{"id":264,"date":"2026-02-06T15:05:23","date_gmt":"2026-02-06T14:05:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/?page_id=264"},"modified":"2026-02-06T15:05:40","modified_gmt":"2026-02-06T14:05:40","slug":"gemeinschaftliche-wirksamkeit","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/gemeinschaftliche-wirksamkeit\/","title":{"rendered":"Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und B\u00fcrgerschaft"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a>Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und B\u00fcrgerschaft.<\/a><\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>I. Der gemeinsame Wirkungskreis und seine Erledigung.<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>Alle staatlichen Aufgaben und mangels einer kommunalen Absonderung der Stadt Bremen auch alle st\u00e4dtischen Angelegenheiten der letzteren sind von Senat und B\u00fcrgerschaft gemeinsam zu erledigen, soweit sie nicht in den dem <a href=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/senat\">Senat<\/a> allein vorbehaltenen Wirkungskreis fallen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verfassung z\u00e4hlt in \u00a7 58 die wichtigsten Gegenst\u00e4nde der gemeinsamen Wirksamkeit auf, ohne da\u00df die Aufz\u00e4hlung ersch\u00f6pfend sein soll. Zusammenfassend sind daraus hervorzuheben:<\/p>\n\n\n\n<p>1. die Gesetzgebung als h\u00f6chste Staatst\u00e4tigkeit;<\/p>\n\n\n\n<p>3. das gesamte Finanzwesen des Staates und der Stadt Bremen in weitestem Sinne; so die Bestimmung \u00fcber die Steuern, \u00fcber Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken, Aufstellung des Etats, Verwaltung des Staatsverm\u00f6gens, Aufsicht und Kontrolle \u00fcber die Finanzen;<\/p>\n\n\n\n<p>2. die Genehmigung von Vertr\u00e4gen mit ausw\u00e4rtigen Regierungen;<\/p>\n\n\n\n<p>4. die Wahlen der Mitglieder des Senats und der fest angestellten Richter;<\/p>\n\n\n\n<p>5. Verwaltung staatlicher Verkehrsanstalten, H\u00e4fen und Eisenbahnen u.a.;<\/p>\n\n\n\n<p>6. in der Stadt Bremen die Verwaltung des Schulwesens, des Bauwesens, der st\u00e4dtischen Anstalten f\u00fcr Beleuchtung, Stra\u00dfenreinigung u.a.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Erledigung der Gesch\u00e4fte dieses gemeinschaftlichen Wirkungskreises geschieht nach \u00a7 59 der Verfassung entweder unmittelbar durch \u00fcbereinstimmende Plenarbeschl\u00fcsse beider K\u00f6rperschaften oder \u201emittelbar durch Aussch\u00fcsse\u201c, Deputationen. Der Verhandlung und Beschlu\u00dffassung im Plenum bed\u00fcrfen alle Akte der Gesetzgebung sowie die \u00fcber den Rahmen der laufenden Verwaltung hinausgehenden oder in die Finanzen eingreifenden Verwaltungsakte. Die laufende Verwaltung innerhalb des Rahmens des Budgets besorgen die Deputationen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Plenarversammlungen beider K\u00f6rperschaften finden getrennt statt. Zu gemeinschaftlicher Sitzung treten sie nur bei der F\u00f6rmlichkeit der Beeidigung der Wahlm\u00e4nner zur Senatswahl und der Einf\u00fchrung eines neuen Senators zusammen. Die amtlichen Mitteilungen zwischen Senat und B\u00fcrgerschaft geschehen schriftlich. Sofern sie nicht vertrauliche Gegenst\u00e4nde betreffen, werden sie durch den Druck bekannt gemacht als \u201eVerhandlungen zwischen Senat und B\u00fcrgerschaft\u201c (gedruckt seit 1815). Als weitere Kommunikationsmittel sind vertrauliche kommissarische Besprechungen des Senats mit dem B\u00fcrgeramt oder einem Ausschusse desselben vorgesehen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>II. Die Deputationen.<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>Deputationen sind die aus Mitgliedern des Senats und der B\u00fcrgerschaft bestehenden, zur Mitarbeit in ihrem gemeinschaftlichen Wirkungskreis eingesetzten Aussch\u00fcsse. Die Verfassung und die Verwaltungspraxis h\u00e4lt an dem Sprachgebrauch fest, da\u00df nur Mitglieder des Senats (mit einer unten zu erw\u00e4hnenden Ausnahme) und der B\u00fcrgerschaft Mitglieder einer Deputation sein k\u00f6nnen. Andere Aussch\u00fcsse, die von Senatsmitgliedern und B\u00fcrgern gebildet werden, bei denen letztere nicht oder doch nicht s\u00e4mtlich Mitglieder der B\u00fcrgerschaft zu sein brauchen, werden als \u201eBeh\u00f6rden\u201c den Deputationen gegen\u00fcbergestellt (z.B. die Beh\u00f6rde f\u00fcr Handels- und Schiffahrtsangelegenheiten; die Beh\u00f6rde f\u00fcr das Gewerbemuseum, in denen auch die Handels- bzw. Gewerbekammer durch Mitglieder vertreten sind, u.a.). Unter den Deputationen sind zwei wesentlich verschiedene Arten zu unterscheiden: beratende Deputationen und verwaltende Deputationen.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die beratenden Deputationen (im Gesetz auch als \u201ebegutachtende\u201c bezeichnet) sind lediglich parlamentarische Aussch\u00fcsse, bestehend aus Mitgliedern beider Kammern, mit der Aufgabe, die Arbeiten f\u00fcr das Plenum vorzubereiten und die gegenseitige Verst\u00e4ndigung zu f\u00f6rdern. Ihre Beschl\u00fcsse haben nur die Bedeutung eines Gutachtens. Die definitive Beschlu\u00dffassung liegt bei Senat und B\u00fcrgerschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die verwaltenden Deputationen dagegen sind Beh\u00f6rden, welche die laufenden Verwaltungsgesch\u00e4fte des gemeinschaftlichen Wirkungskreises von Senat und B\u00fcrgerschaft an ihrer Stelle selbst\u00e4ndig besorgen. Sie fassen sachlich ma\u00dfgebende Beschl\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese verwaltenden Deputationen geben dem bremischen Staatswesen das charakteristische Gepr\u00e4ge.<\/p>\n\n\n\n<p>An der Spitze jedes gemeinschaftlichen Verwaltungszweiges steht eine Deputation; das Deputationsgesetz z\u00e4hlt zurzeit neben der besonders aufgef\u00fchrten Finanzdeputation 23 st\u00e4ndige verwaltende Deputationen auf. In ihnen hat sich die alt\u00fcberlieferte hansest\u00e4dtische Mitarbeit der B\u00fcrger am Staatsleben erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch in Hamburg und L\u00fcbeck bestehen \u00e4hnliche verwaltende Deputationen, aus Senatsmitgliedern und B\u00fcrgern zusammengesetzt. Bremische Besonderheit ist, da\u00df sie Aussch\u00fcsse von Senat und B\u00fcrgerschaft sind, gewisserma\u00dfen an ihrer Stelle verwalten, und als b\u00fcrgerliche Deputierte daher nur B\u00fcrgerschaftsmitglieder darin mitwirken k\u00f6nnen. Rechtliche Folge dieser bremischen Ausgestaltung ist, da\u00df sich die Gleichstellung von Senat und B\u00fcrgerschaft in den Deputationen fortsetzt, so da\u00df diese nicht dem Senat allein, sondern nur dem gemeinsamen Willen ihrer beiden Kommittenten in ihrer T\u00e4tigkeit untergeordnet sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Zusammensetzung der Deputationen gibt es von dem Grundsatz, da\u00df nur Senats- und B\u00fcrgerschaftsmitglieder einer Deputation angeh\u00f6ren k\u00f6nnen, nur nach der Seite des Senats hin und f\u00fcr beratende Deputationen die Ausnahme, da\u00df jener zu seinen Kommissaren auch Richter bestellen kann. Die Mitgliederzahl der Deputationen ist verschieden; als Regel soll die Zahl der Senatskommissare nicht mehr als die H\u00e4lfte der b\u00fcrgerschaftlichen Deputierten betragen, und sollen zu letzteren 7 oder bei Deputationen, die nur Gemeindeangelegenheiten der Stadt Bremen betreffen, 6 Mitglieder gew\u00e4hlt werden. Bei Deputationen mit gr\u00f6\u00dferem Wirkungskreis \u2014 z.B. Finanz-, Steuer-, Baudeputation \u2014 werden diese Zahlen auf 14 bzw. 12 Mitglieder verdoppelt, im entgegengesetzten Fall auf die H\u00e4lfte \u2014 4 oder 2 Mitglieder \u2014 herabgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Vorsitzer der Deputation ist ein Senator, der vom Senat dazu bestimmt wird und bei Verhinderung nur durch ein anderes Senatsmitglied vertreten werden kann. Er vertritt die Deputation nach au\u00dfen und leitet ihre Gesch\u00e4fte. Rechnungsf\u00fchrer der Deputation ist ein b\u00fcrgerschaftliches Mitglied, das von der ganzen Deputation aus ihren b\u00fcrgerschaftlichen Mitgliedern dazu gew\u00e4hlt wird. Auch dieses oft mit gro\u00dfer Arbeitslast verbundene Amt darf nur aus gesetzlich bestimmten Gr\u00fcnden abgelehnt werden. Vorsitzer und Rechnungsf\u00fchrer vertreten gemeinschaftlich die Deputation; zum Abschlu\u00df von Vertr\u00e4gen, zur Anweisung \u00f6ffentlicher Mittel ist ihrer beider Unterschrift erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Deputation erledigt ihre Gesch\u00e4fte in ihren Sitzungen, die von dem Vorsitzer anberaumt werden, wozu er auf Beschlu\u00df der Deputation oder Verlangen der H\u00e4lfte ihrer b\u00fcrgerlichen Mitglieder verpflichtet ist. F\u00fcr die Beschlu\u00dffassung in den verwaltenden Deputationen besteht die Sonderbestimmung, da\u00df ein Beschlu\u00df nicht zustande kommt, wenn s\u00e4mtliche anwesenden Mitglieder des Senats oder der B\u00fcrgerschaft sich in der Minderheit befinden; eine \u00dcberstimmung der Mitglieder der einen oder anderen K\u00f6rperschaft soll dadurch in Konsequenz ihrer grunds\u00e4tzlichen Gleichstellung verhindert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Verwaltung der Deputationen f\u00e4llt die Hauptarbeit naturgem\u00e4\u00df dem vorsitzenden Senator als dem berufsm\u00e4\u00dfigen und st\u00e4ndigen Vertreter zu; er besorgt die laufenden Gesch\u00e4fte. Bei allen Ma\u00dfnahmen von gr\u00f6\u00dferer oder pekuni\u00e4rer Bedeutung hat er die Zustimmung der Deputation einzuholen. Grunds\u00e4tzlich soll diese, nicht ihr Vorsitzer verwalten. Die dem Verwaltungsgebiet einer Deputation zugewiesenen Beamten gelten als ihr zun\u00e4chst untergeordnet. Bei der Auswahl dieser Beamten hat die Deputation eine gutachtliche Mitwirkung.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>III. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und B\u00fcrgerschaft.<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>Auf dem weiten Gebiet ihrer gemeinsamen Wirksamkeit k\u00f6nnen Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und B\u00fcrgerschaft leicht entstehen und das Staatsleben st\u00f6ren. Die gew\u00f6hnlichen Mittel zum Ausgleich von Verfassungskonflikten in anderen Staaten, Ministerwechsel und Kammeraufl\u00f6sung, sind hier nicht gegeben, auch mit der Lebensl\u00e4nglichkeit des Amtes der Senatoren und der Gleichstellung von Senat und B\u00fcrgerschaft nicht vereinbar. Die demokratische Verfassung von 1849 lie\u00df in solchen F\u00e4llen die souver\u00e4ne Gesamtheit der B\u00fcrger durch einen zu diesem Zweck gew\u00e4hlten Ausschu\u00df von 13 B\u00fcrgern entscheiden. Die heutige Verfassungsgesetzgebung kennt solchen Ausweg nicht. Auch das Gesetz, betreffend die Erledigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und B\u00fcrgerschaft, gibt nur f\u00fcr Differenzen rechtlicher Natur ein Mittel zur Entscheidung, f\u00fcr andere Differenzen wird nur ein Weg zur Vermittlung gezeigt. In der Praxis sind Verfassungskonflikte nicht h\u00e4ufig vorgekommen. Im Senat und in der B\u00fcrgerschaft gibt im wesentlichen die gleiche soziale Schicht des B\u00fcrgertums den Ausschlag; die regelm\u00e4\u00dfige gemeinsame Arbeit in den Deputationen f\u00f6rdert die gegenseitige Verst\u00e4ndigung; in richtiger Erkenntnis, da\u00df sie im Interesse des Staatswohles auf ein Zusammenarbeiten angewiesen sind, suchen beide Teile einen Ausgleich in Kompromissen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verfassung unterscheidet:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Meinungsverschiedenheiten \u201ehinsichtlich der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit einer das \u00f6ffentliche Wohl betreffenden Ma\u00dfregel\u201c. Liegt eine solche vor, so kann jeder Teil die Niedersetzung einer Deputation verlangen, welche \u00fcber Vermittlungsvorschl\u00e4ge zu beraten und zu berichten hat. Gelingt auch dann eine Verst\u00e4ndigung nicht, so fehlt ein weiteres Mittel. \u00c4u\u00dferstenfalls k\u00f6nnte der Bundesrat nach Reichsverfassung Art. 76 Abs. 2 eingreifen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Meinungsverschiedenheiten \u00fcber die Auslegung der Verfassung oder eines (Gesetzes oder eines sonstigen gemeinsamen Beschlusses, speziell auch \u00fcber die Frage, ob eine vom Senat oder einer anderen Beh\u00f6rde erlassene Polizeiverordnung in das Gebiet der Gesetzgebung falle. Bei derartigen Differenzen rechtlicher Art ist auch zun\u00e4chst eine Deputation aus 4 Senatoren und 7 B\u00fcrgerschaftsmitgliedern einzusetzen, die \u00fcber Vermittlungsvorschl\u00e4ge zu beraten und zu berichten hat; erfolgt auch dann keine Verst\u00e4ndigung, so werden die Akten dem Hanseatischen Oberlandesgericht zugesandt, welches endg\u00fcltig entscheidet. (Entsprechend in L\u00fcbeck das Hanseatische Oberlandesgericht, in Hamburg das Reichsgericht.) Das Oberlandesgericht ist bisher in bremischen Verfassungskonflikten noch nicht angerufen; eine Vermittlungsdeputation wirkte noch k\u00fcrzlich erfolgreich bei einem Konflikt \u00fcber die Grenzen der Zust\u00e4ndigkeit der Handels- und Gewerbekammer.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und B\u00fcrgerschaft. I. Der gemeinsame Wirkungskreis und seine Erledigung. 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