{"id":1374,"date":"2023-01-03T17:58:23","date_gmt":"2023-01-03T16:58:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/?page_id=1374"},"modified":"2023-04-20T09:42:27","modified_gmt":"2023-04-20T07:42:27","slug":"das-rustag-1913","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/das-rustag-1913\/","title":{"rendered":"Das RuStAG 1913."},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Das Reichs- und Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Reichsgesetzblatt 1913, S. 583-593.<\/h3>\n\n\n\n<p>Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, K\u00f6nig von Preu\u00dfen etc.<br>verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:<\/p>\n\n\n\n<p>Erster Abschnitt.<br>Allgemein Vorschriften.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1.<\/strong><br>Deutscher ist, wer die Staatsangeh\u00f6rigkeit in einem Bundesstaat (\u00a7\u00a7 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangeh\u00f6rigkeit (\u00a7\u00a7 33 bis 35) besitzt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2.<\/strong><br>1) Elsa\u00df-Lothringen gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat.<br>2) Die Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland.<\/p>\n\n\n\n<p>Zweiter Abschnitt.<br>Staatsangeh\u00f6rigkeit in einem Bundesstaate.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3.<\/strong><br>Die Staatsangeh\u00f6rigkeit in einem Bundesstaate wird erworben<br>durch Geburt (\u00a7 4),<br>durch Legitimation (\u00a7 5),<br>durch Eheschlie\u00dfung (\u00a7 6),<br>f\u00fcr einen Deutschen durch Aufnahme (\u00a7\u00a7 7, 14, 16),<br>f\u00fcr einen Ausl\u00e4nder durch Einb\u00fcrgerung (\u00a7\u00a7 8 bis 16).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4.<\/strong><br>1) Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Vaters, das uneheliche Kind eines Deutschen die Staatsangeh\u00f6rigkeit der Mutter.<br>2) Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaates aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteil als Kind eines Angeh\u00f6rigen dieses Bundesstaats.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5.<\/strong><br>Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen begr\u00fcndet f\u00fcr das Kind die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Vaters.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6.<\/strong><br>Durch die Eheschlie\u00dfung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Mannes.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7.<\/strong><br>1) Die Aufnahme mu\u00df einem Deutschen von jedem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, auf seinen Antrag erteilt werden, falls kein Grund vorliegt, der nach den \u00a7\u00a7 3 bis 5 des Gesetzes \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt.<br>2) Der Antrag einer Ehefrau bedarf der Zustimmung des Mannes; die fehlende Zustimmung kann durch die Vormundschaftsbeh\u00f6rde ersetzt werden. F\u00fcr eine unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Person wird, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter gestellt; hat sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so bedarf ihr Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8.<\/strong><br>1) Ein Ausl\u00e4nder, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete der Niederlassung erfolgt ist, auf seinen Antrag eingeb\u00fcrgert werden, wenn er nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat unbeschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hig ist oder nach den deutschen Gesetzen unbeschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hig sein w\u00fcrde oder der Antrag in entsprechender Anwendung des \u00a7 7 Abs. 2 Satz 2 von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung gestellt wird, einen unbescholtenen Lebenswandel gef\u00fchrt hat,<br>an dem Orte seiner Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und<br>an diesem Orte sich und seine Angeh\u00f6rigen zu ern\u00e4hren imstande ist.<br>2) Vor der Einb\u00fcrgerung ist \u00fcber die Erfordernisse unter Nr. 2 bis 4 die Gemeinde des Niederlassungsortes und, sofern diese keine selbst\u00e4ndigen Armenverband bildet, auch der Armenverband zu h\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9.<\/strong><br>1) Die Einb\u00fcrgerung in einem Bundesstaat darf erst erfolgen, nachdem durch den Reichskanzler festgestellt worden ist, da\u00df keiner der \u00fcbrigen Bundesstaaten Bedenken dagegen erhoben hat; erhebt ein Bundesstaat Bedenken, so entscheidet der Bundesrat. Die Bedenken k\u00f6nnen nur auf Tatsachen gest\u00fctzt werden, welche die Besorgnis rechtfertigen, da\u00df die Einb\u00fcrgerung des Antragstellers das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats gef\u00e4hrden w\u00fcrde.<br>2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung auf ehemalige Angeh\u00f6rige des Bundesstaats, bei dem der Antrag gestellt wird, auf deren Kinder oder Enkel sowie auf Personen, die von einem Angeh\u00f6rigen des Staates an Kindes Statt angenommen sind, es sei denn, da\u00df der Antragsteller einem ausl\u00e4ndischen Staate angeh\u00f6rt, auf Ausl\u00e4nder, die im Deutschen Reiche geboren sind, wenn sie sich in dem Bundesstaate, bei dem der Antrag gestellt wird, bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs dauernd aufgehalten haben und die Einb\u00fcrgerung innerhalb zweier Jahre nach diesem Zeitpunkt beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10.<\/strong><br>Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausl\u00e4nders, die zur Zeit ihrer Eheschlie\u00dfung eine Deutsche war, mu\u00df auf ihren Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet sie sich niedergelassen hat, eingeb\u00fcrgert werden, wenn sie den Erfordernissen des \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht. \u00dcber das Erfordernis unter Nr. 2 ist vor der Einb\u00fcrgerung die Gemeinde des Niederlassungsortes zu h\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11.<\/strong><br>Ein ehemaliger Deutscher, der als Minderj\u00e4hriger die Reichsangeh\u00f6rigkeit durch Entlassung verloren hat, mu\u00df auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingeb\u00fcrgert werden, wenn er den Erfordernissen des \u00a7 8 Abs. 1 entspricht und den Antrag innerhalb zweier Jahre nach der Vollj\u00e4hrigkeit stellt. Die Vorschrift des \u00a7 8 Abs. 2 findet Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12.<\/strong><br>Ein Ausl\u00e4nder, der mindestens ein Jahr wie ein Deutscher im Heere oder in der Marine aktiv gedient hat, mu\u00df auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingeb\u00fcrgert werden, wenn er den Erfordernissen des \u00a7 8 Abs. 1 entspricht und die Einb\u00fcrgerung nicht das Wohl des Reichs oder eines Bundesstaats gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Die Vorschriften des \u00a7 8 Abs. 2 und des \u00a7 9 finden Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 13.<\/strong><br>Ein ehemaliger Deutscher, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaate, dem er fr\u00fcher angeh\u00f6rt hat, auf seinen Antrag eingeb\u00fcrgert werden, wenn er den Erfordernissen des \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder an Kinder Statt angenommen ist. Vor der Einb\u00fcrgerung ist dem Reichskanzler Mitteilung zu machen; die Einb\u00fcrgerung unterbleibt, wenn der Reichskanzler Bedenken erhebt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 14.<\/strong><br>1) Die von der Regierung oder der Zentral- oder h\u00f6heren Verwaltungsbeh\u00f6rde eines Bundesstaats vollzogene oder best\u00e4tigte Anstellung im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst, im Dienste einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, im \u00f6ffentlichen Schuldienst oder im Dienste einer von dem Bundesstaat anerkannten Religionsgemeinschaft gilt f\u00fcr einen Deutschen als Aufnahme, f\u00fcr einen Ausl\u00e4nder als Einb\u00fcrgerung, sofern nicht in der Anstellungs- oder Best\u00e4tigungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.<br>2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Anstellung als Offizier oder Beamter des Beurlaubtenstandes.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 15.<\/strong><br>1) Die im Reichsdienst erfolgte Anstellung eines Ausl\u00e4nders, der seinen dienstlichen Wohnsitz in einem Bundesstaate hat, gilt als Einb\u00fcrgerung in diesen Bundesstaat, sofern nicht in der Anstellungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.<br>1) Hat der Angestellte seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland und bezieht er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse, so mu\u00df er von dem Bundesstaate, bei dem er den Antrag stellt, eingeb\u00fcrgert werden; bezieht er kein Diensteinkommen aus der Reichskasse, so kann er mit Zustimmung des Reichskanzlers eingeb\u00fcrgert werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 16.<\/strong><br>1) Die Aufnahme oder Einb\u00fcrgerung wird wirksam mit der Aush\u00e4ndigung der von der h\u00f6heren Verwaltungsbeh\u00f6rde hier\u00fcber ausgefertigten Urkunde oder der Urkunde \u00fcber die unter den Voraussetzungen des \u00a7 14 oder des \u00a7 15 Abs. 1 erfolgte Anstellung.<br>2) Die Aufnahme oder Einb\u00fcrgerung erstreckt sich, insofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Aufgenommenen oder Eingeb\u00fcrgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausgenommen sind T\u00f6chter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 17.<\/strong><br>Die Staatsangeh\u00f6rigkeit geht verloren<br>durch Entlassung (\u00a7\u00a7 18 bis 24),<br>durch den Erwerb einer ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigkeit (\u00a7 25),<br>durch Nichterf\u00fcllung der Wehrpflicht (\u00a7\u00a7 26, 29),<br>durch Ausspruch der Beh\u00f6rde (\u00a7\u00a7 27 bis 29),<br>f\u00fcr ein uneheliches Kind durch eine von dem Angeh\u00f6rigen eines anderen Bundesstaats oder von einem Ausl\u00e4nder bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation,<br>f\u00fcr eine Deutsche durch Eheschlie\u00dfung mit dem Angeh\u00f6rigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausl\u00e4nder.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 18.<\/strong><br>Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne und, sofern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner Entlassung beantragt werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung der Frau.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 19.<\/strong><br>1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu; gegen den Beschlu\u00df des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig.<br>2) Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung f\u00fcr sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt f\u00fcr ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge f\u00fcr die Person des Kindes zusteht. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge f\u00fcr die Person des Kindes, so bedarf die Mutter zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes die Genehmigung des Beistandes.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 20.<\/strong><br>Die Entlassung aus der Staatsangeh\u00f6rigkeit in einem Bundesstaate bewirkt zugleich die Entlassung aus der Staatsangeh\u00f6rigkeit in jedem anderen Bundesstaate, soweit sich der Entlassene nicht die Staatsangeh\u00f6rigkeit in einem anderen Bundesstaate durch eine Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des entlassenden Staates vorbeh\u00e4lt. Dieser Vorbehalt mu\u00df in der Entlassungsurkunde vermerkt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 21.<\/strong><br>Die Entlassung mu\u00df jedem Staatsangeh\u00f6rigen auf seinen Antrag erteilt werden, wenn er die Staatsangeh\u00f6rigkeit in einem anderen Bundesstaate besitzt und sich diese gem\u00e4\u00df \u00a7 20 vorbeh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 22.<\/strong><br>1) Fehlt es an den Voraussetzungen des \u00a7 21, so wird die Entlassung nicht erteilt<br>Wehrpflichtigen, \u00fcber deren Dienstverpflichtung noch nicht endg\u00fcltig entschieden ist, sofern sie nicht ein Zeugnis der Ersatzkommission dar\u00fcber beibringen, da\u00df nach der \u00dcberzeugung der Kommission die Entlassung nicht in der Absicht nachgesucht wird, die Erf\u00fcllung der aktiven Dienstpflicht zu umgehen, Mannschaften des aktiven Heeres, der aktiven Marine oder der aktiven Schutztruppen, Mannschaften des Beurlaubtenstandes der im \u00a7 56 Nr. 2 bis 4 des Reichsmilit\u00e4rgesetzes bezeichneten Art, sofern sie nicht die Genehmigung der Milit\u00e4rbeh\u00f6rde erhalten haben, sonstige Mannschaften der Beurlaubtenstandes, nachdem sie eine Einberufung zum aktiven Dienste erhalten haben, Beamten und Offiziere, mit Einschlu\u00df derer des Beurlaubtenstandes, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind.<br>2) Aus anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Gr\u00fcnden darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht versagt werden. F\u00fcr die Zeit des Krieges oder einer Kriegsgefahr bliebt dem Kaiser der Erla\u00df besonderer Anordnungen vorbehalten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 23.<\/strong><br>1) Die Entlassung wird wirksam mit der Aush\u00e4ndigung einer von der h\u00f6heren Verwaltungsbeh\u00f6rde des Heimatstaats ausgefertigten Entlassungsurkunde. Die Urkunde wird nicht ausgeh\u00e4ndigt an Personen, die verhaftet sind oder deren Verhaftung oder Festnahme von einer Gerichts- oder Polizeibeh\u00f6rde angeordnet ist.<br>2) Soll sich die Entlassung zugleich auf die Ehefrau oder die Kinder des Antragstellers beziehen, so m\u00fcssen auch diese Personen in der Entlassungsurkunde mit Namen aufgef\u00fchrt sein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 24.<\/strong><br>1) Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene beim Ablauf eines Jahres nach der Aush\u00e4ndigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland hat.<br>2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Entlassene sich die Staatsangeh\u00f6rigkeit in einem anderen Bundesstaate gem\u00e4\u00df \u00a7 20 vorbehalten hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 25.<\/strong><br>1) Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangeh\u00f6rigkeit mit dem Erwerb einer ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den \u00a7\u00a7 18, 19 die Entlassung beantragt werden k\u00f6nnte.<br>2) Die Staatsangeh\u00f6rigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit erhalten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu h\u00f6ren.<br>[3] Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler angeordnet werden, da\u00df Personen, welche die Staatsangeh\u00f6rigkeit in einem bestimmten ausl\u00e4ndischen Staate erwerben wollen, die im Abs. 2 vorgesehene Genehmigung nicht erteilt werden darf.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 26.<\/strong><br>1) Ein milit\u00e4rpflichtiger Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangeh\u00f6rigkeit mit der Vollendung einunddrei\u00dfigsten Lebensjahrs, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt noch keine endg\u00fcltige Entscheidung \u00fcber seine Dienstverpflichtung herbeigef\u00fchrt hat, auch eine Zur\u00fcckstellung \u00fcber diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist.<br>2) Ein fahnenfl\u00fcchtiger Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangeh\u00f6rigkeit mit dem Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntmachung des Beschlusses, durch den er f\u00fcr fahnenfl\u00fcchtig erkl\u00e4rt worden ist (\u00a7 360 der Milit\u00e4rstrafgerichtsordnung). Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Mannschaften der Reserve, der Landes- oder Seewehr und der Ersatzreserve, die f\u00fcr fahnenfl\u00fcchtig erkl\u00e4rt worden sind, weil sie der Einberufung zum Dienste keine Folge geleistet haben, es sei denn, da\u00df die Einberufung nach Bekanntmachung der Kriegsbereitschaft oder nach Anordnung der Mobilmachung erfolgt ist.<br>3) Wer auf Grund der Vorschriften des Abs. 1 und 2 seine Staatsangeh\u00f6rigkeit verloren hat, kann von einem Bundesstaate nur nach Anh\u00f6rung der Milit\u00e4rbeh\u00f6rde eingeb\u00fcrgert werden. Weist er nach, da\u00df ihm ein Verschulden nicht zur Last f\u00e4llt, so darf ihm die Einb\u00fcrgerung von dem Bundesstaate, dem er fr\u00fcher angeh\u00f6rte, nicht versagt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 27.<\/strong><br>1) Ein Deutscher, der sich im Ausland aufh\u00e4lt, kann seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Beschlu\u00df der Zentralbeh\u00f6rde seines Heimatstaats verlustig erkl\u00e4rt werden, wenn er im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten Aufforderung zur R\u00fcckkehr keine Folge leistet.<br>2) Geh\u00f6rt er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den Beschlu\u00df die Staatsangeh\u00f6rigkeit in allen Bundesstaaten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 28.<br><\/strong>1) Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierung in ausl\u00e4ndische Staatsdienste getreten ist, kann seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Beschlu\u00df der Zentralbeh\u00f6rde seines Heimatstaats verlustig erkl\u00e4rt werden, wenn er einer Aufforderung zum Austritt nicht Folge leistet.<br>2) Geh\u00f6rt er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den Beschlu\u00df die Staatsangeh\u00f6rigkeit in allen Bundesstaaten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 29.<\/strong><br>Der Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit in den F\u00e4llen des \u00a7 26 Abs. 1, 2 und der \u00a7\u00a7 27, 28 sowie der Wiedererwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit in den F\u00e4llen des \u00a7 26 Abs. 3 Satz 2 erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgeschiedenen oder dem Wiedereingeb\u00fcrgerten kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder mit ihm in h\u00e4uslicher Gemeinschaft befinden. Ausgenommen sind T\u00f6chter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 30.<\/strong><br>Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Reichsangeh\u00f6rigkeit durch Entlassung verloren hat, aber bei Anwendung der Vorschrift des \u00a7 24 Abs. 1 als nicht entlassen gelten w\u00fcrde, mu\u00df auf seinen Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingeb\u00fcrgert werden, wenn er seit dem im \u00a7 24 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt seinen Wohnsitz im Inland behalten hat und den Erfordernissen des \u00a7 8 Abs. 1 entspricht, auch den Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stellt. Die Vorschrift des \u00a7 8 Abs. 2 findet Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 31.<\/strong><br>1) Ein ehemaliger Deutscher, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Reichsangeh\u00f6rigkeit nach \u00a7 21 des Gesetzes \u00fcber die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangeh\u00f6rigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt S. 255) durch zehnj\u00e4hrigen Aufenthalt im Ausland verloren hat, mu\u00df von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, eingeb\u00fcrgert werden, wenn er keinem Staate angeh\u00f6rt.<br>2) Das gleiche gilt von dem ehemaligen Angeh\u00f6rigen eines Bundesstaats oder eines in einem solchen einverleibten Staates, der bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Juni 1870 nach Landesrecht seine Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Aufenthalt au\u00dferhalb seines Heimatstaats verloren hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 32.<\/strong><br>1) Ein milit\u00e4rpflichtiger Deutscher, der zur Zeit des Inkrafttreten dieses Gesetzes im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat und vor diesem Zeitpunkt das neunundzwanzigste, aber noch nicht das dreiundvierzigste Lebensjahr vollendet hat, verliert seine Staatsangeh\u00f6rigkeit mit dem Ablauf zweier Jahre, sofern er innerhalb dieser Frist keine endg\u00fcltige Entscheidung \u00fcber seine Dienstverpflichtung herbeigef\u00fchrt hat.<br>2) Ein fahnenfl\u00fcchtiger Deutscher der im \u00a7 26 Abs. 2 bezeichneten Art, der zur Zeit des Inkrafttreten dieses Gesetzes im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat und vor diesem Zeitpunkt das dreiundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verliert seine Staatsangeh\u00f6rigkeit mit dem Ablauf zweier Jahre, sofern er sich nicht innerhalb dieser Frist vor den Milit\u00e4rbeh\u00f6rden stellt.<br>3) Die Vorschriften des \u00a7 26 Abs. 3 und der \u00a7 29 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>Dritter Abschnitt.<br>Unmittelbare Reichsangeh\u00f6rigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 33.<\/strong><br>Die unmittelbare Reichsangeh\u00f6rigkeit kann verliehen werden<br>einem Ausl\u00e4nder, der sich in einem Schutzgebiete niedergelassen hat, oder einem Eingeborenen in einem Schutzgebiete; einem ehemaligen Deutschen, der sich nicht im Inland niedergelassen hat; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von ihm abstammt oder an Kindes Statt angenommen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 34.<\/strong><br>Einem Ausl\u00e4nder, der im Reichsdienst angestellt ist und seinen dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat, mu\u00df auf seinen Antrag die unmittelbare Reichsangeh\u00f6rigkeit verliehen werden, wenn er ein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht; sie kann ihm verliehen werden, wenn er ein solches Einkommen nicht bezieht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 35.<\/strong><br>Auf die unmittelbare Reichsangeh\u00f6rigkeit finden die Vorschriften dieses Gesetzes \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigkeit in einem Bundesstaate mit Ausnahme der Vorschriften des \u00a7 4 Abs. 2, des \u00a7 8 Abs. 2, des \u00a7 10 Satz 2, des \u00a7 11 Satz 2, des \u00a7 12 Satz 2 und der \u00a7\u00a7 14, 21 mit der Ma\u00dfgabe entsprechende Anwendung, da\u00df an die Stelle der Zentralbeh\u00f6rde des Bundesstaats der Reichskanzler und an die Stelle der h\u00f6heren Verwaltungsbeh\u00f6rde der Reichskanzler oder die von ihm bezeichnete Beh\u00f6rde treten.<\/p>\n\n\n\n<p>Vierter Abschnitt.<br>Schlu\u00dfbestimmungen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 36.<\/strong><br>Unber\u00fchrt bleiben die Staatsvertr\u00e4ge, die von den Bundesstaaten mit ausl\u00e4ndischen Staaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 37.<\/strong><br>Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des Gesetzes \u00fcber die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangeh\u00f6rigkeit vom 1. Juni 1870 oder des Gesetzes, betreffend die Naturalisation von Ausl\u00e4ndern, welche im Reichsdienst angestellt sind, vom 20. Dezember 1875 verweisen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 38.<\/strong><br>1) In den F\u00e4llen des \u00a7 7, der \u00a7\u00a7 10, 11, 12, 30, 31 und des \u00a7 34 erster Halbsatz werden die Aufnahme- oder Einb\u00fcrgerungsurkunden kostenfrei erteilt. Das gleiche gilt f\u00fcr die Erteilung von Entlassungsurkunden in den F\u00e4llen des \u00a7 21.<br>2) F\u00fcr die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen als in den im \u00a7 21 bezeichneten F\u00e4llen d\u00fcrfen an Stempelabgaben und Ausfertigungsgeb\u00fchren zusammen nicht mehr als drei Mark erhoben werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 39.<\/strong><br>1) Der Bundesrat erl\u00e4\u00dft Bestimmungen \u00fcber die Aufnahme-, Einb\u00fcrgerungs- und Entlassungsurkunden sowie \u00fcber die Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsangeh\u00f6rigkeit dienen.<br>2) Die Landeszentralbeh\u00f6rden bestimmen, welche Beh\u00f6rden im Sinne dieses Gesetzes als h\u00f6here Verwaltungsbeh\u00f6rden und als Milit\u00e4rbeh\u00f6rden anzusehen sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 40.<\/strong><br>1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufnahme gem\u00e4\u00df \u00a7 7, auf Einb\u00fcrgerung in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 10, 11, 15, des \u00a7 26 Abs. 3, der \u00a7\u00a7 30, 31, des \u00a7 32 Abs. 3 oder des Antrags auf Entlassung in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 21, 22 ist der Rekurs zul\u00e4ssig.<br>2) Die Zust\u00e4ndigkeit der Beh\u00f6rden und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen und, soweit landesgesetzliche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach den \u00a7\u00a7 20, 21 der Gewerbeordnung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 41.<\/strong><br>Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1914 gleichzeitig mit einem Gesetze zur Ab\u00e4nderung des Reichsmilit\u00e4rgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend \u00c4nderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 in Kraft.[9]<\/p>\n\n\n\n<p>Urkundlich unter Unserer H\u00f6chsteigenh\u00e4ndigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegeben Balholm, an Bord M. Y. &#8222;Hohenzollern&#8220;, den 22. Juli 1913.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-right\">Wilhelm.<br>Delbr\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Reichs- und Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz wurde von Hans Freiherrn von Welser umfassend erkl\u00e4rt. Das Buch von <a href=\"https:\/\/bibliothek.ewigerbund.org\/?rcno_review=reichs-und-staatsangehoerigkeitsgesetz-vom-22-juli-1913\">Welser in der Staatsbibliothek des Ewigen Bundes<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Reichs- und Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 Reichsgesetzblatt 1913, S. 583-593. 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