{"id":1371,"date":"2023-01-03T17:56:41","date_gmt":"2023-01-03T16:56:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/?page_id=1371"},"modified":"2024-10-01T12:43:04","modified_gmt":"2024-10-01T10:43:04","slug":"geschichte","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/geschichte\/","title":{"rendered":"Die Geschichte des Reichs- und Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetzes."},"content":{"rendered":"\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Erl\u00e4uterungen zum Reichs- und Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz vom 22.&nbsp;Juli 1913.<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Beginn der Reichstagsverhandlungen \u00fcber das Reichs- und Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz und \u00fcber die Gesetzentw\u00fcrfe zur Ab\u00e4nderung des Reichsmilit\u00e4rgesetzes sowie des Gesetzes betreffend \u00c4nderungen der Wehrpflicht vom 11.&nbsp;Februar 1888 gab der Staatssekret\u00e4r des Reichsamts des Innern <em>Dr<\/em>. Delbr\u00fcck \u00fcber die Ursachen der Gesetzentw\u00fcrfe und ihre wichtigsten Abweichungen vom bisherigen Rechte am 23.&nbsp;Februar 1912 folgenden \u00dcberblick [Originalrede]:<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Dr. Delbr\u00fccks Rede vor dem Reichstag am 22. Juli 1913.<\/h2>\n\n\n\n<p>\u201eDas Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz, dessen Entwurf ich heute einzubringen die Ehre habe, soll das <a href=\"https:\/\/reichsverfassungsurkunde.bismarckserben.org\/seite253.php\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Gesetz vom 1.&nbsp;Juni 1870<\/a> ersetzen. Es ist dabei nicht die Absicht der verb\u00fcndeten Regierungen, die Bestimmungen \u00fcber den Erwerb und den Verlust der <strong>Staats- und Reichsangeh\u00f6rigkeit<\/strong> von Grund auf zu \u00e4ndern; es handelt sich nur darum, eine Anzahl von Bestimmungen aufzuheben, zu \u00e4ndern, zu erg\u00e4nzen, die nicht mehr der Entwicklung der politischen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse innerhalb und au\u00dferhalb der Grenzen des deutschen Vaterlandes entsprechen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesetz von 1. Juni 1870 stammt aus der Zeit <strong>vor Errichtung des Deutschen Reiches<\/strong>; es geh\u00f6rt zu den grundlegenden Gesetzen des Norddeutschen Bundes <a href=\"https:\/\/wissen.ewigerbund.org\/30-kleine-deutsche-verfassungsgeschichte\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">[Zum Verst\u00e4ndnis, die Deutsche Verfassungsgeschichte anschauen]<\/a>, die mit dessen Verfassung auf das Deutsche Reich \u00fcbergegangen sind. Das Gesetz hatte damals eine doppelte Aufgabe zu l\u00f6sen. Es galt einmal, das <strong>v\u00f6lkerrechtliche Band<\/strong>, das damals allein die Angeh\u00f6rigen der im Norddeutschen Bunde zusammengeschlossenen Staaten vereinte, entsprechend den abgeschlossenen Bundesvertr\u00e4gen in ein staatsrechtliches Band zu verwandeln, und es handelte sich ferner darum, allen Angeh\u00f6rigen des Norddeutschen Bundes ein gemeinsames Indigenat dem Auslande gegen\u00fcber zu verschaffen. Das Gesetz hat die Aufgabe entsprechend der Entstehung und entsprechend der staatsrechtlichen Konstruktion des Deutschen Reichs, entsprechend den damaligen staats- und v\u00f6lkerrechtlichen Anschauungen gel\u00f6st, und man wird, wenn man ehrlich sein will, auch behaupten m\u00fcssen, da\u00df es bis heute im gro\u00dfen und ganzen allen Anforderungen gen\u00fcgt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesetz von 1870 stellt an die Spitze den Grundsatz, da\u00df die Bundesangeh\u00f6rigkeit durch die Staatsangeh\u00f6rigkeit in einem Bundesstaate erworben wird und mit deren Verlust erlischt. Meine Herren, das ist konsequent und <strong>mu\u00df auch heute noch f\u00fcr richtig angesehen werden<\/strong>, wenn man ber\u00fccksichtigt, da\u00df das Deutsche Reich entstanden ist durch einen Vertrag von seit alters her bestehenden souver\u00e4nen Staaten. Es entspricht dem <strong>f\u00f6derativen Charakter des Reiches<\/strong>, wenn die Reichsangeh\u00f6rigkeit nicht selbst\u00e4ndig als solche begr\u00fcndet und erhalten werden kann, sondern wenn sie lediglich erscheint als die Rechtsfolge der Angeh\u00f6rigkeit zu einem der zum Deutschen Reiche zusammengeschlossenen Bundesstaaten.<\/p>\n\n\n\n<p>Folgerichtig mu\u00dfte nat\u00fcrlich \u2013 und das tut das Gesetz \u2013 auch ein <strong>einheitliches Recht<\/strong> geschaffen werden in bezug auf die Grunds\u00e4tze, nach denen die Staatsangeh\u00f6rigkeit innerhalb der einzelnen Bundesstaaten erworben, aufgegeben werden konnte, und es mu\u00dften diese Grunds\u00e4tze auch den Bed\u00fcrfnissen des Reichs angepa\u00dft werden. Ferner war es notwendig \u2013 und auch das hat das Gesetz getan \u2013, neben der durch die Gesetzgebung des jungen Reichs geschaffenen wirtschaftlichen und der damit zusammenh\u00e4ngenden armenrechtlichen Freiz\u00fcgigkeit auch eine <strong>staatsb\u00fcrgerliche Freiz\u00fcgigkeit<\/strong> zu schaffen, indem bestimmt wurde, da\u00df der Angeh\u00f6rige eines Bundesstaates das Recht hat, die Aufnahme in einen anderen Bundesstaat zu verlangen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Das nicht mehr g\u00fcltige BuStAG von 1870.<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Auf dieser Grundlage und in diesem Rahmen z\u00e4hlt das Gesetz von 1870<\/strong> dann f\u00fcnf Ursachen des Erwerbes der Staatsangeh\u00f6rigkeit auf. Sie soll erworben werden k\u00f6nnen durch <strong>Abstammung<\/strong>, durch <strong>Legitimation<\/strong>, durch <strong>Verheiratung<\/strong> und \u2013 wie es damals hie\u00df \u2013 durch <strong>Aufnahme<\/strong> oder durch <strong>Naturalisation<\/strong>, je nachdem es sich darum handelte, die Staatsangeh\u00f6rigkeit einem Inl\u00e4nder oder einem Ausl\u00e4nder zu verleihen. Es wird dann bestimmt, da\u00df Ausl\u00e4nder keinen Anspruch auf die Verleihung der Staatsangeh\u00f6rigkeit haben. Es werden die Grunds\u00e4tze festgelegt, unter denen Ausl\u00e4ndern die Aufnahme in die Staatsangeh\u00f6rigkeit versagt werden mu\u00df, und es wird endlich bestimmt, da\u00df die Anstellung in einem \u00f6ffentlichen Amt in einem Bundesstaat gleichbedeutend ist mit der Aufnahme in diesen Bundesstaat.<\/p>\n\n\n\n<p>Meine Herren, <strong>dem stehen gegen\u00fcber f\u00fcnf Gr\u00fcnde, die den Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit zur Folge haben<\/strong>: zun\u00e4chst die <strong>Entlassung auf Antrag<\/strong> und der<strong> Ausspruch einer Beh\u00f6rde<\/strong>; es handelt sich hier um diejenigen F\u00e4lle, in denen durch Ausspruch der heimischen Beh\u00f6rde ein Deutscher der Staatsangeh\u00f6rigkeit f\u00fcr verlustig erkl\u00e4rt werden kann, der seiner <strong>Milit\u00e4rpflicht im Kriegsfalle sich entzieht<\/strong> oder auf Aufforderung der heimischen Beh\u00f6rde <strong>nicht aus dem Dienste<\/strong> eines ausl\u00e4ndischen Staates austritt, in den er ohne Genehmigung der Heimatsbeh\u00f6rde eingetreten ist. Die Staatsangeh\u00f6rigkeit geht ferner verloren durch <strong>zehnj\u00e4hrigen Aufenthalt im Auslande<\/strong>, durch Legitimation und durch Verheiratung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entlassung aus der Staatsangeh\u00f6rigkeit soll nicht versagt werden allen, die nachweisen, da\u00df sie die Staatsangeh\u00f6rigkeit in einem anderen Bundesstaat erworben haben. Anderenfalls bildet die Voraussetzung, da\u00df die Anforderungen des Milit\u00e4rdienstes vorschriftsm\u00e4\u00dfig erf\u00fcllt sind. Die Entlassung soll unwirksam werden, wenn der Inhaber der Entlassungsurkunde nicht innerhalb einer bestimmten Frist entweder die Staatsangeh\u00f6rigkeit in einem anderen Bundesstaate erworben oder seinen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum das BuStAG ge\u00e4ndert werden mu\u00dfte.<\/h2>\n\n\n\n<p>Meine Herren, von allen diesen Bestimmungen, die ich hier kurz nach der grunds\u00e4tzlichen Seite hin skizziert habe, hat im Laufe der Zeit eigentlich nur eine, und diese in immer steigendem Ma\u00dfe, Anfechtungen erfahren. Das ist die Bestimmung des \u00a7&nbsp;21 des geltenden Gesetzes, wonach ein Norddeutscher, der das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre hindurch im Auslande aufgehalten hat, seine Staatsangeh\u00f6rigkeit verliert. Man wirft dieser Bestimmung vor, da\u00df sie den Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit, die Aufgabe der Staatsangeh\u00f6rigkeit, ungeb\u00fchrlich erleichtere. <strong>Man vermi\u00dft in dem Gesetz Bestimmungen, welche ehemaligen Deutschen den Wiedererwerb der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit erleichtern<\/strong>; und man ist der Meinung, da\u00df durch jene Vorschrift dem Deutschen Reiche ein gut Teil seiner besten Volkskraft ohne zwingenden Grund verloren geht.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus alledem ergibt sich, da\u00df die zahlreichen Ver\u00e4nderungen, die das neue Gesetz gegen das alte aufweist, zu ihrem kleinsten Teile von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung sind. Sie sind zum Teil juristisch-technischer Natur, sie haben zum Teil den Zweck, Unebenheiten zu beseitigen, die sich im geltenden Recht gezeigt haben, und bringen grundlegende Ver\u00e4nderungen eigentlich nur bez\u00fcglich; der Bestimmungen \u00fcber den Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist wohl selbstverst\u00e4ndlich, da\u00df das neue Gesetz nicht an dem obersten Grundsatze des geltenden Rechts r\u00fcttelt, <strong>da\u00df die Reichsangeh\u00f6rigkeit durch die Staatsangeh\u00f6rigkeit in einem Bundesstaat erworben wird<\/strong>, und da\u00df sie mit dieser erlischt. In dieser Beziehung \u00c4nderungen des geltenden Rechts eintreten zu lassen, liegt eine Veranlassung nicht vor. Man hat es wohl gefordert; aber ich habe den Eindruck, da\u00df dieser Forderung mehr ideale Gesichtspunkte als ein praktisches politisches Bed\u00fcrfnis zugrunde liegen, da\u00df sie mehr im \u00dcberschwang patriotischer Begeisterung als in der \u00dcberzeugung von einer Unzweckm\u00e4\u00dfigkeit des geltenden Rechts entstanden sind. <strong>Es w\u00fcrde Schwierigkeiten machen, wenn man eine selbst\u00e4ndige Reichsangeh\u00f6rigkeit konstruieren wollte, weil man sich damit in Widerspruch setzen w\u00fcrde mit den f\u00f6derativen Grundlagen, auf denen das Deutsche Reich aufgebaut ist und nach der \u00dcberzeugung der verb\u00fcndeten Regierungen aufgebaut bleiben soll.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nur in einem Punkte haben diese Bestimmungen eine Erg\u00e4nzung erfahren. Das Gesetz ist zu einer Zeit erlassen, wo wir keine Kolonien und keine Schutzgebiete besa\u00dfen. Den ver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnissen entsprechend enth\u00e4lt auch der Gesetzentwurf, der Ihnen jetzt vorliegt, Vorschriften, welche unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb der Schutzgebiete den Erwerb einer unmittelbaren Reichsangeh\u00f6rigkeit zulassen. Dar\u00fcber hinauszugehen, lag keine Veranlassung vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch im \u00fcbrigen ist an den Bestimmungen, die den Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit regeln, im wesentlichen nichts ge\u00e4ndert.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Neuerung finden Sie bez\u00fcglich der Aufnahme von Ausl\u00e4ndern. Hier liegt in dem geltenden Recht ein zweifelloser Mangel, indem es die Aufnahme von Ausl\u00e4ndern lediglich in das Ermessen desjenigen Bundesstaates legt, in dem der betreffende Ausl\u00e4nder seinen Aufenthalt genommen und die Aufnahme beantragt hat. Die Bestimmung beachtet nicht, da\u00df die Aufnahme in einen Bundesstaat auch gleichzeitig das Recht gibt, die Aufnahme in jedem anderen Bundesstaat nachzusuchen. Es erscheint danach recht und billig und absolut vereinbar mit den von mir eben skizzierten grunds\u00e4tzlichen Anschauungen des geltenden Rechts, wenn f\u00fcr den Fall, da\u00df ein Bundesstaat einen Ausl\u00e4nder aufnimmt, man auch den \u00fcbrigen Bundesstaaten die M\u00f6glichkeit gibt, zu pr\u00fcfen, welche Konsequenz diese Aufnahme f\u00fcr sie selbst haben wird. Die diesbez\u00fcgliche Bestimmung finden Sie in dem letzten Absatz des \u00a7&nbsp;7 des vorliegenden Entwurfs.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Neu ist in den Bestimmungen \u00fcber den Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit ferner die Vorschrift, da\u00df Witwen und geschiedene Ehefrauen von Ausl\u00e4ndern, die Deutsche waren, die Aufnahme in den Bundesstaat, dem sie fr\u00fcher angeh\u00f6rt haben, verlangen k\u00f6nnen, sofern sie sich im Inlande niedergelassen haben.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Neu ist ferner die in derselben Richtung wirkende Bestimmung, da\u00df auch ehemalige Deutsche in einem Bundesstaate, dem sie fr\u00fcher angeh\u00f6rt haben, <strong>die Aufnahme erlangen k\u00f6nnen<\/strong>, ohne eine Niederlassung im Inlande zu nehmen. Es handelt sich in diesen beiden F\u00e4llen um Vorschriften, die darauf berechnet sind, den Klagen abzuhelfen, die dar\u00fcber erhoben werden, da\u00df die Wiedererlangung der Staatsangeh\u00f6rigkeit f\u00fcr ehemalige Deutsche durch das geltende Recht ungeb\u00fchrlich erschwert werde.<\/p>\n\n\n\n<p>Wesentliche Ab\u00e4nderungen haben, wie ich vorhin schon sagte, dagegen die Bestimmungen erfahren, die den Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit regeln, und hier handelt es sich in erster Linie um eine Beseitigung des \u00a7&nbsp;21 des geltenden Gesetzes. Dieser Paragraph stammt aus einer anderen Zeit, er ist geboren aus anderen Bed\u00fcrfnissen, als wir sie heute haben. Ende der sechziger Jahre schon war die sehr erhebliche Auswanderung, die allenthalben zu beklagen war, f\u00fcr die Bundesstaaten ein schwer empfundenes, aber auch schwer abzuwendendes \u00dcbel. <strong>Es waren nicht die schlechtesten K\u00f6pfe und keineswegs immer unflei\u00dfige H\u00e4nde, die in gro\u00dfer Anzahl dem Vaterlande durch Auswanderung entzogen wurden;<\/strong> aber sie verlie\u00dfen im gro\u00dfen und ganzen ihr Vaterland mit der Absicht, nicht wiederzukehren, sei es, da\u00df sie glaubten, jenseits des Meeres g\u00fcnstigere Arbeitsbedingungen finden zu k\u00f6nnen als in dem wirtschaftlich und politisch ungeeinten und unentwickelten alten Vaterlande, sei es, da\u00df sie davon durchdrungen waren, da\u00df die weite Entfernung, die sie zwischen sich und die alte Heimat legten, bei den damaligen Verkehrsverh\u00e4ltnissen auch zu einer Losl\u00f6sung von dieser f\u00fchren m\u00fc\u00dfte. Und selbst wenn die Regierungen damals den Willen gehabt h\u00e4tten, diese \u00fcber das Meer abwandernden Deutschen in Beziehungen zum alten Vaterlande zu halten, w\u00fcrden sie nicht wohl in der Lage gewesen sein, diesen Wunsch wirksam zu bet\u00e4tigen. Sie waren nicht imstande, denen, die sich noch als Deutsche und als Angeh\u00f6rige ihres Heimatstaats in Deutschland f\u00fchlten, im Auslande den Schutz zu gew\u00e4hren, der f\u00fcr sie die Zugeh\u00f6rigkeit zum alten Vaterlande zu einem wertvollen Gut machte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Meine Herren, unter diesen Umst\u00e4nden war es konsequent, wenn man sagte: wir wollen den Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit, die im g\u00fcnstigsten Falle ein ideales, aber im \u00fcbrigen wertloses Gut bleibt, nicht erschweren und an m\u00f6glichst einfache, klar erkennbare Tatsachen kn\u00fcpfen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das hatte zwar den Nachteil, da\u00df die Zahl der heimatlosen Deutschen au\u00dferordentlich anschwoll; denn es war nicht ausgeschlossen, da\u00df eine gro\u00dfe Anzahl derjenigen Deutschen, die durch Zeitablauf die Staatsangeh\u00f6rigkeit verloren, eine neue Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht wieder erwarben.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf der anderen Seite hatte die Bestimmung f\u00fcr die damaligen Verh\u00e4ltnisse den Vorzug, da\u00df sie die Zahl der Personen, die mehreren Staaten angeh\u00f6ren, die Zahl der sogenannten <em>sujets mixtes<\/em>, nach M\u00f6glichkeit beschr\u00e4nkte, \u2013 vom Standpunkt der damaligen Staatsraison ein vollst\u00e4ndig berechtigtes Bestreben. Die Angeh\u00f6rigen verschiedener Staaten sind f\u00fcr die beteiligten Staaten in der Regel nicht von Nutzen, sondern sie sind f\u00fcr sie eine Last. Es ist eben die Zugeh\u00f6rigkeit zu zwei Staaten unter normalen Verh\u00e4ltnissen ein Unding; der Mensch kann eben nicht zween Herren dienen, und es ist unzweckm\u00e4\u00dfig, ohne zwingenden Grund \u2013 ich werde auf die Ausnahmen kommen, die unter allen Umst\u00e4nden empfehlenswert sind \u2013 die Zahl der <em>sujets mixtes<\/em> ins Ungemessene anschwellen zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Meine Herren, das sind die Erw\u00e4gungen gewesen, die seinerzeit bestimmend gewesen sind f\u00fcr die Vorschriften des \u00a7&nbsp;21 des Gesetzes von 1870.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Das Bewu\u00dftsein, ein Deutscher zu sein.<\/h2>\n\n\n\n<p>Nun hat sich ja seit der Zeit au\u00dferordentlich viel ge\u00e4ndert. Das \u201e<em>civis Germanus sum<\/em>\u201c hat aufgeh\u00f6rt, ein leeres Wort zu sein. Es ist das stolze Bekenntnis der Zugeh\u00f6rigkeit zu einem gro\u00dfen und m\u00e4chtigen Staat geworden. Das Bewu\u00dftsein, ein Deutscher zu sein, ersch\u00f6pft sich nicht mehr in einem B\u00fcndel sentimentaler Erinnerungen; der heutige Auslandsdeutsche steht bei den jetzigen Verkehrsverh\u00e4ltnissen, bei der Leichtigkeit des brieflichen Verkehrs, bei der Entwicklung unserer Presse in dauerndem und lebhaftem Verkehr mit dem wirtschaftlichen und geistigen Leben seines Heimatlandes und mit denen, die ihm dort in irgendeiner Weise nahegestanden haben. Das Bewu\u00dftsein, ein Deutscher zu sein, gibt gleichzeitig das Gef\u00fchl der Sicherheit, das alle haben, die sich unter dem Schutze einer starken Flagge wissen.<\/p>\n\n\n\n<p>Und, meine Herren, auch das <strong>Deutsche Reich hat ein anderes Interesse als damals<\/strong>, diejenigen an sich zu fesseln, die \u00fcber das Meer hinausgegangen sind; denn auch die Gr\u00fcnde der Auswanderung sind zu einem erheblichen Teil andere geworden als damals. Wer heute geht, geht nicht, um sich wirtschaftlich und politisch von seinem Vaterlande zu trennen; sondern ein gro\u00dfer Teil von denen, die hinausgehen, tun dies, um wirtschaftlich und politisch im Dienste ihres <strong>Vaterlandes zu arbeiten<\/strong>. Wir sind auch heute, dank unserer entwickelten Konsulatseinrichtungen, dank unserer starken Flotte in der Lage, diese Deutschen, die sich drau\u00dfen als Deutsche f\u00fchlen, und die drau\u00dfen sich eventuell auf den <strong>Schutz des Deutschen Reichs<\/strong> verlassen, im gegebenen Falle zu sch\u00fctzen. Daraus folgt zweifellos mit Recht die vielfach erhobene Forderung einer Beseitigung der Bestimmung des \u00a7&nbsp;21 des Gesetzes von 1870. Es fragt sich nur, wie man den Forderungen, die in dieser Beziehung zwar erhoben, aber sehr wenig genau formuliert sind, gerecht werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Der Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit.<\/h2>\n\n\n\n<p>Nun, meine Herren, man hat gesagt, man m\u00fcsse von dem Grundsatze ausgehen, da\u00df die Eigenschaft als Deutscher, die wir durch die Geburt gewonnen haben, wo immer auch unsere Wiege gestanden hat, niemals verloren gehen kann. Man hat diese Forderung zusammengefa\u00dft in der Formel \u201e<em>semel Germanus, semper Germanus<\/em>\u201c. Das klingt sehr sch\u00f6n, hat aber in die Praxis umgesetzt seine Nachteile und andererseits auch nicht die Vorteile, die man sich davon verspricht. <\/p>\n\n\n\n<p>Wenn man grunds\u00e4tzlich sich auf den Standpunkt stellt, da\u00df, wer einmal Deutscher geworden ist, wer als Deutscher geboren ist, auch Deutscher bleiben soll, so wird man mindestens zugeben m\u00fcssen, da\u00df derjenige, der klar und ausdr\u00fccklich bekundet hat, da\u00df er nicht Deutscher bleiben wolle, nicht in der Zugeh\u00f6rigkeit zu einem Staate zur\u00fcckgehalten werden soll, dem anzugeh\u00f6ren er keine Veranlassung zu haben glaubt, dem anzugeh\u00f6ren ihm unter Umst\u00e4nden Schwierigkeiten bereitet in seinen Beziehungen zu dem Lande, das er, sei es mit Recht, sei es mit Unrecht, glaubt den eigenen Vaterlande vorziehen zu sollen. Infolgedessen haben wir zwar in dem Entwurf den Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Zeitablauf beseitigt, wir halten es aber f\u00fcr geboten, <strong>da\u00df die Staatsangeh\u00f6rigkeit verloren geht, wenn ihr Inhaber auf seinen Antrag die Angeh\u00f6rigkeit in einem anderen Staate erworben hat<\/strong>. Wir erkennen indes an, da\u00df es F\u00e4lle gibt, in denen sehr wohl der einzelne Staatsb\u00fcrger, der in das Ausland geht, ein Interesse daran hat, neben der alten Staatsangeh\u00f6rigkeit eine neue zu erwerben, und da\u00df er in ihrem Besitz auch die Interessen des alten Vaterlandes wirksam vertreten kann. Dementsprechend ist in dem Entwurf die Bestimmung aufgenommen, da\u00df diejenigen, welche auf ihren Antrag die Zugeh\u00f6rigkeit eines ausw\u00e4rtigen Staates erwerben und dies vorher angezeigt und die Erm\u00e4chtigung ihrer Heimatsbeh\u00f6rden dazu erhalten haben, die Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht verlieren sollen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dann ist noch ein zweites Moment, das unseres Erachtens notwendigerweise eine Einschr\u00e4nkung des Grundsatzes \u201e<em>Semel Germanus, semper Germanus<\/em>\u201c bedingt: das ist die <strong>Erf\u00fcllung der Milit\u00e4rpflicht<\/strong>. Meine Herren, die Waffen zum Schutze des Vaterlandes zu tragen, geh\u00f6rt zu den vornehmsten Ehrenpflichten des Deutschen. Die Erf\u00fcllung dieser Pflicht bedeutet aber f\u00fcr die meisten auch eine schwere wirtschaftliche Last, und wir sind der Meinung, da\u00df derjenige nicht berechtigt ist, die Vorteile der Zugeh\u00f6rigkeit zum deutschen Vaterlande, den Schutz der deutschen Regierung f\u00fcr sich in Anspruch zu nehmen, der nicht selbst die Bereitwilligkeit bekundet hat, im Notfalle zum Schutze dieses seines Vaterlandes die Waffe zu tragen. Daraus ergeben sich die Bestimmungen des Entwurfs, die dahin gehen, da\u00df diejenigen Deutschen die Staatsangeh\u00f6rigkeit verlieren sollen, die nicht bis zu einem gewissen Termin \u2013 es ist das vollendete 31. Lebensjahr \u2013 entweder ihrer Dienstpflicht gen\u00fcgt oder doch eine Regelung dieser Dienstpflicht herbeigef\u00fchrt und damit die Absicht bekundet haben, die Verpflichtungen zu erf\u00fcllen, die jedem Deutschen auf Grund der in der Heimat geltenden Gesetze obliegen. Wir sind aber in der Erw\u00e4gung, da\u00df es dem Auslandsdeutschen nicht immer leicht sein wird, diese Verpflichtungen zu erf\u00fcllen, dazu gekommen, im Verwaltungswege eine Reihe von Erleichterungen zu statuieren und durch die vorgeschlagenen Ver\u00e4nderungen des Reichsmilit\u00e4rgesetzes und des Gesetzes, betreffend \u00c4nderungen der Wehrpflicht, Vorsorge zu treffen, da\u00df den Auslandsdeutschen noch weitere Erleichterungen in der Erf\u00fcllung ihrer Wehrpflicht gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnen. Wir sind der Meinung, <strong>da\u00df diese Bestimmungen \u00fcber den Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit notwendig sind<\/strong>, und da\u00df die vorgeschlagene Regelung allen billigen Anforderungen und allen Anforderungen derer Rechnung tr\u00e4gt, die der Ansicht gewesen sind, da\u00df das bisherige Recht der politischen und wirtschaftlichen Weltstellung Deutschlands nicht mehr entspreche.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Zusammenfassung.<\/h2>\n\n\n\n<p>Das war die Rede zum Reichs- und Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz, welches am 22. Juli 1913 verabschiedet wurde. Sowohl die Rede als auch das Gesetz selbst ist vielschichtig. <strong>Der f\u00f6derale Charakter des Reichs<\/strong> wird beachtet, die <strong>Wehrpflicht<\/strong> wird erw\u00e4hnt und es wird deutlich erkl\u00e4rt warum die Zeit reif ist, vom &#8222;Bundesangeh\u00f6rigen&#8220; weg zu gehen und die Deutschen nun auch endlich juristisch &#8222;<strong>Deutsche<\/strong>&#8220; zu nennen. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Geschichte des RuStAG ist fest mit der <a href=\"https:\/\/wissen.ewigerbund.org\/30-kleine-deutsche-verfassungsgeschichte\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Verfassungsgeschichte<\/a> verkn\u00fcpft. Um das Gesetz vollumfassend zu verstehen, mu\u00df auch die <a href=\"https:\/\/wissen.ewigerbund.org\/30-kleine-deutsche-verfassungsgeschichte\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Geschichte der Reichsverfassung studiert<\/a> werden. Mit diesen Voraussetzungen kann man sich im n\u00e4chsten Schritt einmal eine <a href=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/volk\/was-ist-ein-deutscher-staatsangehoeriger-reichsbuerger-untertan-oder-staatsbuerger\/\">Definition des RuStAG in Universit\u00e4ts-Niveau anschauen.<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Bist du Deutscher gem\u00e4\u00df dem Reichs- und Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz? <br><strong>Dann melde dich <a href=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/volk\/\">hier <\/a>beim Ewigen Bund.<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erl\u00e4uterungen zum Reichs- und Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz vom 22.&nbsp;Juli 1913. 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