{"id":1367,"date":"2023-01-03T17:53:54","date_gmt":"2023-01-03T16:53:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/?page_id=1367"},"modified":"2023-04-20T10:13:00","modified_gmt":"2023-04-20T08:13:00","slug":"deutscher","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/","title":{"rendered":"Was ist ein Deutscher&#8230;"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">&#8230;Staatsangeh\u00f6riger, Reichsb\u00fcrger, Untertan oder Staatsb\u00fcrger?<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Deutscher.<\/strong> Kaum ein Begriff hat sich in den vergangenen hundert Jahren unsch\u00e4rfer, undeutlicher und schwammiger entwickeln m\u00fcssen als dieser und den wenigsten Deutschen der Gegenwart ist bekannt, da\u00df die Bezeichnung &#8222;Deutscher&#8220; ein <strong>gesetzlicher normierter Begriff<\/strong> f\u00fcr das deutsche Indigenat ist (siehe <a href=\"https:\/\/reichsverfassungsurkunde.bismarckserben.org\/seite84.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Artikel 3 der Reichsverfassung<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was also ist ein Deutscher? <\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Ist er ein Reichsb\u00fcrger, ein Staatsangeh\u00f6riger, ein Untertan oder ein Staatsb\u00fcrger?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig f\u00fcr das Grundverst\u00e4ndnis ist hierbei der <strong>bundesstaatliche Charakter des Ewigen Bundes<\/strong>: 26 Staaten bilden einen Bund aus 26 V\u00f6lkern. Dr. Ludwig R\u00f6nne erl\u00e4utert aus der Sicht des preu\u00dfischen Staates ausf\u00fchrlich, wie es sich mit Staatsangeh\u00f6rigkeit, Staatsb\u00fcrgerschaft, Indigenat und Untertanenschaft eines Deutschen verh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Dem Staate gegen\u00fcber.<\/h3>\n\n\n\n<p>I. Dem Staate gegen\u00fcber als der Gesamtheit der zu einem staatlichen Gemeinwesen verbundenen Einzelnen stehen diese in einem \u00f6ffentlichen Verh\u00e4ltnisse der Unterordnung. Der Staatsgewalt als dem \u00fcber die einzelnen herrschenden Subjekte sind daher alle einzelnen Glieder der Gemeinschaft unterworfen, sind demgem\u00e4\u00df die \u201eUnterthanen\u201c des Staates. Nur der K\u00f6nig, als \u201eSouver\u00e4n\u201c, geh\u00f6rt nicht zu den \u201eUnterthanen\u201c, zu welchen dagegen auch die Mitglieder der K\u00f6niglichen Familie, selbst die K\u00f6nigin und der Thronfolger, zu z\u00e4hlen sind, und ebenso stehen die H\u00e4upter der vormals unmittelbaren deutschen f\u00fcrstlichen und gr\u00e4flichen H\u00e4user und ihre Familien, deren Besitzungen mediatisiert und dem Preu\u00dfischen Staate einverleibt worden sind, im unmittelbaren, aber standesherrlichen Subjektionsverh\u00e4ltnisse zur Krone Preu\u00dfen. Das Unterthanenverh\u00e4ltnis zum Staate gestaltet sich im monarchischen Staate von selbst zum Unterthanenverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber dem Monarchen als dem Staatsoberhaupt.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend nun aber die Bezeichnung \u201eUnterthanen\u201c lediglich von dem Verh\u00e4ltnisse der <strong>Unterordnung der unter der Staatsgewalt<\/strong> vereinigten Glieder des Staates unter die Letztere ausgeht, werden die Staatsangeh\u00f6rigen, insofern ihnen neben den politischen Pflichten auch \u00f6ffentliche Rechte zustehen, und im Gegensatze zu denjenigen, welche nicht zu den selbstberechtigten Gliedern der Staatsordnung geh\u00f6ren, als <strong>Staatsb\u00fcrger<\/strong> bezeichnet. Der Begriff des Staatsb\u00fcrgerrechtes ist somit nur dem verfassungsm\u00e4\u00dfigen, dem Rechtsstaate, eigenth\u00fcmlich, in dem dieser jedem seiner Angeh\u00f6rigen unter bestimmten Voraussetzungen ein grunds\u00e4tzlich gleiches Recht der aktiven Teilnahme am Staatsleben zugesteht, wogegen im Patrimonialstaate, wie in der absoluten Monarchie, die Beziehung auf die Pflichten (also auf die passive Seite des Verh\u00e4ltnisses) als das \u00fcberwiegend Hervortretende aufgefa\u00dft, die R\u00fccksicht auf die Rechte aber (also auf die aktive Seite des Verh\u00e4ltnisses) als untergeordnet erachtet, und demzufolge der Begriff des Staatsb\u00fcrgerrechtes von dem der Unterthanschaft wo nicht verdr\u00e4ngt, so doch \u00fcberwogen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Gesetze des vormaligen Deutschen Bundes sprechen nur von Unterthanen; ebenso viele deutsche Verfassungsgesetze. In der preu\u00dfischen Gesetzgebung ist der Begriff eines preu\u00dfischen Staatsb\u00fcrgerrechtes bereits vor der Emanation der Verfassungsurkunde anerkannt worden. Diese letztere aber hat den Begriff des Staatsb\u00fcrgerrechtes im Sinne des Rechtsstaates aufgefa\u00dft, indem die in dem zweiten Titel derselben aufgef\u00fchrten \u201eRechte der Preu\u00dfen\u201c diejenigen allgemeinen staatsb\u00fcrgerlichen Rechte der Staatsangeh\u00f6rigen umfassen, welche allen Preu\u00dfen gew\u00e4hrleistet worden sind. Diese Rechte werden daher auch ausdr\u00fccklich als die \u201e<strong>staatsb\u00fcrgerlichen<\/strong>\u201c bezeichnet (Art. 3 und 12 der Verfassungsurkunde). Gegen\u00fcber dem Standpunkt des absoluten Staates und im berechtigten Kampfe gegen denselben ist freilich die Theorie und die parlamentarische Praxis vielfach der Versuchung erlegen, in den entgegengesetzten Fehler zu verfallen und im \u201eStaatsb\u00fcrger\u201c nur mehr Rechte zu erblicken, dagegen die Pflichten zu verkennen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Das Staatsb\u00fcrgerrecht.<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Staatsb\u00fcrgerrecht ist der Inbegriff derjenigen Rechte, welche dem Staatsb\u00fcrger als solchem, also<strong> ohne besondere Erwerbung, dem Staate gegen\u00fcber zustehen<\/strong>, n\u00e4mlich derjenigen Rechte, welche jedem Staatsgenossen schon wegen dieser rechtlichen Eigenschaft als Teilnehmer der Staatsgenossenschaft geb\u00fchren. Es sind darunter die reinen Privatrechte, welche einem Staatsb\u00fcrger gegen den anderen zustehen, und welche der Staat nur sch\u00fctzt, nicht begriffen, sondern nur denjenigen Rechte, welche der Staat seinen Gliedern gew\u00e4hrt und welche \u00f6ffentlicher Natur sind, weil ihre Aus\u00fcbung im Interesse des Gemeinwesens geordnet werden mu\u00df. Diese Rechte sind aber Befugnisse, welche der Einzelne vom Ganzen empf\u00e4ngt, und zur Gew\u00e4hr dieser Rechte stellt die Verfassung rechtliche Grunds\u00e4tze fest \u00fcber diejenigen Schranken der Regierungsgewalt, beziehungsweise Normen ihres Handelns, welche sich aus der Natur des Rechtsstaates und aus dem Verh\u00e4ltnisse des Einzelnen zu diesem ergeben. Die im Staatsb\u00fcrgerrecht im weiteren Sinne enthaltenen Rechte sind nun aber zwiefacher Art, n\u00e4mlich:<\/p>\n\n\n\n<p>a) die staatsb\u00fcrgerlichen Rechte im engeren Sinne oder die eigentlichen politischen Rechte, d. h. diejenigen, welche sich auf die unmittelbare Teilnahme an dem Staats- und Gemeindeleben beziehen, und<\/p>\n\n\n\n<p>b) die blo\u00df b\u00fcrgerlichen Rechte.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu den politischen Rechten (staatsb\u00fcrgerlichen Rechten im engeren Sinne) geh\u00f6ren insbesondere: das aktive und passive Wahlrecht, die allgemeine, nur an die gesetzlichen Bedingungen gekn\u00fcpften F\u00e4higkeit zu \u00f6ffentlichen \u00c4mtern, insbesondere auch den \u00c4mtern der Selbstverwaltung und die Befugnis, als Geschworener, bzw. Sch\u00f6ffe zu fungieren. Davon werden unterschieden die b\u00fcrgerlichen Rechte, die in diesem Sinne nicht blo\u00df privatrechtlichen Charakter tragen, sondern auch die im Sinne des Strafrechtes unvermindert b\u00fcrgerliche Ehrenhaftigkeit umfassen. Die \u00e4ltere Theorie unterschied in diesem Sinne wohl auch zwischen <strong>Staatsb\u00fcrgerrecht und Indigenat<\/strong>, indes letzterer Begriff jetzt durch das Reichsstaatsrecht einen andern Rechtsinhalt empfangen hat.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Die Staatsangeh\u00f6rigkeit.<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Staatsangeh\u00f6rigkeit ist durch Gesetz von bestimmten tats\u00e4chlichen und rechtlichen Voraussetzungen abh\u00e4ngig gemacht. Wer diesen Voraussetzungen nicht gen\u00fcgt, ist Fremder; <strong>Fremden stehen grunds\u00e4tzlich die Rechte der Staatsangeh\u00f6rigen nicht zu<\/strong>, obgleich sie sich im Gebiete des Staates aufhalten und mit dessen Angeh\u00f6rigen privatrechtlich verbunden oder an Gegenst\u00e4nden im Staate privatrechtlich berechtigt sein k\u00f6nnen. Auch wenn Ausl\u00e4nder Grundeigentum im Staate erworben haben (sog. Forensen), geh\u00f6ren sie doch f\u00fcr ihre Person nicht zu den Staatsangeh\u00f6rigen, wenngleich das Grundst\u00fcck ein Teil des Staatsgebietes und daher in jeder Beziehung der Staatsgewalt unterworfen ist. Mit R\u00fccksicht hierauf hat auch das Gesetz v. 31 Dez. 1842 \u00fcber die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preu\u00dfischer Unterthan im \u00a7. 11 bestimmt, da\u00df durch dieses Gesetz an den Rechten und Pflichten, welche in Beziehung auf Unterthanenverh\u00e4ltnisse aus dem Grundbesitze und namentlich aus dem Besitze eines Rittergutes und dem Homagialeide folgen, nichts ge\u00e4ndert werde. Allerdings konnte aber ausnahmsweise das sog. volle Landsassiat eine Ausnahme von jener Regel begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach den Grunds\u00e4tzen des alten deutschen Staatsrechtes war jeder Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fcckes in Ansehung desselben Landsa\u00df (Unterthan) des Landherrn, in dessen Territorium dasselbe gelegen war, und in dem Art. 18 der Deutschen Bundesakte haben die Staaten des (ehemaligen) Deutschen Bundes in R\u00fccksicht ihrer Unterthanen gegenseitig dem Rechte entsagt, Fremde vom Erwerbe und Besitze der Grundst\u00fccke auszuschlie\u00dfen, ohne indes das Verh\u00e4ltnis genauer zu bestimmen, welches f\u00fcr solche Forensen durch den Besitz derselben entsteht. In der Regel hatte nun aber ein solcher Grundbesitz keine anderen Unterthanenpflichten zur Folge als die, welche aus der Gewalt \u00fcber das Grundst\u00fcck entspringen (sog. landsassiatus minus plenus); es stand jedoch jedem Staate frei, sowohl jene Pflichten weiter auszudehnen und auch in anderen Beziehungen den Grundbesitzer als Unterthan zu behandeln (sog. landsassiatus plenus), als auch ihm den Genu\u00df der mit dem Besitze sonst verbundenen politischen Rechte zu versagen, solange er seinen Wohnsitz nicht im Staate selbst nahm. Der sog. volle Landsassiat ist indes keineswegs allgemein in Deutschland eingef\u00fchrt worden und umfa\u00dft auch in der Regel nichts als die Verpflichtung, auch wegen pers\u00f6nlicher Klagen im foro rei sitae zu Recht zu stehen.<\/p>\n\n\n\n<p>In Preu\u00dfen ist der volle Landsassiat, wo derselbe besteht, nichts anderes, als da\u00df dadurch auch wegen pers\u00f6nlichen Klagen der dingliche Gerichtsstand begr\u00fcndet wird. Wenn also der \u00a7. 11 des Gesetzes v. 31. Dez. 1842 ausspricht, da\u00df durch dieses Gesetz nichts in denjenigen Rechten und Pflichten ge\u00e4ndert werde, welche (nach der bis dahin ergangenen Gesetzgebung) aus dem Grundbesitze folgen, so stellt derselbe hierdurch fest, da\u00df da, wo der blo\u00dfe Grundbesitz bisher schon keine Unterthanenverh\u00e4ltnisse begr\u00fcndet hat, dies auch in Zukunft nicht der Fall sein soll. \u00dcbrigens hat der sog. landsassiatus plenus in Preu\u00dfen niemals als allgemeine Einrichtung bestanden, sondern nur in einzelnen Landestheilen, und zwar theils kraft besonderer \u00e4lterer gesetzlicher Bestimmungen, theils nur kraft Herkommens. Da nach Art. 3 der <strong>deutschen Reichsverfassung<\/strong> kein deutscher Staat berechtigt ist, die Grunds\u00e4tze des landsassiatus plenus, welche als eine singul\u00e4re Bel\u00e4stigung bei der Aus\u00fcbung des Grundeigentums anzusehen sind, auf die Angeh\u00f6rigen anderer deutscher Staaten zur Anwendung zu bringen, indem alle Reichsangeh\u00f6rigen in betreff des Erwerbes und Besitzes von Grundeigentum im ganzen Deutschen Reiche gleichgestellt worden sind, so ist der landsassiatus plenus, soweit ein solcher noch bestanden hat, in betreff einer weiter ausgedehnten Gerichtspflichtigkeit \u00fcberhaupt jetzt durch die Bestimmungen der \u00a7\u00a7. 25 bis 27 der Zivilprozessordnung f\u00fcr das Deutsche Reich f\u00fcr aufgehoben zu erachten, wonach die blo\u00dfe Angesessenheit mit Grundbesitz lediglich die Gerichtspflichtigkeit f\u00fcr solche Klagen begr\u00fcndet, welche auf diesen Grundbesitz Bezug haben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entwicklung zum gemeinsamen Indigenat.<\/h2>\n\n\n\n<p>Zur Zeit des vormaligen Deutschen Reiches [Heiliges R\u00f6misches Reich deutscher Nationen bis 1806] konnte ein allgemeines, jedem Deutschen zust\u00e4ndiges Reichsb\u00fcrgerrecht oder Reichsindigenat neben dem Landesindigenate als dem besonderen Indigenate der Landesangeh\u00f6rigen in den einzelnen Territorien bestehen, und bestand auch in der Tat mit bestimmten Wirkungen. Mit der Aufl\u00f6sung der alten deutschen Reichsverfassung ging indes der Hauptinhalt des \u201edeutschen Reichsb\u00fcrgerrechtes\u201c &#8211; der reichsgerichtliche Schutz \u2013 verloren. Bei der Gr\u00fcndung des vormaligen Deutschen Bundes ging man dann mit der Absicht um, den Rechten der deutschen Unterthanen eine ausgedehntere Anerkennung und den Schutz des Bundes gegen willk\u00fcrliche Verletzung zu gew\u00e4hren. Dies hatte jedoch schlie\u00dflich kein weiteres Resultat, als da\u00df in die Deutsche Bundesakte v. 8. Juni 1815 die in dem Art. 18 derselben enthaltenen Bestimmungen aufgenommen wurden, welche auch wohl als \u201eBundesindigenat\u201c bezeichnet worden sind, dem aber der notwendigste Inhalt des Bundesb\u00fcrgerrechtes und die Anerkennung seiner praktischen Bedeutung dergestalt fehlte, da\u00df der Unterthan eines deutschen Bundesstaates in einem andern Bundesstaate nicht anders behandelt wurde als ein au\u00dferdeutscher Ausl\u00e4nder. Die von der Deutschen Nationalversammlung beschlossene deutsche Reichsverfassung v. 28. M\u00e4rz 1849 wollte dagegen ein wirkliches \u201edeutsches Reichsb\u00fcrgerrecht\u201c mit bestimmten Befugnissen und Grundrechten einf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Der aus der Verfassung des Norddeutschen Bundes in die Verfassung des Deutschen Reiches \u00fcbernommene <a href=\"https:\/\/reichsverfassungsurkunde.bismarckserben.org\/seite84.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Art. 3<\/a> derselben hat demn\u00e4chst bestimmt, <strong>da\u00df f\u00fcr ganz Deutschland ein gemeinsames Indigenat<\/strong> mit der Wirkung besteht, da\u00df der Angeh\u00f6rige (Unterthan, Staatsb\u00fcrger) eines jeden Einzelstaates in jedem andern Einzelstaate als Inl\u00e4nder zu behandeln und demgem\u00e4\u00df zum festen Wohnsitze, zum Gewerbebetriebe, zu \u00f6ffentlichen \u00c4mtern, zur Erwerbung von Grundst\u00fccken, zur Erlangung des Staatsb\u00fcrgerrechtes und zum Genusse aller sonstigen b\u00fcrgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. In der Aus\u00fcbung dieser Befugnis darf, nach Vorschrift des zweiten Abs. des Art. 3 a. a. O., kein Deutscher weder durch die Obrigkeit seiner Heimat, noch durch die Obrigkeit eines andern Einzelstaates beschr\u00e4nkt werden, jedoch sollen, nach Abs. 3 a. a. O., diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht ber\u00fchrt werden, auch, nach Abs. 4 a. a. O., die Vertr\u00e4ge bis auf weiteres in Kraft bleiben, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die \u00dcbernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangeh\u00f6rigen bestehen. Dieser Vorbehalt ist hinsichtlich der Armenpflege erledigt durch das Reichsgesetz vom 6. Juni 1870 (B. G. Bl., S. 360), welches nur in Bayern und Elsa\u00df-Lothringen nicht gilt; f\u00fcr Bayern bleiben demnach die in Anm. 4 genannten Staatsvertr\u00e4ge in Kraft. Dem Auslande gegen\u00fcber aber sollen alle Deutschen gleichm\u00e4\u00dfig Anspruch auf den Schutz des Reiches haben (Abs. 6 des Art. 3).<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser <a href=\"https:\/\/reichsverfassungsurkunde.bismarckserben.org\/seite84.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Art. 3 der Reichsverfassung<\/a> wollte nicht etwa ein deutsches Reichsb\u00fcrgerrecht schaffen, sondern regelte lediglich unter der Bezeichnung \u201e<strong>gemeinsames Indigenat<\/strong>\u201c die Reichsverh\u00e4ltnisse der deutschen Staatsangeh\u00f6rigen in den s\u00e4mtlichen Einzelstaaten des Reiches dahin, da\u00df er den Angeh\u00f6rigen jedes Einzelstaates in jedem andern Einzelstaat grunds\u00e4tzlich die gleiche rechtliche Behandlung sicherte wie den Angeh\u00f6rigen dieses Einzelstaates, eine Notwendigkeit, die sich aus dem Begriffe des Bundesstaates ergab, und f\u00fcgte diesen grunds\u00e4tzlichen Bestimmungen ein gesetzgeberisches Programm hinzu \u00fcber die demn\u00e4chst bez\u00fcglich der Rechtsordnung des t\u00e4glichen b\u00fcrgerlichen Lebens zu erlassende einheitliche Gesetzgebung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Staatsangeh\u00f6rigkeit aber mu\u00dfte in Bezug auf Erwerb und Verlust erst durch ein besonderes Gesetz geordnet werden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Preu\u00dfen.<\/h3>\n\n\n\n<p>Die preu\u00dfische Verfassungsurkunde enth\u00e4lt keine Vorschriften \u00fcber die Erwerbung und den Verlust des Staatsb\u00fcrgerrechtes, sondern bemerkt nur im Art. 3, da\u00df \u201edie Verfassung und das Gesetz\u201c bestimmen, unter welchen Bedingungen die Eigenschaft eines Preu\u00dfen und die staatsb\u00fcrgerlichen Rechte erworben, ausge\u00fcbt und verloren werden. Die im Art. 3 in Bezug genommenen gesetzlichen Vorschriften aber waren in dem f\u00fcr den ganzen damaligen Umfang der Monarchie erlassenen Gesetze v. 31. Dez. 1842 \u00fcber die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preu\u00dfischer Unterthan sowie \u00fcber den Eintritt in fremde Staatsdienste enthalten. <strong>Vor dem Erla\u00df dieses Gesetzes fehlte es g\u00e4nzlich an einer gesetzlichen Feststellung des Begriffs eines \u201ePreu\u00dfen\u201c.<\/strong> Bis zum Jahre 1807 gab es \u00fcberhaupt kein allgemeines preu\u00dfisches Staatsb\u00fcrgerrecht, sondern nur ein B\u00fcrgerrecht der einzelnen Territorien des Preu\u00dfischen Staates. Erst das Edikt v. 9. Okt. 1807 beseitigte die besonderen Inkolatrechte, welcher in den meisten Provinzen als Bedingung des Erwerbes von Grundbesitz bestanden, und auf welche noch der \u00a7. 39, Tit. 9, Tl. II des Allgem. Landrechtes hinweist, welcher erst durch den \u00a7. 1 des Edikts v. 9. Okt. 1807 seine Erledigung gefunden hat, nach welchem allen Staatsb\u00fcrgern b\u00fcrgerlichen Standes ebendieselben Rechte f\u00fcr den Erwerb von Ritterg\u00fctern einger\u00e4umt wurden, die bis dahin nur der Adel hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Verordnung v. 15. Sept. 1818 wegen der Auswanderungen, wurde demn\u00e4chst in Bezug auf \u201eAuswanderungen\u201c ein gemeinsames Indigenat f\u00fcr den ganzen Preu\u00dfischen Staat anerkannt; allein die Frage, wie das preu\u00dfische Indigenat erlangt werde, also welche Personen als \u201ePreu\u00dfen\u201c anzusehen seien, konnte immer noch nur aus allgemeinen staatsrechtlichen Grunds\u00e4tzen und analogisch aus einigen Vertr\u00e4gen mit ausw\u00e4rtigen Staaten hergeleitet werden. Es wurde angenommen, da\u00df schon allein der \u201eWohnsitz\u201c innerhalb der preu\u00dfischen Staaten die Eigenschaft als Preu\u00dfe begr\u00fcnde, was jedoch demn\u00e4chst nach der ausdr\u00fccklichen Bestimmung des \u00a7. 13 des Gesetzes v. 31. Dez. 1842 aufgehoben wurde. Da es nun weiterhin vor Erla\u00df des die Frage grunds\u00e4tzlich regelnden Ges. v. 31. Dez. 1842 h\u00e4ufig zweifelhaft wurde, ob jemand dem Preu\u00dfischen Staate angeh\u00f6re oder nicht, so hatte Preu\u00dfen mit den meisten deutschen Regierungen besondere \u00dcbereink\u00fcnfte wegen gegenseitiger \u00dcbernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen abgeschlossen, welche im wesentlichen gleichlautende Bestimmungen dar\u00fcber enthielten, welche Personen als \u201eStaatsangeh\u00f6rige\u201c anzusehen sein, deren \u00dcbernahme gegenseitig nicht versagt werden d\u00fcrfe; diese Vertr\u00e4ge wurden sp\u00e4ter durch den zwischen Preu\u00dfen und anderen deutschen Regierungen geschlossenen Gothaer Vertrag v. 15. Juli 1851 wegen gegenseitiger Verpflichtung zur \u00dcbernahme der Auszuweisenden ersetzt. Das Gesetz v. 31. Dez. 1842, welches demn\u00e4chst die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preu\u00dfischer Unterthan festgestellt hat, ist f\u00fcr den ganzen damaligen Umfang der Monarchie erlassen und durch die Verordnung v. 20. Aug. 1855 auch f\u00fcr die neuerworbenen Jadegebiete eingef\u00fchrt worden. Was die Hohenzollernschen Lande betrifft, so nahm die Staatsregierung an, da\u00df auch f\u00fcr diese das Gesetz v. 31. Dez. 1842, und zwar aus dem Grunde zur Anwendung zu bringen sei, weil es als ein wesentlicher Bestandteil der mittelst Patents v. 12. M\u00e4rz 1850 in jenem Landesteile erfolgten Einf\u00fchrung der preu\u00dfischen Verfassung anzusehen sei.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Der Norddeutsche Bund.<\/h3>\n\n\n\n<p>Was die im Jahre 1866 mit der Preu\u00dfischen Monarchie vereinigten L\u00e4nder betrifft, so erlangte das Gesetz v. 31. Dez. 1842<\/p>\n\n\n\n<p>a) in der vormals bayerischen Enklave Kaulsdorf, zufolge des Art. 1 der Verordnung v. 22. Mai 1867, vom 1. Juni 1867 ab,<\/p>\n\n\n\n<p>b) in dem zur vormaligen Landgrafschaft Hessen-Homburg geh\u00f6rig gewesenen Oberamte Meisenheim, zufolge des \u00a7. 1 der Verordnung v. 20. Sept. 1867, vom 1. Okt. 1867 ab Gesetzeskraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicht ist dies dagegen der Fall gewesen in betreff der \u00fcbrigen durch die Gesetze v. 20. Sept. und 24. Dez. 1866 mit der Monarchie vereinigten L\u00e4nder, also des vormaligen K\u00f6nigreiches Hannover, des vormaligen Kurf\u00fcstentums Hessen, des vormaligen Herzogtums Nassau, der Herzogt\u00fcmer Schleswig und Holstein, der vormals Freien Stadt Frankfurt, der vormals bayerischen Landesteile (mit Ausnahme der vormaligen Enklave Kaulsdorf) und der vormals Gro\u00dfherzoglich hessischen Landesteile (mit Ausnahme des Oberamtes Meisenheim); nur kann es keinem Zweifel unterliegen, da\u00df die Angeh\u00f6rigen dieser L\u00e4nder durch die Gesetze v. 20. Sept. und 24. Dez. 1866, beziehentlich durch die vollzogene Besitzergreifung, in den preu\u00dfischen Staatsverband aufgenommen und daher als Ausl\u00e4nder nicht ferner zu behandeln waren.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die gedachten Landesteile kamen daher, was den Erwerb und Verlust des Staatsb\u00fcrgerrechts betrifft, bis auf weiteres noch die vor ihrer Einverleibung in die Preu\u00dfische Monarchie in Geltung gestandenen gesetzlichen Vorschriften in Betracht. Die staatsrechtliche Einheit der Monarchie erforderte indes notwendig die Feststellung gleichm\u00e4\u00dfiger Vorschriften \u00fcber den Gegenstand f\u00fcr das gesamte erweiterte Staatsgebiet; es war grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig und praktisch unausf\u00fchrbar, auf diesem Gebiete des \u00f6ffentlichen Rechtes verschiedenartige Normen bestehen zu lassen und die in den neu erworbenen Landesteilen in Kraft stehenden Vorschriften \u00fcber die Bedingungen und Formen, unter welchen die Staatsangeh\u00f6rigkeit in denselben f\u00fcr den Bereich ihres Umfanges bisher erworben und verloren worden war, beizubehalten, obwohl die Wirkungen derselben, da die spezielle Staatsangeh\u00f6rigkeit jener Landesteile in der preu\u00dfischen Staatsangeh\u00f6rigkeit aufgegangen war, ver\u00e4ndert und wesentlich erweitert worden waren. Da es somit unerl\u00e4\u00dflich war, f\u00fcr das Gesamtgebiet des Preu\u00dfischen Staates die gesetzlichen Vorschriften \u00fcber den Erwerb und Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit gleichm\u00e4\u00dfig zu regeln, so legte die Staatsregierung in der Sitzungsperiode von 1868 bis 1869 dem Landtage den \u201eEntwurf eines Gesetzes \u00fcber die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als preu\u00dfischer Unterthan, sowie \u00fcber den Eintritt in fremde Staatsdienste\u201c vor, welcher indes nicht die Genehmigung des Landtags erhielt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Fortdauer des Zustandes einer in wesentlichen Beziehungen von einander abweichenden Landesgesetzgebung \u00fcber den Gegenstand war indes vor allem auch mit den Bundesinteressen nicht vereinbar, die Verkn\u00fcpfung der Reichsangeh\u00f6rigkeit mit der Einzelstaatsangeh\u00f6rigkeit erforderte vielmehr die Einf\u00fchrung einheitlicher Normen f\u00fcr den ganzen Bundesstaat. Bereits die <strong>Verfassung des Norddeutschen Bundes<\/strong> hatte denn auch hierf\u00fcr Vorsorge getroffen, indem sie in ihrem Art. 4 unter Ziffer 1 die Bestimmungen \u00fcber \u201eStaatsb\u00fcrgerrecht\u201c unter diejenigen Gegenst\u00e4nde gestellt hatte, welche der \u201eBeaufsichtigung seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben unterliegen\u201c, welche Bestimmung demn\u00e4chst auch in die Reichsverfassung \u00fcbernommen worden ist. Demgem\u00e4\u00df mu\u00dfte die legislatorische Ordnung der Voraussetzungen, welche f\u00fcr den Erwerb und Verlust der Eigenschaft als Angeh\u00f6riger eines Einzelstaates ma\u00dfgebend sein sollen, sowie die gesetzliche Regelung der Folgen, n\u00e4mlich des Erwerbes und Verlustes, wie auch der Wirkungen der Reichsangeh\u00f6rigkeit der gesetzlichen Gewalt des Reiches zufallen. Diese letztere war daher berufen, durch Begr\u00fcndung eines wahren und vollen, mit der Reichsangeh\u00f6rigkeit sich deckenden Einzelstaatsb\u00fcrgerrechtes ein wirkliches Reichsb\u00fcrgerrecht zu schaffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Abgesehen hiervon ergab sich aber die Notwendigkeit der Regelung des Gegenstandes von Seiten der Reichsgesetzgebung auch aus inneren Gr\u00fcnden. Die Reichsangeh\u00f6rigkeit \u00e4u\u00dfert ihre Wirkung nach zwei Richtungen, n\u00e4mlich erstlich nach der Seite des Verh\u00e4ltnisses der einzelnen Staatsangeh\u00f6rigen zu den anderen Einzelstaaten im Bunde, und zweitens in der Richtung des Verh\u00e4ltnisses zur Reichsgewalt. Der <a href=\"https:\/\/reichsverfassungsurkunde.bismarckserben.org\/seite84.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Art. 3 der Reichsverfassung<\/a> trifft nur \u00fcber die erstere Beziehung Bestimmungen; was dagegen die zweite Seite anbelangt, so enth\u00e4lt die Reichsverfassung eine Reihe von einzelnen Bestimmungen, welche die <strong>Reichsangeh\u00f6rigkeit voraussetzen<\/strong> und derselben den Charakter eines Reichsb\u00fcrgerrechtes geben, ohne indes ihre n\u00e4heren Voraussetzungen zu regeln. Hierher geh\u00f6rt insbesondere der aus der Milit\u00e4rhoheit des Reiches sich ergebende Grundsatz, da\u00df jeder Deutsche verpflichtet ist, der Reichsgewalt Dienste im Reichsheere beziehungsweise in der Reichskriegsmarine zu leisten. Ferner geh\u00f6rt hierher die Finanzhoheit des Reiches, welche ihre Richtung nicht blo\u00df gegen die Einzelstaaten nimmt, denen sie Lasten in der Form der Matrikularbeitr\u00e4ge abfordert, sondern welche auch den einzelnen Reichsangeh\u00f6rigen herrschend gegen\u00fcbersteht, indem sie diesen die Pflicht auferlegt, Reichssteuern zu zahlen, sobald ein <strong>Reichsgesetz<\/strong> solches anordnet. In gleicher Weise kommt das <strong>Recht auf Reichsschutz<\/strong> in Betracht, welches jedem Reichsangeh\u00f6rigen gegen\u00fcber der Reichsgewalt direkt und unmittelbar zusteht. In allen diesen und anderen Beziehungen konnten aus der Verschiedenheit der territorialen Staatsb\u00fcrgerrechte Nachteile entstehen. So insbesondere, wenn ein Staatsangeh\u00f6riger seinen Aufenthalt in einem anderen Einzelstaate nimmt, dadurch, da\u00df die f\u00fcr den Verlust des Landesindigenats festgesetzte Zeitperiode nicht gleichm\u00e4\u00dfig normiert war, indem alsdann der Verlust seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit eintreten konnte, ohne da\u00df er in dem andern Einzelstaate die dortige Staatsangeh\u00f6rigkeit erworben hatte. Gr\u00fcndet sich die Reichsangeh\u00f6rigkeit lediglich auf die Voraussetzung einer ungleichartig erweiterten Staatsangeh\u00f6rigkeit, so folgte daraus die M\u00f6glichkeit der Staats- und Reichsheimatslosigkeit, und hieraus die Unzul\u00e4ssigkeit, solcher Individuen zum Milit\u00e4rdienste oder zu den Stern des Reiches heranzuziehen. Gleiche Unzutr\u00e4glichkeiten konnten in Beziehung auf den Anspruch auf Reichsschutz entstehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf Grund der Bestimmung des Art. 4 Ziffer 1 der Verfassung des Norddeutschen Bundes ist zur Beseitigung der vorgedachten Unzutr\u00e4glichkeiten das Gesetz des Norddeutschen Bundes v. 1 Juni 1870 \u00fcber die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangeh\u00f6rigkeit ergangen, welches an die Stelle der verschiedenen einzelnen Territorialgesetzgebungen \u00fcber den Erwerb und Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit ein einheitliches nationales Recht gesetzt und (\u00a7. 1, Abs. 1) den Grundsatz an die Spitze gestellt hat, da\u00df die Reichsangeh\u00f6rigkeit nur durch die Staatsangeh\u00f6rigkeit in einem Einzelstaate erworben wird und mit deren Verlust auch erlischt. Demzufolge bildet das Staatsb\u00fcrgerrecht des Einzelstaates die Voraussetzung der Reichsangeh\u00f6rigkeit und zieht ohne weiteres die letztere nach sich; die Staatsangeh\u00f6rigkeit im Einzelstaate ist das Prinzipale, und aus ihr folgt erst die Reichsangeh\u00f6rigkeit, und derjenige, welcher Staatsb\u00fcrger eines zum Deutschen Reiche geh\u00f6rigen Staates ist, bedarf keines besonderen Aktes, um das Reichsb\u00fcrgerrecht zu erlangen, kann aber nicht Reichsangeh\u00f6riger sein, ohne das Staatsb\u00fcrgerrecht eines dem Reiche angeh\u00f6rigen Einzelstaates zu besitzen. Andererseits kann aber auch das Reichsb\u00fcrgerrecht f\u00fcr denjenigen nicht fortdauern, welcher aufgeh\u00f6rt hat, einem der Einzelstaaten des Reiches als Staatsb\u00fcrger anzugeh\u00f6ren; es kann derjenige, welcher die Staatsangeh\u00f6rigkeit verliert oder freiwillig aufgiebt, sich nicht das Reichsb\u00fcrgerrecht vorbehalten. Dagegen kann allerdings die <strong>Staatsangeh\u00f6rigkeit wechseln, ohne da\u00df hierdurch die Reichsangeh\u00f6rigkeit ber\u00fchrt wird<\/strong>, wenn nur der Einzelne nicht aufh\u00f6rt, einem der Einzelstaaten des Reiches anzugeh\u00f6ren. In Bezug auf die Staatsangeh\u00f6rigkeit aber bringt das Gesetz v. 1. Juni 1870 den in dem gr\u00f6\u00dften Teile Norddeutschlands bereits bestandenen Grundsatz zur Geltung, da\u00df die Staatsangeh\u00f6rigkeit von der Gemeindeangeh\u00f6rigkeit getrennt ist. Letztere wird mit der ersteren, nicht aber die erstere mit der letzteren erworben; beide Rechtsverh\u00e4ltnisse stehen zwar in Wechselverbindung, sie sind aber v\u00f6llig selbst\u00e4ndig und nicht wie die Reichs- und Staatsangeh\u00f6rigkeit rechtlich untereinander verbunden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Der ewige Bund &#8211; Das Deutsche Reich.<\/h3>\n\n\n\n<p>Das mit dem 1. Jan. 1871 in Kraft getretene Gesetz des Norddeutschen Bundes v. 1. Juni 1870 ist demn\u00e4chst als Reichsgesetz f\u00fcr das ganze Reich in Wirksamkeit getreten. Da der \u00a7. 26 desselben bestimmt hat, da\u00df alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften aufgehoben werden, so sind durch dasselbe alle Landesgesetze \u00fcber die Erwerbung und den Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit, insbesondere auch das preu\u00dfische Gesetz v. 31. Dez. 1842 und die den Gegenstand betreffenden Gesetze der im Jahre 1866 mit der Preu\u00dfischen Monarchie vereinigten L\u00e4nder und Gebiete au\u00dfer Kraft gesetzt worden, und da dasselbe den Gegenstand ersch\u00f6pfend reichsrechtlich geordnet hat, so d\u00fcrfen neue Landesgesetze \u00fcber denselben nicht mehr erlassen werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Angeh\u00f6rigkeit eines Bundesstaates.<\/h3>\n\n\n\n<p>Die reichsrechtliche Regelung der Staatsangeh\u00f6rigkeit erfolgte auf dem Prinzipe, da\u00df durch die Einzelstaatsangeh\u00f6rigkeit die Reichsangeh\u00f6rigkeit erworben wird, die Voraussetzungen f\u00fcr Erwerb und Verlust der ersteren aber vom Reiche in ersch\u00f6pfender Weise gesetzlich geordnet sind. Staatsrechtlich aber beherrscht, wie das Reich die Einzelstaaten, so die Reichsangeh\u00f6rigkeit die Einzelstaatsangeh\u00f6rigkeit; die Gesetzgebung in den beiden anderen Bundesstaaten, der Schwei\u00df und der Nordamerikanischen Union, bringt dies auch rechtlich zu sch\u00e4rferem Ausdruck als die deutsche Gesetzgebung. F\u00fcr die deutschen Schutzgebiete ist [zun\u00e4chst] das Prinzip des Ges. v. 1. Juni 1870 erlassen worden. [ Die Staats- und Reichsangeh\u00f6rigkeit wurde abschlie\u00dfend im <a href=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/volk\/reichs-und-staatsangehoerigkeitsgesetz-vom-22-juli-1913\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Reichs- und Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz vom 22. Juni 1913<\/a> geregelt. ]<\/p>\n\n\n\n<p class=\"titel-quellen\">Quellenangabe und Verweise.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size\"><a href=\"https:\/\/bibliothek.ewigerbund.org\/?rcno_review=roenne-zorn-das-staatsrecht-der-reussischen-monarchie-band-1-1899\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Dr. Ludwig von R\u00f6nne u. Dr. Philipp Zorn &#8211; Das Staatsrecht der preu\u00dfischen Monarchie \u2013 Band 1<\/a><br>Dritter Abschnitt. Das Staatsb\u00fcrgerrecht. Erstes Kapitel. Begriff, Erwerb, Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit.<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:40px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8230;Staatsangeh\u00f6riger, Reichsb\u00fcrger, Untertan oder Staatsb\u00fcrger? Deutscher. Kaum ein Begriff hat sich in den vergangenen hundert Jahren unsch\u00e4rfer, undeutlicher und schwammiger entwickeln m\u00fcssen als dieser und den wenigsten Deutschen der Gegenwart ist bekannt, da\u00df die Bezeichnung &#8222;Deutscher&#8220; ein gesetzlicher normierter Begriff f\u00fcr das deutsche Indigenat ist (siehe Artikel 3 der Reichsverfassung). Was also ist ein Deutscher? &#8230; <a title=\"Was ist ein Deutscher&#8230;\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/\" aria-label=\"Mehr zu Was ist ein Deutscher&#8230;\">Weiterlesen &#8230;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":8,"featured_media":2107,"parent":1363,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"template-6-beide-seitenleiste.php","meta":{"footnotes":""},"categories":[79],"tags":[96],"class_list":["post-1367","page","type-page","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-staatsangehoerigkeit","tag-verfassungsrecht"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v23.1 - https:\/\/yoast.com\/wordpress\/plugins\/seo\/ -->\n<title>Verfassungsrecht im ewigen Bund. - Was ist ein Deutscher...<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Verfassungsrecht im ewigen Bund. - Was ist ein Deutscher...\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"&#8230;Staatsangeh\u00f6riger, Reichsb\u00fcrger, Untertan oder Staatsb\u00fcrger? Deutscher. Kaum ein Begriff hat sich in den vergangenen hundert Jahren unsch\u00e4rfer, undeutlicher und schwammiger entwickeln m\u00fcssen als dieser und den wenigsten Deutschen der Gegenwart ist bekannt, da\u00df die Bezeichnung &#8222;Deutscher&#8220; ein gesetzlicher normierter Begriff f\u00fcr das deutsche Indigenat ist (siehe Artikel 3 der Reichsverfassung). Was also ist ein Deutscher? ... Weiterlesen ...\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Verfassungsrecht\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2023-04-20T08:13:00+00:00\" \/>\n<meta property=\"og:image\" content=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/10\/2023\/02\/EB-Staatsang-DeutscherIst.jpg\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:width\" content=\"1748\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:height\" content=\"994\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:type\" content=\"image\/jpeg\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"21\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/\",\"url\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/\",\"name\":\"Verfassungsrecht im ewigen Bund. - Was ist ein Deutscher...\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/#website\"},\"primaryImageOfPage\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/#primaryimage\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/#primaryimage\"},\"thumbnailUrl\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/10\/2023\/02\/EB-Staatsang-DeutscherIst.jpg\",\"datePublished\":\"2023-01-03T16:53:54+00:00\",\"dateModified\":\"2023-04-20T08:13:00+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/\"]}]},{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/#primaryimage\",\"url\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/10\/2023\/02\/EB-Staatsang-DeutscherIst.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/10\/2023\/02\/EB-Staatsang-DeutscherIst.jpg\",\"width\":1748,\"height\":994},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Staatsangeh\u00f6rigkeit.\",\"item\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Was ist ein Deutscher&#8230;\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/#website\",\"url\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/\",\"name\":\"Verfassungsrecht\",\"description\":\"Verfassungsb\u00fcndnis der deutschen Einzelstaaten.\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":\"required name=search_term_string\"}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/#organization\",\"name\":\"Verfassungsrecht\",\"url\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/#\/schema\/logo\/image\/\",\"url\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/10\/2022\/11\/2022-09-20-Logo-EB_Schutzzone_V4_Transparent.png\",\"contentUrl\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/10\/2022\/11\/2022-09-20-Logo-EB_Schutzzone_V4_Transparent.png\",\"width\":2000,\"height\":1982,\"caption\":\"Verfassungsrecht\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/#\/schema\/logo\/image\/\"}}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Verfassungsrecht im ewigen Bund. - Was ist ein Deutscher...","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Verfassungsrecht im ewigen Bund. - Was ist ein Deutscher...","og_description":"&#8230;Staatsangeh\u00f6riger, Reichsb\u00fcrger, Untertan oder Staatsb\u00fcrger? Deutscher. Kaum ein Begriff hat sich in den vergangenen hundert Jahren unsch\u00e4rfer, undeutlicher und schwammiger entwickeln m\u00fcssen als dieser und den wenigsten Deutschen der Gegenwart ist bekannt, da\u00df die Bezeichnung &#8222;Deutscher&#8220; ein gesetzlicher normierter Begriff f\u00fcr das deutsche Indigenat ist (siehe Artikel 3 der Reichsverfassung). Was also ist ein Deutscher? ... Weiterlesen ...","og_url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/","og_site_name":"Verfassungsrecht","article_modified_time":"2023-04-20T08:13:00+00:00","og_image":[{"width":1748,"height":994,"url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/10\/2023\/02\/EB-Staatsang-DeutscherIst.jpg","type":"image\/jpeg"}],"twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"21\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/","url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/","name":"Verfassungsrecht im ewigen Bund. - Was ist ein Deutscher...","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/#website"},"primaryImageOfPage":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/#primaryimage"},"image":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/10\/2023\/02\/EB-Staatsang-DeutscherIst.jpg","datePublished":"2023-01-03T16:53:54+00:00","dateModified":"2023-04-20T08:13:00+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/"]}]},{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/#primaryimage","url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/10\/2023\/02\/EB-Staatsang-DeutscherIst.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/10\/2023\/02\/EB-Staatsang-DeutscherIst.jpg","width":1748,"height":994},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/deutscher\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Staatsangeh\u00f6rigkeit.","item":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/staatsangehoerigkeit\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Was ist ein Deutscher&#8230;"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/#website","url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/","name":"Verfassungsrecht","description":"Verfassungsb\u00fcndnis der deutschen Einzelstaaten.","publisher":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/?s={search_term_string}"},"query-input":"required name=search_term_string"}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/#organization","name":"Verfassungsrecht","url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/10\/2022\/11\/2022-09-20-Logo-EB_Schutzzone_V4_Transparent.png","contentUrl":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/10\/2022\/11\/2022-09-20-Logo-EB_Schutzzone_V4_Transparent.png","width":2000,"height":1982,"caption":"Verfassungsrecht"},"image":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/#\/schema\/logo\/image\/"}}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1367","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/8"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1367"}],"version-history":[{"count":26,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1367\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2314,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1367\/revisions\/2314"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1363"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media\/2107"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1367"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1367"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1367"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}