{"id":630,"date":"2021-12-20T19:05:30","date_gmt":"2021-12-20T18:05:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/wuerttemberg\/?page_id=630"},"modified":"2023-02-18T09:29:44","modified_gmt":"2023-02-18T08:29:44","slug":"rechtsgeschichte-wuerttembergs","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/wuerttemberg\/rechtsgeschichte-wuerttembergs\/","title":{"rendered":"Rechtsgeschichte W\u00fcrttembergs."},"content":{"rendered":"\n<p>Das K\u00f6nigreich W\u00fcrttemberg hat seine jetzige Gestalt durch die gro\u00dfen Staatsver\u00e4nderungen im Anfange des vorigen Jahrhunderts erhalten. Die zusammenh\u00e4ngende beglaubigte Geschichte des Regentenhauses und Landes W\u00fcrttemberg beginnt um das Jahr 1238 mit dem Grafen Ulrich I. (sp\u00e4ter der \u201eStifter\u201c genannt). Seit dieser Zeit hat sich die Regierung \u2013 unterbrochen nur durch die \u00f6sterreichische Zwischenherrschaft unter Herzog Ulrich (1520\u20131534) \u2013 im Mannesstamme des Hauses W\u00fcrttemberg vererbt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die geschichtliche Betrachtung des \u00f6ffentlichen Rechtszustandes w\u00e4hrend dieser Zeit kann, da die in den Jahren 1802\u20131810 erworbene H\u00e4lfte des Landes aus verschiedenartigen Bestandteilen zusammengesetzt war und der fr\u00fchere \u00f6ffentliche Rechtszustand dieser Gebiete f\u00fcr die Gegenwart \u2013 abgesehen von den Rechten des Adels \u2013 keine Bedeutung mehr hat, nur das Stammland, die fr\u00fchere Grafschaft und das sp\u00e4tere Herzogtum W\u00fcrttemberg, in Betracht kommen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>14. Jahrhundert \u2013 Private Besitzungen.<\/h2>\n\n\n\n<p>Der schon im 14. Jahrhundert betr\u00e4chtliche Territorialbestand der Grafschaft W\u00fcrttemberg war nicht durch Eroberungen, Erbschaften oder Heiraten ), sondern in der Hauptsache durch <strong>Kauf, Pfandschaft und \u00e4hnliche Erwerbsgr\u00fcnde<\/strong> allm\u00e4hlich in den H\u00e4nden der Grafen vereinigt worden. Im 13. und 14. Jahrhundert, zu einer Zeit, wo in S\u00fcddeutschland eine gro\u00dfe Anzahl herzoglicher und gr\u00e4flicher Geschlechter durch Teilungen, Kirchen- und Klosterstiftungen, Schulden usw. in Verm\u00f6gensverfall geriet, und es an g\u00fcnstigen Gelegenheiten zu K\u00e4ufen, Pfandausl\u00f6sungen usw. nicht fehlte, wu\u00dften die Grafen von W\u00fcrttemberg durch sparsamen Haushalt, fr\u00fchzeitigen Ausschlu\u00df der realen Teilung des Stammguts, Vermeidung von Kirchen- und Klosterstiftungen und durch kluge Ben\u00fctzung der Zeitverh\u00e4ltnisse sich allm\u00e4hlich im Mittelpunkte des ehemaligen staufischen Herzogtums umfangreiche und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zusammenh\u00e4ngende Besitzungen zu erwerben, \u00fcber welche sie die vogteilichen und grundherrlichen Rechte aus\u00fcbten .Wie sich aus diesen Rechten die Landeshoheit \u00fcber die Grafschaft entwickelte, l\u00e4\u00dft sich historisch nicht n\u00e4her nachweisen, namentlich fehlt es an jedem Anhalte daf\u00fcr, da\u00df der Grafentitel selbst in W\u00fcrttemberg auf einem urspr\u00fcnglichen Gaugrafenamte beruhte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Quellen des \u00f6ffentlichen Rechts aus dieser Periode bestehen s\u00e4mtlich in Familienvertr\u00e4gen, welche die Unteilbarkeit des Landes festsetzten oder best\u00e4tigten und daneben die Sukzessionsordnung regelten. Unter ihnen ragt der M\u00fcnsinger Vertrag vom 14. Dezember 1482 schon deshalb hervor, weil er, die Natur eines blo\u00dfen Familienvertrags zur Regelung subjektiver Berechtigungen abstreifend, bereits den Charakter eines Staatsgrundgesetzes hat, und \u201emit Rat der Pr\u00e4laten, Ritterschaft und Landschaft\u201c unter Mitwirkung von 56 Vertretern von St\u00e4dten und \u00c4mtern vereinbart wurde. Ihren Abschlu\u00df erhielt die in diesen Vertr\u00e4gen enthaltene Entwickelung im Sinne der Einheit und Unteilbarkeit des Staatsgebietes erst durch den Herzogsbrief von 1495, welcher \u2013 nach dem Vorgang der in der Goldenen Bulle Kaiser Karls IV. f\u00fcr die weltlichen Kurf\u00fcrstent\u00fcmer getroffenen Bestimmung \u2013 die Primogeniturordnung f\u00fcr das Stammland W\u00fcrttemberg einf\u00fchrte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>15. Jahrhundert \u2013 Unteilbarkeit W\u00fcrttembergs.<\/h2>\n\n\n\n<p>Durch Kaiser Maximilian I. wurde Graf Eberhard der \u00c4ltere, der in Reichsangelegenheiten gro\u00dfes Ansehen geno\u00df und sich namentlich (1488) um die Errichtung des schw\u00e4bischen Bundes Verdienste erworben hatte, am 21. Juli 1495 auf dem Wormser Reichstage zum Herzog erhoben und das Land selbst in dem Herzogsbrief unter erneuter Best\u00e4tigung des M\u00fcnsinger Vertrags zu einem unteilbaren und unver\u00e4u\u00dferlichen Reichsmannlehen und Herzogtum erkl\u00e4rt. Die Erhebung zu einem Reichsmannlehen hatte die Folge, da\u00df f\u00fcr den Fall des Aussterbens des Mannsstamms f\u00fcr das Reich ein Heimfallrecht am ganzen Lande, einschlie\u00dflich der bisher allodialen Besitzungen und Weiberlehen, begr\u00fcndet wurde. Da zu jener Zeit nur noch ein einziger m\u00e4nnlicher Agnat (der sp\u00e4tere Herzog Ulrich) in Frage kam, lag wohl in der Aussicht auf diesen Heimfall das Hauptinteresse der kaiserlichen Politik an dieser Standeserh\u00f6hung.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit letzterer trat die Entwickelung der Landeshoheit in ein neues Stadium. <strong>Verfassung und Verwaltung<\/strong> wurden mehr und mehr im Sinne des partikularen Staates ausgebildet. W\u00fcrttemberg f\u00fchrte jetzt im Reichstage eine Virilstimme auf der F\u00fcrstenbank, wozu seit der Gr\u00fcndung einer besonderen M\u00f6mpelgardschen Linie des herzoglichen Hauses (1556) eine zweite, seit 1654 vom Reiche anerkannte Virilstimme f\u00fcr die in der Freigrafschaft gelegene, sp\u00e4ter mit dem Herzogtum wiedervereinigte Grasschaft M\u00f6mpelgard, in der Folge auch eine Stimme auf der schw\u00e4bischen Grafenbank (f\u00fcr die Herrschaft Justingen) und ein Anteil an der Limpurgischen Stimme auf der fr\u00e4nkischen Grafenbank hinzukam. Als (1510 und 1512) Deutschland in Kreise geteilt wurde, nahm W\u00fcrttemberg als Kreisstand am schw\u00e4bischen und fr\u00e4nkischen Kreise Teil (am schw\u00e4bischen mit zwei Stimmen: f\u00fcr W\u00fcrttemberg und Justingen). Der Bischof von Konstanz und der Herzog von W\u00fcrttemberg waren die \u201ekreisausschreibenden F\u00fcrsten\u201c, das Kreisdirektorium stand W\u00fcrttemberg allein zu. Daneben war ihm regelm\u00e4\u00dfig das Amt des Kreisobersten \u00fcbertragen; auch stand ihm die Direktion eines Kreisviertels und der weltlichen F\u00fcrstenbank des Kreises zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Gr\u00f6\u00dfere Gebietserwerbungen fanden seit 1495 nur noch einmal statt, indem W\u00fcrttemberg im bayerischen Erbfolgekrieg, an welchem es auf seiten von Bayern-M\u00fcnchen gegen die Pfalz teilnahm, im Jahr 1504 und 1505 ausgedehnte pf\u00e4lzische Besitzungen eroberte und behauptete, auch von Bayern zum Ersatz f\u00fcr die Kriegskosten die Herrschaft Heidenheim und die Schutzherrschaft \u00fcber vier Kl\u00f6ster erhielt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu dem Lehensverband, in welchem W\u00fcrttemberg seit 1495 zum Reiche stand, trat bald nachher noch eine Lehensverbindung mit dem Hause \u00d6sterreich. In dem Kriege n\u00e4mlich, den Herzog Ulrich 1519 mit dem schw\u00e4bischen Bunde f\u00fchrte, eroberte der letztere das ganze Land und trat es 1520 an den Kaiser Karl V. ab, welcher dasselbe in \u00f6sterreichische Verwaltung nahm und 1530 seinen Bruder, den Erzherzog Ferdinand, f\u00f6rmlich mit dem Herzogtum belehnte. Die Wiedereroberung des Landes durch Herzog Ulrich (1534) hatte zwar die Wiederanerkennung des letzteren als Landesherrn im Kaadener (Cadauer) Vertrag vom 29. Juni 1534 zur Folge; dagegen wurde das Herzogtum durch diesen Vertrag unter Aufrechterhaltung des Reichslehenverbands in ein \u00f6sterreichisches Afterlehen verwandelt, so da\u00df die Herzoge zwar ihre Reichsstandschaft und das Land seine Reichsunmittelbarkeit behalten, dagegen der jeweilige Herzog sein Land von dem regierenden Erzherzog von \u00d6sterreich zu Lehen erhalten sollte. Der Passauer Vertrag vom 6. August 1552 hielt dieses Verh\u00e4ltnis gegen\u00fcber dem Regierungsnachfolger Herzog Christof aufrecht. Erst durch den Prager Vertrag vom 24. Januar 1599 gelang es, das Lehensverh\u00e4ltnis zu \u00d6sterreich \u2013 aus Anla\u00df des \u00dcbergangs der Sukzession auf die M\u00f6mpelgarder Linie des herzoglichen Hauses \u2013 aufzuheben, bezw. mit Geld abzul\u00f6sen und an seine Stelle ein blo\u00dfes Anwartschaftsrecht des \u00f6sterreichischen Hauses zu setzen. Letzteres wurde dann durch den Pre\u00dfburger Frieden vom 26. Dezember 1805 Art. 15 \u2013 wie alle anderen Territorialanspr\u00fcche u. s. w. \u00d6sterreichs auf einzelne Teile von W\u00fcrttemberg \u2013 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Reformation war von Herzog Ulrich sofort nach seiner R\u00fcckkehr im Jahre 1534 im ganzen Herzogtum durchgef\u00fchrt worden. Die evangelisch-lutherische Lehre, wie sie in der Augsburger und in der von Herzog Christof dem Konzil zu Trient \u00fcbergebenen besonderen w\u00fcrttembergischen Konfession enthalten war, wurde in der Folge \u2013 nach Beseitigung des auch in W\u00fcrttemberg (1548) durchgef\u00fchrten Interims \u2013 zur ausschlie\u00dflichen Landesreligion erkl\u00e4rt. Im Gegensatze zu anderen deutschen Territorien wurde jedoch das fr\u00fchere katholische Kirchenverm\u00f6gen nicht s\u00e4kularisiert, vielmehr wurde durch die gro\u00dfe Kirchenordnung von 1559 das Verm\u00f6gen der Stifter und Kl\u00f6ster wie der Ruralkapitel und die Lokaldotationen zu einem allgemeinen, den kirchlichen und Armenzwecken gewidmeten evangelischen Kirchengut (Kirchenkasten) zusammengezogen. Nur der \u00dcberschu\u00df der Eink\u00fcnfte (das residuum) sollte zu Staatszwecken verwendet, ordentlicherweise aber ein Drittel der Landessteuer auf das geistliche Gut gelegt werden. Dabei behielten die ehemaligen gro\u00dfen Mannskl\u00f6ster \u2013 wenn auch als Bestandteil des Kirchenguts unter der Aufsicht des Kirchenrats stehend \u2013 eine selbst\u00e4ndige \u00f6konomische Verwaltung unter ihren Pr\u00e4laten und den diesen beigegebenen Klosterverwaltern, was aufs engste mit der Stellung zusammenhing, welche diese Pr\u00e4laten seither in der st\u00e4ndischen Verfassung des Landes eingenommen hatten. Die Verfassung des ehemaligen Herzogtums W\u00fcrttemberg bietet schon deshalb ein historisches Interesse dar, weil sie von ihren ersten Anf\u00e4ngen im 14. Jahrhundert sich bis an das Ende des alten deutschen Reichs auf ihrer korporativen Grundlage fortzuerhalten vermochte. Gleichzeitig mit der Ausbildung der Landesherrlichkeit zur Landeshoheit begann n\u00e4mlich auch die Entwickelung der st\u00e4ndischen Rechte in W\u00fcrttemberg, indem die Grafen fr\u00fchzeitig bei der Unsicherheit der staatlichen Rechtsordnung und der Schw\u00e4che der kaiserlichen Macht f\u00fcr alle wichtigeren Rechtsakte in der Mitwirkung der Korporationen der St\u00e4dte und \u00c4mter einerseits und der sog. Zugewandten d. h. der Kl\u00f6ster und des Adels andererseits eine St\u00fctze ihrer auf privatrechtlicher Grundlage ruhenden guts- und hausherrlichen Macht, eine Erg\u00e4nzung der mangelnden staatlichen Autorit\u00e4t, bei den Korporationen insbesondere im Laufe der Zeit auch eine Erh\u00f6hung ihres finanziellen Kredits suchten und fanden.<\/p>\n\n\n\n<p>Im T\u00fcbinger Vertrag vom 8. Juli 1514, durch welchen die Streitigkeiten zwischen dem Herzog Ulrich und der Landschaft unter Mitwirkung von Delegierten des Kaisers und einer Anzahl von F\u00fcrsten und Bisch\u00f6fen zum Austrag gebracht wurden, fand die auf dieser Grundlage begonnene Entwickelung der st\u00e4ndischen Verfassung bereits ihren formellen Abschlu\u00df. Dieser Vertrag, welcher f\u00fcr drei Jahrhunderte die Grundlage des w\u00fcrttembergischen Verfassungsrechts bildete und als die Magna Charta der w\u00fcrttembergischen Freiheiten galt, wurde zwischen dem Herzog einerseits und den Pr\u00e4laten der zum Lande geh\u00f6rigen gro\u00dfen Mannskl\u00f6ster und der Landschaft d. h. den Delegierten der St\u00e4dte und \u00c4mter, als Vertretern des Landes andererseits verabschiedet. Der Adel als Stand war nicht mehr dabei vertreten, indem gerade um jene Zeit, wo das st\u00e4ndische Besteuerungsrecht seinen Anfang nahm, die Ritterschaft vom Lande sich loszurei\u00dfen begann und nicht lange nachher ihre Unmittelbarkeit bei Kaiser und Reich zur formellen Anerkennung brachte. Obgleich durch sp\u00e4tere Landtagsabschiede, Testamente der Herzoge und Vertr\u00e4ge der \u00f6ffentliche Rechtszustand des Herzogtums manche Aenderungen erlitt, blieb doch der ganze Bau der w\u00fcrttembergischen Verfassung von 1514 bis 1806 im ganzen unver\u00e4ndert. Auch der Erbvergleich vom 2. M\u00e4rz 1770, durch welchen die Streitigkeiten zwischen Herzog Karl und den St\u00e4nden unter Vermittlung einer reichshofr\u00e4tlichen Kommission ihre Erledigung fanden, hatte nicht sowohl die Bedeutung einer Revision des Verfassungszustandes selbst, als einer Beseitigung von Beschwerden und einer Sicherung des bestehenden Rechts, welche noch dadurch erh\u00f6ht wurde, da\u00df Friedrich der Gro\u00dfe in Verbindung mit den Kronen von Gro\u00dfbritannien und D\u00e4nemark auf Anrufen der w\u00fcrttembergischen St\u00e4nde im Jahre 1771 (10. und 31. Mai und 7. Juni) f\u00fcr sich und ihre Nachfolger die Garantie f\u00fcr die Aufrechterhaltung dieses letzten altw\u00fcrttembergischen Verfassungsvertrags \u00fcbernahmen. <strong>Diese Verfassung war von privatrechtlichen Anschauungen beherrscht.<\/strong> Die St\u00e4nde als die Gesamtheit der Korporationen des Landes und der Herzog als der Besitzer des mit dem Aufwand f\u00fcr die Landesregierung belasteten Familienfideikommisses (Kammerguts) standen einander in dem Verh\u00e4ltnis von Parteien gegen\u00fcber, deren gegenseitige Beziehungen durch Vertrag geregelt waren. <strong>Die Regierung war Sache des Regenten<\/strong>, dem auch das Recht der Gesetzgebung zustand. Wie er die Kosten der Regierung aus dem Kammergute deckte, war seine Sache, ein direktes Besteuerungsrecht stand ihm nicht zu. Die St\u00e4nde \u00fcbten, als Ausflu\u00df der korporativen Selbstverwaltung, ein Selbstbesteuerungsrecht aus zum Zwecke der sogen. Abl\u00f6sungshilfe d. h. der \u00dcbernahme und Tilgung der herzoglichen Schulden. Ob die St\u00e4nde dem Herzog eine solche Hilfe gew\u00e4hren wollten, hing von ihrem freien Willen ab, wie ihnen andererseits auch kein Recht der Finanzkontrolle gegen\u00fcber der herzoglichen Verwaltung zustand. Die Landschaftskasse war die Staatsschuldenkasse, in welche die von den Amtskorporationen aufgebrachten Steuern flossen, und welche von der Landschaft bezw. dem Ausschu\u00df verwaltet wurde. Die st\u00e4ndische Hilfe bestand hiernach in der \u00dcbernahme von Kammerschulden auf die Landeskasse oder in der Verwilligung von Beitr\u00e4gen aus dieser Kasse. Die Ausschlie\u00dflichkeit der evangelischen Konfession und die damit zusammenh\u00e4ngende Identit\u00e4t der kirchlichen und staatlichen Verfassung hatte die Folge, da\u00df die St\u00e4nde in ihrer Eigenschaft als W\u00e4chter der staatlichen zugleich die Garanten der kirchlichen Verfassung waren, wie der Herzog mit den Rechten der Landeshoheit die Rechte des Landesbischofs verband.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Vertragsverh\u00e4ltnis, welches seit dem T\u00fcbinger Vertrag zwischen F\u00fcrst und Land bestand, sollte die Erbhuldigung seitens der Untertanen erst geleistet werden, nachdem der F\u00fcrst zuvor des Landes Grundgesetze und Rechte beschworen hatte. Als verfassungsm\u00e4\u00dfiges Grundrecht galt, da\u00df jeder W\u00fcrttemberger, selbst der Leibeigene ohne Abzug oder Nachsteuer und, ohne einer Erlaubnis zu bed\u00fcrfen, auswandern konnte, da\u00df jeder W\u00fcrttemberger nur durch den ordentlichen Richter verurteilt und nur in den gesetzlich bestimmten F\u00e4llen in Haft genommen werden durfte, nur die verfassungsm\u00e4\u00dfig mit den St\u00e4nden verabschiedeten Steuern zu bezahlen hatte und nur in Kriegs- und anderen Notf\u00e4llen milit\u00e4rpflichtig war und auch dann nur mit Bewilligung der St\u00e4nde und blo\u00df auf die Dauer des Kriegs. Das stehende Heer konnte daher im Frieden nur durch freiwillige Werbung erg\u00e4nzt werden. Dagegen hatte jeder W\u00fcrttemberger das Recht, Wehr und Waffen zu besitzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen den beiden Parteien, dem Herzog und der Landschaft stand als vermittelndes Zwischenglied die Bureaukratie, welche in ihrer Unterordnung unter den Geheimenrat eine verfassungsm\u00e4\u00dfig gesch\u00fctzte Selbst\u00e4ndigkeit besa\u00df. Der Geheimerat insbesondere war zwischen beide Parteien eingeschoben, als ein beiden Teilen gleichverpflichtetes, zur Wahrung der Verfassung bestimmtes Organ. <strong>Tats\u00e4chlich nahm er die Stellung eines modernen Ministeriums ein.<\/strong> Er war das nicht zu umgehende Organ der Regierung und geh\u00f6rte zu den Garantien der Verfassung; seine Stellung wurde noch erh\u00f6ht, als mit der Sukzession katholischer Herzoge auf Grund der sog. Religionsreversalien die Episkopalrechte der Landesherrn auf ihn \u00fcbertragen wurden und der Geheimerat damit zum Wahrer der verfassungsm\u00e4\u00dfigen evangelischen Landesreligion wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Im engsten Zusammenhang mit der privatrechtlichen Natur der st\u00e4ndischen Rechte und der Anwendung der reinen Grunds\u00e4tze des Mandats auf die Vertretung der Korporationen in der Landschaft stand die Stellung des st\u00e4ndischen Ausschusses, als eines sich selbst erg\u00e4nzenden Stellvertreters der Landschaft, welcher \u2013 in einen kleinen und einen gro\u00dfen Ausschu\u00df sich abteilend \u2013 im Laufe der Zeit mehr und mehr die T\u00e4tigkeit der Landschaft selbst, welche Jahrzehnte lang nicht berufen wurde, verdr\u00e4ngte, und durch die Macht, welche die teilweise unkontrollierte Verwaltung der st\u00e4ndischen Kassen in seine Hand legte, eine Nebenregierung bildete, die im Laufe der Zeiten eine Quelle vielfacher Mi\u00dfbr\u00e4uche wurde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>18. Jahrhundert \u2013 Napoleons Untaten.<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Umgestaltung der staatlichen Verh\u00e4ltnisse in Europa, welche im Gefolge der franz\u00f6sischen Revolution eintrat, f\u00fchrte in W\u00fcrttemberg zun\u00e4chst zu einer territorialen Ver\u00e4nderung, an welche sich in der Folge mit innerer Notwendigkeit die Aufhebung der bisherigen, mit der Neugestaltung des Staatswesens unvereinbaren altw\u00fcrttembergischen Verfassung anschlo\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p>Schon am 7. August 1796 hatte W\u00fcrttemberg mit Frankreich einen <strong>Separatfrieden<\/strong> abgeschlossen, in welchem es seine linksrheinischen Besitzungen an Frankreich abtrat. Nach Best\u00e4tigung dieser Abtretung durch den Frieden von L\u00fcneville (9. Febr. 1801) lie\u00df sich W\u00fcrttemberg zun\u00e4chst durch einen Vertrag vom 20. Mai 1802 die Unterst\u00fctzung Frankreichs zur Herbeif\u00fchrung einer m\u00f6glichst g\u00fcnstigen Entsch\u00e4digung zusichern. Der Reichsdeputationshauptschlu\u00df vom 25. Febr. 1803 brachte dann dem Herzog neben der Kurw\u00fcrde als Ersatz f\u00fcr die linksrheinischen Besitzungen eine sehr betr\u00e4chtliche Entsch\u00e4digung an vormals geistlichen und reichsst\u00e4dtischen Gebieten, deren Besitznahme schon durch herzogliches Reskript vom 7. Dez. 1802 erfolgt war). Durch Verordnung vom 19. November 1805 nahm der nunmehrige Kurf\u00fcrst ohne jeden Rechtstitel die innerhalb der alten und neuen Grenzen von W\u00fcrttemberg gelegenen Gebiete der Reichsritterschaft, des Deutschen und des Johanniter-Ordens unter dem Schutze Napoleons (Tagesbefehl vom 19. Dezember 1805) in Besitz. Ein Separatvertrag zwischen W\u00fcrttemberg und Frankreich vom 12. Dezember 1805 und, diesem entsprechend, der Pre\u00dfburger Friede (26. Dezember) brachte dann weiteren <strong>bedeutenden Landeszuwachs,<\/strong> darunter namentlich die fr\u00fcher vorder\u00f6sterreichischen Besitzungen mit den sog. Donaust\u00e4dten.<\/p>\n\n\n\n<p>Schon die durch den Reichsdeputationsreze\u00df erworbenen Besitzungen hatte der Kurf\u00fcrst, weil sie die Entsch\u00e4digung f\u00fcr die verlorenen linksrheinischen Gebiete bildeten, welche nicht im Verbande der altw\u00fcrttembergischen Verfassung standen, dem alten Lande nicht inkorporiert, sondern zu einem neuen Staatsganzen vereinigt, das den Namen Neuw\u00fcrttemberg erhielt und absolut regiert wurde, wobei auf die seitherige politische Verfassung der s\u00e4kularisierten Lande \u2013 ungeachtet der Vorschrift des \u00a7 60 des R.Dep.Hauptschlusses \u2013 keine R\u00fccksicht genommen wurde. In derselben Weise wurde mit den Erwerbungen des Jahres 1805 verfahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Inzwischen dauerten im Stammlande die Streitigkeiten zwischen dem Herzog Friedrich II.,<\/p>\n\n\n\n<p>nunmehrigen Kurf\u00fcrsten, dem ersten seit 1733 wieder in der evangelisch-lutherischen Religion erzogenen w\u00fcrttembergischen Regenten und der Landschaft fort. Letztere hatte sich schon fr\u00fcher<\/p>\n\n\n\n<p>geweigert, den durch die kriegerische Weltlage geforderten Milit\u00e4raufwand in dem vom Herzog beanspruchten Umfang zu \u00fcbernehmen und hatte die verlangte Aushebung abgelehnt, unterhielt auch durch den engeren Ausschu\u00df einen fortgesetzten Verkehr mit ausw\u00e4rtigen M\u00e4chten, w\u00e4hrend der Herzog den St\u00e4nden alle Absendungen an fremde Staaten und Kongresse, sowie jede Einmischung in die milit\u00e4rische Organisation untersagt, auch die Hilfe des Reichshofrats gegen die Weigerung der St\u00e4nde angerufen und durch Dekret vom 17. Dez. 1799 erlangt hatte. Die gegenseitigen Anklagen bei dem Reichshofrate dauerten jedoch fort. Hiedurch und durch das gewaltsame Einschreiten des Regenten gegen die widerspenstigen St\u00e4nde, welche ihre geheime diplomatische Agitation mit Hilfe der sog. geheimen Truhe fortsetzten, wurde die Spannung immer gr\u00f6\u00dfer. Auf eine g\u00fctliche Ausgleichung zwischen den Anforderungen des modernen Staates, welche der Kurf\u00fcrst vertrat, und der am hergebrachten Rechte klebenden Auffassung der St\u00e4nde war, wie die Landtage von 1804 und 1805 ergaben, nicht mehr zu hoffen. Um den v\u00f6lligen Bruch mit dem alten Rechte herbeizuf\u00fchren, bedurfte es nur eines Anlasses von au\u00dfen. Hieran fehlte es aber nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>19. Jahrhundert Napoleon w\u00fctet.<\/h2>\n\n\n\n<p>Schon in dem Allianzvertrage mit Frankreich gegen \u00d6sterreich vom 5. Oktober 1805 hatte Napoleon dem Kurf\u00fcrsten Friedrich die Integrit\u00e4t und volle Souver\u00e4nit\u00e4t (<em>Souverain\u00e9t\u00e9 pleine et enti<\/em><em>\u00e8<\/em><em>re<\/em>) unter dem Versprechen zugesagt, ihn in den Streitigkeiten mit den St\u00e4nden des Landes zu unterst\u00fctzen. In dem Br\u00fcnner Vertrag vom 12. Dezember 1805 war die Zusicherung der Souver\u00e4nit\u00e4t wiederholt und daneben noch die K\u00f6nigsw\u00fcrde und eine ansehnliche Gebietsvergr\u00f6\u00dferung von Frankreich zugesichert worden. Demgem\u00e4\u00df verlieh dann der Pre\u00dfburger Friede vom 26. Dezember 1805, indem er in Art. VII die Annahme der K\u00f6nigsw\u00fcrde durch den Kurf\u00fcrsten sanktionierte, in Art. XIV den K\u00f6nigen von Bayern und W\u00fcrttemberg sowohl \u00fcber die durch diesen Friedensvertrag abgetretenen Besitzungen als \u00fcber ihre alten Lande \u201e<em>la plenitude de la souverain\u00e9t\u00e9 et de tous les droits qui en derivent et qui Leurs ont \u00e9t\u00e9 garantis par S.M.L\u2019Empereur des Fran\u00e7ais etc., ainsi de la m<\/em><em>\u00ea<\/em><em>me mani\u00e8re qu&#8217;en jouissent S. M. <\/em><em>l<\/em><em>\u2019Empereur d\u2019Allemagne et S.M. le Roi de Prusse sur Leurs \u00e9tats allemands<\/em>\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Der neue K\u00f6nig fa\u00dfte die erlangte <strong>volle <\/strong><strong>Souver\u00e4nit\u00e4t<\/strong><strong> als volle Unabh\u00e4ngigkeit <\/strong>nach innen wie nach au\u00dfen auf. Am 30. Dez. 1805 eignete er sich die st\u00e4ndischen Kassen und das Archiv der St\u00e4nde gewaltsam an. Den Tag darauf wurden die St\u00e4dte und \u00c4mter zur unbedingten Unterordnung unter die Organe der Regierung und zur Ablieferung der Steuern, an diese angewiesen. Am 1. Januar 1806 erfolgte dann die feierliche Annahme der K\u00f6nigsw\u00fcrde. Eine f\u00f6rmliche Aufhebung der alten Verfassung fand zwar hiebei nicht statt, wohl aber wurden alle Konsequenzen aus dem Umsturz derselben gezogen. S\u00e4mtliche Beamte wurden unter Enthebung von ihren bisherigen Dienstpflichten auf den \u201eunbedingten Eid der Treue\u201c verpflichtet. Der Geheimerat wurde aufgehoben und ein Staatsministerium \u201ef\u00fcr s\u00e4mtliche Staaten\u201c mit Departementsministern an seine Stelle gesetzt. Das Kirchengut wurde mit dem Kammergut vereinigt unter \u00dcbernahme aller auf demselben haftenden Verbindlichkeiten f\u00fcr \u201ekirchliche, Lehr-, Schul- oder andere gemeinn\u00fctzige Armenanstalten\u201c. Das Manifest vom 18. M\u00e4rz 1806 vollendete die Vereinigung von Alt- und Neu-W\u00fcrttemberg \u201ezu Einem Reich\u201c, indem es das K\u00f6nigreich in zw\u00f6lf Kreise teilte.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Eintritt W\u00fcrttembergs in den <strong>Rheinbund<\/strong> auf Grund des Pariser Vertrags vom 12. Juli 1806 brachte dem neuen K\u00f6nigreich weitere Gebietserwerbungen und die Unterwerfung einer Reihe bisher reichsunmittelbarer F\u00fcrsten und Grafen unter die Souver\u00e4nit\u00e4t W\u00fcrttembergs bez\u00fcglich ihrer in den Grenzen des Landes eingeschlossenen Besitzungen. (Rhein-B.- Akte Art. 18, 24, 25). Unter den Mitgliedern des Rheinbundes nahm das neue K\u00f6nigreich die zweite Stelle \u2013 n\u00e4chst Bayern \u2013 ein.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr seine Teilnahme an dem neuen Kriege gegen \u00d6sterreich (1809) erhielt W\u00fcrttemberg zun\u00e4chst durch einen Tagesbefehl Napoleons vom 24. April 1809 das fr\u00fcher deutsch-ordensche Gebiet Mergentheim, dann teils durch den Wiener Frieden vom 14. Oktober 1809, teils durch den Vertrag von Compiegne vom 24. April 1810 und einen Vertrag mit Bayern vom 18. Mai 1810 weitere bis dahin bayerische Gebietsteile.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch diese und durch die fr\u00fcheren Gebietserwerbungen seit 1803 wurde der Umfang des Landes um mehr als das Doppelte erweitert. Das K\u00f6nigreich hatte damit seinen jetzigen Territorialbestand erhalten, welcher ihm dann samt der Souver\u00e4nit\u00e4t in dem Vertrage von Fulda d. d. 2. November 1813 von seiten \u00d6sterreichs, sp\u00e4ter auch durch den Pariser Frieden vom 30. Mal 1814 f\u00fcr die Zukunft gew\u00e4hrleistet wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entwickelung des \u00f6ffentlichen Rechts in der Periode des Rheinbundes charakterisiert sich durch die schonungslose Ver\u00e4nderung des gesamten historischen Rechtszustandes in den alten wie in den neuerworbenen Landesteilen ohne jede R\u00fccksicht auf die in den \u00a7\u00a7 27 und 60 des R.D. H. Schl. und in Art. 27 und 28 der Rheinbundsakte gegebenen Zusagen, durch die fast g\u00e4nzliche Beseitigung aller Standesprivilegien, durch die Gleichstellung der drei christlichen Glaubensbekenntnisse sowohl in Beziehung auf die Religions\u00fcbung als auf die staats- und gemeindeb\u00fcrgerlichen Rechte, namentlich aber durch den einheitlichen Aufbau des neuen Staatsgeb\u00e4udes. Die einsichtsvolle und energische Regierung K\u00f6nig Friedrichs hat \u2013 wenn auch wegen ihrer despotischen Willk\u00fcr von den Zeitgenossen nicht ohne Grund angefeindet \u2013 doch \u00fcberall den Boden f\u00fcr die weitere Entwickelung geebnet, und in k\u00fcrzester Frist eine Reihe von Einrichtungen geschaffen, die auch f\u00fcr die Folgezeit bestimmend waren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Der Wiener Kongress<\/h2>\n\n\n\n<p>Mit den Verhandlungen des Wiener Kongresses begann auch der Streit \u00fcber die Wiederherstellung eines verfassungsm\u00e4\u00dfigen Zustandes in W\u00fcrttemberg. Der Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 hatte festgesetzt, da\u00df die <strong>Staaten Deutschlands unabh\u00e4ngig<\/strong> und durch ein F\u00f6rderativband vereinigt sein sollen. Als nun auf dem am 1. Nov. 1814 zu Wien er\u00f6ffneten Kongre\u00df ein zwischen \u00d6sterreich, Preu\u00dfen und Hannover vereinbarter Entwurf vorgelegt wurde, in welchem die Einf\u00fchrung landst\u00e4ndischer Verfassungen in jedem Bundesstaat vorgesehen war, <strong>trat zwar W\u00fcrttemberg unterst\u00fctzt von Bayern diesem Entwurf entgegen<\/strong>. Da jedoch nach der Lage der Verh\u00e4ltnisse \u2013 es waren namentlich die zahlreichen Mediatisierten, welche in Wien eine Sicherung ihres Rechtszustandes herbeizuf\u00fchren bestrebt waren \u2013 der verfassungslose Zustand in W\u00fcrttemberg doch nicht mehr l\u00e4nger aufrecht zu erhalten war, erlie\u00df der K\u00f6nig, von Wien zur\u00fcckgekehrt, um auch jedem Schein eines Druckes von au\u00dfen zu begegnen, schon am 11. Jan. 1815 ein Manifest, in welchem er die Absicht verk\u00fcndete, dem Lande eine <strong>angemessene Verfassung<\/strong> und st\u00e4ndische Repr\u00e4sentation zu geben. Sofort erging am 29. Jan. 1815 ein Ausschreiben, betreffend die Wahlen von Abgeordneten zu der auf den 15. M\u00e4rz 1815 angesetzten allgemeinen St\u00e4ndeversammlung, nach welchem die Inhaber der vier Erbkron\u00e4mter, die H\u00e4upter der vormals reichsunmittelbaren f\u00fcrstlichen und gr\u00e4flichen H\u00e4user und 19 vom K\u00f6nig ernannte adelige Gutsbesitzer, zusammen 50 Birilstimmf\u00fchrer des hohen und niederen Adels, mit den Abgeordneten der sieben \u201eguten\u201c St\u00e4dte und der Oberamtsbezirke die k\u00fcnftige Landesvertretung bilden sollten. Die Teilnahme an der Wahl der Abgeordneten war an einen Zensus von 200 fl. Jahresertrag aus liegenden G\u00fctern gekn\u00fcpft.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Er\u00f6ffnung der Versammlung am 15. M\u00e4rz 1815 wurde den St\u00e4nden sofort eine vom K\u00f6nig durch Unterschrift und Siegel anerkannte Verfassung vorgelegt, die alsbald in Wirksamkeit treten sollte. Allein die St\u00e4nde stellten sich auf einen ganz entgegengesetzten Standpunkt. Die Mehrzahl der mediatisierten F\u00fcrsten und Grafen trennte sich von der Versammlung unter Vorbehalt ihrer besonderen auf dem Wiener Kongre\u00df zu bestimmenden Rechte. Die anderen Mitglieder jenes Standes und die vom K\u00f6nig berufenen adeligen Birilstimmf\u00fchrer reservierten ihre Standesrechte. Im \u00fcbrigen verlangten die St\u00e4nde die Anerkennung der blo\u00df de facto beseitigten erbl\u00e4ndischen Verfassung, indem sie namentlich die Teilnahme an der Verwaltung der Steuergelder, die Errichtung einer st\u00e4ndischen Kasse, die Wiederherstellung des altw\u00fcrttembergischen Kirchenguts und des Instituts der st\u00e4ndischen Aussch\u00fcsse, und die Revision der seit 1806 erlassenen Gesetze forderten, dagegen sich zu denjenigen Modifikationen bereit erkl\u00e4rten, die mit R\u00fccksicht auf die neuen Verh\u00e4ltnisse erforderlich w\u00e4ren, um die altw\u00fcrttembergische Verfassung auf das ganze K\u00f6nigreich auszudehnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Als dann der K\u00f6nig am 26. Juni 1815 die Versammlung vertagte, wandten sich die St\u00e4nde nochmals mit einer Vorstellung an den K\u00f6nig, zugleich aber auch an die Staatsministerien von Hannover, Preu\u00dfen und D\u00e4nemark als die Garanten der alten Landesverfassung mit der Bitte um Vermittlung. Da eine Einigung \u00fcber die Vertretung der St\u00e4nde w\u00e4hrend der Vertagung nicht zustande kam, erfolgte zun\u00e4chst ein g\u00e4nzlicher Abbruch der Unterhandlungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nun erkl\u00e4rte der K\u00f6nig der am 16. Oktober 1815 wiederberufenen Versammlung in einem Reskripte vom 13. November seine Bereitwilligkeit, den altw\u00fcrttembergischen Landesteilen die altw\u00fcrttembergische Verfassung zur\u00fcckzugeben, \u201eNeuw\u00fcrttemberg aber unter einer auf eine wahrhafte Nationalrepr\u00e4sentation gegr\u00fcndeten, die fr\u00fcheren Rechtsverh\u00e4ltnisse ber\u00fccksichtigenden Verfassung\u201c von Altw\u00fcrttemberg zu trennen. Gleichzeitig mit dieser Drohung bezeichnete die Regierung 14 Fundamentalpunkte f\u00fcr die Verhandlungen. Nach l\u00e4ngeren Er\u00f6rterungen fertigte ein von den St\u00e4nden zur Verhandlung mit den k\u00f6niglichen Kommiss\u00e4ren niedergesetztes sog. Instruktionskomitee den Entwurf einer Verfassung, der im wesentlichen auf die alte Verfassung gegr\u00fcndet war und noch im September 1816 beendigt wurde, \u2013 den sog. st\u00e4ndischen Verfassungsentwurf.<\/p>\n\n\n\n<p>Es entstand nun aber eine neue Schwierigkeit. Bisher waren beide Teile wenigstens darin einig gewesen, da\u00df die Gesamtrepr\u00e4sentation in einer Kammer vereinigt sein sollte, w\u00e4hrend nunmehr die Regierung eine Trennung des Adels von der \u00fcbrigen Repr\u00e4sentation anstrebte. Der inzwischen am 30. Oktober 1816 zur Regierung gelangte K\u00f6nig Wilhelm legte der St\u00e4ndeversammlung, nachdem dieselbe am 7. Dezember vertagt und am 3. M\u00e4rz 1817 wieder er\u00f6ffnet worden war, einen neuen k\u00f6niglichen Verfassungsentwurf vor, der aus der Beratung des \u2013 am 8. November 1816 \u2013 wiederhergestellten Geheimerats unter Ben\u00fctzung des Entwurfs des st\u00e4ndischen Instruktionskomitees hervorgegangen war. Obgleich dieser Entwurf (dem f\u00fcnf Beilagen angeschlossen waren, insbesondere ein Gesetz \u00fcber die Pre\u00dffreiheit, ein Adelsstatut, Bestimmungen \u00fcber die Kircheng\u00fcter und Stiftungen und \u00fcber die Universit\u00e4t zu T\u00fcbingen) bei unbefangener Betrachtung entschiedene Vorz\u00fcge vor der sp\u00e4ter vereinbarten Verfassung von 1819 hatte \u2013 die erste Kammer sollte nur Volksvertreter, die zweite au\u00dfer den Standesherren die Ritterschaft, Geistlichkeit und vier Vertreter der gelehrten Anstalten enthalten, der Landtag sollte j\u00e4hrlich berufen werden, der Ausschu\u00df dagegen wegfallen usw. \u2013 wurde er doch von der St\u00e4ndeversammlung, in welcher Alt- und Neuw\u00fcrttemberger, Pr\u00e4laten und mediatisierter Adel nur an die Erhaltung ihrer althergebrachten Rechte dachten, mit einer Mehrheit von 67 gegen 42 Stimmen abgelehnt. Nun l\u00f6ste der K\u00f6nig die Versammlung am 4. Juni 1817 auf und erkl\u00e4rte am 5. Juni, da\u00df, wenn die Mehrzahl des Volkes durch die Amtsversammlungen oder durch die Magistrate sich f\u00fcr die Annahme der Regierungsvorschl\u00e4ge aussprechen sollte, der K\u00f6nig seinerseits den Verfassungsvertrag als abgeschlossen ansehen und in Wirksamkeit setzen w\u00fcrde. Auch dieses Auskunftsmittel schlug jedoch fehl, indem die Zustimmungserkl\u00e4rungen nur teilweise einkamen. Um jedoch das Volk in den Genu\u00df der in dem Verfassungsentwurfe zugesicherten Rechte, soweit sich solche nicht auf die Repr\u00e4sentation bezogen, sofort einzusetzen, wurden von dem K\u00f6nig am 18. November 1817 elf Edikte erlassen, durch welche u. a. die Leibeigenschaft und der Erblehensverband aufgehoben und die gesamte Staatsverwaltung neu organisiert wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Inzwischen war in Wien die <strong>deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815<\/strong> zum Abschlu\u00df gebracht worden, welcher W\u00fcrttemberg erst am 1. September 1815 nachtr\u00e4glich beitrat; die Karlsbader Ministerialkonferenzen (6.\u201331. August 1819) standen in Sicht. Der Aufschub, welchen die Erledigung des Verlassungswerkes durch die Hartn\u00e4ckigkeit der an ihrem \u201ealten Recht\u201c festhaltenden St\u00e4nde erfahren hatte, hatte die Folge, da\u00df es nunmehr unter der eingetretenen r\u00fcckl\u00e4ufigen, dem Repr\u00e4sentativsystem feindlichen Str\u00f6mung zum Abschlu\u00df gebracht werden mu\u00dfte. Auf den 13. Juli 1819 wurde eine neue verfassungsberatende St\u00e4ndeversammlung \u2013 diesmal aber nicht nach Stuttgart, sondern nach Ludwigsburg \u2013 berufen. Sie war zusammengesetzt wie im Jahre 1815, nur mit Hinweglassung der Kronerbbeamten, dagegen unter Beiziehung von zwei evangelischen Generalsuperintendenten, des Verwesers des Generalvikariats zu Rottenburg, des \u00e4ltesten katholischen Dekans und des Vizekanzlers der Universit\u00e4t. Nach dem Vorschlage der Regierung w\u00e4hlte die Versammlung sofort sieben Kommiss\u00e4re, die mit den k\u00f6niglichen Kommiss\u00e4ren einen neuen gemeinsamen Verfassungsentwurf ausarbeiteten. Dieser wurde dann als \u201eProposition\u201c den Beratungen der St\u00e4ndeversammlung nach vorg\u00e4ngiger Berichterstattung durch eine st\u00e4ndische Kommission zu Grunde gelegt. Am 6. September 1819 begannen die Verhandlungen in der Versammlung selbst und waren bereits am 18. beendigt. Am 22. September erfolgte hierauf die k\u00f6nigliche Entschlie\u00dfung mit Billigung eines gro\u00dfen Teils der gestellten Antr\u00e4ge. Auf Grund dieser Entschlie\u00dfung nahmen dann die St\u00e4nde den Verfassungsentwurf, wie er jetzt vorlag, unver\u00e4ndert an, worauf am 25. September von dem K\u00f6nig und der Versammlung die neue Verfassungsurkunde unter Auswechslung der beiderseitigen Exemplare feierlich unterzeichnet wurde. Unmittelbar zuvor, am 20. September, hatte W\u00fcrttemberg in Frankfurt den Karlsbader Beschl\u00fcssen zugestimmt, die mit den \u00a7\u00a7 24 und 28 der neuen Verfassung und mit dem Pre\u00dfgesetze vom 30. Januar 1817 in direktem Widerspruch standen und sofort wenige Tage nach der am 27. September erfolgten Publikation der Verfassung, am 1. Oktober, im Regierungsblatt verk\u00fcndet wurden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Die W\u00fcrttemberger Verfassung<\/h2>\n\n\n\n<p>Seit dem Jahre 1819 blieb zun\u00e4chst bis 1849 die Verfassungsurkunde als die Grundlage des \u00f6ffentlichen Rechtszustandes in unver\u00e4nderter Geltung. Eine \u00c4nderung trat erst ein infolge der mit einem Einf\u00fchrungsgesetze am 28.\/31. Dez. 1848 erfolgten Verk\u00fcndigung der von der Frankfurter Nationalversammlung beschlossenen sog. Grundrechte des deutschen Volkes vom 27. Dezember 1848. Derjenige Teil dieser Grundrechte, welcher sofort ins Leben treten sollte, erhielt mit dem 17. Januar 1849 f\u00fcr W\u00fcrttemberg verbindende Kraft. Um dagegen die durch die Abschaffung der Standesvorrechte notwendig gewordene \u00c4nderung der Verfassung herbeizuf\u00fchren, wurde in \u00dcbereinstimmung mit dem angef\u00fchrten Einf\u00fchrungsgesetze durch ein Gesetz vom 1. Juli 1849 eine Versammlung von Vertretern des Volkes zur Beratung einer Revision der Verfassung berufen. Die Regierung wollte die Versammlung auf diese Aufgabe beschr\u00e4nkt wissen. Die staatsrechtliche Kommission der Abgeordnetenkammer ging jedoch davon aus, da\u00df nach dem Einf.-Gesetz zu den Grundrechten die neu zu w\u00e4hlende Landesversammlung auf so lange, bis die von ihr zu schaffende Landesvertretung in Wirksamkeit getreten sei, in die Befugnisse der bisherigen Landesvertretung einzutreten habe. Entsprechend wurden dann die Art. 1 und 2 des Gesetzes abgefa\u00dft. Die Landesversammlung war zusammengesetzt aus <strong>64 Abgeordneten der Oberamtsbezirke<\/strong>, die von allen vollj\u00e4hrigen in W\u00fcrttemberg wohnhaften Staatsb\u00fcrgern, welche im laufenden und in dem der Wahl vorausgegangenen Finanzjahr irgend eine direkte Staatssteuer entrichtet hatten, gew\u00e4hlt wurden. Die erste Landesversammlung wurde am 1. Dezember 1849 er\u00f6ffnet und sprach sich sofort \u00fcber die Frage, ob das Gesetz vom 1. Juli 1849 die Form der Landesvertretung auch f\u00fcr den Fall der Nichteinigung \u00fcber eine Verfassungsrevision festgestellt habe, mit 53 gegen 6 Stimmen dahin aus, da\u00df die durch die Verfassung von 1819 festgesetzte Landesvertretung nach den angef\u00fchrten Artikeln f\u00fcr immer aufgehoben sei. Nach Aufl\u00f6sung dieser Versammlung am 22. Dezember 1849 wurde eine zweite Landesversammlung auf den 15. M\u00e4rz 1850 einberufen. Auch diese Versammlung, die gegen den provisorischen Departementschef der ausw\u00e4rtigen Angelegenheiten wegen des Beitritts zu den beiden Vertr\u00e4gen vom 30. September 1849 (betreffend die Einsetzung einer Bundeszentralkommission, des sog. Interim), und vom 27. Februar 1850 (\u00dcbereinkunft mit Bayern und Sachsen \u00fcber die Grundz\u00fcge einer k\u00fcnftigen deutschen Verfassung) auf Grund des \u00a7 85 V. U. Staatsanklage erhoben hatte, wurde aufgel\u00f6st, ebenso die dritte, die auf den 15. Oktober 1850 einberufen worden war. Gleichzeitig mit dieser letzten Aufl\u00f6sung wurde mittelst K\u00f6niglicher Verordnung vom 6. November 1850 auch das Gesetz vom 1. Juli 1849 selbst beseitigt und der Zustand vor diesem Gesetze wieder hergestellt und zwar auf Grund des \u00a7 89 Verfassungsurkune (also durch sog. Notverordnung). Der von der Landesversammlung verfassungsgem\u00e4\u00df unmittelbar nach der Aufl\u00f6sung neugew\u00e4hlte Ausschu\u00df wurde aufgel\u00f6st und an seine Stelle der \u00e4ltere, im Jahre 1849 noch nach der Verfassung vom Jahre 1819 gew\u00e4hlte st\u00e4ndische Ausschu\u00df berufen. Als dieser aber nicht zustande kam, wurde durch eine K\u00f6nigliche Verordnung vom 26. November 1850, wieder auf Grund jenes \u00a7 89 Verfassungsurkune, eine provisorische Staatsschulden-Verwaltungskommission zur Aufsicht \u00fcber die nach der Verfassungsurkune unter dem Ausschu\u00df stehende Staatsschuldenzahlungskasse niedergesetzt. Die Grundrechte wurden infolge des Bundesbeschlusses vom 23. August 1851 durch Verordnung vom 5. Oktober 1851 aufgehoben und nur die seit der Min.- Verf. vom 14. Januar 1849 angewandten Vorschriften in Betreff der Rechtsverh\u00e4ltnisse der Israeliten im Weg der Verordnung (auf Grund des \u00a7 89 Verfassungsurkune) vorerst in Geltung erhalten. Da jedoch die Kammer der Abgeordneten, nachdem die St\u00e4nde wiederum gem\u00e4\u00df der Verfassung von 1819 einberufen waren, sich am 28. Juni 1851 und dann am 26. Februar 1852 f\u00fcr die fortdauernde verbindliche Kraft der Grundrechte als Landesgesetz aussprach, wurde durch ein besonderes Gesetz vom 2. April 1852 bestimmt, da\u00df den so betitelten Grundrechten des deutschen Volks auch die verbindliche Kraft eines Landesgesetzes, soweit nicht einzelne Bestimmungen derselben in besonderen Gesetzen zur Ausf\u00fchrung gebracht worden seien, nicht beigelegt werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p>Seit dem 6. November 1850 beruht hiernach der \u00f6ffentlichrechtliche Zustand des Landes, soweit es sich um die Organisation der St\u00e4ndeversammlung handelt, nicht sowohl auf dem Verfassungsvertrage von 1819, als vielmehr auf jener einseitigen K\u00f6niglichen Verordnung, wenn auch seit 1868 eine Reihe neuer Verfassungsgesetze, die jedoch s\u00e4mtlich auf der durch jene Verordnung geschaffenen staatsrechtlichen Grundlage beruhen, auf dem vorhandenen tats\u00e4chlichen Zustand fortgebaut hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Sieht man von der angef\u00fchrten, durch die sog. Grundrechte veranla\u00dften, ephemeren Gesetzgebung, und von dem nach Beseitigung der Konvention mit dem p\u00e4pstlichen Stuhl erlassenen Kirchengesetze vom 30. Januar 1862 und dem damit zusammenh\u00e4ngenden Gesetze vom 31. Dezember 1861 betr. die Unabh\u00e4ngigstellung der staatsb\u00fcrgerlichen Rechte vom religi\u00f6sen Bekenntnisse ab, so gelang es \u2013 trotz mancher auch nach 1851 hervorgetretener parlamentarischer Bestrebungen \u2013 im Laufe der Jahre nicht, auch nur zu einer teilweisen Revision der in so vielen Beziehungen der Ab\u00e4nderung bed\u00fcrftigen Verfassung zu gelangen, bis endlich infolge der Gr\u00fcndung des norddeutschen Bundes und nachher des Eintritts in das Deutsche Reich auch in W\u00fcrttemberg die Notwendigkeit erkannt wurde, die staatsrechtlichen Verh\u00e4ltnisse des Landes mit den Zust\u00e4nden im Reich einigerma\u00dfen in Einklang zu bringen. Die n\u00e4chste Konsequenz der neuen politischen Lage, die Vereinfachung des schwerf\u00e4lligen, mit der jetzigen beschr\u00e4nkten Bedeutung der Landesgesetzgebung in keinem Verh\u00e4ltnisse stehenden st\u00e4ndischen Apparats hat man allerdings bis jetzt zu ziehen sich nicht entschlie\u00dfen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Durch K\u00f6nigliche Verordnung vom 30. Dezember 1870 wurde die Reichsverfassung mit den \u00fcber die Errichtung des Reichs und den Beitritt der s\u00fcddeutschen Staaten abgeschlossenen Vertr\u00e4gen und mit den hiernach in W\u00fcrttemberg eingef\u00fchrten Bundesgesetzen im Regierungsblatt publiziert.<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das K\u00f6nigreich W\u00fcrttemberg hat seine jetzige Gestalt durch die gro\u00dfen Staatsver\u00e4nderungen im Anfange des vorigen Jahrhunderts erhalten. 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