{"id":9,"date":"2019-12-07T17:24:58","date_gmt":"2019-12-07T16:24:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/kaiser\/?p=9"},"modified":"2019-12-07T17:24:58","modified_gmt":"2019-12-07T16:24:58","slug":"die-staatsrechtliche-natur-des-kaisertums","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/kaiser\/2019\/12\/07\/die-staatsrechtliche-natur-des-kaisertums\/","title":{"rendered":"Die staatsrechtliche Natur des Kaisertums."},"content":{"rendered":"<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\"><span style=\"font-size: medium;\"><b>Das Staatsrecht des Deutschen Reiches<\/b><\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\"><b>Erster Band<\/b><\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\"><b>&#8212;<\/b><\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\"><b>Paul Laband<\/b><\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\"><b>1895<\/b><\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">F\u00fcnftes Kapitel.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Die Organisation der Reichsgewalt.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Erster Abschnitt.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Der Kaiser.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">\u00a7 24. Die staatsrechtliche Natur des Kaisertums.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Die norddeutsche Bundesverfassung kannte den kaiserlichen Titel oder einen, ihm in staatsrechtlicher Beziehung entsprechenden nicht. Diejenigen Rechte, welche nach der jetzigen Verfassung kaiserliche sind, standen dem Oberhauptes des Norddeutschen Bundes unter drei Bezeichnungen zu. Die meisten derselben geh\u00f6rten ihm als Pr\u00e4sidium des Bundes; insbesondere die v\u00f6lkerrechtliche Vertretung des Bundes, die Berufung, Er\u00f6ffnung und Schlie\u00dfung des Bundesrates und Reichstages, die Ernennung des Bundeskanzlers, die Ausfertigung und Verk\u00fcndigung der Bundesgesetze, die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und die Oberaufsicht \u00fcber alle Zweige der Bundesverwaltung. Der Bundesfeldherr dagegen hatte den Oberbefehl \u00fcber die gesammte Bundesarmee, die Oberaufsicht \u00fcber die Vollz\u00e4hligkeit und Kriegst\u00fcchtigkeit aller Truppenteile, das Recht zur Inspektion derselben, die Bestimmung des Pr\u00e4senzstandes und der Gliederung der Kontingente, die Befugnis, innerhalb des Bundesgebietes Festungen anzulegen und die Mitglieder der Bundesratsaussch\u00fcsse f\u00fcr das Landheer und die Festungen und f\u00fcr das Seewesen zu ernennen. Ebenso stand ihm als Bundesfeldherrn das Recht zu, jeden Teil des Bundesgebietes in Kriegszustand zu erkl\u00e4ren, sowie die Vollstreckung einer etwa erforderlichen Bundesexecution. Der K\u00f6nig von Preu\u00dfen endlich hatte den Oberbefehl \u00fcber die Bundeskriegsmarine und die Bestimmung \u00fcber Organisation und Zusammensetzung derselben.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Diese Dreiteilung war nicht zuf\u00e4llig oder lediglich Folge mangelhafter Fassung, sondern \u00fcberlegt und beabsichtigt. Das \u201eBundespr\u00e4sidium\u201c wird nach der Verfassung des Norddeutschen Bundes immer nur als die Spitze des Bundesrates und in engem Zusammenhang mit demselben gedacht; es ist in sehr vielen F\u00e4llen in seinen Handlungen von der Zustimmung des Bundesrates und Reichstages abh\u00e4ngig; die vom Bundespr\u00e4sidium ernannten Beamten sind Bundesbeamte; alle vom Bundespr\u00e4sidium erlassenen Anordnungen bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers. Die Rechte dagegen, welche das Bundesoberhaupt als Bundesfeldherr oder in seiner Eigenschaft als K\u00f6nig von Preu\u00dfen aus\u00fcbt, erscheinen in weniger engem Zusammenhang mit der Bundesorganisation. Die Offiziere, Beamten und Mannschaften der Marine wurden nach der Norddeutschen Bundesverfassung nicht f\u00fcr den Bund, sondern \u201ef\u00fcr Se. Majest\u00e4t den K\u00f6nig von Preu\u00dfen\u201c vereidet; in den Fahneneid der Truppen wurde die Klausel aufgenommen, \u201eden Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten\u201c; f\u00fcr die Anordnungen des Bundesfeldherrn war nach der Verfassung des Norddeutschen Bundes das Erfordernis der Kontrasignatur des Bundeskanzlers nicht vorgeschrieben; die Gesch\u00e4fte der Marine- und Heeresverwaltung ressortierten nicht vom Bundeskanzleramt. Eine einheitliche Bezeichnung f\u00fcr den Tr\u00e4ger dieser Rechte hat erst das Norddeutsche Strafgesetzbuch Art. 80, 94, 95 eingef\u00fchrt, welches ihn als \u201eBundesoberhaupt\u201c bezeichnet und zu den in der Verfassung begr\u00fcndeten staatsrechtlichen Befugnissen desselben einen ausgezeichneten strafrechtlichen Schutz gegen Beleidigungen hinzuf\u00fcgte.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Bei Feststellung der Vertr\u00e4ge mit den s\u00fcddeutschen Staaten ist die oben ber\u00fchrte Dreiteilung nicht verschwunden; es ist zun\u00e4chst nur an einer Stelle der Kaisertitel eingef\u00fcgt worden, n\u00e4mlich in Art. 11, Abs. 1:<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\"> \u201e Das Pr\u00e4sidium des Bundes steht dem K\u00f6nige von Preu\u00dfen zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser f\u00fchrt.\u201c<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">In der am 31. Dezember 1870 publizierten Verfassung des Deutschen Bundes ist zwar im Art. 19 der Ausdruck Bundesfeldherr durch den Ausdruck Bundespr\u00e4sidium ersetzt, der Art. 53 aber erw\u00e4hnt den \u201epreu\u00dfischen\u201c Oberbefehl \u00fcber die Marine und bestimmt, da\u00df die Organisation und Zusammensetzung derselben \u201eSr. Majest\u00e4t dem K\u00f6nige von Preu\u00dfen\u201c zusteht, und in den Art. 62-68 erscheint der \u201eBundesfeldherr\u201c wie in der fr\u00fcheren Verfassung des Norddeutschen Bundes. Das Gleiche ist der Fall in der W\u00fcrttembergischen Milit\u00e4rkonvention, welche an keiner Stelle das Bundespr\u00e4sidium erw\u00e4hnt, sondern nur von \u201eSr. Majest\u00e4t dem K\u00f6nige von Preu\u00dfen als Bundesfeldherrn\u201c oder dem \u201eBundesfeldherrn\u201c schlechthin spricht, und in dem Vertrage mit Bayern vom 23. November 1870 unter III, \u00a7 5, III, IV, der ebenfalls nur den Bundesfeldherrn in milit\u00e4rischen Angelegenheiten kennt.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Erst die jetzt geltende Redaktion der Reichsverfassung hat sowohl bei den Bestimmungen \u00fcber die Marine als bei denjenigen \u00fcber das Reichskriegswesen die Bezeichnung \u201eKaiser\u201c durchgef\u00fchrt und damit die fr\u00fchere Dreiteilung, oder falls man den K\u00f6nig von Preu\u00dfen mit dem Bundesfeldherrn f\u00fcr ganz identisch halten will, die fr\u00fchere Zweitheilung der dem Bundesoberhaupt zustehenden Befugnisse formell beseitigt. Auch in der Redaktion des Strafgesetzbuchs f\u00fcr das Deutsche Reich ist die Stelle des Bundesoberhauptes der Kaiser getreten.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Die jetzige Reichsverfassung hat in den Artikeln 5, Abs. 2; 7; Abs. 2 und 3; 8, Abs. 2, und 37 den Ausdruck \u201ePr\u00e4sidium\u201c beibehalten; sonst durchweg den Ausdruck \u201eKaiser\u201c an die Stelle gesetzt. Da\u00df beide Ausdr\u00fccke sachlich ganz dasselbe bedeuten, ergibt sich aus der oben erw\u00e4hnten Fassung des Art. 11, Abs. 1. Noch bestimmter und klarer ist dies ausgesprochen in dem Schreiben des K\u00f6nigs von Bayern an den K\u00f6nig von Preu\u00dfen, durch welches die Anregung zur Wiederherstellung des Kaisertitels gegeben wurde. In demselben hei\u00dft es:<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\"> \u201eIch habe Mich daher an die deutschen F\u00fcrsten mit dem Vorschlage gewendet, gemeinschaftlich mit Mir bei Eurer Majest\u00e4t in Anregung zu bringen, da\u00df die Aus\u00fcbung der Pr\u00e4sidialrechte des Bundes mit F\u00fchrung des Titels eines Deutschen Kaisers verbunden werde\u201c.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Nach der ausdr\u00fccklichen Angabe der Motive, mit denen die neue Redaktion dem Reichstage vorgelegt wurde, sind \u201ematerielle \u00c4nderungen des bestehenden Verfassungsrechts nicht beabsichtigt worden\u201c und bei den Beratungen des Reichstages ist die gleiche Intention vom Abgeordneten Lasker und dem F\u00fcrsten Bismarck sehr bestimmt betont worden. Die Bestimmung des Art. 17, da\u00df die Anordnungen und Verf\u00fcgungen des Kaisers im Namen des Reiches erlassen werden und zu ihrer G\u00fcltigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers bed\u00fcrfen, erstreckt sich ihrem Wortlaute nach allerdings auch diejenigen Anordnungen des Kaisers, welche sich auf die Marine beziehen oder welchen ach der fr\u00fcheren Verfassung nicht dem Bundespr\u00e4sidium, sondern dem Bundesfeldherrn zustanden, aber dadurch sollte nicht das Erfordernis der Gegenzeichnung f\u00fcr Armee- und Marinebefehle, f\u00fcr welche es zuvor nicht bestanden hatte, eingef\u00fchrt werden. Siehe Bd. II, \u00a7 97. Im \u00dcbrigen sind alle Anordnungen, welche in der norddeutschen Bundesverfassung und den zu ihrer Durchf\u00fchrung erlassenen Gesetzen das Bundespr\u00e4sidium betrafen, nunmehr auf den gesamten Kreis der kaiserlichen Rechte und Pflichten ausgedehnt und verallgemeinert worden.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Aber das ist festzuhalten, da\u00df eine neue staatsrechtliche Institution durch die Wiederherstellung der Kaiserw\u00fcrde nicht geschaffen worden ist. Der Begriff des Bundespr\u00e4sidiums ist durch die Verkn\u00fcpfung desselben mit dem Kaisertitel nicht ver\u00e4ndert worden. Aus den geschichtlichen Vorg\u00e4ngen, die zur Wiederausrichtung des Kaisertitels f\u00fchrten, aus den Motiven und Erkl\u00e4rungen, mit denen die Vorlage der jetzigen Verfassungsredaktion und deren Beratung begleitet wurde, und vor Allem aus dem Art. 11 der Reichsverfassung selbst, ergibt sich mit unzweifelhafter Gewissheit da\u00df das Kaisertum ganz und vollkommen identisch ist mit dem Bundespr\u00e4sidium, und da\u00df es, abgesehen von dem Titel und den demselben entsprechenden Insignien, keine Rechte enth\u00e4lt als die Pr\u00e4sidialrechte.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Die Feststellung der staatsrechtlichen Natur des Kaisertums ist nicht ohne Schwierigkeiten, da ein aus Monarchien zusammengesetzter Bundesstaat ohne Vorgang in der Geschichte ist. Aus dem Umstand, da\u00df der Kaisertitel bisher nur zur Bezeichnung des Monarchenrechts verwendet worden ist, k\u00f6nnen Schl\u00fcsse nicht gezogen werden, da der Art. 11 der Reichsverfassung ausdr\u00fccklich dem Kaiser nicht die Souver\u00e4nit\u00e4t des Reiches, sondern das Pr\u00e4sidium des Bundes beilegt. Es kann vielmehr dieser Begriff nur aus der Natur des Reiches als eines Bundesstaates gefunden werden.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Es ergeben sich sofort zwei S\u00e4tze negativen Inhalts.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">1. Der Kaiser ist nicht Monarch des Reiches, d. h. Souver\u00e4n desselben; die Reichsgewalt steht nicht ihm, sondern der Gesamtheit der Deutschen Bundesf\u00fcrsten und freien St\u00e4dte, also einem von ihm begrifflich verschiedenen Subjekt zu; wo er f\u00fcr das Reich Willenserkl\u00e4rungen abgibt oder Handlungen vornimmt, handelt er nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Reiches; wo dem Reichstage gegen\u00fcber das Subjekt der Reichsgewalt in Betracht kommt, also in dem staatsrechtlichen Verh\u00e4ltnis der Organe des Reiches zu einander, handelt er im Namen der verb\u00fcndeten Regierungen.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">2. Der Kaiser ist nicht Pr\u00e4sident in dem Sinne, wie dies Wort in demokratischen Staaten genommen wird, d. h. Beamter des Reiches. Er wird nicht von dem Souver\u00e4n des Reiches ernannt, er ist nicht absetzbar, er ist nicht verantwortlich; er ist Niemandes Unterthan; er hat die Pr\u00e4sidialrechte kraft eigenen Rechtes.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Auch eine \u201eTeilung der Zentralgewalt\u201c unter die Gesamtheit der Mitglieder und die Pr\u00e4sidialmacht, welche v. Martitz, Betrachtungen S. 48 annimmt, kann nicht zugegeben werden. Eine Teilung der Souver\u00e4nit\u00e4t ist begrifflich unm\u00f6glich.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Man darf daraus, das der Kaiser weder Souver\u00e4n noch Beamter des Reiches ist, nicht mit Held schlie\u00dfen, da\u00df das deutsche Kaisertum etwas Unfertiges und Widerspruchvolles ist, noch mit v. Wohl ganz davon absehen, den Begriff des Kaisertums theoretisch festzustellen und zu konstruieren.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Diese Feststellung des Begriffes l\u00e4\u00dft sich gewinnen, wenn man die Tatsache im Auge beh\u00e4lt, da\u00df der Kaiser Mitglied des Reiches ist. Er kann nicht Beamter sein wie der Pr\u00e4sident einer Republik, weil er Mitsouver\u00e4n ist, und er kann nicht Monarch sein, weil er nicht alleiniger Souver\u00e4n ist. Aber er ist kein Mitglied des Reiches lediglich wie die \u00fcbrigen Bundesf\u00fcrsten, sondern ein bevorrechtetes, ein mit weitreichenden Sonderrechten ausgestattetes Mitglied. Das Recht auf das Bundespr\u00e4sidium ist ein Sonderrecht des K\u00f6nigs von Preu\u00dfen, nur da\u00df es sich nicht auf die Kompetenz des Reiches gegen\u00fcber der Einzelstaatsgewalt bezieht, wie die s\u00fcddeutschen Reservatrechte, sondern auf den Anteil an der T\u00e4tigkeit des Reiches selbst. Es ergeben sich hieraus eine Reihe der wichtigsten Rechtss\u00e4tze, sowohl in Bezug auf das Subjekt als auf den Inhalt der kaiserlichen Rechte.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Vor Allem ist klar, da\u00df die Stellung des Kaisers im Reiche durch die kaiserlichen Rechte allein gar nicht vollst\u00e4ndig gegeben ist; sie finden ihre notwendige Erg\u00e4nzung in den Mitgliedschaftsrechten Preu\u00dfens. Nur wenn man die Mitgliedschaftsrechte, welche Preu\u00dfen mit allen \u00fcbrigen deutschen Staaten gemein hat, mit dem Sonderrecht, welches durch seine Pr\u00e4sidialbefugnisse gebildet wird, zusammen nimmt, erh\u00e4lt man die volle Summe der dem Kaiser zustehenden Rechte und ein vollst\u00e4ndiges Bild der Stellung des Kaisers im Reiche. Denkt man sich Jemanden, der nicht zugleich Landesherr eines deutschen Staates, also nicht Mitglied des Reiches ist, ausgestattet mit allen kaiserlichen Rechten der Reichsverfassung und der auf Grund derselben erlassenen Gesetze, so hat man ein Zerrbild des Kaisers, das in die Reichsverfassung nach keiner Richtung passt.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Denkt man sich den Landesherrn eines der kleineren Staaten mit den Pr\u00e4sidialbefugnissen ausgestattet, so k\u00f6nnte man formell juristisch die von dem Kaiser geltenden Grunds\u00e4tze auf ihn zwar anwenden, tats\u00e4chlich und politisch betrachtet w\u00e4re das Kaisertum aber etwas durchaus Verschiedenes von dem, was es wirklich ist. Nur dadurch, da\u00df man die Pr\u00e4sidialbefugnisse in untrennbaren Zusammenhang bringt mit den der Krone Preu\u00dfen zustehenden Mitgliedschaftsrechten, ja da\u00df man das Recht auf die Aus\u00fcbung dieser Pr\u00e4sidialbefugnisse als ein zu diesen Mitgliedschaftsrechten accessorisches Vorrecht (Sonderrecht) Preu\u00dfens auffasst, gewinnt man den staatsrechtlichen Begriff des Kaisers. Wenn nach Art. 5, Abs. 2 und Art. 37 \u201edie Stimme des Pr\u00e4sidiums\u201c, nach Art. 7, Abs. 3 \u201edie Pr\u00e4sidialstimme\u201c bei der Beschlussfassung des Bundesrats den Ausschlag gibt, wenn nach Art. 8 in jedem der dauernden Bundesratsaussch\u00fcsse \u201edas Pr\u00e4sidium\u201c vertreten sein muss, so ist \u201ePr\u00e4sidium\u201c und \u201ePreu\u00dfen\u201c hier v\u00f6llig identisch; es ist bei der sch\u00e4rfsten logischen Unterscheidung unm\u00f6glich, einen begrifflichen Unterschied zwischen der siebenfachen Stimme Preu\u00dfens und der Pr\u00e4sidialstimme aufzustellen oder sie im Gegensatz zu einander zu denken.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Die wichtige Konsequenz dieser Auffassung ist der Satz, da\u00df die Aus\u00fcbung der Mitgliedschaftsrechte Preu\u00dfens und die Handhabung der kaiserlichen Pr\u00e4sidialbefugnisse unter keinen Umst\u00e4nden und in keinem Falle getrennt und an verschiedene Subjekte verteilt sein k\u00f6nnen.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Es ergibt sich ferner, in welchem Sinne der oft wiederholte Satz richtig ist, der Kaiser sei den Bundesf\u00fcrsten nicht \u00fcbergeordnet, sondern primus inter pares. Richtig ist dies nur hinsichtlich der Mitgliedschaftsrechte, die der Kaiser neben den Pr\u00e4sidialrechten hat; diese stehen allen deutschen Staaten prinzipiell gleichm\u00e4\u00dfig zu; in Beziehung auf sie sind die Bundesf\u00fcrsten \u2013 von den Sonderrechten abgesehen \u2013 pares und der K\u00f6nig von Preu\u00dfen als Landesherr des hervorragendsten und gr\u00f6\u00dften dieser Mitgliedsstaate ist unter ihnen primus. Hinsichtlich der eigentlichen Kaiserrechte gibt es keine pares, weil es \u00fcberhaupt nicht mehrere Berechtigte gibt. Die Pr\u00e4sidialrechte stehen nicht mehreren Bundesf\u00fcrsten Kollektiv oder nach r\u00e4umlich begrenzten Teilen des Bundesgebietes, sondern dem K\u00f6nige von Preu\u00dfen allein zu.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Man muss nun aber ferner unterscheiden zwischen dem Rechte auf die kaiserliche Stellung und dem Inhalt der letzteren selbst.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Ihrem Inhalte nach sind die Rechte des Kaisers nicht Rechte Preu\u00dfens, sondern des Reiches. Der Kaiser \u00fcbt als ein Organ des Reiches die dem letzteren zustehenden Souver\u00e4nit\u00e4tsrechte aus, soweit die Verfassung oder Gesetze des Reiches ihn dazu berufen. Da die einzelnen deutschen Staaten und ihre Landesherren der Souver\u00e4nit\u00e4t des Reiches untergeordnet sind, so sind sie auch dem Kaiser, als dem verfassungsm\u00e4\u00dfigen Willensorgan des Reiches, untergeordnet; zwar nicht dem Kaiser als physischer Person; wirksam wird diese Unterordnung aber gegen\u00fcber dem Kaiser insofern, als er einen bedeutenden Teil der dem Reiche zustehenden staatlichen Hoheitsrechte handhabt und verwaltet.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Hieraus und aus dem oben entwickelten Begriff des Bundesstaates folgt weiter, da\u00df der Kaiser nicht Kollektivmandatar der einzelnen deutschen Bundesf\u00fcrsten oder Bundesstaaten ist. Er leitet seine Machtbefugnisse und Hoheitsrechte nicht ab von den Bundesgliedern, welche als Einzelne unter der Souver\u00e4nit\u00e4t des Reiches stehen, sondern von dem Reiche selbst, welches eine souver\u00e4ne Gewalt \u00fcber den Bundesstaaten ist. Sind auch die Bundesglieder in ihrer Gesamtheit Subjekt der Reichsgewalt, so sind sie doch als Einzelne Unterthanen der Reichsgewalt, w\u00e4hrend der Kaiser das Organ derselben ist. Und zwar ist der Kaiser der einzige Bundesf\u00fcrst, welcher individuell einen Anteil an der Regierung des Reiches hat. Alle \u00fcbrigen Bundesf\u00fcrsten haben als Einzelne keinerlei Funktionen an der Lebenst\u00e4tigkeit des Reiches auszu\u00fcben, sondern nur als Gesamtheit durch das Instrument des Bundesrats. Der Kaiser ist das einzige Bundesmitglied, welche zugleich Organ der Reichsgewalt ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Es folgt endlich hieraus, da\u00df zwar das Recht auf die Kaiserw\u00fcrde ein Sonderrecht Preu\u00dfens ist, die einzelnen Pr\u00e4sidialbefugnisse selbst dagegen nicht unter den Begriff der Sonderrechte eines Mitgliedes fallen. Vielmehr bilden die Pr\u00e4sidialbefugnisse einen Teil der Organisation, welchen die Reichsgewalt erhalten hat, und sind mithin nicht subjektive Rechte des preu\u00dfischen Staates und seines K\u00f6nigs. Die Bezeichnungen \u201eK\u00f6nig von Preu\u00dfen\u201c und \u201edeutscher Kaiser\u201c beziehen sich zwar mit rechtlicher Notwendigkeit stets auf dieselbe Person, aber sie charakterisieren zwei verschiedene staatsrechtliche Stellungen derselben. Hinsichtlich der Aus\u00fcbung und Handhabung der Pr\u00e4sidialbefugnisse kann demnach in keiner Beziehung das Staatsrecht der preu\u00dfischen Monarchie, sondern lediglich das Reichsrecht Anwendung finden. F\u00fcr die Beschr\u00e4nkung oder Aufhebung einzelner Pr\u00e4sidialbefugnisse durch ein Reichsgesetz ist der Satz, da\u00df sie keine preu\u00dfischen Sonderrechte sind, insofern die Pr\u00e4sidialbefugnisse in der Verfassungsurkunde selbst sanktioniert sind, praktisch unerheblich, da die Stimme Preu\u00dfens immer in der Lage ist, eine Verfassungs\u00e4nderung abzuwenden. Soweit aber durch einfache Reichsgesetze dem Kaiser Rechte beigelegt werden, ist es von Wichtigkeit, festzuhalten, da\u00df die von den Sonderrechten einzelner Staaten geltenden Regeln auf dieselben nicht anwendbar sind.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">\u00a7 25. Das Subjekt der kaiserlichen Rechte.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Art. 11 der norddeutschen Bundesverfassung bestimmte: \u201eDas Pr\u00e4sidium des Bundes steht der Krone Preu\u00dfens zu\u201c; in der jetzigen Reichsverfassung lautet der Satz: \u201eDas Pr\u00e4sidium des Bundes steht dem K\u00f6nige von Preu\u00dfen zu.\u201c Diese Fassungs\u00e4nderung war notwendig wegen der Hinzuf\u00fcgung des Relativsatzes: \u201ewelcher den Namen deutscher Kaiser f\u00fchrt.\u201c Man hat in dieser Fassungs\u00e4nderung auch eine materielle \u00c4nderung finden wollen, indem sie die Anwendung der preu\u00dfischen Bestimmungen \u00fcber Regentschaft auf das Reich ausschlie\u00dfen; diese Annahme ist jedoch bereits mehrfach widerlegt worden. \u201eK\u00f6nig von Preu\u00dfen\u201c bedeutet genau dasselbe wie \u201eKrone Preu\u00dfen\u201c, n\u00e4mlich den Tr\u00e4ger der preu\u00dfischen Krone.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Aber auch abgesehen von dieser Frage der Wortinterpretation hat man die Anwendung der preu\u00dfischen Verfassungsbestimmungen f\u00fcr den Fall der Nothwendigkeit einer Regentschaft aus sachlichen Gr\u00fcnden f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. v. R\u00f6nne, Staatsrecht des Deutschen Reiches I, \u00a7 26, S. 225 glaubt, \u201eda\u00df es nicht zul\u00e4ssig sein w\u00fcrde, wie die Art. 56 u. 57 der preu\u00dfischen Verfassungsurkunde bestimmen, die beiden H\u00e4user des preu\u00dfischen Landtages zur Entscheidung \u00fcber die Nothwendigkeit der Regentschaft f\u00fcr das Deutsche Reich zu berufen, und, wenn kein vollj\u00e4hriger Agnat vorhanden ist, den Regenten durch die beiden H\u00e4user des preu\u00dfischen Landtages erw\u00e4hlen zu lassen\u201c. In weiterer Ausf\u00fchrung dieses Gedankens und sachlich ganz \u00fcbereinstimmend \u00e4u\u00dfert sich v. Wohl, Reichsstaatsrecht S. 284 fg..<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Es liegt hier meines Ermessens eine vollst\u00e4ndige Verkennung des im Art. 11 der Reichsverfassung ausgesprochenen Rechtsprinzips vor.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Das deutsche Kaisertum ist kein Recht, welches selbstst\u00e4ndig, d. h. Unabh\u00e4ngig von der Krone Preu\u00dfens erworben oder ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnte; es ist ein Accessorium der preu\u00dfischen Krone. Das Reichsrecht enth\u00e4lt daher auch \u00fcber den Erwerb der Kaiserw\u00fcrde keinen einzigen Rechtssatz und k\u00f6nnte keinen aufstellen, ohne den im Art. 11 der Reichsverfassung enthaltenen Rechtsgrundsatz f\u00fcr gewisse Eventualit\u00e4ten zu beseitigen. W\u00fcrde der Erwerb der Kaiserw\u00fcrde irgend eine Voraussetzung mehr oder weniger oder anders haben als der Erwerb der preu\u00dfischen Krone, so w\u00e4re die M\u00f6glichkeit gegeben, da\u00df deutsches Kaisertum und preu\u00dfisches K\u00f6nigtum auseinander fallen. Ihre dauernde verfassungsm\u00e4\u00dfige Vereinigung in demselben Subjekt ist nur m\u00f6glich, wenn entweder das Reichsrecht positiv die Grunds\u00e4tze \u00fcber den Erwerb der Kaiserkrone regelt und bestimmt: \u201eWer Kaiser ist, ist zugleich ipso jure immer auch K\u00f6nig von Preu\u00dfen\u201c; oder, wenn das Reich vollst\u00e4ndig die gesammte Ordnung des Rechts auf die Krone dem preu\u00dfischen Staatsrecht \u00fcberl\u00e4sst und sich auf den einfachen Rechtssatz beschr\u00e4nkt: Die Kaiserw\u00fcrde folgt ipso jure der preu\u00dfischen K\u00f6nigskrone. Da\u00df das Letztere geschehen, der Erwerb des des preu\u00dfischen Throns das prius, das Pr\u00e4sidium des Bundes das Accessorium ist, kann einem Zweifel nicht unterliegen.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">In der Tat handelt es sich daher bei Anwendung des Art. 11 der Reichsverfassung gar nicht um eine Anwendung preu\u00dfischer Verfassungss\u00e4tze auf das Reich oder um eine Einwirkung preu\u00dfischer Staatsorgane auf Reichsangelegenheiten. Diese Einwirkung ist eine faktische, keine rechtliche. Die Anordnungen der preu\u00dfischen Verfassung \u00fcber Thronfolgerecht und Regentschaft finden nur in Preu\u00dfen Anwendung, der preu\u00dfische Landtag und das preu\u00dfische Staatsministerium handeln nur f\u00fcr Preu\u00dfen. Die Einrichtung einer Regentschaft in Preu\u00dfen ist eine ausschlie\u00dflich preu\u00dfische Staatsaction. Aber das Reichsrecht kn\u00fcpft kraft eines objektiven Rechtssatzes, dessen Wirkung der Willensmacht des preu\u00dfischen Landtages g\u00e4nzlich entzogen ist und ebenso ohne jeden Willensakt und ohne jede Beschlussfassung, des Bundesrates und Reichstages eintritt, an die Erlangung der preu\u00dfischen Krone die Folge des Erwerbes der Kaiserw\u00fcrde an. Das rechtliche Interesse des Reiches ist auf den einen Punkt beschr\u00e4nkt, da\u00df dieselbe Person die Rechte der preu\u00dfischen Krone und die Pr\u00e4sidialbefugnisse aus\u00fcbe; es erstreckt sich nicht auf die Normierung der Regeln, nach denen die preu\u00dfische Krone erworben wird.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Diese S\u00e4tze werden unbestritten und unbezweifelt anerkannt hinsichtlich des eigentlichen Thronfolgerechts. Er ergibt sich namentlich aus ihnen die Konsequenz, da\u00df eine Ab\u00e4nderung des preu\u00dfischen Thronfolgerechts resp. der Hausgesetze des k\u00f6niglichen Hauses Hohenzollern nach Ma\u00dfgabe des preu\u00dfischen Staatsrechts erfolgen kann, und da\u00df, wenn sie verfassungsgem\u00e4\u00df in Preu\u00dfen erfolgt ist, sie tats\u00e4chlich auch f\u00fcr die Succession in die Kaiserw\u00fcrde entscheidend ist, ohne da\u00df ein Reichsgesetz ihr Anerkennung und Best\u00e4tigung zu verleihen braucht. Das preu\u00dfische Thronfolgerecht ist formell kein Reichsrecht.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Es ist nun durchaus nicht einzusehen, warum dieselben Grunds\u00e4tze nicht vollst\u00e4ndig zur Geltung kommen sollen, wenn eine Regentschaft in Preu\u00dfen erforderlich wird. Die Pr\u00e4sidialbefugnisse haften nicht an dem Titel eines K\u00f6nigs von Preu\u00dfen und sind nicht Rechte, welche dem K\u00f6nige f\u00fcr seine Person, d. h. Unabh\u00e4ngig von seiner staatsrechtlichen Stellung in Preu\u00dfen, zukommen. Das Recht auf die Kaiserw\u00fcrde ist ein Recht der preu\u00dfischen Krone; der K\u00f6nig hat es in seiner Eigenschaft als Monarch des preu\u00dfischen Staates. So wie der Staat Preu\u00dfen eigentlich das Mitglied des Reiches, sein K\u00f6nig nur der verfassungsm\u00e4\u00dfige Vertreter ist, so ist auch das Sonderrecht auf die Kaiserw\u00fcrde im letzten Grunde ein Recht des preu\u00dfischen Staates, zu dessen Geltendmachung und Aus\u00fcbung der K\u00f6nig von Preu\u00dfen berufen ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Wenn also nach Grunds\u00e4tzen des preu\u00dfischen Staatsrechts der K\u00f6nig durch einen Regenten vertreten werden muss, so ist der Vertreter berufen, ihn in allen Rechten und Pflichten der Krone zu vertreten und mithin auch die Pr\u00e4sidialstellung im Reiche einzunehmen. Der Titel des Kaisers wird allerdings demjenigen zukommen, welcher den Titel des K\u00f6nigs von Preu\u00dfen f\u00fchrt und welchem quoad jus auch die preu\u00dfische Krone zusteht; die Aus\u00fcbung der preu\u00dfischen Kronrechte aber ist unteilbar und deshalb erstreckt sie sich auch im Falle der Regentschaft notwendig auf das der preu\u00dfischen Krone zustehende Pr\u00e4sidium des Bundes.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Damit ist dann aber von selbst die Folge gegeben, da\u00df hinsichtlich der F\u00e4lle, in welchen eine Regentschaft eingerichtet werden muss, \u00fcber das Recht zur \u00dcbernahme der Regentschaft, \u00fcber die gesetzliche F\u00fcrsorge f\u00fcr den Fall, da\u00df kein vollj\u00e4hriger Agnat vorhanden ist, \u00fcber das eventuell eintretende Wahlrecht des Landtages, \u00fcber die intermistische F\u00fchrung der Regierung durch das Staatsministerium und \u00fcber den Antritt der Regentschaft, einzig und allein die Bestimmungen der preu\u00dfischen Verfassung (Art. 56-58) zur Anwendung kommen k\u00f6nnen. Die Einrichtung einer Regentschaft in Preu\u00dfen ist f\u00fcr das Reich ganz ebenso wie ein Thronwechsel in Preu\u00dfen, der durch Todesfall herbeigef\u00fchrt wird, ein tats\u00e4chliches Ereignis, dessen Folgen es hinnehmen muss.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Auch in einer anderen Richtung hat eine Bestimmung der preu\u00dfischen Verfassungsurkunde zu Bedenken hinsichtlich des Erwerbes der kaiserlichen Rechts Veranlassung gegeben. Im Art. 54 der preu\u00dfischen Verfassungsurkunde wird n\u00e4mlich dem K\u00f6nige von Preu\u00dfen die Ableistung eines Verfassungseides zur Pflicht gemacht. Hieraus folgert nun v. R\u00f6nne a. a. D. I, \u00a7 26, S. 225, \u201eda\u00df, so wie der Nachfolger in der preu\u00dfischen Krone, wenn er es unterlassen oder sich ausdr\u00fccklich weigern sollte, der Verpflichtung des Abs. 2 des Art. 54 nachzukommen, rechtlich nicht befugt ist, die durch die preu\u00dfische Verfassungsurkunde mit der preu\u00dfischen Krone verbundenen Regierungsrechte auszu\u00fcben, derselbe auch rechtlich nicht die Befugnis hat, die durch die Verfassung des Deutschen Reiches nur dem jedesmaligen Inhaber der preu\u00dfischen Krone \u00fcbertragenen Regierungsrechte auszu\u00fcben.\u201c \u00dcbereinstimmend hiermit ist v. Mohl, Reichsstaatsrecht S. 284. Diese Folgerung f\u00fcr das Reichsrecht w\u00e4re richtig, wenn der von v. R\u00f6nne angenommene Satz des preu\u00dfischen Staatsrechtes begr\u00fcndet w\u00e4re. In seinem Staatsrecht der preu\u00dfischen Monarchie I, \u00a7 185 f\u00fchrt er aus, da\u00df die Ableistung des Eides eine \u201eBedingung\u201c der Aus\u00fcbung der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechte des K\u00f6nigs sei und da\u00df im Falle der Verweigerung des Verfassungseides die Regierung des K\u00f6nigs vorl\u00e4ufig eine rein tats\u00e4chliche, nicht aber eine rechtliche und verfassungsm\u00e4\u00dfige sei. Diese Auffassung w\u00e4re nur dann gerechtfertigt, wenn die preu\u00dfische Verfassungsurkunde sie ausdr\u00fccklich best\u00e4tigen w\u00fcrde; da dieselbe aber \u00fcber die Folgen der Verweigerung oder Verz\u00f6gerung der Eidesleistung gar nichts bestimmt, so muss die von v. R\u00f6nne aufgestellte Theorie, weil sie mit den Grunds\u00e4tzen des monarchischen Staatsrechts im Widerspruch steht, verworfen werden. <\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Der Erwerb der Krone erfolgt, wie allgemein anerkannt und auch von v. R\u00f6nne nicht bezweifelt wird, ipso jure im Augenblick der Erledigung des Thrones. Der Regierungsnachfolger wird daher K\u00f6nig und zwar mit allen verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechten ausgestatteter K\u00f6nig, bevor er nur die M\u00f6glichkeit hat, den Eid zu leisten. Er muss mit Nothwendigkeit vor Leistung des Eides Regierungshandlungen vornehmen, z. B. die Einberufung und Er\u00f6ffnung des Landtages, in dessen Gegenwart er den Eid leisten soll. Er ist auch schon vor Leistung des Eides und ohne denselben staatsrechtlich zur unverbr\u00fcchlichen Beobachtung der Verfassung verpflichtet. Die Leistung des Eides ist eine verfassungsm\u00e4\u00dfige Pflicht des K\u00f6nigs; die Verz\u00f6gerung oder Verweigerung der Eidesleistung eine Pflichtvers\u00e4umnis, eine Verfassungsverletzung. Dieselbe ist aber mit keiner anderen Rechtsfolge bedroht als andere Verfassungsverletzungen seitens des K\u00f6nigs. Niemals hat eine solche die Rechtswirkung, da\u00df der K\u00f6nig mit Verlust der Krone bestraft werden k\u00f6nnte. Daraus l\u00e4uft aber die Theorie v. R\u00f6nne&#8217;s hinaus. Denn der im Moment des Anfalls ipso jure vollendet Erwerb der Krone kann nicht r\u00fcckw\u00e4rts annulliert werden, sondern die Krone k\u00f6nnte nur, nachdem die Verweigerung oder ungeb\u00fchrliche Verz\u00f6gerung der Eidesleistung vom Landtage konstatiert worden, dem K\u00f6nige entzogen werden. Dies ist eine Theorie, welche das Wesen des Monarchenrechts verleugnet und in dem Prinzip der Volks- oder Parlamentssouver\u00e4nit\u00e4t wurzelt.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Welche Mittel der preu\u00dfische Landtag nach preu\u00dfischem Staatsrecht hat, um Verfassungsverletzungen seitens des K\u00f6nigs zu verhindern, resp. die Ableistung des Verfassungseides zu erzwingen, kann hier uner\u00f6rtert bleiben; es gen\u00fcgt, da\u00df er in keinem Falle befugt ist, den K\u00f6nig abzusetzen. F\u00fcr das Reich ist dies allein von Bedeutung. Eine wirkliche oder angebliche Verletzung der preu\u00dfischen Verfassung durch den K\u00f6nig von Preu\u00dfen ist eine innere Angelegenheit des preu\u00dfischen Staates und dem Reiche gegen\u00fcber ohne Rechtswirkung. Der Art. 11 macht das Recht des K\u00f6nigs von Preu\u00dfen auf das Pr\u00e4sidium des Reiches nicht von der Bedingung abh\u00e4ngig, da\u00df derselbe die preu\u00dfische Verfassung nicht verletze. Eine Einmischung in innere Angelegenheiten des preu\u00dfischen Staates steht dem Reiche nicht zu, es sei denn, da\u00df auf Grund des Art. 76, Abs. 2 der Reichsverfassung die Vermittlung oder Regelung einer preu\u00dfischen Verfassungsstreitigkeit von Seiten des Reiches durch Anrufen eines Teiles herbeigef\u00fchrt wird.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Was die materielle Normierung des preu\u00dfischen Thronfolgerechts anlangt, so steht dieselbe im Einklang mit den gemeinrechtlichen Grunds\u00e4tzen, welche in allen deutschen F\u00fcrstenh\u00e4usern zur Anwendung kommen.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">\u00a7 26. Der Inhalt der kaiserlichen Rechte.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Die mit dem Pr\u00e4sidium des Bundes verkn\u00fcpften Rechte sind teils pers\u00f6nliche oder Ehrenrechte, teils Regierungsrechte.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">I. Pers\u00f6nliche Rechte.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Die Reichsverfassung ist mit der Ausstattung des Bundesoberhauptes mit pers\u00f6nlichen und Ehrenrechten sehr karg. Sie war aus zwei Gr\u00fcnden dazu veranlasst; erstens weil der an die Spitze des (Nordd. Bundes) Reiches berufene Bundesf\u00fcrst als Monarch einer europ\u00e4ischen Gro\u00dfmacht bereits im Besitze aller Ehrenrechte sich befand, welche gekr\u00f6nten H\u00e4uptern zukommen; und zweitens weil man die \u00fcbrigen Bundesf\u00fcrsten ihm gegen\u00fcber nicht zur\u00fccksetzen und die denselben geb\u00fchrende pers\u00f6nliche Ehrenstellung von Souver\u00e4nen nicht verletzen wollte. Die norddeutsche Bundesverfassung kannte \u00fcberhaupt gar kein Ehrenrecht des Pr\u00e4sidiums; die Reichsverfassung kennt nur ein einziges, den Titel: deutscher Kaiser.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">1. Dieser Titel hat einen anderen Charakter, als die sonst \u00fcblichen, aus fr\u00fcherer Zeit herstammenden Titel der Landesherren. Die letzteren beziehen sich auf den Besitz des Gebietes, sind Herrschaftstitel; sie sind ein Nachklang der patrimonialen oder feudalen, d. h. Der privatrechtlichen Auffassung des Staates. Der Landesherr wird in derselben Art bezeichnet, nur mit h\u00f6herem Titel, wie der Privatbesitzer einer Standesherrschaft oder eines Ritterguts. Der Titel \u201edeutscher Kaiser\u201c ist ein obrigkeitlicher Titel, er bezieht sich lediglich auf die staatsrechtliche Stellung seines Tr\u00e4gers; er ist seinem Wesen nach \u2013 im Gegensatz zu den ein Besitzrecht andeutenden Titulaturen \u2013 ein Amtstitel.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">\u00c4u\u00dferlich zeigt sich dieser Unterschied in der von der Regel abweichenden Form; der Titel hei\u00dft nicht \u201eKaiser von Deutschland\u201c, sondern \u201edeutscher Kaiser\u201c; es fehlt die sachenrechtliche Beziehung auf ein Gebiet als Objekt. Wichtiger ist die materielle Verschiedenheit. Die sonst \u00fcblichen Titel der Souver\u00e4ne werden von denselben, ebenso wie Namen, ganz allgemein, d. h. F\u00fcr alle denkbaren Beziehungen und Verh\u00e4ltnisse gef\u00fchrt. Dagegen sollte nach dem Wortlaut des Briefes des K\u00f6nigs von Bayern, welcher die Annahme des Kaisertitels in Anregung brachte, \u201edie Aus\u00fcbung der Pr\u00e4sidialrechte des Bundes\u201c mit F\u00fchrung des Titels eines deutschen Kaisers verbunden werden und in der Proklamation von Versailles vom 18. Januar 1871 erkl\u00e4rte der Kaiser bei Verk\u00fcndigung der Annahme der Kaiserw\u00fcrde:<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\"> \u201eDemgem\u00e4\u00df werden Wir und Unsere Nachfolger an der Krone Preu\u00dfen fortan den kaiserlichen Titel in allen Unseren Beziehungen und Angelegenheiten des Deutschen Reiches f\u00fchren.\u201c<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Es ist demgem\u00e4\u00df streng genommen und dem Charakter des kaiserlichen Titels als eines obrigkeitlichen entsprechend die F\u00fchrung desselben beschr\u00e4nkt auf die Angelegenheiten des Reiches, auf die Aus\u00fcbung der Pr\u00e4sidialbefugnisse, also auf diejenigen F\u00e4lle, in denen kaiserliche Funktionen verrichtet werden; dagegen ist er nicht anwendbar, wenn der Kaiser in seiner Eigenschaft als K\u00f6nig von Preu\u00dfen in Betracht kommt.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Tats\u00e4chlich wird dies zwar nicht durchweg beobachtet. Jeder Titel, auch der reine Amtstitel, dient nicht blo\u00df zur Bezeichnung eines Kreises von Rechten und Pflichten, einer Stellung oder eines Wirkungskreises, sondern seine F\u00fchrung ist ein pers\u00f6nliches Ehrenrecht. Darauf beruht der allgemeine Gebraucht, da\u00df man Titel zur individualisierenden Bezeichnung einer bestimmten Person verwendet, ohne die sachliche Bedeutung des Titels in Betracht zu ziehen. Ebenso wie man einem Beamten seinen Amtstitel auch in allen nichtamtlichen Verh\u00e4ltnissen und Beziehungen beilegt, lediglich als ehrende Bezeichnung seiner Person, so wird auch der kaiserliche Titel ganz allgemein zur Bezeichnung seines Tr\u00e4gers angewendet, wenngleich derselbe nicht in seiner Eigenschaft als Oberhaupt des Reiches in Betracht kommt.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Die Natur des kaiserlichen Titels zeigt sich aber darin, da\u00df neben demselben Titel des K\u00f6nigs von Preu\u00dfen nicht au\u00dfer Anwendung gekommen ist, wie dies sonst regelm\u00e4\u00dfig der Fall ist, wenn ein h\u00f6herer Titel zu einem gleichartigen niedrigeren hinzutritt. Der Titel \u201edeutscher Kaiser\u201c deckt den Titel \u201eK\u00f6nig von Preu\u00dfen\u201c nicht; er ist nicht der h\u00f6here; er ist ihm \u00fcberhaupt nicht homogen; er bezeichnet nur einen Teil der Rechte und eine besonders Ehrenstellung des K\u00f6nigs von Preu\u00dfen. Deshalb wird in offiziellen Aktenst\u00fccken der Titel \u201edeutscher Kaiser\u201c nicht allein und selbstst\u00e4ndig gebraucht, sondern der Titel \u201eK\u00f6nig von Preu\u00dfen\u201c hinzugef\u00fcgt, selbst wenn es sich um Reichsangelegenheiten, z. B. Die Verk\u00fcndigung von Reichsgesetzen oder den Abschluss von v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen des Reiches handelt, w\u00e4hrend andererseits in Angelegenheiten des preu\u00dfischen Staates der Titel \u201eK\u00f6nig von Preu\u00dfen\u201c selbstst\u00e4ndig gef\u00fchrt wird.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">2. Die Erblichkeit der Kaiserw\u00fcrde, welche sich aus dem Art. 11 der Reichsverfassung ergibt, findet einen Ausdruck teils in der Formel \u201evon Gottes Gnaden\u201c, teils darin, da\u00df der Kronprinz von Preu\u00dfen den Titel \u201eKronprinz des Deutschen Reiches\u201c und das Pr\u00e4dikat \u201eKaiserliche Hoheit\u201c f\u00fchrt, neben welchen Bezeichnungen die Benennungen \u201eKronprinz von Preu\u00dfen\u201c und resp. \u201eK\u00f6nigliche Hoheit\u201c beibehalten werden. Diese W\u00fcrde und das damit verbundene Pr\u00e4dikat geht auf jeden k\u00fcnftigen Thronfolger an der preu\u00dfischen Krone ohne Weiteres \u00fcber.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">3. Nicht nur der Kaiser f\u00fcr seine Person, sondern auch die von ihm Kraft seiner Pr\u00e4sidialbefugnisse ernannten Beh\u00f6rden und Beamten sind als kaiserliche zu bezeichnen. Es ist dies ausdr\u00fccklich bestimmt worden durch den Allerh\u00f6chsten Erla\u00df vom 3. August 1871, Nr. 1 (Reichsgesetzbl. 1871, S. 318) und entspricht der \u00dcbung. Ebenso k\u00f6nnen das Pr\u00e4dikat \u201ekaiserlich\u201c die in der kaiserlichen Hofhaltung angestellten Privatbeamten und Diener, Hoflieferanten und dergleichen Personen f\u00fchren. Dagegen werden die preu\u00dfischen Staatsbeh\u00f6rden und Beamten nicht als kaiserliche, sondern lediglich als k\u00f6nigliche bezeichnet.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">4. Mit dem kaiserlichen Titel ist die Kaiserkrone, die F\u00fchrung des kaiserlichen Wappens und der kaiserlichen Standarte verbunden. Diese Insignien sind festgestellt worden durch einen Allerh\u00f6chsten Erla\u00df vom 3. August 1871, Nr. 2 und 3.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">5. Das kaiserliche Wappen ist durch die Bestimmung des Reichsstrafgesetzbuches Art. 360, Z. 7, gegen den Missbrauch durch unbefugte Abbildung zur Bezeichnung von Waren auf Aush\u00e4ngeschildern oder Etiketten verwendet zu werden, gesch\u00fctzt. Durch einen Allerh\u00f6chsten Erla\u00df vom 16. M\u00e4rz 1872 hat der Kaiser aber allen \u201edeutschen Fabrikanten\u201c den Gebraucht und die Abbildung des kaiserlichen Adlers in der durch den Erla\u00df vom 3. August 1871 festgestellten Form gestattet; ausgeschlossen ist jedoch die Form eines Wappenschildes.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">6. Pecuni\u00e4re Vorrechte, insbesondere eine sogen. Civilliste, sind mit der Kaiserw\u00fcrde nicht verbunden. In Beziehung auf die Hofhaltung und auf die sogen. Repr\u00e4sentation ist ein Unterschied zwischen den durch die Stellung als K\u00f6nig von Preu\u00dfen und den durch die Stellung als Deutscher Kaiser verursachten Kosten nicht durchf\u00fchrbar; es l\u00e4\u00dft sich nicht einem die Behauptung begr\u00fcnden, da\u00df durch die kaiserliche W\u00fcrde gr\u00f6\u00dfere Repr\u00e4sentationskosten verursacht werden, als sie auch die Stellung eines K\u00f6nigs von Preu\u00dfen geboten sind. Die Dotation der Krone ist ausschlie\u00dflich Sache des preu\u00dfischen Staates. Durch das Staatsgesetz wird aber dem Kaiser allj\u00e4hrlich ein \u201eDispositionsfonds\u201c aus Reichsmitteln zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/span><\/p>\n<p align=\"center\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">II. Regierungsrechte<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Eine Er\u00f6rterung der einzelnen Befugnisse, welche die Reichsverfassung und die Reichsgesetze dem Kaiser auf den verschiedenen Gebieten der Staatst\u00e4tigkeit beilegen, kann nur bei der speziellen Darstellung dieser Gebiete gegeben werden; denn die kaiserlichen Befugnisse stehen \u00fcberall im engsten Zusammenhang mit den Funktionen der \u00fcbrigen Organe des Reiches und der materiellen Regelung der einzelnen Reichsverwaltungszweige. Welche Rechte d. h. Staatliche Funktionen der Kaiser z. B. In Zollsachen, Milit\u00e4rsachen, Angelegenheiten der Post- und Telegraphie u. s. w. hat, l\u00e4\u00dft sich nur bei der Darstellung des Zoll-, Milit\u00e4r-, Post- und Telegraphenwesens u. s. w. Entwickeln, wenn nicht der innere, sachliche Zusammenhand zerst\u00f6rt werden soll. Dagegen ist es von wesentlicher Bedeutung, die Stelle, welche der Kaiser im Organismus des Reiches einnimmt, juristisch zu bestimmen, und gerade diese Aufgabe ist in der bisherigen Literatur des Reichsstaatsrechts ganz vernachl\u00e4ssigt worden.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Den Ausgangspunkt muss auch hier die rechtliche Natur des Reiches und das Wesen des Bundesstaates bilden. Das Reich ist \u2013 wie oben entwickelt worden ist \u2013 eine Corporation des \u00f6ffentlichen Rechts, deren Mitglieder die einzelnen deutschen Staaten, beziehungsweise deren Landesherren als Vertreter der Staaten sind. In der Reichsverfassung kehren demgem\u00e4\u00df die allgemeinen Grundz\u00fcge der Corporationsverfassung wieder, und die Organe des Reiches haben ihr Analogon in den Organen der Privatcorporation; nur da\u00df ihre Stellung von den Prinzipien des \u00f6ffentlichen Rechts, nicht von denen des Privatrechts beherrscht wird, alle ihre Rechte auf die Aus\u00fcbung von Hoheits- oder Herrschaftsrechten sich beziehen und in untrennbarem Zusammenhang mit den Pflichten zur Erf\u00fcllung der staatlichen Aufgaben des Reiches stehen. In dieser \u00f6ffentlichrechtlichen Corporation, welche das Reich ist, ist der Kaiser dasjenige Organ, welches man bei der Privatcorporation den Vorstand oder Direktor nennt, und seine Befugnisse und Pflichten, seine \u2013 sozusagen amtlichen \u2013 Funktionen entsprechen im Wesentlichen den Befugnissen und Pflichten, welche der Vorstand oder Direktor einer juristischen Person \u00fcberhaupt hat.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Es sind dies im Wesentlichen folgende:<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">1. Der Kaiser ist der alleinige, ausschlie\u00dfliche Vertreter des Reiches Dritten gegen\u00fcber. Damit ist nat\u00fcrlich nicht gesagt, da\u00df der Umfang seiner Vertretungsbefugnis, seiner Vollmacht, ein unbegrenzter, allumfassender ist; da\u00df der Kaiser rechtlich befugt sei, mit verbindlicher Kraft f\u00fcr das Reich jeden Vertrag abzuschlie\u00dfen, der ihm beliebt. Er kann hierin sehr wohl an die Zustimmung des Bundesrates und Reichstages gebunden oder durch Reichsgesetze materiell beschr\u00e4nkt sein, was in der Tat der Fall ist.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Aber das Reich hat keinen anderen Vertreter als den Kaiser, beziehentlich die von ihm ernannten Beamten als dessen Gehilfen. Weder der Bundesrat alleine, noch Bundesrat und Reichstag zusammen, noch die einzelnen deutschen Landesherren in Person k\u00f6nnen f\u00fcr das Reich einen Vertrag abschlie\u00dfen; der Kaiser allein ist zur Vertretung des Reiches befugt; f\u00fcr das Reich kann kein Vertragsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet werden, ohne da\u00df der Kaiser es contrahirt.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Es folgt ferner aus diesem Grundsatz, da\u00df alle vom Kaiser im Namen des Deutschen Reiches innerhalb seiner verfassungsm\u00e4\u00dfigen Vertretungsbefugnis abgeschlossenen Vertr\u00e4ge f\u00fcr das Reich rechtswirksam sind, Rechte und Pflichten f\u00fcr das Reich begr\u00fcnden. Diese Funktion des Kaisers als Vertreter des Reiches ist in der Reichsverfassung Art. 11, Abs. 1 f\u00fcr die v\u00f6lkerrechtlichen Beziehungen anerkannt:<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\"> \u201eDer Kaiser hat das Reich v\u00f6lkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erkl\u00e4ren und Frieden zu schlie\u00dfen, B\u00fcndnisse und andere Vertr\u00e4ge mit fremden Staaten einzugehen.\u201c<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Allein es ist unrichtig, die Vertretung des Reiches durch den Kaiser auf die v\u00f6lkerrechtlichen Beziehungen des Reiches zu beschr\u00e4nken. Der Kaiser ist auch in allen \u00fcbrigen Beziehungen, in welche das Reich zu dritten Personen treten kann, sein Vertreter. Insbesondere auch bei allen privatrechtlichen (fiskalischen) Erwerbungen f\u00fcr das Reich und Belastungen des Reiches. Zur Aufnahme von Anleihen und zur \u00dcbernahme von Garantien zu Lasten des Reiches, zur Ver\u00e4u\u00dferung von Reichsverm\u00f6gen, zur Erwerbung von Verm\u00f6gen f\u00fcr das Reich und zu allen anderen privatrechtlichen Gesch\u00e4ften des Reichsfiskus mit Dritten ist allein der Kaiser, beziehentlich der von ihm zu seiner Vertretung erm\u00e4chtigte und von ihm ernannte Reichsbeamte, der auf seinen Befehl und in seinem Namen handelt, befugt. Nicht minder ist der Kaiser der Vertreter des Reiches bei allen Rechtsbeziehungen zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten. Bei der Begr\u00fcndung oder Geltendmachung von Rechten und Pflichten zwischen dem Reich und einem Gliedstaat wird der letztere durch seinen Landesherrn, die Gesamtheit (das Reich) durch den Kaiser vertreten.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Auch bei der Ernennung der Reichsbeamten handelt der Kaiser als Vertreter des Reiches, insoweit dadurch der Beamte verm\u00f6gensrechtliche Anspr\u00fcche gegen die Reichskasse erwirbt. Wenn das Reich im Wege der Gesetzgebung Rechtsnormen aufstellt, so ist es der Kaiser, der sie \u201eim Namen des Reiches verordnet\u201c, wie die Eingangsformel jedes Reichsgesetzes lehrt. Der Kaiser ist also der Vertreter des Reiches nicht nur in v\u00f6lkerrechtlicher, sondern auch in staatsrechtlicher und privatrechtlicher Beziehung.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">2. Dem Kaiser liegt die Regierung des Reiches ob. Es entspricht dies der Befugnis und Verpflichtung des Vorstandes einer Privatcorporation zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung. Begrifflich beruht der Gegensatz der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und der Vertretung darauf, da\u00df die erstere eine lediglich innere Angelegenheit der Corporation ist, welche die Vornahme aller, zur Erf\u00fcllung der Zwecke der Corporation erforderlichen Handlungen und Ma\u00dfregeln umfasst, w\u00e4hrend die Vertretung nur Dritten gegen\u00fcber in Betracht kommt und darin besteht, da\u00df f\u00fcr die Corporation Dritten gegen\u00fcber durch den Vertreter Rechtsverh\u00e4ltnisse begr\u00fcndet werden.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Dieser Unterschied ist auch f\u00fcr das Staatsrecht von sehr gro\u00dfer Bedeutung. Was man gew\u00f6hnlich Verwaltung oder auch in unpassender Weise \u201eExekutive\u201c nennt und woraus die fr\u00fchere Theorie irrt\u00fcmlich eine \u201eexekutive Gewalt\u201c gemacht hat, entspricht diesem Begriff der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, der f\u00fcr die Corporationen und Gesellschaften des Privatrechts l\u00e4ngst erkannt und festgestellt ist. Er unterscheidet sich von ihm nur durch die Art der Gesch\u00e4fte; die Gesch\u00e4fte des Staates sind \u00f6ffentlich-rechtlichen Inhalts, sie betreffen die Erf\u00fcllung der Aufgaben und Zwecke des Staates, die Handhabung der ihm zukommenden Hoheitsrechte, die F\u00f6rderung seines Gedeihens; sie sind Regierungsgesch\u00e4fte.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Bei einem Teile dieser Gesch\u00e4fte ist der Kaiser durch Verfassung oder Gesetz an die Mitwirkung anderer Organe gebunden, n\u00e4mlich des Bundesrates und des Reichstages oder auch an die der Einzelstaaten. Es ist ferner nicht zweifelhaft, da\u00df bei F\u00fchrung der Regierungsgesch\u00e4fte die Reichsgesetze nicht verletzt werden d\u00fcrfen; da\u00df vielmehr die letzteren teils positiv den Inhalt der Regierungst\u00e4tigkeit bestimmen, teils negativ rechtliche Schranken f\u00fcr die Handlungsfreiheit des Kaisers bei der ihm obliegenden Regierungst\u00e4tigkeit sind.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Im Allgemeinen aber ist der Kaiser das mit der F\u00fchrung der Regierungsgesch\u00e4fte betraute Organ des Reiches. Es \u00e4u\u00dfert sich diese, dem Kaiser obliegende Funktion in folgenden Hauptrichtungen:<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">a) Die T\u00e4tigkeit der \u00fcbrigen Organe des Reiches, des Bundesrates und Reichstages, wird von dem Kaiser in Gang erhalten und gewisserma\u00dfen reguliert. Ihm steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu er\u00f6ffnen, zu vertagen und zu schlie\u00dfen (Art. 12); er ernennt den Vorsitzenden des Bundesrates (Art. 15); er bringt die von den Bundesgliedern gemachten Vorschl\u00e4ge im Bundesrate zur Beratung (Art. 7, Abs. 2); in seinem Namen werden die Beschl\u00fcsse des Bundesrates an den Reichstag gebracht (Art. 16); und nach erzielter \u00dcbereinstimmung zwischen Bundesrat und Reichstag steht ihm die Ausfertigung und Verk\u00fcndigung der Reichsgesetze zu (Art. 17).<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">b) Dem Kaiser liegt die \u00dcberwachung der Ausf\u00fchrung der Reichsgesetze ob (Art. 17, 36, Abs. 2) und teils die Reichsverfassung selbst, teils eine bedeutende Anzahl von Reichsgesetzen erm\u00e4chtigen ihn zum Erla\u00df von Verordnungen, welche zur Ausf\u00fchrung einzelner Reichsgesetze erforderlich sind.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">c) Der Kaiser ernennt nach freiem Belieben den Reichskanzler, den verantwortlichen Minister des Reiches, und kann ihn nach freiem Belieben in den Ruhestand versetzen. Dadurch ist dem Kaiser die oberste Leitung der Regierung \u00fcbertragen; er bestimmt die Richtung der Politik, die Zielpunkte der staatlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Reiches. Wenn auch tats\u00e4chlich die F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte dem Reichskanzler obliegt, so ist derselbe doch rechtlich lediglich das Willenswerkzeug und der Gehilfe des Kaisers. Auch die \u00fcbrigen Reichsbeamten werden der Regel nach vom Kaiser ernannt und erforderlichen Falles entlassen oder in den Ruhestand versetzt. (Reichsverfassung Art. 18.)<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">d) Dem Kaiser liegt die Wahrnehmung der ausw\u00e4rtigen Beziehungen des Reiches ob, die Aufrechterhaltung des diplomatischen Verkehrs, die Anbahnung und F\u00fchrung von Verhandlungen \u00fcber abzuschlie\u00dfende v\u00f6lkerrechtliche Vertr\u00e4ge, die Wahrnehmung der Interessen des Reiches, seiner Mitglieder und seiner Angeh\u00f6rigen fremden Staaten gegen\u00fcber. (Reichsverfassung Art. 11, 56.)<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">3. Der Kaiser ist der Verwalter der Machtmittel des Reiches. Auch in dieser Beziehung ist seine Stellung derjenigen analog, welche der Vorstand einer privatrechtlichen Corporation hat. Nur darf man nicht vergessen, da\u00df eine Privatrechtscorporation keine anderen Machtmittel hat als pecuni\u00e4re und keine andere Administration als Verm\u00f6gensverwaltung. Der Staat dagegen gebietet auch \u00fcber Machtmittel \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur, \u00fcber die staatlich organisierten Streitkr\u00e4fte. Die Verwaltung dieser Machtmittel findet ihren sch\u00e4rfsten Ausdruck in dem Oberbefehl \u00fcber das Heer und die Kriegsmarine und in der Aus\u00fcbung dieses Oberbefehls nicht nur zur Bek\u00e4mpfung \u00e4u\u00dferer Feinde, sondern, wenn es erforderlich ist, auch zur Vollstreckung der Execution gegen Bundesglieder, welche ihre verfassungsm\u00e4\u00dfigen Bundespflichten nicht erf\u00fcllen (Art. 19), und zur Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Sicherheit im Innern, wenn dieselbe in einem Teile des Bundesgebietes bedroht ist, durch Erkl\u00e4rung desselben in Kriegszustand. (Art. 68.)<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">4. Endlich hat der Kaiser die \u2013 dem Reiche zustehende \u2013 Staatsgewalt in Elsa\u00df-Lothringen auszu\u00fcben. Es ist dies eine Funktion des Kaisers, welche zwar durch die Organisation des Reiches selbst nicht gegeben und in der Reichsverfassung selbst in keiner Art vorgesehen ist, welche aber mit ihr auch nicht im Widerspruch steht, sondern sich mit der Befugnis des Kaisers zur Leitung der Regierung, zur F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte des Reiches leicht und ungezwungen verbindet. Bei der sehr anomalen Rechtsstellung des Reichslandes im Vergleich zu den Bundesgliedern kann auch das staatsrechtliche Verh\u00e4ltnis des Kaisers zum Reichslande seine n\u00e4here Er\u00f6rterung erst in dem, Elsa\u00df-Lothringen gewidmeten, besonderen Abschnitte finden. Auch die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten \u00fcbt der Kaiser im Namen des Reichs aus.<\/span><\/p>\n<p align=\"justify\">\n<p align=\"justify\"><span style=\"font-family: Arial, sans-serif;\">Aus dem Buch <a href=\"https:\/\/archive.org\/details\/dasstaatsrechtd02labagoog\">https:\/\/archive.org\/details\/dasstaatsrechtd02labagoog<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Staatsrecht des Deutschen Reiches Erster Band &#8212; Paul Laband 1895 F\u00fcnftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt. Erster Abschnitt. Der Kaiser. \u00a7 24. Die staatsrechtliche Natur des Kaisertums. 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