{"id":258,"date":"2026-02-06T14:56:31","date_gmt":"2026-02-06T13:56:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/?page_id=258"},"modified":"2026-02-06T14:58:05","modified_gmt":"2026-02-06T13:58:05","slug":"buergerschaft","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/buergerschaft\/","title":{"rendered":"Die B\u00fcrgerschaft"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a>Die B\u00fcrgerschaft.<\/a><\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>I. Die Zusammensetzung der B\u00fcrgerschaft.<\/a><\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a>1. Allgemeines, Mitgliederzahl.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Die B\u00fcrgerschaft ist die Volksvertretung, durch welche die B\u00fcrger am Staats leben mitwirken. Die st\u00e4dtische Verfassung war urspr\u00fcnglich auf die B\u00fcrgergemeinde aufgebaut; der Rat war der von ihr gew\u00e4hlte Vorstand; die Gemeinde wirkte selbst mit bei Beratung und Entscheidung der wichtigen Angelegenheiten. Im Laufe der Zeit ging die demokratische Basis verloren. Der Rat erg\u00e4nzte sich selbst; die unter ihm bestehenden B\u00fcrgerkonvente waren weder eine Versammlung der B\u00fcrgergemeinde noch ihrer gew\u00e4hlten Vertreter, sondern bestimmter Klassen von B\u00fcrgern der Altstadt, die verm\u00f6ge ihrer sonstigen Stellung dazu eingeladen wurden. Erst die Verfassung von 1849 schuf an Stelle dieser st\u00e4ndischen Versammlung eine wirkliche Volksvertretung; nach ihr sollte eine aus allgemeinen, gleichen Wahlen hervorgehende B\u00fcrgerschaft von 300 Mitgliedern \u00fcber die Geschicke des Staates bestimmen. Bei der \u00c4nderung der Verfassung im Jahre 1854 wurde die Zahl der Vertreter der B\u00fcrgerschaft wesentlich herabgesetzt und an Stelle des gleichen Wahlrechts die in der Hauptsache heute noch bestehende Abstufung nach Wahlklassen eingef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die B\u00fcrgerschaft besteht heute aus 150 Mitgliedern. Diese im Vergleich zu anderen Parlamenten hohe Mitgliederzahl erkl\u00e4rt sich daraus, da\u00df die B\u00fcrgerschaft auch Verwaltungsorgan ist und ihre Mitglieder in den zahlreichen Deputationen bei der Staats- und Kommunalverwaltung mitarbeiten. Die Vertreter werden auf 6 Jahre gew\u00e4hlt. Alle drei Jahre findet eine halbschichtige Erneuerung der B\u00fcrgerschaft statt, bei der 75 Vertreter neu zu w\u00e4hlen sind. Tritt ein Gew\u00e4hlter nicht in die B\u00fcrgerschaft ein, oder scheidet er vor Ablauf seiner Mandatsdauer aus, so mu\u00df binnen sechs Monaten eine Erg\u00e4nzungswahl stattfinden; der dann Gew\u00e4hlte tritt hinsichtlich der Mandatsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a>2. Wahlrecht und W\u00e4hlbarkeit.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Das Wahlrecht zur B\u00fcrgerschaft ist ein allgemeines, aber kein gleiches; grunds\u00e4tzlich w\u00e4hlt jeder B\u00fcrger; durch einen Steuersatz ist keiner ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>Allgemeine Voraussetzungen der Wahlberechtigung sind:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Besitz des bremischen Staatsb\u00fcrgerrechtes; seit Ableistung des B\u00fcrgereides m\u00fcssen zwei Jahre abgelaufen sein (Gesetz vom 26. Februar 1904);<\/p>\n\n\n\n<p>2. Besitz der bremischen Staatsangeh\u00f6rigkeit durch mindestens drei Jahre nach vollendetem 21. Lebensjahre;<\/p>\n\n\n\n<p>3. Vollbesitz der b\u00fcrgerlichen Ehrenrechte;<\/p>\n\n\n\n<p>4. Vollendung des 25. Lebensjahres.<\/p>\n\n\n\n<p>Trotz Vorhandenseins dieser Voraussetzungen sind von der Wahlberechtigung ausgenommen wegen mangelnder F\u00e4higkeit oder wirtschaftlicher Selbst\u00e4ndigkeit diejenigen Personen:<\/p>\n\n\n\n<p>a) welche wegen Gebrechen ihr Wahlrecht nicht aus\u00fcben k\u00f6nnen;<\/p>\n\n\n\n<p>b) die unter Vormundschaft stehen;<\/p>\n\n\n\n<p>c) die sich im Konkurs befinden oder in den letzten drei Jahren befunden oder in diesen ihre Zahlungen eingestellt haben oder denen vom Gericht innerhalb dieser Zeit die Leistung des Offenbarungseides auferlegt war, sofern nicht die Gl\u00e4ubiger inzwischen voll befriedigt sind;<\/p>\n\n\n\n<p>d) die f\u00fcr das letzte Rechnungsjahr die regelm\u00e4\u00dfigen Staats- oder Gemeindeabgaben wegen Unverm\u00f6gens nicht bezahlt haben;<\/p>\n\n\n\n<p>e) die eine Armenunterst\u00fctzung aus \u00f6ffentlichen Mitteln beziehen oder in dem der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; unentgeltliche Krankenhauspflege Unbemittelter bei ansteckenden Krankheiten und Desinfektion bei solchen gilt nicht als Armenunterst\u00fctzung; \u00fcber weitere Milderungen wird verhandelt;<\/p>\n\n\n\n<p>f) die durch Beschlu\u00df der B\u00fcrgerschaft ihres Rechtes als Vertreter f\u00fcr verlustig erkl\u00e4rt sind, f\u00fcr die folgenden drei Jahre.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hlbar ist jeder B\u00fcrger, der nach Vorstehendem die Wahlberechtigung besitzt. Nicht wahlberechtigt und wahlf\u00e4hig sind die Mitglieder des Senats. Nach Reichsrecht sind ferner aktive Milit\u00e4rpersonen von der Berechtigung zum W\u00e4hlen ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a>3. Das Wahlsystem.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Das Wahlrecht zur B\u00fcrgerschaft ist kein gleiches. Die Stimmen der W\u00e4hler haben verschiedenen Einflu\u00df. Die W\u00e4hler sind in acht Wahlklassen eingeteilt; jede Klasse w\u00e4hlt eine gesetzlich bestimmte Anzahl von Vertretern in die B\u00fcrgerschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die erste Klasse besteht aus den in der Stadt Bremen wohnenden B\u00fcrgern, welche \u201eauf einer Universit\u00e4t gelehrte Bildung\u201c erworben haben. Sie w\u00e4hlen 14 Vertreter (zurzeit 9 Juristen, 8 Philologen, 2 Mediziner).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die zweite Klasse besteht aus den Teilnehmern des Kaufmannskonventes. Sie w\u00e4hlen 40 Vertreter.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die dritte Klasse bilden die Mitglieder des Gewerbekonventes. Sie w\u00e4hlen 20 Vertreter.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die vierte Klasse besteht aus allen in der Stadt Bremen wohnenden B\u00fcrgern, die weder zu Klasse 1\u20143 noch zu Klasse 7 geh\u00f6ren; sie ist die Klasse des allgemeinen gleichen Wahlrechts aller in der Stadt Bremen Wohnenden, die nicht zu einer jener Sondergruppen geh\u00f6ren. Sie w\u00e4hlen 52 Vertreter.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die f\u00fcnfte Klasse bilden die in der Stadt Vegesack wohnenden B\u00fcrger; sie w\u00e4hlen 4 Vertreter.<\/p>\n\n\n\n<p>6. Die sechste Klasse besteht aus den in der Stadt Bremerhaven wohnenden B\u00fcrgern; sie w\u00e4hlen 8 Vertreter.<\/p>\n\n\n\n<p>7. Die siebente Klasse bilden die zur Kammer f\u00fcr Landwirtschaft wahlberechtigten B\u00fcrger; sie w\u00e4hlen 8 Vertreter.<\/p>\n\n\n\n<p>8. Die achte Klasse bilden die zu keiner anderen Klasse geh\u00f6renden, im Landgebiete wohnenden B\u00fcrger; sie w\u00e4hlen 4 Vertreter.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie ersichtlich, liegt der Klasseneinteilung ein einheitliches Prinzip nicht zugrunde. Sie sieht teils auf die Bildung (1. Klasse), teils auf den Beruf (2., 3., 7. Klasse), teils auf den Wohnsitz der W\u00e4hler (4., 5., 6., 8. Klasse). Diese letzten vier Klassen sind die des allgemeinen gleichen Wahlrechts, nur w\u00e4hlen die W\u00e4hler der Sonderklassen hier nicht noch einmal mit. Auf Grund allgemeinen gleichen Wahlrechts werden in jenen Klassen 68 von den 150 B\u00fcrgerschaftsmitgliedern gew\u00e4hlt; bei diesen Wahlen spielen sich haupts\u00e4chlich die politischen Wahlk\u00e4mpfe ab. Zurzeit hat die Sozialdemokratie 16 Vertreter in der B\u00fcrgerschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Wahlsystem besteht in seinen Grundz\u00fcgen seit 1854. Es war ein Kompromi\u00df zwischen der \u00dcberlieferung der alten Stadtverfassung, unter der sich an die Zugeh\u00f6rigkeit zur Gelehrtenklasse oder bestimmter Berufe auch die politischen Rechte kn\u00fcpften und der modernen Forderung des allgemeinen Wahlrechts. Die Bedeutung der Abgliederung der Gelehrten, Kaufleute, Gewerbetreibenden und Landwirte in besonderen Wahlklassen mit bestimmten Vertreterstellen f\u00fcr die Gegenwart liegt darin, da\u00df sie eine Gew\u00e4hr gibt, da\u00df in der B\u00fcrgerschaft stets in hinreichender Zahl jene Berufsst\u00e4nde vertreten sind und Mitglieder, deren F\u00e4higkeiten und Erfahrungen eine ersprie\u00dfliche Mitarbeit besonders auch an den Verwaltungsaufgaben der B\u00fcrgerschaft sichern. Auf die Kritik des jetzt viel angefochtenen Wahlsystems ist hier nicht einzugehen; bei der Beurteilung wird jedenfalls nicht \u00fcbersehen werden d\u00fcrfen, da\u00df die besonderen Verh\u00e4ltnisse des Staates, die besonderen Aufgaben der B\u00fcrgerschaft und ihrer Mitglieder auch ihre besondere Ber\u00fccksichtigung fordern und einen Vergleich mit anderen Parlamenten sowie eine \u00dcbertragung bei ihnen vielleicht passender Einrichtungen nicht ohne weiteres zulassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die W\u00e4hler der 1., 2. und 3. Klasse bilden je einen Wahlk\u00f6rper: alle W\u00e4hler w\u00e4hlen alle Vertreter. Die 4. bis 8. Klasse sind in Wahlbezirke mit der Bedeutung der Reichstagswahlkreise eingeteilt, so da\u00df jeder Bezirk bei jeder der halbschichtigen regelm\u00e4\u00dfigen Erg\u00e4nzungswahlen einen Vertreter w\u00e4hlt und jeder W\u00e4hler in dem Bezirk seiner Wohnung seine Stimme abgibt. Die Wahlbezirke sind nicht durch Gesetz festgelegt, sondern werden von der Wahldeputation unter Best\u00e4tigung des Senats vor jeder regelm\u00e4\u00dfigen Erg\u00e4nzung der B\u00fcrgerschaft bestimmt; f\u00fcr au\u00dferordentliche Erg\u00e4nzungswahlen beh\u00e4lt die bei der letzten Wahl getroffene Einteilung ihre G\u00fcltigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Einteilung in Wahlklassen und Bezirke gelten als Grunds\u00e4tze: Niemand darf das ihm etwa in mehreren Klassen oder Bezirken zustehende Wahlrecht in mehr als einem aus\u00fcben, und: der zu w\u00e4hlende Vertreter braucht nicht derselben Klasse anzugeh\u00f6ren oder in demselben Bezirk zu wohnen wie seine W\u00e4hler. Die Kaufleute k\u00f6nnen also einen Gelehrten w\u00e4hlen usw.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a>4. Die Wahlordnung.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Die Anordnung und Leitung der Wahlen geschieht durch die aus 2 Senatoren und 14 B\u00fcrgerschaftsmitgliedern bestehende Wahldeputation. Sie bestimmt die Termine f\u00fcr die Wahlen, die nicht wie die Reichstagswahlen \u00fcberall gleichzeitig stattfinden; sie fertigt die W\u00e4hlerlisten an, bestimmt das Wahllokal und setzt den Wahlvorstand ein (Einzelheiten in der Wahlordnung).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Wahl ist geheim; sie erfolgt durch Abgabe eines Stimmzettels, der, wenn mehrere Vertreter zu w\u00e4hlen sind, bei Meidung der Ung\u00fcltigkeit so viele Namen enthalten mu\u00df, als Vertreter zu w\u00e4hlen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist die absolute Stimmenmehrheit: der Gew\u00e4hlte mu\u00df mehr als die H\u00e4lfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Ist eine solche nicht erzielt, so findet zwischen den Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, binnen vier Wochen eine engere Wahl, Stichwahl, statt. Die Namen der Gew\u00e4hlten werden vom Senat ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Zwang zur Annahme der Wahl besteht nicht. Eine Nachpr\u00fcfung der G\u00fcltigkeit der Wahlen durch die B\u00fcrgerschaft findet nicht \u2014 wie z.B. beim Reichstag \u2014 allgemein, sondern nur bei besonderer Anfechtung statt; diese mu\u00df binnen einer Woche nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses schriftlich erfolgen; \u00fcber die Anfechtung entscheidet dann die B\u00fcrgerschaft.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>II. Rechte und Pflichten der B\u00fcrgerschaftsmitglieder.<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>Die Mitglieder der B\u00fcrgerschaft sind Vertreter des ganzen Volkes und von keinen Instruktionen ihrer W\u00e4hler abh\u00e4ngig. Dies gilt auch f\u00fcr die Vertreter der Berufsgruppen; sie sollen in der B\u00fcrgerschaft nicht Berufsinteressen, sondern das Wohl des Ganzen f\u00f6rdern. An die Mitgliedschaft kn\u00fcpfen sich wie bei anderen Parlamenten eine Reihe von Pflichten und Rechten. Zu den Pflichten geh\u00f6ren:<\/p>\n\n\n\n<p>1. die Pflicht zur Teilnahme an den Verhandlungen der B\u00fcrgerschaft; es findet eine Kontrolle des Besuches statt; die Namen der in einer Sitzung mit und ohne Entschuldigung ausbleibenden Mitglieder werden dem stenographischen Protokoll vorgedruckt; 2. die Pflicht zur Teilnahme an den Arbeiten der Aussch\u00fcsse. Die Wahl in einen Ausschu\u00df \u2014 Kommission oder Deputation \u2014 kann nur aus den in der Verfassung (\u00a7 53) bestimmten Gr\u00fcnden \u2014 Alter \u00fcber 65 Jahre, Bekleidung eines Richteramtes, Zugeh\u00f6rigkeit zu mehreren anderen Aussch\u00fcssen \u2014 abgelehnt werden; 3. die Pflicht zur Geheimhaltung des in vertraulicher Sitzung Verhandelten; 4. die Pflicht zur Wahrung der der B\u00fcrgerschaft und ihrer Stellung als Mitglieder derselben schuldigen Achtung.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Disziplin \u00fcber ihre Mitglieder \u00fcbt die B\u00fcrgerschaft selbst aus. Disziplinarmittel sind in den Sitzungen der Ordnungsruf und die Entziehung des Wortes durch den Pr\u00e4sidenten. Als \u00e4u\u00dferstes kann einem Mitglied bei beharrlicher oder gr\u00f6blicher Pflichtverletzung nach \u00a7 15 B\u00fcrgerschaftsgesetz das Recht zur Teilnahme an der B\u00fcrgerschaft entzogen werden; ein dahingehender Beschlu\u00df hat zugleich den Verlust des Wahlrechts und der W\u00e4hlbarkeit auf die Dauer von drei Jahren zur Folge.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechtliche Vorz\u00fcge der B\u00fcrgerschaftsmitglieder sind:&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>1. das Recht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung, gew\u00e4hrleistet durch \u00a7 11 des Strafgesetzbuches, nach dem kein Mitglied au\u00dferhalb der Versammlung wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Aus\u00fcbung seines Berufes getanen \u00c4u\u00dferungen zur Verantwortung gezogen werden kann; 2. das Recht der Ablehnung des Amtes eines Geschworenen, Sch\u00f6ffen und eines Beisitzers des Seeamtes; 3. Befreiung von der Zivilhaft, die nur mit Genehmigung der B\u00fcrgerschaft zul\u00e4ssig ist. Ein Privileg im Strafverfahren hinsichtlich der Einleitung desselben und der Verh\u00e4ngung der Untersuchungshaft wie den Mitgliedern anderer Volksvertretungen im Deutschen Reiche steht den B\u00fcrgerschaftsmitgliedern nicht zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitglieder der B\u00fcrgerschaft \u00fcben ihre T\u00e4tigkeit unentgeltlich; sie erhalten keine Di\u00e4ten; den au\u00dferhalb der Stadt Bremen Wohnenden werden die Kosten der R\u00fcckfahrkarte II. Klasse ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitgliedschaft der B\u00fcrgerschaft erlischt au\u00dfer durch den Tod eines Mitgliedes und den Ablauf seines Mandates durch freiwilliges Ausscheiden, das jederzeit zul\u00e4ssig ist, oder durch Eintritt eines Verh\u00e4ltnisses, das der W\u00e4hlbarkeit entgegengestanden h\u00e4tte, z.B. Konkurser\u00f6ffnung, Zahlungseinstellung usw.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>III. Gesch\u00e4ftsgang der B\u00fcrgerschaft.<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>Die Gesch\u00e4ftsformen der B\u00fcrgerschaft weisen gegen\u00fcber denen des Reichstages und der meisten deutschen Landtage Abweichungen auf, die mit ihrer grunds\u00e4tzlich anderen Stellung zusammenh\u00e4ngen. Der Reichstag und z.B. der preu\u00dfische Landtag sind periodisch t\u00e4tige Organe; f\u00fcr ihre Arbeit bed\u00fcrfen sie des Ansto\u00dfes der Einberufung durch den Bundesrat oder den K\u00f6nig. Diese k\u00f6nnen die Arbeiten des Parlamentes durch Vertagung oder Schlie\u00dfung unterbrechen und bei Konflikten die Aufl\u00f6sung verf\u00fcgen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die B\u00fcrgerschaft dagegen ist ein permanentes Staatsorgan; die Maschinerie der Staatsverwaltung an der sie mitarbeitet, leidet keine Unterbrechung. Es gibt keine einzelnen Legislaturperioden der B\u00fcrgerschaft. Bei den halbschichtigen Erneuerungen treten die neuen Mitglieder an die Stelle der ausgeschiedenen und die Arbeiten werden fortgesetzt. Es entspricht ferner der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Gleichstellung der B\u00fcrgerschaft mit dem Senat, da\u00df sie auch in ihrer T\u00e4tigkeit von ihm unabh\u00e4ngig ist. Der Senat beruft die B\u00fcrgerschaft weder ein, noch kann er sie vertagen oder schlie\u00dfen, geschweige denn aufl\u00f6sen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die B\u00fcrgerschaft hat ein eigenes Organ zur Leitung ihrer T\u00e4tigkeit in dem B\u00fcrgeramt. Geschichtlich ist es Nachfolger des Kollegiums der Elterleute, das als Vorstand der Kaufmannschaft fr\u00fcher zugleich die Gesch\u00e4fte des B\u00fcrgerkonventes leitete. Das B\u00fcrgeramt besteht aus dem Gesch\u00e4ftsvorstand der B\u00fcrgerschaft (Pr\u00e4sident, 2 Vizepr\u00e4sidenten, 4 Schriftf\u00fchrer und Archivar) und 18 weiteren Mitgliedern der B\u00fcrgerschaft. Es besorgt die Kommunikation mit dem Senat durch \u00dcbermittlung der gegenseitigen Mitteilungen und n\u00f6tigenfalls durch vertrauliche Besprechung. Es leitet die Gesch\u00e4fte der B\u00fcrgerschaft durch Anberaumung der Versammlungen und Aufstellung der Tagesordnung. Auf Antrag des Senats oder von 30 B\u00fcrgerschaftsmitgliedern ist es zur Berufung einer Versammlung verpflichtet. Regelm\u00e4\u00dfig findet einmal w\u00f6chentlich \u2014 Mittwoch abends 6 Uhr \u2014 eine Versammlung statt. \u00dcber diese formellen Gesch\u00e4fte hinausgehende Befugnisse als Staatsorgan hat das B\u00fcrgeramt nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die T\u00e4tigkeit der B\u00fcrgerschaft vollzieht sich teils im Plenum, in ihren Versammlungen, teils in den Aussch\u00fcssen. Einzelheiten der Gesch\u00e4ftsbehandlung regelt sie selbst durch ihre Gesch\u00e4ftsordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Versammlungen sind in der Regel \u00f6ffentlich. Vertrauliche Sitzungen finden auf Antrag des Senats oder auf Beschlu\u00df der B\u00fcrgerschaft statt; die Mitglieder sind dann zur Geheimhaltung des Verhandelten verpflichtet bis zur ausdr\u00fccklichen Aufhebung dieser Pflicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Beratungsgegenst\u00e4nde sind die auf der Tagesordnung enthaltenen Vorlagen, Mitteilungen des Senats, Berichte von Deputationen oder Kommissionen oder Antr\u00e4ge der Mitglieder. Die letzteren bed\u00fcrfen, um auf die Tagesordnung zu gelangen, der Unterst\u00fctzung von mindestens 5, bei Verfassungs\u00e4nderungen von 30 Mitgliedern. Eingaben dritter Personen an die B\u00fcrgerschaft gelangen nicht zur Beratung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat kann sich in den Verhandlungen der B\u00fcrgerschaft durch seine Mitglieder kommissarisch vertreten lassen, auch andere Personen ihnen beiordnen. Auf Verlangen der B\u00fcrgerschaft ist er verpflichtet, bei Beratung eines Gegenstandes vertreten zu sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Die B\u00fcrgerschaft ist beschlu\u00dff\u00e4hig bei Anwesenheit von mindestens 50 Mitgliedern; bei dringlichen Angelegenheiten kann nach vorheriger Anzeige auch eine geringere Zahl g\u00fcltige Beschl\u00fcsse fassen. Die Abstimmung geschieht in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben; wenn das Resultat zweifelhaft ist oder 30 Mitglieder vorher darauf antragen, durch Namensaufruf. Die Mehrheit der Stimmen gibt den Ausschlag.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Aussch\u00fcsse der B\u00fcrgerschaft werden als Kommissionen bezeichnet und als solche von den Deputationen, den gemeinschaftlichen Aussch\u00fcssen von Senat und B\u00fcrgerschaft, unterschieden. Ihre Verhandlungen sind nicht \u00f6ffentlich.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Zusammensetzung beider Arten von Aussch\u00fcssen \u2014 Deputationen und Kommissionen _ wie auch des B\u00fcrgeramts wesentlich ist, da\u00df die Wahlen ihrer Mitglieder nicht von der B\u00fcrgerschaft im ganzen, sondern von den Vertretern nach den Wahlklassen, von denen sie gew\u00e4hlt sind, getrennt vorgenommen werden, indem die Vertreter jeder Klasse oder auch einzelner Klassen zusammen eine bestimmte Zahl von Mitgliedern in die Aussch\u00fcsse w\u00e4hlen. So wirkt die Einteilung der Wahlklassen auch in der B\u00fcrgerschaft noch fort und kommt in der Zusammensetzung der Deputationen wieder zum Ausdruck.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>IV. Rechte der B\u00fcrgerschaft.<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>Die B\u00fcrgerschaft \u00fcbt mit dem Senat gemeinschaftlich die h\u00f6chste Staatsgewalt aus. Sie hat bei allen Staatsangelegenheiten mitzuwirken, die nicht in den durch die Verfassung dem <a href=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/senat\">Senat<\/a> allein zugewiesenen Wirkungskreis fallen. Die Stellung der B\u00fcrgerschaft im Staat ist damit eine grunds\u00e4tzlich andere als die des Reichstags im Deutschen Reiche, der Landtage in den deutschen Monarchien. \u00dcber die gemeinsamen Aufgaben von B\u00fcrgerschaft und Senat s. hier. Neben dem gemeinsamen Wirkungskreis hat die B\u00fcrgerschaft nicht auch noch einen eigenen Wirkungskreis. Gleich anderen Parlamenten ist sie nicht handelndes, sondern nur beschlie\u00dfendes, unselbst\u00e4ndiges Staatsorgan, dessen Wille nur zusammen mit dem des Senats den Staatswillen ausmacht.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Volksvertretung hat die B\u00fcrgerschaft die allgemeine Aufgabe, auf Aufrechterhaltung der Verfassung und der Gesetze zu halten und auf ihre gedeihliche Entwicklung hinzuwirken: Zu dem Zweck kann sie sich mit Vorstellungen und Beschwerden an den Senat wenden, ihn um Auskunft in Verwaltungs- oder Regierungssachen ersuchen, auch Gesetze vorschlagen und auf andere gemeinsame Beschl\u00fcsse antragen \u2014 sog. Recht der Initiative. Dagegen kann sie nicht direkt mit den Beh\u00f6rden verhandeln oder in ihre T\u00e4tigkeit eingreifen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die B\u00fcrgerschaft. I. Die Zusammensetzung der B\u00fcrgerschaft. 1. Allgemeines, Mitgliederzahl. Die B\u00fcrgerschaft ist die Volksvertretung, durch welche die B\u00fcrger am Staats leben mitwirken. Die st\u00e4dtische Verfassung war urspr\u00fcnglich auf die B\u00fcrgergemeinde aufgebaut; der Rat war der von ihr gew\u00e4hlte Vorstand; die Gemeinde wirkte selbst mit bei Beratung und Entscheidung der wichtigen Angelegenheiten. Im Laufe der &#8230; <a title=\"Die B\u00fcrgerschaft\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/buergerschaft\/\" aria-label=\"Mehr zu Die B\u00fcrgerschaft\">Weiterlesen &#8230;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":30,"featured_media":0,"parent":238,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"template-6-beide-seitenleiste.php","meta":{"footnotes":""},"categories":[],"tags":[],"class_list":["post-258","page","type-page","status-publish","hentry"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v23.1 - https:\/\/yoast.com\/wordpress\/plugins\/seo\/ -->\n<title>Die B\u00fcrgerschaft - Freie Hansestadt Bremen<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/buergerschaft\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die B\u00fcrgerschaft - Freie Hansestadt Bremen\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die B\u00fcrgerschaft. I. Die Zusammensetzung der B\u00fcrgerschaft. 1. Allgemeines, Mitgliederzahl. Die B\u00fcrgerschaft ist die Volksvertretung, durch welche die B\u00fcrger am Staats leben mitwirken. Die st\u00e4dtische Verfassung war urspr\u00fcnglich auf die B\u00fcrgergemeinde aufgebaut; der Rat war der von ihr gew\u00e4hlte Vorstand; die Gemeinde wirkte selbst mit bei Beratung und Entscheidung der wichtigen Angelegenheiten. Im Laufe der ... Weiterlesen ...\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/buergerschaft\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Freie Hansestadt Bremen\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2026-02-06T13:58:05+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"14\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/buergerschaft\/\",\"url\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/buergerschaft\/\",\"name\":\"Die B\u00fcrgerschaft - Freie Hansestadt Bremen\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#website\"},\"datePublished\":\"2026-02-06T13:56:31+00:00\",\"dateModified\":\"2026-02-06T13:58:05+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/buergerschaft\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/buergerschaft\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/buergerschaft\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Wissensschatz\",\"item\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Die B\u00fcrgerschaft\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#website\",\"url\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/\",\"name\":\"Freie Hansestadt Bremen\",\"description\":\" im ewigen Bund.\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":\"required name=search_term_string\"}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#organization\",\"name\":\"Freie Hansestadt Bremen\",\"url\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#\/schema\/logo\/image\/\",\"url\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-content\/uploads\/sites\/36\/2024\/11\/2024-11-25-signet-bremen-v2-512pixel.png\",\"contentUrl\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-content\/uploads\/sites\/36\/2024\/11\/2024-11-25-signet-bremen-v2-512pixel.png\",\"width\":512,\"height\":512,\"caption\":\"Freie Hansestadt Bremen\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#\/schema\/logo\/image\/\"}}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Die B\u00fcrgerschaft - Freie Hansestadt Bremen","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/buergerschaft\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Die B\u00fcrgerschaft - Freie Hansestadt Bremen","og_description":"Die B\u00fcrgerschaft. I. Die Zusammensetzung der B\u00fcrgerschaft. 1. Allgemeines, Mitgliederzahl. Die B\u00fcrgerschaft ist die Volksvertretung, durch welche die B\u00fcrger am Staats leben mitwirken. Die st\u00e4dtische Verfassung war urspr\u00fcnglich auf die B\u00fcrgergemeinde aufgebaut; der Rat war der von ihr gew\u00e4hlte Vorstand; die Gemeinde wirkte selbst mit bei Beratung und Entscheidung der wichtigen Angelegenheiten. Im Laufe der ... Weiterlesen ...","og_url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/buergerschaft\/","og_site_name":"Freie Hansestadt Bremen","article_modified_time":"2026-02-06T13:58:05+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"14\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/buergerschaft\/","url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/buergerschaft\/","name":"Die B\u00fcrgerschaft - Freie Hansestadt Bremen","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#website"},"datePublished":"2026-02-06T13:56:31+00:00","dateModified":"2026-02-06T13:58:05+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/buergerschaft\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/buergerschaft\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/buergerschaft\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Wissensschatz","item":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Die B\u00fcrgerschaft"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#website","url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/","name":"Freie Hansestadt Bremen","description":" im ewigen Bund.","publisher":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/?s={search_term_string}"},"query-input":"required name=search_term_string"}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#organization","name":"Freie Hansestadt Bremen","url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-content\/uploads\/sites\/36\/2024\/11\/2024-11-25-signet-bremen-v2-512pixel.png","contentUrl":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-content\/uploads\/sites\/36\/2024\/11\/2024-11-25-signet-bremen-v2-512pixel.png","width":512,"height":512,"caption":"Freie Hansestadt Bremen"},"image":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#\/schema\/logo\/image\/"}}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/258","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/users\/30"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=258"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/258\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":261,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/258\/revisions\/261"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/238"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=258"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=258"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=258"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}