{"id":272,"date":"2026-02-06T15:25:40","date_gmt":"2026-02-06T14:25:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/?page_id=272"},"modified":"2026-02-06T15:25:41","modified_gmt":"2026-02-06T14:25:41","slug":"rechtspflege","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/rechtspflege\/","title":{"rendered":"Die Rechtspflege"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a>Die Rechtspflege.<\/a><\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>I. Die Justizverwaltung.<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>Die Rechtspflege \u2014 richterliche Gewalt \u2014 ist die staatliche T\u00e4tigkeit zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung. Sie wird im Rechtsstaat von unabh\u00e4ngigen, nur an das Gesetz gebundenen Gerichten durch Anwendung der Gesetze und in bestimmten Formen ausge\u00fcbt. Sie unterscheidet sich dadurch von der Verwaltung. Die Rechtspflege im weiteren Sinne umfa\u00dft au\u00dfer der Justiz die Justizverwaltung, welche f\u00fcr die Einrichtungen der Rechtspflege Sorge zu tragen hat; diese ist zwar ein Teil der Verwaltung, aber f\u00fcr ihre Zwecke besonders organisiert und daher zweckm\u00e4\u00dfig hier mit zu behandeln. Das Gebiet der Rechtspflege ist im Deutschen Reiche durch Reichsgesetze in umfassender Weise einheitlich geregelt. Reichsgesetze bestimmen das anzuwendende Recht \u2014 so das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch \u2014, die Verfassung und Zust\u00e4ndigkeit der Gerichte \u2014 das Gerichtsverfassungsgesetz \u2014, sowie das Proze\u00dfverfahren \u2014 die Straf- und Zivilproze\u00dfordnung. Den Einzelstaaten verblieben ist im Rahmen der Reichsgesetze die Justizverwaltung, die Einrichtung und Besetzung der Gerichte, die Aufsicht \u00fcber ihre T\u00e4tigkeit. Sie tragen auch die Kosten der Rechtspflege (im Jahre 1907 in Bremen 1,4 Mill. Mk.); durch die Gerichtsgeb\u00fchren werden diese nur zum Teil gedeckt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Justizverwaltung ist in Bremen eigenartig organisiert durch \u00dcbertragung von Selbstverwaltungsbefugnissen auf das Richterkollegium. Die Besonderheit hat ihren Grund in der Entwicklung des Justizwesens in Bremen. Bis 1849 besorgte der Rat Rechtsprechung und Verwaltung. Die Verfassung von 1849 trennte grunds\u00e4tzlich die Justiz von der Verwaltung; sie sonderte vom Senatskollegium ein aus 12 Mitgliedern bestehendes Richterkollegium, das in unabh\u00e4ngiger Stellung \u00e4hnlich dem Senat sich selbst durch Wahl des Pr\u00e4sidenten organisierte und die Gesch\u00e4fte unter sich verteilte. Die Einf\u00fchrung der Reichsjustizgesetze am 1. Oktober 1879 machte eine Neuorganisation notwendig. Das Ausf\u00fchrungsgesetz vom 17. Mai 1879 nahm zwar die Justizverwaltung dem Richterkollegium, \u00fcbertrug sie aber nicht der Regierung allein, sondern setzte eine aus Senatoren und Richtern gebildete Justizverwaltungskommission ein, neben der auch Senat und Richterkollegium bestimmte Befugnisse erhielten. Danach ist heute die Organisation:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Der Senat \u00fcbt die Justizverwaltung, soweit sie nicht anderen Beh\u00f6rden \u00fcbertragen ist; er hat die Aufsicht \u00fcber die Gerichte, die sich verm\u00f6ge ihrer gesetzlichen Unabh\u00e4ngigkeit auf die formelle Seite des Gesch\u00e4ftsbetriebes beschr\u00e4nkt und nicht auf den Inhalt der Rechtsprechung erstreckt. Die Justizkommission des Senats besorgt die laufenden. Verwaltungsgesch\u00e4fte.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Justizverwaltungskommission ist beschlie\u00dfende und begutachtende Beh\u00f6rde. Ihr liegt ob u.a.: die Wahl der von Bremen zu w\u00e4hlenden Mitglieder des Oberlandesgerichts; die Entscheidung, ob eine erledigte Richterstelle durch Versetzung zu besetzen ist, die Wahl des zu versetzenden Richters; Bestellung des Untersuchungsrichters, des die Dienstaufsicht f\u00fchrenden Amtsrichters; Beiordnung der Hilfsrichter; Wahl der Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher, der letzteren vorbehaltlich der Best\u00e4tigung des Senats; der Erla\u00df der Dienstanweisungen f\u00fcr diese u.a. Die Justizverwaltungskommission besteht aus sechs Mitgliedern und vier Stellvertretern, die je zur H\u00e4lfte aus Senat und Richterkollegium gew\u00e4hlt werden. Bei Abstimmungen und Wahlen mu\u00df auf Verlangen eines Mitgliedes die Zahl der Senatoren und Richter eine gleiche sein.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Das Richterkollegium, bestehend aus s\u00e4mtlichen st\u00e4ndigen Richtern am Landgericht und an den beiden Amtsgerichten, w\u00e4hlt den Pr\u00e4sidenten und die Direktoren des Landgerichts; der Senat hat die Wahl zu best\u00e4tigen. Ferner w\u00e4hlt es die richterlichen Wahlm\u00e4nner f\u00fcr die Richterwahl, die richterlichen Mitglieder der Justizverwaltungskommission, der Disziplinarkammer, des Disziplinarhofes und den Voruntersuchungsbeamten im Disziplinarverfahren.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>II. Die Organisation der Gerichte.<\/a><\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a>1. Die ordentlichen Gerichte.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Die Verfassung der ordentlichen Gerichte ist durch Reichsgesetze geregelt. Mit Ausnahme des Reichsgerichts ist die Einrichtung der Gerichte den Bundesstaaten \u00fcberlassen. Bremen hat mit den beiden anderen Hansest\u00e4dten das gemeinsame Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg, ferner ein Landgericht und zwei Amtsgerichte.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Das Hanseatische Oberlandesgericht, errichtet durch Vertrag vom 30. Juni 1878, jetzt Vertrag vom 22. Mai 1908, zust\u00e4ndig f\u00fcr die drei freien St\u00e4dte und das oldenburgische F\u00fcrstentum L\u00fcbeck, hat seinen Sitz in Hamburg. Die Justizverwaltung und Oberaufsicht wird von den Senaten der drei Hansest\u00e4dte gemeinsam ausge\u00fcbt; den Gesch\u00e4ftsverkehr besorgt der Hamburger Senat. Die Einnahmen und Ausgaben gehen durch die Hamburgische Staatskasse. Hamburg sorgt f\u00fcr Beschaffung und Einrichtung der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume; die \u00fcbrigen Ausgaben werden, soweit sie die Einnahmen \u00fcbersteigen, zu \u215f\u2081\u2082 von L\u00fcbeck, zu \u00b2\/\u2081\u2082 von Bremen ersetzt. Die Besetzung der Ratsstellen erfolgt in gleichem Verh\u00e4ltnis, so da\u00df von 12 Stellen Bremen die erste und neunte, L\u00fcbeck die f\u00fcnfte, die \u00fcbrigen Stellen Hamburg besetzt. Die Wahl f\u00fcr die von Bremen zu besetzenden Stellen nimmt die Justizverwaltungskommission vor. Die Pr\u00e4sidenten werden von den drei Senaten gemeinschaftlich gew\u00e4hlt. Die nichtrichterlichen Beamten werden von der Hamburgischen Senatskommission f\u00fcr die Justizverwaltung ernannt. Zurzeit bestehen am Oberlandesgericht sechs Zivilsenate, von denen einer auch als Strafsenat fungiert.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei dem Landgericht in Bremen, besetzt zurzeit mit 23 Richtern, sind jetzt vier Zivilkammern und zwei Strafkammern gebildet, au\u00dferdem in Bremen drei, in Bremerhaven eine Kammer f\u00fcr Handelssachen. Die in den letzteren mitwirkenden Handelsrichter werden vom Senat auf gutachtlichen Vorschlag der Handelskammer ernannt. Der Ernannte ist zur Annahme und F\u00fchrung des Amtes verpflichtet und wird vor dem Amtsantritt vor versammeltem Senat beeidigt. Die Dienstzeit betr\u00e4gt 3 Jahre.<\/p>\n\n\n\n<p>3. In Bremen und Bremerhaven besteht je ein Amtsgericht, letzteres (5 Richter) zust\u00e4ndig f\u00fcr den Amtsbezirk Bremerhaven, ersteres (20 Richter) f\u00fcr das \u00fcbrige Staatsgebiet. Einer der Richter f\u00fchrt die allgemeine Dienstaufsicht und ist Vorgesetzter der nichtrichterlichen Angestellten; er wird gew\u00e4hlt von der Justizverwaltungskommission. Die Amtsgerichte fungieren auch als Grundbuch\u00e4mter, ferner nach Landesrecht in Abl\u00f6sungs- und Enteignungssachen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a>2. Die Sondergerichte.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Als Sondergerichte sind durch Reichsgesetze die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte eingef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die Gewerbegerichte \u2014 ins Leben gerufen durch Reichsgesetz vom 29. Juli 1890, jetzt Gesetz vom 29. September 1901 \u2014 entscheiden in gewerblichen Streitigkeiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern; sie wirken ferner als Einigungsamt bei Differenzen \u00fcber Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverh\u00e4ltnisses der gewerblichen Arbeiter und erstatten Gutachten \u00fcber gewerbliche Angelegenheiten. Das Verfahren ist gegen\u00fcber dem amtsgerichtlichen beschleunigt; bei der Entscheidung wirken Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl mit.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Bremischen Staat bestehen: 1. ein Gewerbegericht in Bremen mit der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Stadt Bremen und das Landgebiet; ferner ein Gewerbegericht in Bremerhaven und in Vegesack. Der Vorsitzer und sein Stellvertreter werden bei dem Gewerbegericht in Bremen von der Justizverwaltungskommission aus den Mitgliedern des Land- oder Amtsgerichtes Bremen, in Bremerhaven und Vegesack vom Stadtrat erw\u00e4hlt. Die Wahl der Beisitzer geschieht von Arbeitern und Arbeitgebern getrennt \u2014 in Bremen in gewerblichen Gruppen \u2014 nach Stimmenmehrheit. Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt; sie erhalten eine bestimmte Entsch\u00e4digung f\u00fcr Vers\u00e4umnis.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Kaufmannsgerichte, eingef\u00fchrt durch Reichsgesetz vom 6. Juli 1904, entscheiden Streitigkeiten aus dem Dienstverh\u00e4ltnis zwischen Kaufleuten und Handlungsgehilfen und Lehrlingen. Es bestehen Kaufmannsgerichte in Bremen und Bremerhaven. Organisation und Verfahren sind \u00e4hnlich wie bei den Gewerbegerichten. Die Wahl der Beisitzer geschieht durch Proportionalwahl nach Vorschlagslisten.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>III. Die Gerichtspersonen.<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>1. Die Richter nehmen nach Reichs- und Bremischem Landesrecht eine Sonderstellung vor anderen Beamten ein. Die Reichsgesetze garantieren ihnen im Interesse der Unabh\u00e4ngigkeit der Rechtspflege eine unabh\u00e4ngige Stellung: ihr Amt ist lebensl\u00e4nglich; sie k\u00f6nnen gegen ihren Willen nur durch Richterspruch versetzt oder abgesetzt werden. Das Bremische Landesrecht hat in eigent\u00fcmlichen Bestimmungen \u00fcber die Richterwahl einen Rest der geschichtlichen Entwicklung des Richterkollegiums aus dem Senatskollegium bewahrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bef\u00e4higung zum Richteramt wird nach Reichsrecht durch Ablegung zweier juristischer Pr\u00fcfungen erworben. Die erste Pr\u00fcfung wird von den bremischen Rechtskandidaten nach Zulassung durch den Senat \u2014 \u00fcber das Reifezeugnis: Bek. v. 3. Mai 1905 \u2014 vor der Pr\u00fcfungskommission eines anderen deutschen Staates, mit denen Vereinbarungen dar\u00fcber abgeschlossen sind, abgelegt. Es folgt eine auf drei Jahre bemessene Referendarzeit. Die zweite Pr\u00fcfung findet vor einer aus drei Mitgliedern des Hanseatischen Oberlandesgerichts bestehenden Pr\u00fcfungskommission statt. Gerichtsassessoren gibt es in Bremen nicht. Die Referendare lassen sich nach dem zweiten Examen in der Regel als Rechtsanw\u00e4lte nieder. Zu Hilfsrichtern k\u00f6nnen bremische Rechtsanw\u00e4lte ernannt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Wahl der Richter erfolgt durch einen zu dem Zwecke gew\u00e4hlten Wahlausschu\u00df von je drei Mitgliedern des Senats, der B\u00fcrgerschaft und des Richterkollegiums. Der Gew\u00e4hlte wird vor versammeltem Senat und Richterkollegium feierlich eingef\u00fchrt und beeidigt. Die Rechte und Pflichten der Richter entsprechen vorbehaltlich der erw\u00e4hnten Besonderheiten ihrer Stellung denen der anderen Beamten. Disziplinargericht erster und letzter Instanz ist f\u00fcr sie das Oberlandesgericht; Ordnungsstrafen kann der Pr\u00e4sident des Landgerichts erteilen. Die Titel \u201eAmtsrichter\u201c und \u201eLandrichter\u201c sind nicht eingef\u00fchrt; die offizielle Bezeichnung der Richter am Landgericht wie an den Amtsgerichten ist unterschiedslos \u201eRichter\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Staatsanw\u00e4lte werden vom Senat nach gutachtlicher \u00c4u\u00dferung der Justizverwaltungskommission ernannt. Sie sind nicht richterliche Beamte und unterstehen in Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit der Justizkommission des Senats. Der Oberstaatsanwalt am Hanseatischen Oberlandesgericht wird von dem Hamburger Senat gew\u00e4hlt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die unteren Gerichtsbeamten werden von der Justizverwaltungskommission gew\u00e4hlt und vom Senat ernannt. Die Gerichtsschreiber m\u00fcssen eine Pr\u00fcfung f\u00fcr den unteren Gerichtsdienst ablegen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann reichsgesetzlich beim Vorliegen der Bef\u00e4higung zum Richteramt nur aus besonderen Gr\u00fcnden verweigert werden (Freiheit der Advokatur). Sie erfolgt f\u00fcr die bremischen Gerichte \u2014 einschlie\u00dflich des Hanseatischen Oberlandesgerichts \u2014 durch den Senat. \u00dcber die Geb\u00fchren bestimmt die reichsrechtliche Geb\u00fchrenordnung; landesrechtliche Geb\u00fchrenbestimmungen im Gesetz vom 31. Dezember 1899.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Das Notariatswesen ist landesrechtlich geordnet; f\u00fcr Bremen in der Notariatsverordnung vom 18. Juli 1899, 4. Abschnitt des Gesetzes, betreffend die Ausf\u00fchrung des Reichsgesetzes \u00fcber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Senat ernennt die Notare, die Bef\u00e4higung zum Richteramte besitzen m\u00fcssen. Rechtsanwaltschaft und Notariat sind in der Regel vereinigt. W\u00e4hrend bisher die Rechtsanw\u00e4lte nach vierj\u00e4hriger Praxis regelm\u00e4\u00dfig zu Notaren ernannt wurden, soll k\u00fcnftig nur eine beschr\u00e4nkte Zahl von Notaren unter Pr\u00fcfung der Qualifikation der Bewerber zugelassen werden. Die Notare unterstehen als Beamte im weiteren Sinne einer Dienstaufsicht und sind f\u00fcr Verletzung ihrer Amtspflichten disziplinarisch verantwortlich. Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr Notare vom 30. Dezember 1899.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Rechtspflege. I. Die Justizverwaltung. Die Rechtspflege \u2014 richterliche Gewalt \u2014 ist die staatliche T\u00e4tigkeit zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung. Sie wird im Rechtsstaat von unabh\u00e4ngigen, nur an das Gesetz gebundenen Gerichten durch Anwendung der Gesetze und in bestimmten Formen ausge\u00fcbt. Sie unterscheidet sich dadurch von der Verwaltung. 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