{"id":276,"date":"2026-02-10T14:29:41","date_gmt":"2026-02-10T13:29:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/?page_id=276"},"modified":"2026-02-10T14:29:42","modified_gmt":"2026-02-10T13:29:42","slug":"grundsaetze","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/grundsaetze\/","title":{"rendered":"Grunds\u00e4tze der Verwaltung"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a>Grunds\u00e4tze der Verwaltung.<\/a><\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>I. Die Schranken der Verwaltung im Rechtsstaat.<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>Verwaltung ist alle Staatst\u00e4tigkeit, die nicht Gesetzgebung und Rechtspflege ist. W\u00e4hrend die Gesetzgebung die Rechtsordnung schafft und erg\u00e4nzt, die Rechtsprechung ihren Zweck in der Aufrechterhaltung der Rechtsordnung hat, sind die Zwecke der Verwaltung mannigfaltig wie die des Staates \u00fcberhaupt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verwaltung ist im Rechtsstaat an die Schranken der Rechtsordnung gebunden. Fr\u00fcher waren die Verwaltungsbeh\u00f6rden in ihrer T\u00e4tigkeit wenn nicht allm\u00e4chtig, so doch ohne bestimmte Schranken. Sie \u00fcbten auch richterliche T\u00e4tigkeit. Der Gesetzgebung war kein bestimmtes Gebiet vorbehalten; die allgemeine Wohlfahrt war gen\u00fcgende Begr\u00fcndung f\u00fcr ihr Eingreifen: ihre Schranken bildeten unbestimmte \u201ewohlerworbene Rechte\u201c der Einzelnen und Korporationen und die wechselnden Einfl\u00fcsse der allgemeinen Meinung und politischen Lage. Im 19. Jahrhundert gelangten die Anschauungen vom Rechtsstaat, in dem alle \u00f6ffentliche Gewalt im Gesetz ihre Grundlage und Schranke hat, zur Geltung, die dann durch die Verfassung zu Grundlagen der geltenden Staatsordnung wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Von der Verwaltung wurde das Gebiet der Justiz abgesondert und den Gerichten \u00fcbertragen. Die Gerichte wurden unabh\u00e4ngig gestellt, vor jedem Eingriff der Verwaltung gesch\u00fctzt; die Grenzen von Justiz und Verwaltung wurden im einzelnen festgestellt. Auf dem ihr verbliebenen Gebiet ist die Verwaltung an das Gesetz gebunden; die Beh\u00f6rden k\u00f6nnen es nicht aufheben oder \u00e4ndern, d\u00fcrfen nicht dagegen versto\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Rechtsstaat erkennt ferner eine Freiheitssph\u00e4re der Einzelnen gegen\u00fcber dem Staat an, in die nur das Gesetz eingreifen darf. Eingriffe der Verwaltungsbeh\u00f6rden in die Freiheit der Person, in das Eigentum bed\u00fcrfen der gesetzlichen Grundlage. Die Verfassungen bezeichnen mit der herk\u00f6mmlichen Aufz\u00e4hlung der Grundrechte die Grenzen jener Freiheitssph\u00e4re gegen\u00fcber der Verwaltung. Die Grunds\u00e4tze der Freiheit der Person, der Unverletzlichkeit des Eigentums, der Wohnung, der Vereins- und Versammlungsfreiheit bedeuten, da\u00df die Verwaltungsbeh\u00f6rden Eingriffe durch Verhaftung der Person, Entziehung oder Beschr\u00e4nkung des Eigentums, Aufl\u00f6sungen von Vereinen oder Versammlungen nicht vornehmen d\u00fcrfen, es sei denn, da\u00df ein Gesetz sie dazu erm\u00e4chtigt. Das Ideal des Rechtsstaates geht dahin, dabei die Bindung der Beh\u00f6rden an das Gesetz m\u00f6glichst eng zu gestalten, so da\u00df das Gesetz die F\u00e4lle des Eingreifens genau bestimmt und ihnen nur die Vollziehung \u00fcberl\u00e4\u00dft. Auf der anderen Seite erfordert die Ordnung und Sicherheit des Gemeinwesens, da\u00df den Beh\u00f6rden die M\u00f6glichkeit eines raschen, zweckentsprechenden Eingreifens, auch wo das Gesetz keine Vorsorge getroffen hat, nicht v\u00f6llig genommen ist. Daher sind in bestimmtem Umfang den Beh\u00f6rden allgemeine <a href=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/gesetzgebung\">gesetzliche Erm\u00e4chtigungen<\/a> zu Eingriffen in jene Freiheitssph\u00e4re gegeben. Zu solchen allgemeinen Erm\u00e4chtigungen geh\u00f6ren das Recht des Senats, Polizeiverordnungen ohne Mitwirkung der B\u00fcrgerschaft zu erlassen, ferner die Befugnis der Beh\u00f6rden, durch Verf\u00fcgungen im Einzelfall, wo das \u00f6ffentliche Interesse es erfordert, mit Zwangsmitteln einzugreifen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>II. Der Rechtsschutz in Verwaltungssachen.<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>Zur Sicherung der Schranken der Verwaltung im Rechtsstaat bedarf es bestimmter Garantien. Solche Garantien politischer Art liegen u.a. in der Kontrolle der Verwaltung durch das Parlament, ferner in der zweckm\u00e4\u00dfigen Ausgestaltung der Verwaltungsbeh\u00f6rden durch Zuziehung von Elementen der Selbstverwaltung, wie sie in der bremischen Verwaltung in weitem Umfang zu Recht besteht. Au\u00dferdem sind Rechtskontrollen durch Gew\u00e4hrung von Rechtsmitteln gegen Ma\u00dfregeln der Verwaltungsbeh\u00f6rden geschaffen. Diese sind dreifacher Art:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Beschwerde. Nach \u00a7 14 der Bremischen Verfassung hat jeder das Recht, sich mit Beschwerden schriftlich an die Beh\u00f6rden zu wenden; diese haben die Pflicht, Bescheide darauf zu erteilen, und zwar auf Verlangen schriftlich. Ablehnende Bescheide m\u00fcssen mit Gr\u00fcnden versehen sein. Die Beschwerde geht an die vorgesetzte Beh\u00f6rde; durch Sonderbestimmungen ist sie h\u00e4ufig an Fristen gebunden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Rechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte in Verwaltungssachen. Nach \u00a7 15 der Bremischen Verfassung steht \u201ejedem, der sich durch eine Verwaltungsma\u00dfregel in seinen Privatrechten gekr\u00e4nkt glaubt\u201c, der Rechtsweg offen. Damit ist eine weitgehende Zust\u00e4ndigkeit der ordentlichen Gerichte in Verwaltungssachen begr\u00fcndet. Vorausgesetzt ist, da\u00df eine Privatrechtsverletzung vorliegt. Eine solche wird vor allem angenommen, wenn die Ma\u00dfregel in das Verm\u00f6gen des Betroffenen eingreift, so bei unbegr\u00fcndeter Erhebung von Steuern, bei Auferlegung einer Geldstrafe durch Polizeibefehl. Das Gericht entscheidet dann, ob die Verwaltungsma\u00dfregel zul\u00e4ssig war oder nicht. Spezialgesetze k\u00f6nnen den Rechtsweg ausschlie\u00dfen, sei es ausdr\u00fccklich, sei es dadurch, da\u00df sie statt dessen ein Verfahren vor anderen Beh\u00f6rden vorsehen; vielfach setzen sie \u2014 so die Steuergesetze \u2014 auch eine bestimmte Frist zur Klageerhebung.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Rechtsschutz durch Verwaltungsgerichte. Verwaltungsgerichte sind \u00e4hnlich den Gerichten unabh\u00e4ngig gestellte Beh\u00f6rden, die in Verwaltungssachen in gesetzlich geregeltem Verfahren eine Rechtssprechung aus\u00fcben. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit mit mehreren Instanzen ist in den gr\u00f6\u00dferen deutschen Staaten eingef\u00fchrt zum Schutz der \u00f6ffentlichen Rechte Einzelner und von Verb\u00e4nden wie auch zur Wahrung des objektiven Rechts, um einen Rechtsschutz in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu schaffen, ohne doch sie den ordentlichen Gerichten zu \u00fcbertragen, was in manchen F\u00e4llen nicht ang\u00e4ngig oder doch unzweckm\u00e4\u00dfig w\u00e4re. In Bremen besteht eine allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht. Einzelne F\u00e4lle einer solchen sind z.B. das Rekursverfahren in Gewerbesachen, das Verfahren zur Entscheidung der Bed\u00fcrfnisfrage bei Wirtschaftskonzessionen. Bei den kleinen Verh\u00e4ltnissen w\u00fcrde die Einf\u00fchrung einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit einen zu umst\u00e4ndlichen Apparat erfordern; bei der Art der Verwaltungsorganisation und der weiten Ausdehnung der Zust\u00e4ndigkeit der ordentlichen Gerichte in Verwaltungssachen macht sich ein Bed\u00fcrfnis danach weniger f\u00fchlbar.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>III. Die Grenzen der Justiz und Verwaltung.<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>1. Nach den Reichsgesetzen geh\u00f6ren vor die ordentlichen Gerichte alle b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, f\u00fcr welche nicht die Zust\u00e4ndigkeit von Verwaltungsbeh\u00f6rden oder Verwaltungsgerichten begr\u00fcndet ist. Der unbestimmte Begriff der b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeit kann durch Reichs- oder Landesgesetze seine n\u00e4here Begrenzung erfahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie schon erw\u00e4hnt, gibt die Bremische Verfassung den ordentlichen Gerichten eine weitgehende Zust\u00e4ndigkeit in Verwaltungssachen, Andererseits ist auch den Verwaltungsbeh\u00f6rden in einzelnen Zivil- und Strafsachen eine wenigstens provisorische Entscheidung \u00fcberlassen; so kann in Zivilsachen nach Bremischem Landesrecht die Polizei bei Streitigkeiten zwischen Herrschaften und Dienstboten auf Antrag einschreiten und einstweilige Verf\u00fcgungen zur Aufrechterhaltung der h\u00e4uslichen Ordnung erlassen. In Strafsachen gestattet die Reichsstrafproze\u00dfordnung \u00a7 453 ff. der Landesgesetzgebung den Polizei- und Finanzbeh\u00f6rden in bestimmtem Umfange die Verh\u00e4ngung von Strafen zu \u00fcbertragen. Die bremische Landesgesetzgebung hat davon Gebrauch gemacht:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Bei \u00dcbertretungen k\u00f6nnen die Polizeibeh\u00f6rden im Bereich ihrer Zust\u00e4ndigkeit durch Strafverf\u00fcgung auf Haft bis zu 14 Tagen, Geldstrafe, auf die an ihre Stelle tretende Haft und Einziehung erkennen (Gemeindevorsteher nur auf Geldstrafe bis 20 Mk. oder Einziehung, Deichhauptleute auf Geldstrafe bis 20 Mk., N\u00e4heres s. Gesetz vom 25. Juni 1879, \u00a7 94 f.). Gegen die Strafverf\u00fcgung kann der Betroffene binnen einer Woche auf gerichtliche Entscheidung antragen.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Bei Zuwiderhandlungen gegen Steuer- und Zollgesetze k\u00f6nnen die Finanzbeh\u00f6rden durch Strafbescheid Geldstrafen und eine verwirkte Einziehung festsetzen. Gegen den Strafbescheid kann binnen einer Woche entweder Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt oder Beschwerde an den Senat \u2014 gegen Strafbescheide der Hauptzoll\u00e4mter an den Oberzolldirektor \u2014 eingelegt werden (f\u00fcr bremische Staats- und Kommunalsteuern: Gesetz vom 25. Juni 1879, \u00a7 99 f.; f\u00fcr Zoll- und Reichssteuersachen: Gesetz vom 12. August 1888).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei der Trennung der Justiz- und Verwaltungssachen k\u00f6nnen Konflikte von Gerichten und Verwaltungsbeh\u00f6rden \u00fcber die Grenzen ihrer Zust\u00e4ndigkeit, sogenannte Kompetenzkonflikte, entstehen, indem entweder beide sich f\u00fcr unzust\u00e4ndig und den anderen Teil f\u00fcr zust\u00e4ndig halten oder die Verwaltungsbeh\u00f6rden eine bei Gericht anh\u00e4ngige Sache f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftskreis allein in Anspruch nehmen. Nach dem Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz kann die Entscheidung solcher Kompetenzkonflikte besonderen Beh\u00f6rden \u00fcbertragen werden. F\u00fcr Bremen ist dies geschehen durch Gesetz vom 5. Juni 1879, das in solchen F\u00e4llen, nachdem der Konflikt auf Beschlu\u00df des Senats erhoben ist, die Entscheidung dem Reichsgericht \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>IV. Zwangsmittel der Verwaltung.<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>1. Die Verwaltungsbeh\u00f6rden bed\u00fcrfen zur Anwendung von Zwangsmitteln im Rechtsstaate, ebenso wie zu jedem anderen Eingriff in Freiheit und Eigentum der Person, der gesetzlichen Grundlage. In der Regel bestimmen die Gesetze detailliert die F\u00e4lle und Formen der Gewaltanwendung, so da\u00df die Organe der Verwaltung auf die Vollziehung beschr\u00e4nkt sind. In bestimmtem Umfang aber ist den Beh\u00f6rden eine allgemeine Erm\u00e4chtigung erteilt, im Einzelfall Befehle zu erteilen und ihre Durchf\u00fchrung zu erzwingen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Bremischem Verwaltungsrecht (\u00a7 96 des Gesetz vom 25. Juni 1879) k\u00f6nnen kraft weitgehender Generalklausel die Verwaltungsbeh\u00f6rden, \u201esoweit ihre amtliche Wirksamkeit im \u00f6ffentlichen Interesse es erfordert\u201c, einzelne durch schriftliche Befehle unter Androhung von Geldstrafen zu Handlungen oder Unterlassungen anhalten. Diese sogenannten Verwaltungsbefehle kommen vor allem zur Anwendung als Polizeibefehle, da die amtliche Wirksamkeit der Polizei allgemein dahin geht, St\u00f6rungen und &#8222;Gef\u00e4hrdungen der \u00f6ffentlichen Ordnung zu verhindern. Der Befehl kann auf Erzwingung eines schon in einem Gesetz enthaltenen Gebotes oder Verbotes gerichtet sein, z.B. auf Niederlegung eines verbotswidrigen Bauwerks, auf Herausgabe eines rechtswidrig vorenthaltenen Kindes; er kann aber auch eine Norm selbst aufstellen, z.B. ein Polizeibefehl auf Trennung in wilder Ehe Lebender, sofern nur die amtliche Wirksamkeit der Beh\u00f6rde im \u00f6ffentlichen Interesse das Gebot erfordert.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Zwangsmittel dienen: 1. Androhung von Geldstrafe, die im Unverm\u00f6gensfall von den Polizeibeh\u00f6rden in Haftstrafe bis zu 14 Tagen umgewandelt werden kann, und im Fall der Nichtbefolgung des Befehls durch weitere Verf\u00fcgung festgesetzt wird. Ein H\u00f6chstbetrag der Geldstrafe ist im Gesetz nicht fixiert (in Spezialgesetzen: Gemeindevorsteher bis 30 Mk., Deichhauptmann bis 60 Mk.). Die Strafe ist Exekutivstrafe, Zwangsmittel, und kann daher immer von neuem angedroht und festgesetzt werden, bis dem Befehl Gen\u00fcge geschieht; 2. Ersatzvornahme der Handlung durch die Beh\u00f6rde auf Kosten des S\u00e4umigen, die nach vorheriger Androhung, in eiligen F\u00e4llen auch ohne solche, erfolgen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Rechtsmittel gegen den Befehl stehen dem Betroffenen zu: 1. die Beschwerde an den Senat, die binnen 8 Tagen nach Er\u00f6ffnung oder Zustellung des Befehls bei der verf\u00fcgenden Beh\u00f6rde schriftlich einzureichen ist; 2. die Klage vor den \u00f6ffentlichen Zivilgerichten, sofern die Verf\u00fcgung in ein Privatrecht eingreift, gem\u00e4\u00df \u00a7 15 der Verfassung. Gegen\u00fcber dieser weitreichenden, ins Ermessen der Beh\u00f6rde gestellten Zwangsbefugnis ist die Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte von besonderer Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Geldforderungen des Staates und der \u00f6ffentlichen Verb\u00e4nde \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur \u2014 Steuern, Geb\u00fchren, auch die Kosten f\u00fcr Verbrauch von Wasser, Gas, Elektrizit\u00e4t \u2014 k\u00f6nnen im Verwaltungswege ohne Anrufen der Gerichte beigetrieben werden (Gesetz betr. die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege vom 29. November 1901; 15. Juli 1908). Der Vollstreckung geht eine \u2014 geb\u00fchrenpflichtige \u2014 Mahnung in der Regel voraus. Nur die Vollstreckung in Sachen des beweglichen Verm\u00f6gens und in Geldforderungen wird im Verwaltungswege durchgef\u00fchrt. Die Vollstreckung in andere Verm\u00f6gensrechte und in Immobilien erfolgt durch die Gerichte auf Grund des von der Beh\u00f6rde ausgestellten Beitreibungsbefehles.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tze der Verwaltung. I. Die Schranken der Verwaltung im Rechtsstaat. Verwaltung ist alle Staatst\u00e4tigkeit, die nicht Gesetzgebung und Rechtspflege ist. 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