{"id":612,"date":"2021-11-28T19:26:42","date_gmt":"2021-11-28T18:26:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/wuerttemberg\/?page_id=612"},"modified":"2023-03-04T12:38:16","modified_gmt":"2023-03-04T11:38:16","slug":"die-gesetzgebung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/wuerttemberg\/die-gesetzgebung\/","title":{"rendered":"Die Gesetzgebung"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Das Gesetz<\/h2>\n\n\n\n<p>Im formellen Sinne ist Gesetz jeder Befehl der Staatsgewalt, welcher unter Einhaltung bestimmter Formen durch das Staatsoberhaupt mit Gegenzeichnung eines Ministers und mit vorg\u00e4ngiger Zustimmung der St\u00e4nde erlassen und vorschriftsm\u00e4\u00dfig verk\u00fcndet worden ist. Das Gesetz ist innerhalb der Grenzen der der Landesstaatsgewalt zukommenden Autonomie der h\u00f6chste Ausdruck des unverantwortlichen Staatswillens, welcher eben deshalb nur au\u00dfer Kraft gesetzt werden kann durch eine in derselben Form erlassene Willenserkl\u00e4rung der Staatsgewalt.<\/p>\n\n\n\n<p>Inhalt des Gesetzes kann sowohl eine allgemeine Rechtsnorm, durch welche die Willensfreiheit der Einzelnen umgrenzt wird, als die Bestimmung eines individuellen Rechtsverh\u00e4ltnisses sein oder aber eine einzelne Verwaltungsverf\u00fcgung, welcher durch die Form des Gesetzes eine h\u00f6here Autorit\u00e4t und ein gewisser Grad von Unab\u00e4nderlichkeit verliehen werden soll. In diesem Sinne bestimmt der \u00a788 der w\u00fcrttembergischen Verfassungsurkunde, da\u00df das Staatsoberhaupt ohne die Zustimmung der St\u00e4nde kein Gesetz geben, ab\u00e4ndern oder authentisch erl\u00e4utern kann, womit allerdings zun\u00e4chst nur ausgesprochen ist, da\u00df der h\u00f6chste Ausdruck des Staatswillens nur mit Zustimmung der Volksvertretung zustande kommen und da\u00df, wenn eine solche in Gesetzesform ausgesprochene Willenserkl\u00e4rung einmal vorliegt, dieselbe nur in derselben Weise wieder beseitigt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenso ist daraus zu entnehmen, da\u00df jeder Befehl der Staatsgewalt, wenn Regierung und St\u00e4nde \u00fcbereinstimmen, ohne R\u00fccksicht auf den Inhalt in die Form des Gesetzes gekleidet werden kann. Dagegen ist mit jener Bestimmung keine direkte Entscheidung dar\u00fcber gegeben, in welchen F\u00e4llen, soweit es sich nicht um die Ab\u00e4nderung eines bereits in Gesetzesform erlassenen Befehls der Staatsgewalt handelt, der Weg der Gesetzgebung notwendig ist, um einem Befehl der Staatsgewalt verbindliche Kraft zu verleihen.<\/p>\n\n\n\n<p>Alle Anordnungen, welche in den Gesetzen enthalten sind, auch wenn etwa einzelne derselben keine materiellen Rechtsbestimmungen, sondern blo\u00dfe Verwaltungsakte darstellen, haben dennoch die Natur von formellen Gesetzen, und k\u00f6nnen daher nur im Wege der Gesetzgebung abge\u00e4ndert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Verh\u00e4ltnis der Landesgesetze zu den Reichsgesetzen ist im Reichsstaatsrechte zu er\u00f6rtern. Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor (Reichsverfassung Art. 2).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Der Weg zur Gesetzgebung.<\/h2>\n\n\n\n<p>Zum g\u00fcltigen Zustandekommen eines Gesetzes s bedarf es der Feststellung des Gesetzesinhalts, der Sanktion und der Verk\u00fcndigung.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>1. Die Feststellung des Gesetzesinhalts<\/h3>\n\n\n\n<p>erfordert die \u00dcbereinstimmung der drei gesetzgebenden Faktoren \u2014 K\u00f6nig, Erste Kammer, Zweite Kammer \u2014; sie zerf\u00e4llt in zwei Stadien, den Gesetzvorschlag und die Annahme desselben durch die Faktoren der Gesetzgebung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, stand nach der Verfassungsurkunde von 1819 ausschlie\u00dflich dem K\u00f6nige zu. Seit dem Verfassungsgesetz von 1874 (Art. 6) ist dieses Recht auch jeder der beiden Kammern einger\u00e4umt. Nur Gesetzentw\u00fcrfe \u00fcber Auferlegung von Steuern, \u00fcber die Aufnahme von Darlehen, \u00fcber die Feststellung des Staatshaushaltes oder \u00fcber au\u00dferordentliche, im Etat nicht vorgesehene Ausgaben sind der Initiative der St\u00e4nde entzogen. Gesetzvorschl\u00e4ge der Regierung m\u00fcssen vor ihrer Einbringung durch das Staatsministerium und durch den Geheimen Rat vorberaten werden und bed\u00fcrfen stets der Kontrasignatur eines Ministers. Die Mitteilung dieser Gesetzvorschl\u00e4ge an die St\u00e4nde erfolgt durch das Staatsministerium, nur das Etatsgesetz ist nach \u00a7 111 Verfassungsurkunde durch den Finanzminister einzubringen. Abgesehen von den Abgabegesetzen, welche immer zuerst der Kammer der Abgeordneten vorgelegt werden m\u00fcssen, h\u00e4ngt es von der Wahl der Regierung ab, bei welcher Kammer sie einen Entwurf zuerst einbringen will. Gesetzvorschl\u00e4ge, welche von St\u00e4ndemitgliedern ausgehen, m\u00fcssen in der Ersten Kammer von mindestens f\u00fcnf, in der Zweiten von mindestens f\u00fcnfzehn Mitgliedern unterzeichnet sein. (Verfassungsurkunde \u00a7 172 Abs. 3.)<\/p>\n\n\n\n<p>Wird diese Vorschrift nicht eingehalten, so ist unzweifelhaft die beteiligte Kammer berechtigt und verpflichtet, die gesch\u00e4ftliche Weiterbehandlung des Antrags abzulehnen. Geschieht dies nicht, wird vielmehr der Antrag trotz des Formmangels von der Kammer angenommen, so wird sowohl die andere Kammer als die Regierung befugt sein, dem Beschlusse der Kammer wegen des Formfehlers ohne W\u00fcrdigung seines Inhalts die Zustimmung zu versagen. Setzen sich aber die andere Kammer und die Regierung \u00fcber den Formfehler hinweg und stimmen sie dem Beschlusse zu, so gilt der formelle Mangel als geheilt, das Gesetz kann wegen dieses seiner Entstehung anhaftenden Mangels von keiner Seite mehr angefochten werden. Soweit den St\u00e4nden das Recht der Initiative zusteht, sind dieselben auch in Beziehung auf die Ab\u00e4nderung einer Regierungsvorlage nicht beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Gesetzentw\u00fcrfe werden entweder ausschlie\u00dflich in der St\u00e4ndeversammlung oder daneben auch in Kommissionen beraten. Kommt zwischen beiden Kammern eine Vereinigung \u00fcber den Inhalt eines Gesetzvorschlags zustande, so wird dies dem K\u00f6nig in gemeinsamer Adresse durch Vermittlung des Staatsministeriums angezeigt. Der von der einen Kammer verworfene Vorschlag der anderen Kammer kann auf demselben Landtage nicht wiederholt werden (Verfassungsurkunde \u00a7 183); die Regierung dagegen ist nicht gehindert, nach Verwerfung einer Vorlage noch in derselben Session einen neuen Entwurf desselben Inhalts einzubringen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>2. Die Sanktion<\/h3>\n\n\n\n<p>besteht in dem Befehle des Staatsoberhauptes, da\u00df der mit den St\u00e4nden festgestellte Inhalt des Entwurfes Gesetz sein soll. Sie ist hiernach eine Erkl\u00e4rung des K\u00f6nigs in der zweifachen Richtung, da\u00df der Entwurf Gesetz werden soll und da\u00df die von dem K\u00f6nig genehmigte Ausfertigung des Entwurfs dem mit den St\u00e4nden festgestellten Inhalt entspricht. Die Genehmigung der Ausfertigung und die Sanktion bilden in W\u00fcrttemberg nicht zwei verschiedene Stadien, sondern einen und denselben staatsrechtlichen Akt. Zum Zwecke der Sanktion hat das Staatsministerium die ihm \u00fcbermittelten st\u00e4ndischen Beschl\u00fcsse dem K\u00f6nige mit seinem und des Geheimen Rats Gutachten vorzulegen (Verfassungsurkunde \u00a7 126).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>3. Die Verk\u00fcndigung<\/h3>\n\n\n\n<p>erfolgt auf den in der Sanktion enthaltenen Befehl des K\u00f6nigs unter der ausdr\u00fccklichen Beif\u00fcgung der vorg\u00e4ngigen Vernehmung des Staatsministeriums und der erfolgten Zustimmung der St\u00e4nde, sowie unter der Kontrasignatur des oder der bei der Erlassung des Gesetzes beteiligten Ressortminister. F\u00fcr die Verk\u00fcndigung ist so wenig als f\u00fcr die Sanktion eine Frist vorgeschrieben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>4. Die Wirkung des Gesetzes<\/h3>\n\n\n\n<p>besteht darin, da\u00df ein in Gesetzesform erlassener Befehl allen abweichenden fr\u00fcheren Anordnungen, m\u00f6gen sie mit Gesetzeskraft ausgestattet gewesen sein oder nicht, derogiert und selbst wiederum nur im Wege der Gesetzgebung aufgehoben oder abge\u00e4ndert werden kann. Verfassungsgesetze k\u00f6nnen durch ein sp\u00e4teres Gesetz nur aufgehoben werden, wenn dieses in der f\u00fcr Verfassungs\u00e4nderungen vorgeschriebenen Weise verabschiedet worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Wirksamkeit beginnt mit dem Zeitpunkte, in welchem das Gesetz als verk\u00fcndet zu gelten hat, soweit sie nicht in dem Gesetze selbst oder in einem besonderen Gesetze auf einen sp\u00e4teren Zeitpunkt hinausger\u00fcckt worden ist. Letzteres kann auch in der Weise geschehen, da\u00df der Staatsregierung \u00fcberlassen wird, den Beginn der Wirksamkeit im Verordnungswege zu bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>5. \u00dcber das Recht des Richters,<\/h3>\n\n\n\n<p>die G\u00fcltigkeit der erlassenen Gesetze zu pr\u00fcfen, enth\u00e4lt das w\u00fcrttembergische Recht keine besondere Bestimmung. Diese Befugnis ist jedoch in W\u00fcrttemberg nicht bestritten. Das Pr\u00fcfungsrecht mu\u00df sich der Natur der Sache nach auf alle Punkte erstrecken, von denen die G\u00fcltigkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung nach der bestehenden Rechtsordnung abh\u00e4ngt; in formeller Hinsicht kommt namentlich in Betracht die verfassungsm\u00e4\u00dfige Verabschiedung mit den St\u00e4nden, die ordnungsm\u00e4\u00dfige Verk\u00fcndigung und die Richtigkeit des ver\u00f6ffentlichten Textes, in materieller Hinsicht die Frage, ob ein Landesgesetz nicht mit einem Reichsgesetz in Widerspruch kommt, ob eine Verordnung nicht in das der Gesetzgebung vorbehaltene Gebiet \u00fcbergreift. Nur insoweit, als die endg\u00fcltige Entscheidung \u00fcber einzelne erhebliche Punkte anderen Organen \u00fcbertragen ist, hat auch der Richter die Entscheidung ohne weitere Kritik hinzunehmen. So ist beispielsweise f\u00fcr die Legitimation der Mitglieder der Abgeordnetenkammer und die unter Umst\u00e4nden dadurch bedingte Beschlu\u00dff\u00e4higkeit die Entscheidung der Abgeordnetenkammer ma\u00dfgebend (Landtagswahlgesetz Art. 22); die Gesch\u00e4ftsordnung wird von jeder Kammer selbst\u00e4ndig innerhalb der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Schranken mit der Ma\u00dfgabe geregelt, da\u00df \u00fcber Zweifel in der Auslegung die betreffende Kammer endg\u00fcltig entscheidet; die Frage, ob eine Vorlage eine Ab\u00e4nderung der Verfassung in sich schlie\u00dft, wird nach der \u00dcbung im Streitfalle durch Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit zur endg\u00fcltigen Entscheidung gebracht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>Die Verordnung.<\/h2>\n\n\n\n<p>Unter Verordnung im weiteren Sinne versteht man jeden Befehl \u00a7 55. der Staatsgewalt, welcher nicht in der Form des Gesetzes erlassen wird. Die Verordnungen zerfallen hiernach in Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen, je nachdem innerhalb der durch die Gesetzgebung gezogenen Grenzen eine Rechtsregel f\u00fcr allgemein verbindlich erkl\u00e4rt oder nur innerhalb des Kreises der Verwaltung ein Dienstbefehl erlassen wird. In das Gebiet der Gesetzgebung geh\u00f6rt nur die Rechtsverordnung oder Verordnung im eigentlichen Sinne. Diese kann wieder eine sog. Ausf\u00fchrungsverordnung oder aber eine Verordnung mit interimistischer Gesetzeskraft (Notverordnung) sein.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>1. Die Ausf\u00fchrungsverordnung.<\/h3>\n\n\n\n<p>Aus dem unter I. Bemerkten ergibt sich, da\u00df der Staatsgewalt die Befugnis, Rechtss\u00e4tze ohne Mitwirkung der Volksvertretung mit allgemein verbindlicher Kraft auszustatten, nur insoweit zusteht, als ihr dieses Recht in Beziehung auf einen Gegenstand durch Gesetz speziell \u00fcbertragen worden ist oder als die Anordnungen sich innerhalb des Rahmens der Gesetzgebung mit der Ausf\u00fchrung der letzteren besch\u00e4ftigen, also Folgerungen ziehen, welche in dem Gesetzesbefehl selbst enthalten sind. In diesem Sinne bestimmt die Verfassungsurkunde \u00a7 89, da\u00df der K\u00f6nig das Recht habe, ohne die Mitwirkung der St\u00e4nde die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen Verordnungen und Anstalten zu treffen. Damit ist jedoch nicht ausgesprochen, da\u00df das Recht, Verordnungen zu erlassen, ausschlie\u00dflich dem K\u00f6nige zustehe, Verordnungen also nur in der f\u00fcr K. Verordnungen vorgeschriebenen Form erlassen werden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Art und Weise der Ausf\u00fchrung ist vielmehr nur der Inhalt des Gesetzes entscheidend, auf welchem die Vollmacht zur Erlassung von Verordnungen beruht. Es kann ausdr\u00fccklich auf die K. Verordnung verwiesen oder das betreffende Ministerium, ausnahmsweise auch eine einzelne Staats= oder Gemeindebeh\u00f6rde, mit der Vollziehung beauftragt werden. Ist nur der Staatsregierung im allgemeinen, z. B. durch die \u201eVerweisung auf den Verordnungsweg\u201c die Erm\u00e4chtigung erteilt, so h\u00e4ngt es von ihrem Ermessen nach Beschaffenheit des Gegenstandes ab, ob die Vorschriften im Wege der K. Verordnung oder durch das betreffende Ministerium oder durch andere Beh\u00f6rden erlassen werden sollen. Nur gilt auch hier der Grundsatz, da\u00df Vorschriften, welche in K. Verordnungen enthalten sind, nur wieder im Wege der K. Verordnung aufgehoben oder abge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Der Auftrag an die Ressortministerien wird vom K\u00f6nige in der Schlu\u00dfformel der Gesetze erteilt. Die rechtliche G\u00fcltigkeit des Inhalts der Verordnungen ist dadurch bedingt, da\u00df sie die durch das Gesetz erteilte Vollmacht nicht \u00fcberschreiten, \u00fcberhaupt dem Gesetze nicht widersprechen. Dem Richter steht in dieser Beziehung ein unbeschr\u00e4nktes Pr\u00fcfungsrecht zu.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a><\/a>2. Die Notverordnung.<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Verfassungsurkunde enth\u00e4lt \u2014 als Ausnahme von dem in \u00a7 88 ausgesprochenen Grundsatze, da\u00df ohne Zustimmung der St\u00e4nde kein Gesetz gegeben, aufgehoben oder abge\u00e4ndert werden kann \u2014 in \u00a7 89 und zwar im unmittelbaren Anschlusse an das Recht des K\u00f6nigs, Ausf\u00fchrungsverordnungen zu erlassen, den ganz allgemeinen Satz, da\u00df der K\u00f6nig auch berechtigt sei, \u201eim dringenden F\u00e4llen zur Sicherheit des Staates das N\u00f6tige vorzukehren&#8220;. Die Schranken, welche andere Staatsverfassungen, z. B. die preu\u00df. Verfassungsurkunde \u00a7\u00a763, 106, diesem Rechte dahin gezogen haben, da\u00df durch eine Notverordnung die Verfassung nicht abge\u00e4ndert, und da\u00df eine solche Verordnung nur erlassen werden darf, wenn die Kammern nicht versammelt sind, und da\u00df sie nur gilt, bis dieselben zusammentreten, fehlen in W\u00fcrttemberg g\u00e4nzlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Schrankenlosigkeit dieser diskretion\u00e4ren Gewalt wurde bei der Beratung der Verfassungsproposition von 1819 nicht verkannt, es wurde auch auf die Gefahren einer solchen Befugnis hingewiesen; als Gegengewicht wurde die Verantwortlichkeit der Minister betont; von einer Seite wurde ein Beisatz dahin gew\u00fcnscht, da\u00df die St\u00e4nde von den getroffenen Verf\u00fcgungen nachher so bald als m\u00f6glich in Kenntnis gesetzt werden sollen, von einer anderen Seite dies als selbstverst\u00e4ndlich bezeichnet. Aus jenen Worten der Verfassungsurkunde ergeben sich folgende S\u00e4tze:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Der K\u00f6nig kann durch eine einfache Verordnung, welche selbstverst\u00e4ndlich (Verfassungsurkunde \u00a7 51) von einem Minister kontrasigniert sein mu\u00df, jede \u00c4nderung des bestehenden Rechtszustandes g\u00fcltig anordnen, also auch eine Verfassungsbestimmung ab\u00e4ndern oder au\u00dfer Wirkung setzen.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die einzige Voraussetzung dieser sog. Notverordnung ist, da\u00df nach dem pflichtm\u00e4\u00dfigen Ermessen der Staatsregierung die Sicherheit des Staates die angeordnete Verf\u00fcgung und die sofortige Erlassung derselben fordert. Eine Anf\u00fchrung der Gr\u00fcnde oder auch nur eine ausdr\u00fcckliche Berufung auf die angebliche Notlage ist nicht vorgeschrieben. Eine solche Ma\u00dfregel kann auch verf\u00fcgt werden, so lange die St\u00e4nde versammelt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Die Notverordnung hat dieselbe Wirkung, wie ein mit den St\u00e4nden ordnungsm\u00e4\u00dfig verabschiedetes Gesetz; ihre Wirkung dauert daher fort, bis sie im Wege der Gesetzgebung \u2014 also durch Zusammenwirken s\u00e4mtlicher Faktoren \u2014 oder durch eine neue Notverordnung aufgehoben oder abge\u00e4ndert wird. Sie tritt also nicht au\u00dfer Kraft, wenn die St\u00e4nde zusammentreten oder ihre Einwilligung versagen; materiell gerechtfertigt ist sie aber nach der Verfassungsurkunde nur insolange, als die Sicherheit des Staates ihre Fortdauer verlangt. Den St\u00e4nden steht, wenn sie glauben, da\u00df die Voraussetzungen des \u00a7 89 nicht vorlagen oder nicht mehr vorliegen, das Recht der Ministeranklage zu. Die Notverordnung w\u00fcrde aber dadurch, selbst wenn die Anklage Erfolg h\u00e4tte, nicht beseitigt. In die Wirksamkeit von Reichsgesetzen kann im Wege des \u00a7 89 Verfassungsurkunde nicht eingegriffen werden.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-css-opacity\"\/>\n\n\n\n<p>Quelle:<br><a href=\"https:\/\/bibliothek.ewigerbund.org\/?rcno_review=das-staatsrecht-des-koenigreichs-wuerttemberg\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Das \u00f6ffentliche Recht der Gegenwart &#8211; G\u00f6z Dr. Karl<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Gesetz Im formellen Sinne ist Gesetz jeder Befehl der Staatsgewalt, welcher unter Einhaltung bestimmter Formen durch das Staatsoberhaupt mit Gegenzeichnung eines Ministers und mit vorg\u00e4ngiger Zustimmung der St\u00e4nde erlassen und vorschriftsm\u00e4\u00dfig verk\u00fcndet worden ist. 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