbrochener Reihe folgen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 12 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 26. M\u00e4rz 1868 (Reg.Bl. S. 175) wurde \u00a7 152 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 153&nbsp;<\/strong>Kann oder will der Gew\u00e4hlte die Wahl nicht annehmen, so kann der n\u00e4chste in der Stimmenzahl f\u00fcr ihn eintreten, vorausgesetzt, da\u00df dieser nicht weniger als den dritten Theil der abgelegten Stimmen erhalten hat; au\u00dferdem mu\u00df eine neue Wahl vorgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Letztere mu\u00df auch dann geschehen, wenn nach bereits angenommener Wahl die Stelle des Abgeordneten wieder erledigt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 26. M\u00e4rz 1868 (Reg.Bl. S. 175) erhielt der \u00a7 153 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 153&nbsp;<\/strong>Hat der Gew\u00e4hlte die Wahl nicht angenommen, oder keiner der Candidaten mehr als die H\u00e4lfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so ist eine neue Wahl anzuordnen.<br>In dem letzteren Fall ist nur unter den zwei Candidaten zu w\u00e4hlen, welche bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Das Gesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt der \u00a7 153 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 153&nbsp;<\/strong>Hat der Gew\u00e4hlte (\u00a7\u00a7 132, 132a, 133) die Wahl nicht angenommen, so ist eine neue Wahl anzuordnen. Auf die nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltniswahl vollzogenen Wahlen findet diese Bestimmung keine Anwendung.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 154&nbsp;<\/strong>Nach dem Schlusse der Wahlhandlung mu\u00df f\u00fcr den Gew\u00e4hlten zu dessen Legitimation eine Wahlurkunde mit der Unterschrift s\u00e4mtlicher zur Leitung und Beurkundung der Wahl zugegen gewesenen Personen ausgefertigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 17 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 26. M\u00e4rz 1868 (Reg.Bl. S. 175) erhielt \u00a7 154 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 154&nbsp;<\/strong>Nach dem Schlusse der Wahlhandlung wird f\u00fcr den Gew\u00e4hlten zu dessen Legitimation eine Wahlurkunde mit der Unterschrift der zu Feststellung des Wahlergebnisses gesetzlich berufenen Personen ausgefertigt.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 155&nbsp;<\/strong>Der Gew\u00e4hlte ist als Abgeordneter, nicht des einzelnen Wahlbezirkes, sondern des ganzen Landes anzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es kann ihm daher auch keine Instruktion, an welche er bei seinen k\u00fcnftigen Abstimmungen in der St\u00e4nde-Versammlung gebunden w\u00e4re, ertheilt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 156&nbsp;<\/strong>Die Mitglieder beider Kammern haben ihr Stimmrecht in Person auszu\u00fcben; nur den erblichen Mitgliedern der ersten Kammer ist gestattet, ihre Stimme einem andern in der Versammlung anwesenden Mitgliede dieser Kammer oder einem Sohne oder dem sonstigen pr\u00e4sumtiven Nachfolger in der Standesherrschaft zu \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses besondere Recht der Stimm-\u00dcbertragung kann auf gleiche Weise auch f\u00fcr einen wegen Minderj\u00e4hrigkeit oder anderer pers\u00f6nlichen Unf\u00e4higkeit unter Vormundschaft stehenden Standesherrn von dessen Vormund ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>In jedem Fall aber kann ein Mitglied der ersten Kammer oder ein Stellvertreter desselben niemals mehr als Eine \u00fcbertragene Stimme f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 23 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 156 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 156&nbsp;<\/strong>Die Mitglieder beider Kammern haben ihr Stimmrecht in Person auszu\u00fcben. Niemand kann eine doppelte Stimme f\u00fchren.<br>Es steht jedoch das Recht der Stellvertretung den in \u00a7 129 Ziff. 2 genannten Mitgliedern der Ersten Kammer insoweit zu, da\u00df sie, wenn sie durch Krankheit oder andere, nicht unter die Voraussetzungen des \u00a7 142 Abs. 2 Ziff. 2 bis 4 fallende Verh\u00e4ltnisse gehindert sind, selbst in der Ersten Kammer zu erscheinen, und diese die Gr\u00fcnde als zutreffend anerkennt, einen Agnaten mit der Stellvertretung beauftragen k\u00f6nnen.<br>Steht eines der in \u00a7 129 Ziff. 2 genannten Mitglieder unter Vormundschaft, so kann der Vormund einen Agnaten mit der Stellvertretung beauftragen oder, wenn er selbst Agnat ist, die Stellvertretung \u00fcbernehmen.<br>Der Stellvertreter mu\u00df die zum Eintritt in die St\u00e4ndeversammlung erforderlichen Eigenschaften besitzen (\u00a7 134 Abs. 1, \u00a7 135 und \u00a7 142 Abs. 2 Ziff bis 4).&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 157&nbsp;<\/strong>Alle sechs Jahre mu\u00df eine neue Wahl der Abgeordneten, welche nicht Amtshalber Sitz und Stimme in der zweiten Kammer haben, vorgenommen werden; die bisherigen sind wieder w\u00e4hlbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 157 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 157&nbsp;<\/strong>Je nach Ablauf von sechs Jahren, gerechnet vom Tag der letzten allgemeinen Hauptwahl der Abgeordneten der Oberamtsbezirke und St\u00e4dte zur Zweiten Kammer (\u00a7 133 Ziff. 1 und 2), mu\u00df eine neue Wahl s\u00e4mtliche durch Wahl berufenen Mitglieder der St\u00e4ndeversammlung angeordnet werden. Die bisherigen Mitglieder sind wieder w\u00e4hlbar.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 158&nbsp;<\/strong>W\u00e4hrend dieses sechsj\u00e4hrigen Zeitraumes erfolgt der Austritt eines Mitgliedes der Kammer, au\u00dfer dem Falle des freiwilligen Entschlusses oder der gerichtlich erkannten Ausschlie\u00dfung (\u00a7 199) nur dann, wenn<br>1.) ein Mitglied das Grund-Verm\u00f6gen, den Stand oder das Amt, worauf dessen Bef\u00e4higung beruht, zu besitzen aufh\u00f6rt;<br>2.) wenn das Mitglied in der Zwischenzeit eine der oben (\u00a7. 136) festgesetzten Eigenschaften verliert.<\/p>\n\n\n\n<p>In solchen F\u00e4llen wird, wenn das austretende Mitglied ein gew\u00e4hlter Abgeordneter war, eine neue Wahl von einem neuen Wahl-Collegium vorgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#355a00\">Durch Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 158 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 158&nbsp;<\/strong>W\u00e4hrend dieses sechsj\u00e4hrigen Zeitraumes erfolgt der Austritt eines Mitglieds der St\u00e4ndeversammlung, au\u00dfer den F\u00e4llen des freiwilligen Entschlusses (vgl. auch \u00a7 147 Abs. 2), des \u00a7 146 Abs. 4 oder der gerichtlich erkannten Ausschlie\u00dfung (\u00a7 203), nur dann, wenn das Mitglied<br>1. das Grundverm\u00f6gen, den Stand oder das Amt, worauf seine Bef\u00e4higung beruht, zu besitzen aufh\u00f6rt;<br>2. in der Zwischenzeit eine der oben (\u00a7 135 und \u00a7 142 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4) festgesetzten Eigenschaften verliert.<br>Im Falle des Austritts wird, wenn der Austretende nicht ein nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltniswahl gew\u00e4hltes Mitglied der St\u00e4ndeversammlung war, eine neue Wahl f\u00fcr den noch \u00fcbrigen Teil der Wahlperiode vorgenommen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 159&nbsp;<\/strong>Die Mitglieder beider Kammern haben sich vor Er\u00f6ffnung des Landtages zu legitimiren, und zu dem Ende einige Tage vor dem in dem Einberufungs-Rescripte vorgeschriebenen Termin an dem bestimmten Orte der Versammlung sich einzufinden. Die Legitimation geschieht, f\u00fcr den ersten k\u00fcnftigen Landtag, auf die bisher \u00fcbliche Weise, in der Folge aber bei dem st\u00e4ndischen Ausschusse (\u00a7. 187) durch Vorlegung des Einberufungsschreibens, welches in dem (\u00a7. 156) erw\u00e4hnten Falle der Stimm\u00fcbertragung mit der hierauf gerichteten Vollmacht begleitet seyn mu\u00df, und vermittelst der Wahlurkunde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die zur Versammlung aufs neue gew\u00e4hlten Mitglieder des Ausschusses selbst werden zur Pr\u00fcfung ihrer eigenen Legitimation durch die zuerst legitimirten Abgeordneten ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Es h\u00e4ngt von dem K\u00f6nige ab, zu dem Legitimationsgesch\u00e4fte Commissarien abzuordnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 20 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch das Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 159 Abs. 1 folgende Fassung:<br>&#8222;Die Mitglieder beider Kammern haben sich vor Er\u00f6ffnung des Landtags bei dem St\u00e4ndischen Ausschu\u00df (\u00a7 187) durch Vorlegung des Einberufungsschreibens, welches in den F\u00e4llen der Stellvertretung (\u00a7 156) von einem ordnungsm\u00e4\u00dfigen Nachweis begleitet sein mu\u00df, durch Vorlegung der Wahlurkunde oder durch Bezugnahme auf das Wahlprotokoll zu legitimieren.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 160&nbsp;<\/strong>Die erste Kammer wird durch die Anwesenheit der H\u00e4lfte, die zweite Kammer durch das Erscheinen von zwei Drittheilen ihrer Glieder als vollst\u00e4ndig besetzt angesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der st\u00e4ndische Ausschu\u00df hat am Tage vor dem in dem Einberufungsschreiben bestimmten Termin dem Geheimen Rathe von dem Erfolge des Legitirnationsgesch\u00e4ftes Anzeige zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der K\u00f6nig wird hierauf, wenn jene Zahl durch solche Abgeordnete erf\u00fcllt ist, bei deren Legitimation sich kein Anstand gefunden hat, den Landtag in den f\u00fcr diesen Fall vereinigten Kammern er\u00f6ffnen, wobei der vom K\u00f6nige ernannte Pr\u00e4sident der ersten Kammer, oder, wenn noch keiner ernannt, derjenige, welcher es bei der vorigen Versammlung war, die Stelle des Vorstandes vertritt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Legitimation der etwa sp\u00e4ter eintreffenden Mitglieder, so wie die Erledigung der noch \u00fcbrigen Legitimationsanst\u00e4nde, geschieht bei der betreffenden Kammer. Das Resultat mu\u00df dem Geheimen Rathe vorgelegt werden; auch ist der andern Kammer davon Nachricht zu ertheilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph teilweise aufgehoben; siehe Art. 21 und 27 Abs. 2+3 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch das Verfassungsgesetz betreffend die Bildung eines Staatsministeriums vom 1. Juli 1876 (Reg.Bl. S. 175) wurden die Worte &#8222;dem Geheimen Rathe&#8220; durch &#8222;dem Staatsministerium&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a><strong>\u00a7 161&nbsp;<\/strong>Sollte bei Einberufung eines Landtages eine der beiden Kammern nicht in der nach \u00a7. 160 erforderlichen Anzahl zusammen kommen, so wird sie als einwilligend in die Beschl\u00fcsse der andern angesehen. Jedoch steht es in diesem Falle den erschienenen Mitgliedern der unvollz\u00e4hligen Kammer frei, den Sitzungen der andern mit Stimmrecht beizuwohnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 162&nbsp;<\/strong>In der ersten Kammer nehmen die Prinzen des K\u00f6niglichen Hauses den ersten Platz ein; auf sie folgen die Standesherren, beide unter sich nach ihrem sonst bestehenden Range; sodann die \u00fcbrigen erblichen und die auf Lebenszeit vom K\u00f6nig ernannten Mitglieder, nach der Zeit ihrer Ernennung.<\/p>\n\n\n\n<p>In der zweiten Kammer sitzen die verschiedenen Classen, woraus sie zusammengesetzt ist, in der \u00a7. 187 angegebenen Ordnung; unter den Gliedern jeder einzelnen Classe entscheidet, je nach Beschaffenheit derselben, das Amts- oder das Lebensalter, und unter den Geistlichen katholischer Confession der Vorzug der Amtsw\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Abstimmungen geschehen nach der Sitz-Ordnung, jedoch so, da\u00df in der zweiten Kammer bei dem Stimmen-Aufrufe immer zwischen den vier ersten und den zwei \u00fcbrigen Classen gewechselt wird, bis jene ersch\u00f6pft sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 27 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 162 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 162&nbsp;<\/strong>Die Sitzordnung und die Reihenfolge bei namentlichen Abstimmungen werden in beiden Kammern durch die Gesch\u00e4ftsordnung bestimmt.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 163&nbsp;<\/strong>Jedes Mitglied der ersten und der zweiten Kammer hat bei seinem erstmaligen Eintritte in dieselbe den St\u00e4nde-Eid abzulegen. Dieser lautet so:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Ich schw\u00f6re, die Verfassung heilig zu halten, und in der St\u00e4nde-Versammlung das unzertrennliche Wohl des K\u00f6nigs und des Vaterlandes, ohne alle Nebenr\u00fccksicht, nach meiner eigenen \u00dcberzeugung, treu und gewissenhaft zu berathen. So wahr mit Gott helfe!&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Der St\u00e4nde-Eid wird von einem bei Er\u00f6ffnung eines Landtages neu eintretenden Mitglied in die H\u00e4nde des K\u00f6nigs selbst, oder des zur Er\u00f6ffnung bevollm\u00e4chtigten Ministers, au\u00dferdem in die H\u00e4nde des Pr\u00e4sidenten einer jeden Kammer abgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 22 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a><strong>\u00a7 164&nbsp;<\/strong>Der Vorstand der St\u00e4nde-Versammlung besteht aus einem Pr\u00e4sidenten und einem Vice-Pr\u00e4sidenten in jeder der beiden Kammern. Das Amt desselben dauert bis zum Ablaufe des sechsj\u00e4hrigen Zeitraums. (\u00a7. 157)<\/p>\n\n\n\n<p>Den Pr\u00e4sidenten der ersten Kammer ernennt der K\u00f6nig ohne Vorschlag; f\u00fcr die Stelle des Vice-Pr\u00e4sidenten werden von der ersten Kammer drei standesherrliche Mitglieder durch absolute Stimmen-Mehrheit gew\u00e4hlt, aus welchen der K\u00f6nig eines ernennt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenso w\u00e4hlt die zweite Kammer aus ihrer Mitte, ohne Unterschied der Classen, drei Mitglieder zur Stelle ihres Pr\u00e4sidenten, und wenn hierauf die K\u00f6nigliche Ernennung erfolgt ist, auf gleiche Art zu dem Amte des Vice-Pr\u00e4sidenten, welchen der K\u00f6nig ebenfalls aus den hiezu vorgeschlagenen drei Mitgliedern ernennt.<\/p>\n\n\n\n<p>Kommt nach Ablauf des sechsj\u00e4hrigen Zeitraumes die zweite Kammer zum erstenmal zusammen, oder sollte sonst der Fall eintreten, da\u00df bei derselben beide Pr\u00e4sidial-Stellen zugleich erledigt w\u00e4ren, so vertritt bis zur Ernennung des Pr\u00e4sidenten das \u00e4lteste rechtsgelehrte Mitglied die Stelle des Vorstandes.<\/p>\n\n\n\n<p>Jede der Kammern w\u00e4hlt auf die Dauer eines Landtages einen oder mehrere Sekret\u00e4re aus ihrer Mitte.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 24 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Verfassungsgesetz vom 23. Juni 1874 (Reg.Bl. S. 177) wurde \u00a7 164 wie folgt gefa\u00dft:<br>&#8222;<strong>\u00a7 164&nbsp;<\/strong>Der Vorstand der St\u00e4ndeversammlung besteht aus einem Pr\u00e4sidenten und einem Vicepr\u00e4sidenten in jeder der beiden Kammern. Das Amt desselben erstreckt sich je auf die Dauer einer ordentlichen Landtagsperiode (\u00a7\u00a7 157 und 190).<br>Den Pr\u00e4sident der Ersten Kammer ernennt der K\u00f6nig ohne Vorschlag. Der Vicepr\u00e4sident wird von der Ersten Kammer aus der Zahl ihrer standesherrlichen Mitglieder durch absolute Stimmenmehrheit gew\u00e4hlt.<br>Die Kammer der Abgeordneten w\u00e4hlt durch absolute Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte ihren Pr\u00e4sidenten und Vicepr\u00e4sidenten.<br>Hat sich bei einer der obigen Wahlen eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen drei Mitglieder, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere Wahl zu bringen.<br>Wird auch bei dieser Wahl keine absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden Mitglieder, welche die meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos. Bei Ausmittelung derjenigen Mitglieder, welche nach den vorstehenden Vorschriften auf die engere Wahl zu bringen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit ebenfalls das Loos.<br>Solange f\u00fcr die betreffende Kammer weder ein Pr\u00e4sident noch ein Vicepr\u00e4sident bestellt ist, sowie im Falle der Verhinderung derselben, versieht in jeder Kammer die Stelle des Pr\u00e4sidenten das im Lebensalter \u00e4lteste anwesende Kammermitglied. Das Amt des Alterspr\u00e4sidenten geht im Falle der Ablehnung seitens des Berufenen auf das im Lebensalter ihm am n\u00e4chsten stehende Kammermitglied \u00fcber.<br>Jede der Kammern w\u00e4hlt auf die Dauer eines Landtags mit relativer Stimmenmehrheit die erforderliche Zahl von Schriftf\u00fchrern aus ihrer Mitte.<br>Von s\u00e4mtlichen Wahlen ist dem K\u00f6nige Anzeige zu machen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) wurde dem Abs. 3 des \u00a7 164 folgender Satz zugef\u00fcgt:<br>&#8222;Sie kann sich f\u00fcr die im Abs. 1 bezeichnete Zeitdauer einen zweiten Vizepr\u00e4sidenten w\u00e4hlen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Gesetz vom 8. Juli 1912 (Reg.Bl. S. 223) wurde \u00a7 164 Abs. 2 wie folgt ge\u00e4ndert:<br>&#8222;Dem Pr\u00e4sidenten der Ersten Kammer ernennt der K\u00f6nig ohne Vorschlag. Den Vizepr\u00e4sidenten w\u00e4hlt die Erste Kammer aus ihrer Mitte durch absolute Stimmenmehrheit, auch kann sie in gleicher Weise f\u00fcr die in Abs. 1 bezeichnete Zeitdauer einen zweiten Vizepr\u00e4sidenten w\u00e4hlen. Geh\u00f6rt der Pr\u00e4sident nicht den standesherrlichen Mitgliedern (\u00a7 129 Ziff. 2) an, so mu\u00df der erste Vizepr\u00e4sident der Zahl der Standesherren entnommen werden. Tritt infolge eines Wechsels in der Person des Pr\u00e4sidenten der Fall ein, da\u00df weder dieser noch der erste Vizepr\u00e4sident ein Standesherr ist, so erlischt das Amt des letzteren sofort und ist eine Neuwahl vorzunehmen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Verfassungsgesetz vom 23. Juni 1874 (Reg.Bl. S. 177) wurde nach dem \u00a7 164 folgender \u00a7 eingef\u00fcgt:<br>&#8222;<strong>\u00a7 164a&nbsp;<\/strong>Jede Kammer regelt innerhalb der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Schranken ihre Gesch\u00e4ftsordnung.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 165&nbsp;<\/strong>Der Pr\u00e4sident einer jeden Kammer sorgt f\u00fcr die Aufrechthaltung der Ordnung, bestimmt die Sitzungstage, er\u00f6ffnet und schlie\u00dft die Sitzungen, ordnet den Gang der Verhandlungen, und leitet die Berathungen und Abstimmungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Verfassungsgesetz vom 23. Juni 1874 (Reg.Bl. S. 177) wurde \u00a7 165 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 166&nbsp;<\/strong>Die Mitglieder der Kammern sind verbunden, jeder Sitzung anzuwohnen; im Fall eines gegr\u00fcndeten Hindernisses haben sie solches dem Pr\u00e4sidenten anzuzeigen.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend der Dauer der Versammlung d\u00fcrfen sie sich nicht ohne Erlaubni\u00df des Pr\u00e4sidenten entfernen, und bei einer \u00fcber acht Tage dauernden Abwesenheit nicht ohne Bewilligung der Kammer; jedoch kann der Pr\u00e4sident in besonders dringenden F\u00e4llen auch einen solchen l\u00e4ngern Urlaub ertheilen, hat aber davon der Kammer in der folgenden Sitzung Kenntni\u00df zu geben.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Verfassungsgesetz vom 23. Juni 1874 (Reg.Bl. S. 177) wurde \u00a7 166 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 167&nbsp;<\/strong>Die Sitzungen der zweiten Kammer sind \u00f6ffentlich; auch hat sie ihre Verhandlungen durch den Druck bekannt zu machen. Von der ersten Kammer mu\u00df wenigstens das letztere geschehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Zuh\u00f6rer, die ein Zeichen des Beifalls oder der Mi\u00dfbilligung geben, werden unverz\u00fcglich entfernt.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Verfassungsgesetz vom 23. Juni 1874 (Reg.Bl. S. 177) erhielt der \u00a7 167 Abs. 1 folgende Fassung:<br>&#8222;Die Sitzungen beider Kammern sind \u00f6ffentlich; auch haben dieselben ihre Verhandlungen durch den Druck bekannt zu machen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 168&nbsp;<\/strong>Die Sitzungen werden geheim, theils auf das Begehren der Minister und K\u00f6niglichen Commissarien bei Vortr\u00e4gen, die sie, ihrer Erkl\u00e4rung nach, im Namen des K\u00f6niges zu machen haben, und welche nur im Fall einer solchen Erkl\u00e4rung f\u00fcr amtliche \u00c4u\u00dferungen zu halten sind; theils auf den Antrag von wenigstens drei Mitgliedern, wenn diesen, nach vorl\u00e4ufigem Abtritt der Zuh\u00f6rer, die Mehrheit der Kammer beistimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Verfassungsgesetz vom 23. Juni 1874 (Reg.Bl. S. 177) erhielt \u00a7 168 letzter Halbsatz folgende Fassung:<br>&#8222;theils auf den Antrag von wenigstens drei Mitgliedern in der ersten Kammer und von wenigstens zehn Mitgliedern in der zweiten Kammer, wenn diesen nach vorl\u00e4ufigem Abtreten der Zuh\u00f6rer, die Mehrheit der Kammer beistimmt.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 169&nbsp;<\/strong>Die Minister sind befugt, den Verhandlungen der beiden Kammern anzuwohnen und an den Berathschlagungen Theil zu nehmen. Sie k\u00f6nnen sieh auch von andern Staatsdienern begleiten lassen, welche etwa den vorliegenden Gegenstand besonders bearbeitet haben, oder sonst vorz\u00fcgliche Kenntni\u00df davon besitzen. An den Sitzungen der st\u00e4ndischen Commissionen steht ihnen im Fall einer ausdr\u00fccklichen Einladung gleichfalls Theilnahme zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 169 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 169&nbsp;<\/strong>Die Minister, sowie die K\u00f6niglichen Kommissare in Ansehung der Gegenst\u00e4nde, zu deren Beratung sie ernannt sind, sind befugt, den Verhandlungen der beiden Kammern und der st\u00e4ndischen Kommissionen &#8211; soweit nicht von der betreffenden Kommission die Abhaltung einer vertraulichen Sitzung beschlossen wird &#8211; anzuwohnen und an den Beratungen teilzunehmen. Sie k\u00f6nnen sich auch von anderen, mit dem vorliegenden Gegenstand besonders vertrauten Staatsdienern begleiten lassen. Von dem Zusammentritt der Kommissionen und von dem Gegenstand ihrer Verhandlungen ist dem Staatsministerium rechtzeitig Kenntnis zu geben.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 170&nbsp;<\/strong>Deputationen kann die St\u00e4nde-Versammlung weder annehmen, noch ohne Erlaubni\u00df des K\u00f6niges abordnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 171&nbsp;<\/strong>Nur den Ministern oder K\u00f6nigl. Commissarien, den Bericht-Erstattern der st\u00e4ndischen Commissionen und den Mitgliedern, welche einen Gegenstand zur Berathung in Antrag zu bringen (eine Motion zu machen) haben, steht die Befugni\u00df zu, schriftliche Reden in der Versammlung abzulesen. Au\u00dferdem finden blo\u00df m\u00fcndliche Vortr\u00e4ge statt.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Verfassungsgesetz vom 23. Juni 1874 (Reg.Bl. S. 177) wurde \u00a7 171 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 172&nbsp;<\/strong>Gesetzes-Entw\u00fcrfe k\u00f6nnen nur von dem K\u00f6nige an die St\u00e4nde, nicht von den St\u00e4nden an den K\u00f6nig gebracht werden. Den St\u00e4nden ist aber unbenommen, im Wege der Petition auf neue Gesetze sowohl, als auf Ab\u00e4nderung oder Aufhebung der bestehenden anzutragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der K\u00f6nig allein sanctionirt und verk\u00fcndet die Gesetze unter Anf\u00fchrung der Vernehmung des Geheimen Raths und der erfolgten Zustimmung der St\u00e4nde.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der \u00a7 172 Abs. 1 aufgehoben; siehe Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Verfassungsgesetz vom 23. Juni 1874 (Reg.Bl. S. 177) traten an die Stelle des \u00a7 172 Abs. 1 folgende Abs\u00e4tze 1 bis 5:<br>&#8222;Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, steht dem K\u00f6nige wie jeder der beiden Kammern zu.<br>Gesetzesentw\u00fcrfe \u00fcber Auflegung von Steuern, \u00fcber die Aufnahme von Anlehen, \u00fcber die Feststellung des Staatshaushalts oder \u00fcber au\u00dferordentliche, im Etat nicht vorgesehene Ausgaben k\u00f6nnen nur vom K\u00f6nige ausgehen. Auch k\u00f6nnen Ausgabeposten nicht \u00fcber den Betrag der von der Regierung vorgeschlagenen Summe erh\u00f6ht werden.<br>Von Kammermitgliedern ausgehende Gesetzesvorschl\u00e4ge m\u00fcssen in der ersten Kammer von mindestens f\u00fcnf, in der zweiten Kammer von mindestens f\u00fcnfzehn Mitgliedern unterzeichnet sein.<br>Auf die von der einen Kammer auf einen Gesetzesvorschlag gefa\u00dften Beschl\u00fcsse finden die Bestimmungen der \u00a7\u00a7 179 Abs. 1 und 182 Anwendung.<br>Den St\u00e4nden bleibt unbenommen, auch im Wege der Petition auf neue Gesetze sowohl als auf Ab\u00e4nderung oder Aufhebung der bestehenden auszutragen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Verfassungsgesetz vom 1. Juli 1876 (Reg.Bl. S. 175) wurden die Worte &#8222;Geheimen Raths&#8220; durch das Wort &#8222;Staatsministeriums&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 173&nbsp;<\/strong>In der Regel soll kein Gegenstand der Berathung in derselben Sitzung, worin der Antrag dazu gemacht wird, zur Verhandlung und Abstimmung gebracht werden. Wenn jedoch drei Viertheile der Mitglieder einstimmen, kann ein Gegenstand f\u00fcr so dringend oder so unwichtig erkl\u00e4rt werden, da\u00df von jener Regel abgegangen werden darf.<\/p>\n\n\n\n<p>K\u00f6nigliche Antr\u00e4ge sind, ehe sie zur Berathung in der Versammlung kommen k\u00f6mmen, an Kommissionen zu verweisen, welche \u00fcber deren Inhalt Vortrag zu erstatten haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Verfassungsgesetz vom 23. Juni 1874 (Reg.Bl. S. 177) erhielt \u00a7 173 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 173&nbsp;<\/strong>K\u00f6nigliche Antr\u00e4ge sind, wenn dies von Seiten der Regierung vor der Beschlu\u00dfnahme \u00fcber ihre Gesch\u00e4ftsbehandlung verlangt wird, an eine Commission zu verweisen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Das Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) ersetzte \u00a7 173 durch folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 173&nbsp;<\/strong>K\u00f6nigliche Antr\u00e4ge sind, wenn dies von der Staatsregierung verlangt wird, vor der Einzelberatung an eine Kommission zu verweisen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 174&nbsp;<\/strong>Bei der Abstimmung ist der Antrag, mit den w\u00e4hrend der Berathschlagung in Vorwurf gekommenen Modificationen, in einzelne, einfache Fragen so aufzul\u00f6sen, da\u00df jedes Mitglied durch blo\u00dfe Bejahung oder Verneinung seine Stimme abgeben kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Verfassungsgesetz vom 23.Juni 1874 (Reg.Bl. S. 177) wurde \u00a7 174 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 175&nbsp;<\/strong>Zu Fassung eines g\u00fcltigen Beschlusses wird in jeder Kammer, die zur vollst\u00e4ndigen Besetzung derselben (\u00a7 160) nothwendige Anzahl von Mitgliedern erfordert.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 27 Abs. 2+3 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 176&nbsp;<\/strong>Die Beschl\u00fcsse werden nach der Stimmenmehrheit, welche nach Beschaffenheit des Gegenstandes eine absolute oder relative seyn kann, abgefa\u00dft, so da\u00df im Falle der Stimmen-Gleichheit der Pr\u00e4sident den Ausschlag gibt. Wenn jedoch von Ab\u00e4nderung irgend eines Punktes der Verfassung die Rede ist, so ist die Beistimmung von zwei Drittheilen der anwesenden Mitglieder in beiden Kammern nothwendig.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 27 Abs. 2+3 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Dar\u00fcber, ob ein &#8222;Punkt der Verfassung&#8220; ber\u00fchrt ist, entscheidet nach der Gewohnheit die einfache Mehrheit in beiden Kammern. Sind in einem Gesetz eine Verfassungs\u00e4nderung und sonstige gesetzliche Bestimmungen enthalten, so bedarf es nur in der Schlu\u00dfabstimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln in jeder Kammer.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Durch Gesetz vom 6. Juni 1855 (RegBl. S. 157) wurde der \u00a7 176 (insbesondere hinsichtlich des \u00a7 190) mit einer authentischen Erl\u00e4uterung ausgelegt; das Gesetz lautete wie folgt:<br>&#8222;Um die Zweifel dar\u00fcber, welche Mehrheit bei den im Zusammentritte beider St\u00e4ndekammern erfolgenden Wahlen erforderlich sei, durch authentische Erl\u00e4uterung zu beseitigen, verordnen und verf\u00fcgen Wir, nach Anh\u00f6rung Unseres Geheimen Rathes und mit Zustimmung Unserer getreuen St\u00e4nde, wie folgt:<br><strong>Einziger Artikel&nbsp;<\/strong>Bei den von der St\u00e4ndeversammlung im Zusammentritte beider Kammern vorzunehmenden Wahlen entscheidet relative Stimmenmehrheit.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 177&nbsp;<\/strong>Die zum Wirkungskreise der St\u00e4nde geh\u00f6rigen Angelegenheiten werden in jeder Kammer besonders verhandelt. Doch k\u00f6nnen, uns eine Ausgleichung verschiedener Ansichten zu versuchen, beide Kammern sich mit einander zu vertraulichen Besprechungen, ohne Protokoll-F\u00fchrung und Beschlu\u00dfnahme, vereinigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 178&nbsp;<\/strong>Es h\u00e4ngt von dem K\u00f6nige ab, die Gesetzes-Entw\u00fcrfe oder andere Vorschl\u00e4ge an die erste oder an die zweite Kammer zu bringen, ausgenommen, wenn sie Verwilligung von Abgaben betreffen; in welchem Falle solche immer zuerst an die zweite Kammer gelangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 179&nbsp;<\/strong>Die von der einen Kammer gefa\u00dften Beschl\u00fcsse werden der anderen zu gleichm\u00e4\u00dfiger Berathung mitgetheilt. Nur zu Aus\u00fcbung des Rechts der Petitionen und Beschwerden, so wie zu einer Anklage wegen verletzter Verfassung, (\u00a7 199) ist jede Kammer auch einzeln berechtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 180&nbsp;<\/strong>Die Kammer, an welche die Mittheilung geschieht, kann den Antrag der mittheilenden verwerfen oder annehmen, und zwar entweder unbedingt, oder mit beigef\u00fcgten Modificationen. Die Verwerfung mu\u00df aber jederzeit mit Anf\u00fchrung der Gr\u00fcnde geschehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 181&nbsp;<\/strong>Von der vorstehenden Regel (\u00a7. 180) macht die Abgaben-Verwilligung eine Ausnahme in folgenden Punkten:<br>1.) Eine Abgaben-Verwilligung wird in der zweiten Kammer, nach der von ihr in Gem\u00e4\u00dfheit des \u00a7 110 vorgenommenen Untersuchung, in Berathung gezogen, und nach vorg\u00e4ngiger vertraulicher Besprechung mit der ersten Kammer, (\u00a7 177) Beschlu\u00df dar\u00fcber in der zweiten gefa\u00dft;<br>2.) dieser Beschlu\u00df wird sodann der ersten Kammer mitgetheilt, welche denselben nur im Ganzen, ohne \u00c4nderung, annehmen oder verwerfen kann;<br>3.) erfolgt das Letztere, so werden die bejahenden und die verneinenden Stimmen beider Kammern zusammen gez\u00e4hlt, und nach der Mehrheit s\u00e4mtlicher Stimmen wird alsdann der St\u00e4nde-Beschlu\u00df abgefa\u00dft. W\u00fcrde in diesem Falle Stimmen-Gleichheit eintreten, so hat der Pr\u00e4sident der zweiten Kammer die Entscheidung.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 181 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 181&nbsp;<\/strong>F\u00fcr die Beratung und Beschlu\u00dffassung \u00fcber den Hauptetat (\u00a7 111) gelten folgende Bestimmungen:<br>1. Der Hauptetat wird in der Zweiten Kammer unter Beachtung des \u00a7 110 in Beratung gezogen und es wird von ihr zun\u00e4chst \u00fcber die einzelnen Titel desselben Beschlu\u00df gefa\u00dft.<br>2. Die Beschl\u00fcsse der Zweiten Kammer werden sodann der Ersten Kammer zur Beratung und Beschlu\u00dffassung mitgeteilt. Hat sich dabei die Erste Kammer f\u00fcr Ab\u00e4nderung eines von der Zweiten Kammer gefa\u00dften Beschlusses erkl\u00e4rt, so hat die Zweite Kammer den Gegenstand einer nochmaligen Beratung und Beschlu\u00dffassung zu unterziehen. Wenn hierbei die Zweite Kammer einen von demjenigen der Ersten Kammer abweichenden Beschlu\u00df fa\u00dft, so gilt ihr Beschlu\u00df als Beschlu\u00df der St\u00e4ndeversammlung.<br>Diejenigen Steuern, deren S\u00e4tze im Wege der ordentlichen Gesetzgebung fest bestimmt sind, werden, au\u00dfer in dem Fall der Ablehnung des Etats im ganzen, in diesen S\u00e4tzen so lange und insoweit forterhoben, als nicht beide Kammern \u00fcber die Ablehnung der Steuer oder die Erm\u00e4\u00dfigung des Steuersatzes einverstanden sind. Eines \u00fcbereinstimmenden Beschlusses beider Kammern bedarf es, wenn eine Steuer, f\u00fcr welche in einem Steuergesetz ein fester Steuersatz bestimmt ist, in einem h\u00f6heren Betrag erhoben werden soll.<br>3. Nach erfolgter Beschlu\u00dffassung \u00fcber die einzelnen Titel des Hauptetats wird \u00fcber den letzteren im ganzen zuerst in der Zweiten, dann in der Ersten Kammer abgestimmt. Wird hierbei von der Ersten Kammer der von der Zweiten Kammer angenommene Etat abgelehnt, so werden die bejahenden und die verneinenden Stimmen beider Kammern zusammengez\u00e4hlt und wird alsdann nach der Mehrheit s\u00e4mtlicher Stimmen der St\u00e4ndebeschlu\u00df gefa\u00dft. W\u00fcrde in diesem Falle Stimmengleichheit eintreten, so hat der Pr\u00e4sident der Zweiten Kammer die Entscheidung.<br>Bei der Beschlu\u00dffassung \u00fcber Aufnahme von Anlehen und \u00fcber Ver\u00e4u\u00dferungen von Bestandteilen des Kammerguts, auch wenn sie in Verbindung mit der Beschlu\u00dffassung \u00fcber den Hauptetat erfolgen, sind beide Kammern gleichberechtigt.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 182&nbsp;<\/strong>In allen anderen F\u00e4llen gilt der Grundsatz, da\u00df nur solche Beschl\u00fcsse, wor\u00fcber beide Kammern, nach gegenseitiger Mittheilung, einverstanden sind, an den K\u00f6nig gebracht und von dem K\u00f6nige best\u00e4tigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 183&nbsp;<\/strong>Der von der einen Kammer verworfene Antrag der andern kann auf demselben Landtage nicht wiederholt werden. Wird aber ein solcher Antrag bei der n\u00e4chsten St\u00e4nde-Versammlung erneuert und abermals verworfen, so treten die zwei Kammern zu einer vertraulichen Besprechung \u00fcber den Gegenstand zusammen. Sollte auch hiedurch die Verschiedenheit der Ansichten nicht ausgeglichen werden, so haben die Kammern, wenn die Frage einen ihnen von dem K\u00f6nige zugekommenen Gegenstand betrifft, ihre Nicht-\u00dcbereinstimmung dem K\u00f6nige bis anzuzeigen, woferne sie nicht mit einander \u00fcbereinkommen, die Entscheidung dem K\u00f6nige zu \u00fcberlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p><strong><a>\u00a7 184<\/a>&nbsp;<\/strong>Kein Mitglied der beiden Kammern kann w\u00e4hrend der Dauer der St\u00e4nde-Versammlung ohne Einwilligung der betreffenden Kammer zu Verhaft gebracht werden, den Fall der Ergreifung auf frischer That wegen eines Verbrechens ausgenommen. In letzterem Fall ist aber die Kammer von der geschehenen Verhaftung, mit Angabe des Grundes, unverz\u00fcglich in Kenntni\u00df zu setzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Verfassungsgesetz vom 23. Juni 1874 (Reg.Bl. S. 177) erhielt \u00a7 184 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 184&nbsp;<\/strong>Kein Mitglied der St\u00e4ndeversammlung kann w\u00e4hrend der Dauer der Sitzungsperiode ohne Genehmigung der betreffenden Kammer wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, au\u00dfer wenn es bei der Aus\u00fcbung der That oder im Laufe des n\u00e4chstfolgenden Tages ergriffen wird.<br>Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.<br>Auf Verlangen der Kammer wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied derselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft f\u00fcr die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Das Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) wurde \u00a7 184 durch folgende Bestimmungen ersetzt:<br>&#8222;<strong>\u00a7 184&nbsp;<\/strong>Kein Mitglied der St\u00e4ndeversammlung kann, so lange die St\u00e4nde versammelt sind, ohne Genehmigung der betreffenden Kammer wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, au\u00dfer wenn es bei Aus\u00fcbung der Tat oder im Laufe des n\u00e4chstfolgenden Tages ergriffen wird.<br>Auf Verlangen der Kammer wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied derselben und jede Untersuchungshaft f\u00fcr die Zeit, w\u00e4hrend welcher die St\u00e4nde versammelt sind, aufgehoben.<br>Die Bestimmungen finden auf Mitglieder der St\u00e4ndeversammlung, die zu Kommissionssitzungen einberufen sind, f\u00fcr die Dauer der Kommissionsberatung entsprechende Anwendung; die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Befugnisse stehen in solchen F\u00e4llen an Stelle der betreffenden Kammer dem St\u00e4ndischen Ausschu\u00df (\u00a7 190 Abs. 4 Satz 1) zu.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong><a>\u00a7 185<\/a>&nbsp;<\/strong>Niemand kann wegen seiner, in der St\u00e4nde-Versammlung gehaltenen Vortr\u00e4ge und gegebenen Abstimmungen zur Verantwortung gezogen werden. Jedoch sind Beleidigungen oder Verl\u00e4umdungen der Regierung, der St\u00e4nde-Versammlung oder einzelner Personen der Bestrafung nach den bestehenden Gesetzen in dem ordentlichen Wege des Rechts unterworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Verfehlungen gegen die Gesetze des Anstandes oder der innern Polizei, oder gegen die Gesch\u00e4fts-Vorschriften, hat der Pr\u00e4sident zu bemerken, und, wenn sie bedeutend sind, solche zur Kenntni\u00df der Kammer zu bringen, welche nach Beschaffenheit der Umst\u00e4nde ihre Mi\u00dfbilligung ausdr\u00fccken, Verweis ertheilen, oder auch Widerruf verlangen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Verfassungsgesetz vom 23. Juni 1874 (Reg.Bl. S. 177) erhielt \u00a7 185 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 185&nbsp;<\/strong>Kein St\u00e4ndemitglied darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Aus\u00fcbung seines Berufs gethanen \u00c4u\u00dferungen gerichtlich oder disciplinanisch verfolgt oder sonst au\u00dferhalb der St\u00e4ndeversammlung zur Verantwortung gezogen werden.<br>Dagegen hat, wenn ein St\u00e4ndemitglied seine Stellung in der Kammer zu einer Beleidigung oder Verl\u00e4umdung der Regierung, der St\u00e4nde oder einzelner Personen mi\u00dfbraucht, die betreffende Kammer dies zu r\u00fcgen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a><strong>\u00a7 186&nbsp;<\/strong>Der K\u00f6nig er\u00f6ffnet und entl\u00e4\u00dft die St\u00e4nde-Versammlung entweder in eigener Person, oder durch einen dazu bevollm\u00e4chtigten Minister.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem K\u00f6nige steht auch das Recht zu, die Versammlung zu vertagen oder ganz aufzul\u00f6sen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Falle der Aufl\u00f6sung wird sp\u00e4testens binnen sechs Monaten eine neue Versammlung einberufen werden; es ist hiezu eine neue Wahl der Abgeordneten n\u00f6thig, bei welcher jedoch die vorigen Mitglieder wieder gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph aufgehoben; siehe Art. 21 Satz 2 und 26 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Gesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 186 Abs. 3 folgende Fassung:<br>&#8222;Im Falle der Aufl\u00f6sung wird sp\u00e4testens binnen sechs Monaten eine neue Versammlung einberufen werden; hierzu ist eine neue Wahl der gew\u00e4hlten sowie eine neue Vorschlagswahl und Ernennung der in \u00a7 129 Ziff. 7 bezeichneten Mitglieder der St\u00e4ndeversammlung erforderlich.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 187&nbsp;<\/strong>So lange die St\u00e4nde nicht versammelt sind, besteht, als Stellvertreter derselben, ein Ausschu\u00df f\u00fcr diejenigen Gesch\u00e4fte, deren Besorgung von einem Landtage zum andern zur ununterbrochenen Wirksamkeit der Repr\u00e4sentation des Landes nothwendig ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 188&nbsp;<\/strong>In dieser Hinsicht liegt dem Ausschu\u00df ob, die ihm, nach der Verfassung, zur Erhaltung derselben zustehenden Mittel in Anwendung zu bringen, und hievon bei wichtigen Angelegenheiten die in dem K\u00f6nigreich wohnenden St\u00e4nde-Mitglieder in Kenntni\u00df zu setzen, in den geeigneten F\u00e4llen bei der h\u00f6chsten Staats-Beh\u00f6rde Vorstellungen, Verwahrungen und Beschwerden einzureichen, und nach Erforderni\u00df der Umst\u00e4nde, besonders wenn es sich von der Anklage der Minister handelt, um Einberufung einer au\u00dferordentlichen St\u00e4nde-Versammlung zu bitten, welche in letzterem Falle nie verweigert werden wird, wenn der Grund der Anklage und die Dringlichkeit derselben geh\u00f6rig nachgewiesen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem hat der Ausschu\u00df am Ende der in die Zwischenzeit fallenden Finanz-Jahre nach Ma\u00dfgabe dessen, was \u00a7 110 festgesetzt ist, die richtige, der Verabschiedung angemessene Verwendung der verwilligten Steuern in dem verflossenen Jahre zu pr\u00fcfen, und den Etat des k\u00fcnftigen Jahres mit dem Finanz-Ministerium zu berathen. Auch steht dem Ausschusse die Aufsicht \u00fcber die Verwaltung der Staats-Schulden-Zahlungs-Casse zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Insbesondere geh\u00f6rt es zu seinem Wirkungskreise, die f\u00fcr eine St\u00e4nde-Versammlung sich eignenden Gesch\u00e4fts-Gegenst\u00e4nde, namentlich die Er\u00f6rterungen vorgelegter Gesetzes-Entw\u00fcrfe, zur k\u00fcnftigen Berathung vorzubereiten, und f\u00fcr die Vollziehung der landst\u00e4ndischen Beschl\u00fcsse Sorge zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 189&nbsp;<\/strong>Dagegen kann sich der Ausschu\u00df auf solche Gegenst\u00e4nde, welche verfassungsm\u00e4\u00dfig eine Verabschiedung mit den St\u00e4nden erfordern, namentlich auf Gesetzgebungs-Antr\u00e4ge, Steuer-Verwilligungen, Schulden-Uebernahmen und Milit\u00e4r-Aushebungen, nicht anderst als auf eine vorbereitende Weise einlassen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 190&nbsp;<\/strong>Der st\u00e4ndische Ausschu\u00df besteht aus zw\u00f6lf Personen, n\u00e4mlich den Pr\u00e4sidenten der beiden Kammern, zwei Mitgliedern aus der ersten, und acht aus der zweiten Kammer. Die Wahl derselben geschieht von den zu diesem Zwecke vereinigten Kammern nach relativer Stimmenmehrheit auf die Zeit von einem ordentlichen Landtage zum andern (auf drei Jahre), und ist jedesmal dem K\u00f6nige anzuzeigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein in der Zwischenzeit abgehendes Ausschu\u00df-Mitglied wird von der n\u00e4chsten Versammlung der St\u00e4nde wieder definitiv ersetzt; bis dahin r\u00fcckt an dessen Stelle dasjenige St\u00e4nde-Mitglied ein, welches bei der letzten Ausschu\u00dfwahl die meisten Stimmen nach den Gew\u00e4hlten erhalten hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>In Verhinderung der Pr\u00e4sidenten treten die Vice-Pr\u00e4sidenten f\u00fcr sie ein; sind letztere schon Mitglieder des Ausschusses, so werden deren Stellen auf die so eben festgesetzte Weise ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Sechs Mitglieder des Ausschusses, die Pr\u00e4sidenten der beiden Kammern mit eingeschlossen, m\u00fcssen in Stuttgart anwesend seyn. Die \u00fcbrigen sechs Mitglieder k\u00f6nnen au\u00dferhalb Stuttgart ihre Wohnungen haben, und werden, so oft es die Umst\u00e4nde erfordern, von den Anwesenden einberufen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen dem 2. Juli 1849 und 10. November 1850 war der Paragraph ge\u00e4ndert; siehe Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1849.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 191&nbsp;<\/strong>Bei jeder St\u00e4nde-Versammlung hat der Ausschu\u00df \u00fcber dasjenige, was von ihm in der Zwischenzeit verhandelt worden ist, in einem Zusammentritte beider Kammern Rechenschaft abzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Ein Zusammentritt beider Kammern des Landtages wegen des Ausschu\u00dfberichts ist seit ca. 1850 nicht mehr vorgekommen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 192&nbsp;<\/strong>Die Verrichtungen des Ausschusses h\u00f6ren, mit der Er\u00f6ffnung eines neuen Landtages auf, und werden nach einer blo\u00dfen Vertagung desselben, oder nach Beendigung einer au\u00dferordentlichen St\u00e4nde-Versammlung, wieder fortgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Aufl\u00f6sung eines jeden Landtages und bei der Entlassung eines ordentlichen mu\u00df ein neuer Ausschu\u00df gew\u00e4hlt werden, wobei die vorigen Mitglieder wieder w\u00e4hlbar sind. Zu dieser Wahl wird den St\u00e4nden jedesmal, auch bei einer Aufl\u00f6sung der Versammlung, die erforderliche Sitzung noch gestattet.<\/p>\n\n\n\n<p>Sollten au\u00dferordentliche Umst\u00e4nde es ihnen unm\u00f6glich machen, diese Sitzung noch zu halten, so haben die bisherigen Mitglieder oder deren Stellvertreter (\u00a7 190), so ferne sie zugleich St\u00e4nde-Mitglieder sind, die Verrichtungen des Ausschu\u00df-Collegiums wieder zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 193&nbsp;<\/strong>Das st\u00e4ndische Amts-Personal besteht, au\u00dfer den Beamten der Schulden-Zahlungs-Kasse, f\u00fcr beide Kammern aus einem Archivar, f\u00fcr jede Kammer aus einem Registrator und den erforderlichen Canzellisten; die Registratoren haben zugleich bei dem Ausschu\u00df das Secretariat zu versehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Jede Kammer w\u00e4hlt ihren Registrator und Canzellisten; die Beamten der Schulden-Zahlungs-Kasse, so wie der Archivar, werden von den hiezu vereinigten Kammern gew\u00e4hlt.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem K\u00f6nig ist die Bestellung der Kassenbeamten, des Archivars und der Registratoren zur Best\u00e4tigung vorzulegcn, und von der Wahl der Canzellisten Anzeige zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Dienst-Entlassung dieser Beamten geschieht auf gleiche Art, wie deren Anstellung, durch die einzelnen oder durch die vereinigten Kammern, und richtet sich im \u00dcbrigen nach den deshalb bei den K\u00f6niglichen Beamten geltenden Gesetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Annahme und Entlassung der st\u00e4ndischen Kanzlei-Diener h\u00e4ngt von den Pr\u00e4sidenten ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Das gesamte Amts- und Dienst-Personal steht bei nicht versammelten Landtag unter der Aufsicht und den Befehlen des Ausschusses, welcher auch in der Zwischenzeit die erforderlichen Amtsverweser zu bestellen, und ungetreue oder sonst sich vergehende Diener in den gesetzlichen F\u00e4llen den Gerichten zu \u00fcbergeben hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) erhielt \u00a7 193 folgende Fassung:<br>&#8222;<strong>\u00a7 193&nbsp;<\/strong>Das st\u00e4ndische Amtspersonal besteht au\u00dfer dem Beamten der Staatsschuldenkasse f\u00fcr beide Kammern aus einem Archivar, f\u00fcr jede Kammer aus einem Kanzleidirektor und den weiter erforderlichen Kanzleibeamten. Die Kanzleidirektoren haben zugleich bei dem Ausschu\u00df das Sekretariat zu versehen.<br>Die auf Lebenszeit anzustellenden Beamten der Staatsschuldenkasse sowie der Archivar werden von den vereinigten Kammern, die auf Lebenszeit anzustellenden Beamten der einzelnen Kammern werden je von der betreffenden, Kammer gew\u00e4hlt. Die anderen Beamten der Staatsschuldenkasse werden von der Staatsschuldenverwaltungsbeh\u00f6rde und die \u00fcbrigen Beamten jeder Kammern von deren Pr\u00e4sidenten angestellt und entlassen.<br>Dem K\u00f6nig ist die Anstellung der auf Lebenszeit gew\u00e4hlten Beamten zur Best\u00e4tigung vorzulegen, ausgenommen die Wahl der Kanzlisten, von welcher nur Anzeige zu machen ist.<br>Die Dienststellung der st\u00e4ndischen Beamten richtet sich im \u00fcbrigen nach den bei den K\u00f6niglichen Beamten gehenden Gesetzen.<br>Das gesamte st\u00e4ndische Amtspersonal steht bei nicht versammelten Landtag unter den Aufsicht und den Befehlen des Ausschusses, welcher auch die erforderlich werdenden Amtsverweser zu bestellen hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 194&nbsp;<\/strong>Eine eigene st\u00e4ndische Kasse, welche die f\u00fcr die sie jedesmal zugleich mit dem Finanz-Etat zu verabschiedende Summe aus der Staats-Kasse in bestimmten Raten erh\u00e4lt, bestreitet den st\u00e4ndischen Aufwand.<\/p>\n\n\n\n<p>Hieher geh\u00f6ren die Taggelder und Reisekosten der Mitglieder der St\u00e4nde-Versammlung, die Besoldungen den st\u00e4ndischen Ausschu\u00df-Mitglieder, Beamten und Diener, die Belohnungen derjenigen, welche durch besondere Auftr\u00e4ge der St\u00e4nde oder des st\u00e4ndischen Ausschusses bem\u00fcht gewesen sind, die Unterhaltung einer angemessenen B\u00fcchersammlung, die Canzlei-Kosten \u00fcberhaupt, und andere mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung verbundene Ausgaben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die j\u00e4hrliche Kassenrechnung, welche mit Angabe aller einzelnen Einnahmen und Ausgaben zu f\u00fchren ist, wird von einer besonderen st\u00e4ndischen Commission probirt, in der St\u00e4nde-Versammlung zum Vortrag gebracht, und von dieser justificirt. Jedes Mitglied der Versammlung kann die eigene Einsicht dieser Rechnung verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Besoldungen der Mitglieder und der Beamten des Ausschusses, so wie die Taggelder und Reisekosten der St\u00e4nde-Mitglieder, werden durch Verabschiedung bestimmt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die nicht in Stuttgart anwesenden Mitglieder des Ausschusses erhalten, wenn sie einberufen werden, gleiche Di\u00e4ten und Reisegelder, wie die St\u00e4nde-Mitglieder, und beziehen solche aus der st\u00e4ndischen Casse.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch Verfassungsgesetz vom 16. Juli 1906 (Reg.Bl. S. 161) wurde \u00a7 194 wie folgt ge\u00e4ndert:<br>&#8211; Absatz 2 erhielt folgende Fassung:<br>&#8222;Hieher geh\u00f6ren die Entsch\u00e4digungen, Taggelder und Reisekosten der Mitglieder der St\u00e4ndeversammlung, die Besoldungen der Beamten und die Belohnung derjenigen, welche durch besondere Auftr\u00e4ge der St\u00e4nde oder des St\u00e4ndischen Ausschusses bem\u00fcht gewesen sind, die Unterhaltung einer angemessenen B\u00fcchersammlung, die Kanzleikosten \u00fcberhaupt und andere mit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung verbundene Ausgaben.&#8220;<br>&#8211; Absatz 4 erhielt folgende Fassung:<br>&#8222;Der Betrag der Entsch\u00e4digungen, Taggelder und Reisekosten, welche die Mitglieder der St\u00e4ndeversammlung einschlie\u00dflich der Mitglieder des St\u00e4ndischen Ausschusses kraft vorstehender Verfassungsbestimmung anzusprechen haben, wird durch Gesetz bestimmt.&#8220;<br>&#8211; Absatz 5 wurde aufgehoben.<a><\/a>X. Kapitel. Von dem Staats-Gerichtshofe.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 195&nbsp;<\/strong>Zum gerichtlichen Schutze der Verfassung wird ein Staats-Gerichtshof errichtet. Diese Beh\u00f6rde erkennt \u00fcber Unternehmungen, welche auf den Umsturz der Verfassung gerichtet sind, und \u00fcber Verletzung einzelner Punkte der Verfassung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 196&nbsp;<\/strong>Der Staats-Gerichtshof besteht aus einem Pr\u00e4sidenten, welcher von dem K\u00f6nige aus den ersten Vorst\u00e4nden der h\u00f6heren Gerichte ernannt wird, und aus zw\u00f6lf Richtern, wovon der K\u00f6nig die H\u00e4lfte aus den Mitgliedern jener Gerichte ernennt, die St\u00e4nde-Versammlung aber die andere H\u00e4lfte nebst drei Stellvertretern mm Zusammentritte beider Kammern au\u00dferhalb ihrer Mitte w\u00e4hlt.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter den st\u00e4ndischen Mitgliedern m\u00fcssen wenigstens zwei Rechts-Gelehrte seyn, welche auch, mit Vorbehalt der Einwilligung des K\u00f6niges, aus K\u00f6niglichen Staatsdienern gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen. Au\u00dferdem m\u00fcssen die Mitglieder alle zur Stelle eines St\u00e4nde-Mitgliedes erforderliche Eigenschaften haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Canzlei-Personal wird aus dem Ober-Tribunal genommen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>An die Stelle des Ober-Tribunals ist gem\u00e4\u00df dem Ausf\u00fchrungsgesetz zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. Januar 1879 (Reg.Bl. S. 3) das Oberlandesgericht getreten.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 197&nbsp;<\/strong>S\u00e4mtliche Richter werden f\u00fcr diesen ihren Beruf besonders verpflichtet, und k\u00f6nnen gleich den \u00fcbrigen Justiz-Beamten nur durch Urtheilsspruch ihrer Stelle als Mitglieder dieses Gerichtshofes entsetzt werden. Nimmt jedoch ein st\u00e4ndischen Richter ein Staatsamt an, so h\u00f6rt er dadurch auf, Mitglied dieser Stelle zu seyn, kann aber von der St\u00e4nde-Versammlung wieder gew\u00e4hlt werden. Ebenso tritt ein vom K\u00f6nige ernanntes Mitglied aus dem Gerichte, wenn es aufh\u00f6rt, sein richterliches Hauptamt zu bekleiden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 198&nbsp;<\/strong>Das Gericht versammelt sich auf Einberufung durch den Pr\u00e4sidenten, welche von diesem sogleich geschehen mu\u00df, wenn er dazu einen von dem Justiz-Minister contrasignirten Befehl des K\u00f6niges oder eine Aufforderung mit Angabe des Gegenstandes von einer der beiden Kammern durch deren Pr\u00e4sidenten erh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht l\u00f6st sich auf, wenn der Proce\u00df geendigt ist. Der Pr\u00e4sident hat f\u00fcr die Vollziehung der Beschl\u00fcsse zu sorgen, und in Anstands-F\u00e4llen das Gericht wieder zu versammeln.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 199&nbsp;<\/strong>Eine Anklage von dem Staats-Gerichtshofe wegen der oben (\u00a7 195) erw\u00e4hnten Handlung kann geschehen von der Regierung gegen einzelne Mitglieder der St\u00e4nde und des Ausschusses und von den St\u00e4nden sowohl gegen Minister und Departements-Chefs als gegen einzelne Mitglieder und h\u00f6here Beamten der St\u00e4nde-Versammlung. Andere Staatsdiener als Minister und Departements-Chefs k\u00f6nnen vor diesem Gerichte nicht angeklagt werden, au\u00dfer wegen \u00dcbertretung der \u00a7 53 enthaltenen Vorschrift.<\/p>\n\n\n\n<p>Anklage und Vertheidigung geschieht \u00f6ffentlich. Die Protocolle werden mit den Abstimmungen und Beschl\u00fcssen durch den Druck bekannt gemacht.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Einziger Proze\u00df vor dem Staatsgerichtshof gegen einen Minister war im Jahre 1850 gegen den Minister der ausw\u00e4rtigen Angelegenheiten, den Freiherrn von W\u00e4chter-Spitteler.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 200&nbsp;<\/strong>Wenn es erforderlich ist, Inquirenten zu bestellen, so w\u00e4hlt der Gerichtshof dieselben aus den R\u00e4then der Criminal-Gerichte. Der Untersuchung hat jedesmal ein K\u00f6nigliches und ein st\u00e4ndisches Mitglied des Gerichtshofs wohnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 201&nbsp;<\/strong>Es werden jedesmal zwei Referenten bestellt. Ist der erste Referent ein K\u00f6niglicher Richter, so mu\u00df der Correferent ein st\u00e4ndischen seyn, und umgekehrt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 202&nbsp;<\/strong>Bei jedem Beschlusse mu\u00df eine gleiche Anzahl von K\u00f6niglichen und st\u00e4ndischen, Richtern anwesend seyn. Sollte durch Zufall eine Ungleichheit der Zahl eintreten, welche nicht sogleich durch anderweitige Ernennung oder Eintritt eines Stellvertreters gehoben werden k\u00f6nnte, so tritt der J\u00fcngste im Dienste von der \u00fcberz\u00e4hlenden Seite aus; doch darf die Zahl der Richter nie unter zehn seyn.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Verhinderungsfalle vertritt die Stelle des Pr\u00e4sidenten der erste K\u00f6nigliche Richter.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Pr\u00e4sidenten steht keine Stimme zu; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die f\u00fcr den Angeklagten g\u00fcnstigere Meinung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 203&nbsp;<\/strong>Die Strafbefugni\u00df des Gerichtshofes erstreckt sich nur auf Verweise und Geldstrafen, auf Suspension und Entfernung von, Amte, auf zeitliche oder immerw\u00e4hrende Ausschlie\u00dfung von der Landstandschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn dieses Gericht die h\u00f6chste in seiner Competenz liegende Strafe erkannt hat, ohne eine weitere ausdr\u00fccklich auszuschlie\u00dfen; so bleibt den ordentlichen Gerichten vorbehalten, gegen den Verurtheilten ein weiteres Verfahren von Amtswegen eintreten zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Durch das&nbsp;<a href=\"file:\/\/\/D:\/Eigene%20Homepage\/verfassungen\/de\/de67-18\/gesetze\/gesetze-h.htm\">Reichs-Einf\u00fchrungsgesetz zur Strafproze\u00df-Ordnung<\/a>&nbsp;vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 346) wurden faktisch die Worte &#8222;ohne eine weitere ausdr\u00fccklich auszuschlie\u00dfen;&#8220; gestrichen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 204&nbsp;<\/strong>Gegen den Ausspruch des Staats-Gerichtshofes findet keine Appellation statt, sondern nur das Rechtsmittel der Revision und der Wieder-Einsetzung in den vorigen Stand.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 205&nbsp;<\/strong>Der K\u00f6nig wird nicht nur die Untersuchung niemals hemmen, sondern auch das ihm zustehende Begnadigungsrecht nie dahin ausdehnen, da\u00df ein von diesem Gerichte in die Entfernung vom Amte verurtheilter Staatsdiener in seiner bisherigen Stelle gelassen, oder da\u00df derselbe in einem andern Justiz- oder Staats-Verwaltungs-Amte angestellt w\u00fcrde, es w\u00e4re denn, da\u00df in R\u00fccksicht auf Wieder-Anstellung das gerichtliche Erkenntni\u00df einen ausdr\u00fccklichen Vorbehalt zu Gunsten des Verurtheilten enthielte.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp; Wie nun die vorstehenden Bestimmungen von nun an die Staats-Grund-Verfassung Unseres K\u00f6nigreichs enthalten; so geloben Wir hiemit bei Unserer K\u00f6niglichen W\u00fcrde, f\u00fcr Uns und Unsere Nachfolger in der Regierung, den gegenw\u00e4rtigen Vertrag fest und unverbr\u00fcchlich nicht nur f\u00fcr Uns Selbst zu halten und zu erf\u00fcllen, sondern auch gegen alle Eingriffe und Verletzungen zu sch\u00fctzen und bei Kr\u00e4ften zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp; Zu dessen Urkunde haben Wir denselben eigenh\u00e4ndig unterzeichnet, und mit Unserem gro\u00dfen K\u00f6niglichen Insiegel versehen lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;&nbsp;&nbsp; So geschehen in Unserer Haupt- und Residenzstadt Stuttgart an dem 25sten Tage des Monats September im Eintausend Achthundert und Neunzehnten Jahre, Unserer K\u00f6niglichen Regierung im dritten.<\/p>\n\n\n\n<p>(Unterzeichnet) Wilhelm.<\/p>\n\n\n\n<p>(L.S.)<\/p>\n\n\n\n<p>Auf Befehl des K\u00f6nigs:<br>der Staats-Sekret\u00e4r<br>(Unterzeichnet) Vellnagel.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Die<em> erste Fassung wurde am 27. September im K\u00f6niglich-W\u00fcrttembergischen Staats- und Regierungs-Blatt auf Seite 633 ver\u00f6ffentlicht.<\/em> <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hinweise sind in und blau geschrieben. Sp\u00e4tere \u00c4nderungen sind gr\u00fcn markiert. 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