{"id":1337,"date":"2023-01-03T15:49:42","date_gmt":"2023-01-03T14:49:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/?page_id=1337"},"modified":"2023-03-08T20:58:56","modified_gmt":"2023-03-08T19:58:56","slug":"gesetz","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/verfassungsrecht\/kriegszustand\/belagerungszustand\/gesetz\/","title":{"rendered":"Gesetz \u00fcber den Belagerungszustand"},"content":{"rendered":"<p>vom 4. Juni 1851 (Gesetz-Samml. f\u00fcr 1851 S. 451 ff.)<\/p>\n<p><strong>Reichsgesetz<\/strong> aufgrund <a href=\"https:\/\/reichsverfassungsurkunde.bismarckserben.org\/seite154a.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Artikel 68 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871<\/a>.<\/p>\n<p><em>\u00c4nderungen<\/em><br \/>\n<em>Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (RGBl. S. 813)<\/em><br \/>\n<em>Reichsgesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschr\u00e4nkung aufgrund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes vom 4. Dezember 1916 (RGBl. S. 1329)<\/em><br \/>\n<em>Reichsgesetz \u00fcber den Kriegszustand vom 4. Dezember 1916 (RGBl. S. 1331)<\/em><\/p>\n<p>Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, K\u00f6nig von Preu\u00dfen etc. etc.<\/p>\n<p>verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:<\/p>\n<p><strong>\u00a7 1.<\/strong> F\u00fcr den Fall eines Krieges ist in den, von dem Feinde bedrohten oder teilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungskommandant befugt, die ihm anvertraute Festung mit ihrem Rayonbezirke, der kommandierende General aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Teile desselben zum Zweck der Verteidigung in Belagerungszustand zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2.<\/strong> Auch f\u00fcr den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in Kriegs- als in Friedenszeiten erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung des Belagerungszustandes geht alsdann vom Staats-Ministerium aus, kann aber provisorisch und vorbehaltlich der sofortigen Best\u00e4tigung oder Beseitigung durch dasselbe, in dringenden F\u00e4llen, r\u00fccksichtlich einzelner Orte und Distrikte, durch den obersten Militairbefehlshaber in denselben, auf den Antrag des Verwaltungschefs des Regierungsbezirks, wenn aber Gefahr im Verzuge ist, auch ohne diesen Antrag erfolgen.<\/p>\n<p>In Festungen geht die provisorische Erkl\u00e4rung des Belagerungszustandes von dem Festungskommandanten aus.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3.<\/strong> Die Erkl\u00e4rung des Belagerungszustandes ist bei Trommelschlag oder Trompetenschall zu verk\u00fcnden, und au\u00dferdem durch Mitteilung an die Gemeindebeh\u00f6rde, durch Anschlag an \u00f6ffentlichen Pl\u00e4tzen und durch \u00f6ffentliche Bl\u00e4tter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. &#8211; Die Aufhebung des Belagerungszustandes wird durch Anzeige an die Gemeindebeh\u00f6rde und durch die \u00f6ffentlichen Bl\u00e4tter zur allgemeinen Kenntnis gebracht.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4.<\/strong> Mit der Bekanntmachung der Erkl\u00e4rung des Belagerungszustandes geht die vollziehende Gewalt an die Militairbefehlshaber \u00fcber. Die Zivilverwaltungs- und Gemeindebeh\u00f6rden haben den Anordnungen und Auftr\u00e4gen der Militairbefehlshaber Folge zu leisten.<\/p>\n<p>F\u00fcr ihre Anordnungen sind die betreffenden Militairbefehlshaber pers\u00f6nlich verantwortlich.<\/p>\n<p><em>Durch Reichsgesetz vom 4. Dezember 1916 wurde zu \u00a7 4 bestimmt:<\/em><br \/>\n<em>&#8222;Einziger Artikel. Bis zum Erla\u00df des in Artikel 68 der Reichsverfassung angek\u00fcndigten Gesetzes \u00fcber den Kriegszustand wird gegen\u00fcber den Anordnungen der Milit\u00e4rbefehlshaber eine milit\u00e4rische Zentralinstanz als Aufsichtsstelle und Beschwerdestelle errichtet. Die n\u00e4heren Anordnungen ergehen durch Kaiserliche Verordnung. Vorstehende Bestimmung findet auf das K\u00f6nigreich Bayern keine Anwendung.&#8220;<\/em><\/p>\n<p><strong>\u00a7 5.<\/strong> Wird bei Erkl\u00e4rung des Belagerungszustandes f\u00fcr erforderlich erachtet, die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde, oder einzelne derselben, zeit- und distriktweise au\u00dfer Kraft zu setzen, so m\u00fcssen die Bestimmungen dar\u00fcber ausdr\u00fccklich in die Bekanntmachung \u00fcber die Erkl\u00e4rung des Belagerungszustandes aufgenommen oder in einer besonderen, unter der n\u00e4mlichen Form (\u00a7 3) bekannt zu machenden Verordnung verk\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>Die Suspension der erw\u00e4hnten Artikel oder eines derselben ist nur f\u00fcr den Bezirk zul\u00e4ssig, der in Belagerungszustand erkl\u00e4rt ist und nur f\u00fcr die Dauer des Belagerungszustandes.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6.<\/strong> Die Militairpersonen stehen w\u00e4hrend des Belagerungszustandes unter den Gesetzen, welche f\u00fcr den Kriegszustand ertheilt sind. &#8211; Auch finden auf dieselben die \u00a7\u00a7 8 und 9 dieser Verordnung Anwendung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7.<\/strong> In den in Belagerungszustand erkl\u00e4rten Orten oder Distrikten hat der Befehlshaber der Besatzung (in den Festungen der Kommandant) die h\u00f6here Militairgerichtsbarkeit \u00fcber s\u00e4mtliche zur Besatzung geh\u00f6rende Militairpersonen.<\/p>\n<p>Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese Personen ergehenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse zu best\u00e4tigen. Ausgenommen hiervon sind nur in Friedenszeiten die Todesurteile; diese unterliegen der Best\u00e4tigung des kommandierenden Generals der Provinz.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Aus\u00fcbung der niederen Gerichtsbarkeit verbleibt es bei den Vorschriften des Militair-Strafgesetzbuches.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8.<\/strong> Wer in einem in Belagerungszustand erkl\u00e4rten Orte oder Distrikte der vors\u00e4tzlichen Brandstiftung, der vors\u00e4tzlichen Verursachung einer \u00dcberschwemmung oder des Angriffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Civil- oder Militairbeh\u00f6rde in offener Gewalt und mit Waffen oder gef\u00e4hrlichen Werkzeugen versehen sich schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft.<\/p>\n<p>Sind mildernde Umst\u00e4nde vorhanden, so kann, statt der Todesstrafe, auf zehn- bis zwanzigj\u00e4hrige Zuchthausstrafe erkannt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9.<\/strong> Wer in einem in Belagerungszustand erkl\u00e4rten Orte oder Distrikte<br \/>\na) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege der Feinde oder Aufr\u00fchrer wissentlich falsche Ger\u00fcchte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet sind, die Civil- oder Militairbeh\u00f6rden hinsichtlich ihrer Ma\u00dfregeln irre zu f\u00fchren, oder<br \/>\nb) ein bei Erkl\u00e4rung des Belagerungszustandes oder w\u00e4hrend desselben vom Militairbefehlshaber im Interesse der \u00f6ffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot \u00fcbertritt, oder zu solcher \u00dcbertretung auffordert oder anreizt, oder<br \/>\nc) zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der t\u00e4tlichen Widersetzlichkeit, der Befreiung eines Gefangenen, oder zu anderen \u00a7 8 vorgesehenen Verbrechen, wenn auch ohne Erfolg auffordert oder anreizt, oder<br \/>\nd) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordination oder Vergehungen gegen die militairische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht,<br \/>\nsoll, wenn die bestehenden Gesetze keine h\u00f6here Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gef\u00e4ngnis bis zu Einem Jahr bestraft werden.<\/p>\n<p><em>Das Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 normierte zum \u00a7 9 lit. b):<\/em><br \/>\n<em>&#8222;\u00a7 1. Bei Zuwiderhandlungen gegen \u00a7 9b des preu\u00dfischen Gesetzes \u00fcber den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Gesetz-Samml. 1851, S. 451) kann, wenn der Kriegszustand vom Kaiser erkl\u00e4rt ist (Artikel 68 der Reichsverfassung), bei Vorliegen mildernder Umst\u00e4nde auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu f\u00fcnfzehnhundert Mark erkannt werden.&#8220;<\/em><\/p>\n<p><strong>\u00a7 10.<\/strong> Wird unter Suspension des Artikels 7 der Verfassungsurkunde zur Anordnung von Kriegsgerichten geschritten, so geh\u00f6rt vor dieselben die Untersuchung und Aburteilung der Verbrechen des Hochverraths, des Landesverraths, des Mordes, des Aufruhrs, der t\u00e4tlichen Widersetzung, der Zerst\u00f6rung von Eisenbahnen und Telegraphen, der Befreiung von Gefangenen, der Meuterei, des Raubes, der Pl\u00fcnderung, der Erpressung, der Verleitung der Soldaten zur Untreue, und der in den \u00a7\u00a7 8 und 9 mit Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, insofern alle genannten Verbrechen und Vergehen nach der Erkl\u00e4rung und Bekanntmachung des Belagerungszustandes begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind.<\/p>\n<p>Als Hochverrath und Landesverrath sind, bis zur rechtlichen Geltung eines Strafgesetzbuchs f\u00fcr die ganze Monarchie, in dem Bezirke des Rheinischen Appellationshofes zu K\u00f6ln die Verbrechen und Vergehen wider die innere und \u00e4u\u00dfere Sicherheit des Staats (Artikel 75 bis 108 des Rheinischen Strafgesetzbuchs) anzusehen.<\/p>\n<p>Ist die Suspension des Art. 7 der Verfassungsurkunde nicht vom Staatsministerium erkl\u00e4rt, so bleibt in Friedenszeiten bei den von dem Kriegsgerichte eingeleiteten Untersuchungen die Vollstreckung des Urteils ausgesetzt, bis die Suspension vom Staatsministerium genehmigt ist.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11.<\/strong> Die Kriegsgerichte bestehen aus f\u00fcnf Mitgliedern, unter denen zwei von dem Vorstande des Zivilgerichtes des Ortes zu bezeichnende richterliche Zivilbeamte, und drei von dem Militairbefehlshaber, welcher am Orte den Befehl f\u00fchrt, zu ernennende Offiziere sein m\u00fcssen. Die Offiziere sollen mindestens Hauptmannsrang haben; fehlt es an Offizieren dieses h\u00f6heren Ranges, so ist die Zahl aus Offizieren des n\u00e4chsten Grades zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p>Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen Festung die erforderliche Zahl von richterlichen Zivilbeamten nicht vorhanden ist, soll dieselbe von dem kommandierenden Militairbefehlshaber aus den Mitgliedern der Gemeindevertretung erg\u00e4nzt werden. Ist kein richterlicher Zivilbeamte in der Festung vorhanden, so ist stets ein Auditeur Zivilmitglied des Kriegsgerichts.<\/p>\n<p>Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn eine ganze Provinz oder ein Teil derselben in Belagerungszustand erkl\u00e4rt ist, nach dem Bed\u00fcrfnis, und den Gerichtssprengel eines jeden dieser Gerichte bestimmt in derartigen F\u00e4llen der kommandierende General.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12.<\/strong> Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte f\u00fchrt ein richterlicher Beamter.<\/p>\n<p>Von dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine Gesch\u00e4fte beginnt, die zu Mitgliedern desselben bestimmten Offiziere und eintretenden Falls diejenigen Zivilmitglieder, welche dem Richterstande nicht angeh\u00f6ren, dahin vereidigt, da\u00df sie die Obliegenheiten des ihnen \u00fcbertragenen Richteramtes mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit, den Gesetzen gem\u00e4\u00df, erf\u00fcllen wollen.<\/p>\n<p>Der Militairbefehlshaber, welcher die dem Offizierstande angeh\u00f6rigen Mitglieder des Kriegsgerichts ernennt, beauftragt als Berichterstatter einen Auditeur, oder in dessen Ermangelung einen Offizier. Dem Berichterstatter liegt ob, \u00fcber die Anwendung und Handhabung des Gesetzes zu wachen, und durch Antr\u00e4ge die Ermittelung der Wahrheit zu f\u00f6rdern. Stimmrecht hat derselbe nicht.<\/p>\n<p>Als Gerichtsschreiber wird zur F\u00fchrung des Protokolls ein von dem Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnender und von ihm zu vereidigender Beamter der Zivilverwaltung zugezogen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13.<\/strong> F\u00fcr das Verfahren vor den Kriegsgerichten gelten folgende Bestimmungen:<br \/>\n1. Das Verfahren ist m\u00fcndlich und \u00f6ffentlich; die \u00d6ffentlichkeit kann vom Kriegsgerichte durch einen \u00f6ffentlich zu verk\u00fcndigenden Beschlu\u00df ausgeschlossen werden, wenn es dies aus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Wohls f\u00fcr angemessen erachtet.<br \/>\n2. Der Beschuldigte kann sich eines Verteidigers bedienen. &#8211; W\u00e4hlt er keinen Verteidiger, so mu\u00df ihm ein solcher von Amts wegen von dem Vorsitzenden des Gerichts bestellt werden, insofern es sich um solche Verbrechen oder Ver-geben handelt, bei welchen nach dem allgemeinen Strafrecht eine h\u00f6here Strafe als Gef\u00e4ngnis bis zu Einem Jahre eintritt.<br \/>\n3. Der Berichterstatter tr\u00e4gt in Anwesenheit des Beschuldigten die demselben zur Last gelegte Tatsache vor.<br \/>\nDer Beschuldigte wird aufgefordert, sich dar\u00fcber zu erkl\u00e4ren, demn\u00e4chst wird zur Erhebung der anderweitigen Beweismittel geschritten.<br \/>\nSodann wird dem Berichterstatter zur \u00c4u\u00dferung \u00fcber die Resultate der Vernehmungen und die Anwendung des Gesetzes, und zuletzt dem Beschuldigten und seinem Verteidiger das Wort gestattet.<br \/>\nDas Urteil wird bei sofortiger nicht \u00f6ffentlicher Beratung des Gerichts nach Stimmenmehrheit gefasst und unmittelbar darauf dem Beschuldigten verk\u00fcndigt.<br \/>\n4. Das Gericht erkennt auf die gesetzliche Strafe, oder auf Freisprechung, oder Verweisung an den ordentlichen Richter.<br \/>\nDer Freigesprochene wird sofort der Haft entlassen. Die Verweisung an den ordentlichen Richter findet statt, wenn das Kriegsgericht sich f\u00fcr nicht kompetent erachtet; es erl\u00e4sst in diesem Falle \u00fcber die Fortdauer oder Aufhebung der Haft im Urteile zugleich besondere Verf\u00fcgung.<br \/>\n5. Das Urteil, welches den Tag der Verhandlung, die Namen der Richter, die summarische Erkl\u00e4rung des Beschuldigten \u00fcber die ihm vorgehaltene Beschuldigung, die Erw\u00e4hnung der Beweisaufnahme und die Entscheidung \u00fcber die Tatfrage und den Rechtspunkt, sowie das Gesetz, auf welches das Urteil begr\u00fcndet ist, enthalten mu\u00df, wird von den s\u00e4mtlichen Richtern und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet.<br \/>\n6. Gegen die Urteile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel statt. Die auf Todesstrafe lautenden Erkenntnisse unterliegen jedoch der Best\u00e4tigung des in \u00a7 7 bezeichneten Militairbefehlshabers, und zwar in Friedenszeiten der Best\u00e4tigung des kommandierenden Generals der Provinz.<br \/>\n7. Alle Strafen mit Ausnahme der Todesstrafe, werden binnen 24 Stunden nach der Verk\u00fcndigung des Erkenntnisses, Todesstrafen binnen gleicher Frist nach Bekanntmachung der erfolgten Best\u00e4tigung an den Angeschuldigten zum Vollzug gebracht.<br \/>\n8. Die Todesstrafe wird durch Erschie\u00dfen vollstreckt. Sind Erkenntnisse, welche auf Todesstrafe lauten, bei Aufhebung des Belagerungszustandes noch nicht vollzogen, so wird diese Strafe von den ordentlichen Gerichten in diejenige Strafe umgewandelt, welche, abgesehen von dem Belagerungszustande, die gesetzliche Folge der von dem Kriegsgerichte als erwiesen angenommenen Tat gewesen sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p><em>Das Reichsgesetz vom 4. Dezember 1916 normierte zu den \u00a7\u00a7 8 bis 13 erg\u00e4nzend:<\/em><br \/>\n<em>&#8222;\u00a7 1. Gegen einen Deutschen ist die Anordnung der Haft oder einer Aufenthaltsbeschr\u00e4nkung durch die vollziehende Gewalt auf Grund des Kriegs- oder Belagerungszustandes nur dann zul\u00e4ssig, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr f\u00fcr die Sicherheit des Reichs erforderlich ist.<\/em><br \/>\n<em>\u00a7 2. Der Haftbefehl ist schriftlich zu erlassen und dem Verhafteten bei der Verhaftung und, falls dies nicht m\u00f6glich ist, unverz\u00fcglich nach der Verhaftung bekannt zu geben, auf Verlangen ist ihm eine Abschrift zu erteilen. Im Haftbefehl sind die der Verhaftung zugrunde liegenden Tatsachen anzugeben.<\/em><br \/>\n<em>\u00a7 3. Gegen die Verhaftung steht dem Verhafteten jederzeit das Rechtsmittel der Beschwerde an das Reichsmilit\u00e4rgericht zu. Bei Zustellung des Haftbefehls ist der Verhaftete hier\u00fcber zu belehren. Das Reichsmilit\u00e4rgericht entscheidet in der Besetzung von vier richterlichen und drei milit\u00e4rischen Mitgliedern.<\/em><br \/>\n<em>Das Reichsmilit\u00e4rgericht kann eine m\u00fcndliche Verhandlung anordnen und mu\u00df dies tun, falls der Verhaftete es beantragt. Es kann den Verhafteten durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernehmen lassen.<\/em><br \/>\n<em>\u00a7 4. Der Verhaftete mu\u00df sp\u00e4testens am Tage nach seiner Verhaftung durch einen Richter dar\u00fcber vernommen werden, ob und welche Einwendungen er gegen seine Verhaftung zu erheben hat.<\/em><br \/>\n<em>\u00a7 5. Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn sein Grund oder Zweck hinf\u00e4llig geworden oder der Kriegs- oder Belagerungszustand aufgehoben ist, oder wenn 3 Monate nach dem Tage der Verhaftung verflossen sind.<\/em><br \/>\n<em>Die Fortdauer der Haft nach Ablauf von je 3 Monaten kann nur auf Grund einer erneuten Sachpr\u00fcfung und eines neuen Haftbefehls angeordnet werden. \u00dcberdies mu\u00df, auch wenn eine Beschwerde nicht eingelegt ist, eine Entscheidung des Reichsmilit\u00e4rgerichts (\u00a7 3) \u00fcber die Fortdauer der Haft herbeigef\u00fchrt werden.<\/em><br \/>\n<em>\u00a7 6. Auf die Vollstreckung der Haft finden die Vorschriften des \u00a7 116 der Strafproze\u00dfordnung entsprechende Anwendung.<\/em><br \/>\n<em>\u00a7 7. Der Verhaftete kann jederzeit einen Verteidiger zuziehen. Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 137 Abs. 2 und 138 der Strafproze\u00dfordnung finden entsprechende Anwendung.<\/em><br \/>\n<em>\u00a7 8. Der Amtsrichter, in dessen Bezirk die Verhaftung erfolgt ist oder der Verhaftete sich befindet, kann dem Verhafteten auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger bestellen. Die Bestellung mu\u00df erfolgen, wenn der Verhaftete sie nach zweiw\u00f6chiger Dauer der Haft beantragt, \u00fcber dieses Antragsrecht ist der Verhaftete bei seiner Vernehmung zu belehren. Die Bestellung ist zur\u00fcckzunehmen, wenn demn\u00e4chst ein anderer Verteidiger gew\u00e4hlt wird und dieser die Wahl annimmt.<\/em><br \/>\n<em>\u00a7 9. Dem Verteidiger ist die Einsicht der \u00fcber die Verhaftung erwachsenden Akten zu gestatten.<\/em><br \/>\n<em>\u00a7 10. Der gesetzliche Vertreter des Verhafteten ist schriftlicher und m\u00fcndlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.<\/em><br \/>\n<em>\u00a7 11. Die Bestimmungen der \u00a7\u00a7 2 bis 5 und 7 bis 10 dieses Gesetzes finden auch auf die Aufenthaltsbeschr\u00e4nkungen entsprechende Anwendung.<\/em><br \/>\n<em>\u00a7 12. Eine auf Grund dieses Gesetzes erlittene Haft kann in einem auf Strafe lautenden Urteil ganz oder teilweise zur Anrechnung gebracht werden.<\/em><br \/>\n<em>\u00a7 13. Hebt das Reichsmilit\u00e4rgericht die Haft oder Aufenthaltsbeschr\u00e4nkung auf, weil die Voraussetzungen ihrer Anordnung oder Aufrechthaltung nicht gegeben waren, so hat es dem Gesch\u00e4digten einen Entsch\u00e4digungsanspruch zuzuerkennen.<\/em><br \/>\n<em>Das Reichsmilit\u00e4rgericht kann einen Entsch\u00e4digungsanspruch auf Antrag auch in anderen F\u00e4llen zuerkennen, auch wenn es nicht selbst die Haft oder die Aufenthaltsbeschr\u00e4nkung aufgehoben hat.<\/em><br \/>\n<em>Der Anspruch richtet sich, wenn die Anordnung der Haft oder Aufenthaltsbeschr\u00e4nkung durch einen milit\u00e4rischen Befehlshaber oder einen Reichsbeamten erfolgt ist, gegen das Reich, in anderen F\u00e4llen gegen denjenigen Bundesstaat, dessen Beamter die Anordnung getroffen hat. Im \u00fcbrigen gelten f\u00fcr diesen Anspruch und seine Durchf\u00fchrung die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 14. Juli 1904. Die erforderlichen Ausf\u00fchrungsbestimmungen erl\u00e4\u00dft der Bundesrat.&#8220;<\/em><\/p>\n<p><strong>\u00a7 14.<\/strong> Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte h\u00f6rt mit der Beendigung des Belagerungszustandes auf.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 15.<\/strong> Nach aufgehobenem Belagerungszustand werden alle vom Kriegsgerichte erlassenen Urteile samt Belegst\u00fccken und dazu geh\u00f6renden Verhandlungen, sowie die noch schwebenden Untersuchungssachen an die ordentlichen Gerichte abgegeben; diese haben in den von dem Kriegsgerichte noch nicht abgeurteilten Sachen nach den ordentlichen Strafgesetzen, und nur in den F\u00e4llen des \u00a7 9 nach den in diesem getroffenen Strafbestimmungen zu erkennen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 16.<\/strong> Auch wenn der Belagerungszustand nicht erkl\u00e4rt ist, k\u00f6nnen im Falle des Krieges oder Aufruhrs, bei dringender Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit die Artikel 5, 6, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungsurkunde oder einzelne derselben vom Staatsministerium zeit- und distriktweise au\u00dfer Kraft gesetzt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 17.<\/strong> \u00dcber die Erkl\u00e4rung des Belagerungszustandes, sowie \u00fcber jede, sei es neben derselben (\u00a7 5) oder in dem Falle des \u00a7 16 erfolgte Suspension auch nur eines der \u00a7\u00a7 5 und 16 genannten Artikel der Verfassungsurkunde mu\u00df den Kammern sofort, beziehungsweise bei ihrem n\u00e4chsten Zusammentreten, Rechenschaft gegeben werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 18.<\/strong> Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.<\/p>\n<p>Das gegenw\u00e4rtige Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 10. Mai 1849 und der Deklaration vom 4. Juli 1849 (Gesetz-Sammlung Seite 165 und 250).<\/p>\n<p>Urkundlich unter Unserer H\u00f6chsteigenh\u00e4ndigen Unterschrift und beigedrucktem K\u00f6niglichen Insiegel.<\/p>\n<p>Gegeben Potsdam-Magdeburger Eisenbahn, den 4. Juni 1851<\/p>\n<p>Friedrich Wilhelm<\/p>\n<p>v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stockhausen.<br \/>\nv. Raumer. v. Westphalen.<\/p>\n<p>Der Geltungsbereich des preu\u00dfischen Gesetzes \u00fcber den Belagerungszustand wurde durch <a href=\"https:\/\/reichsverfassungsurkunde.bismarckserben.org\/seite154a.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Artikel 68 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871<\/a> auf das gesamte Bundesgebiet (mit Ausnahme der Gebietsteile des Kgr. Bayerns) ausgedehnt.<\/p>\n<p><strong>Am 31. Juli 1914 wurde das Reichsgebiet (Bundesgebiet au\u00dfer Bayern und Schutzgebiet) gem\u00e4\u00df Artikel 68 der Reichsverfassung in den Kriegszustand erkl\u00e4rt und damit der Belagerungszustand erkl\u00e4rt. Eine legitime Erkl\u00e4rung der Aufhebung des Kriegs- und Belagerungszustandes fand bis auf den heutigen Tage nicht statt, soda\u00df das Gesetz \u00fcber den Belagerungszustand auch heute noch in Kraft ist.<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>vom 4. Juni 1851 (Gesetz-Samml. f\u00fcr 1851 S. 451 ff.) Reichsgesetz aufgrund Artikel 68 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871. \u00c4nderungen Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (RGBl. S. 813) Reichsgesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschr\u00e4nkung aufgrund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes vom 4. Dezember 1916 (RGBl. 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