{"id":255,"date":"2026-02-06T14:47:16","date_gmt":"2026-02-06T13:47:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/?page_id=255"},"modified":"2026-02-06T14:59:09","modified_gmt":"2026-02-06T13:59:09","slug":"senat","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/senat\/","title":{"rendered":"Der Senat"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><a>Der Senat.<\/a><\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>I. Die Zusammensetzung des Senats.<\/a><\/h3>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a>1. Zahl und W\u00e4hlbarkeit der Senatsmitglieder.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>In der Zeit vor Einf\u00fchrung der Verfassung \u2014 bis 1849 \u2014 bestand der Rat aus 4 B\u00fcrgermeistern und 24 Ratsherren; die Verfassung von 1849 \u00fcbertrug die Rechtsprechung dem Richterkollegium und setzte demzufolge die Zahl der Ratsherren auf 16 herunter.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat bestehtaus 16 Mitgliedern \u2014 einschlie\u00dflich der beiden B\u00fcrgermeister. Von den 16 Senatoren m\u00fcssen wenigstens 10 \u201edem Stande der Rechtsgelehrten\u201c angeh\u00f6ren und wenigstens 3 Kaufleute sein; bei den \u00fcbrigen drei Stellen besteht keine Beschr\u00e4nkung hinsichtlich des Standes, sie k\u00f6nnen auch mit Rechtsgelehrten oder Kaufleuten besetzt werden, da obige Minimalziffern nicht auch die Maximalgrenze bezeichnen.&nbsp; (Anders in Hamburg und L\u00fcbeck. In Hamburg: 18 Senatoren, darunter 9 Rechtsgelehrte und 9 \u201eSonstige\u201c, unter denen 7 Kaufleute sein m\u00fcssen; in L\u00fcbeck: 14 Senatoren, darunter 8 dem Gelehrtenstande angeh\u00f6rende, von denen 6 Rechtsgelehrte sein m\u00fcssen, die \u00fcbrigen, unter denen 5 Kaufleute sein m\u00fcssen, d\u00fcrfen nicht \u201eGelehrte\u201c sein.) 1909 geh\u00f6ren dem Senat 13 Rechtsgelehrte und 8 Kaufleute an; ein Antrag der B\u00fcrgerschaft, der die Zahl der Gelehrten und Gro\u00dfkaufleute im Senat begrenzen will, wird verhandelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Weitere Voraussetzungen der W\u00e4hlbarkeit sind: Vollendung des 30. Lebensjahres, Besitz des bremischen Staatsb\u00fcrgerrechtes und der \u00fcbrigen f\u00fcr die Wahl in die B\u00fcrgerschaft erforderlichen Eigenschaften mit der Versch\u00e4rfung, da\u00df, wer seine Zahlungen einmal eingestellt hat, nur w\u00e4hlbar ist, wenn seine Gl\u00e4ubiger sp\u00e4ter voll befriedigt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Altem Rechtsgrundsatz zufolge ist ferner ausgeschlossen von der W\u00e4hlbarkeit, wer mit einem Senatsmitglied in auf- oder absteigender Linie blutsverwandt oder wer eines solchen Bruder, Onkel, Neffe, Stiefvater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwiegersohn, Frauenbruder oder Schwestermann ist.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><a>2. Das Wahlverfahren.<\/a><\/h4>\n\n\n\n<p>Bis in das 19. Jahrhundert hinein \u00fcbte der Rat das Recht der Selbsterg\u00e4nzung aus; erst im Jahre 1816 wurde eine beschr\u00e4nkte Mitwirkung der B\u00fcrgerschaft bei der Ratswahl eingef\u00fchrt. Die Verfassung von 1849 gab ihrer Tendenz entsprechend der B\u00fcrgerschaft dabei den \u00fcberwiegenden Einflu\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verfassungsgesetzgebung von 1854 suchte dagegen gem\u00e4\u00df ihrer grunds\u00e4tzlichen Gleichstellung beider h\u00f6chsten Organe ihren Einflu\u00df bei dem wichtigen Staatsgesch\u00e4ft m\u00f6glichst gleich zu gestalten und ist in diesem Bestreben und in dem Bem\u00fchen, jeden \u00e4u\u00dferen Einflu\u00df fern zu halten, zu recht komplizierten Bestimmungen gekommen (Details im Senatsgesetz \u00a7\u00a7 1\u201423).<\/p>\n\n\n\n<p>Danach zerf\u00e4llt heute das Verfahren bei der Neuwahl eines Senators, die nach dem Gesetz binnen 14 Tagen nach Erledigung eines Sitzes zu erfolgen hat, in drei Abschnitte. Im ersten Abschnitt teilt sich die B\u00fcrgerschaft durch das Los in f\u00fcnf gleiche Abteilungen, von denen jede drei Kandidaten f\u00fcr die erledigte Stelle im Senat und dann aus ihrer Mitte einen Wahlmann w\u00e4hlt. Gleichzeitig erw\u00e4hlt der Senat aus seiner Mitte f\u00fcnf Wahlm\u00e4nner. Im zweiten Abschnitt treten die zehn Wahlm\u00e4nner aus Senat und B\u00fcrgerschaft nach feierlicher Ableistung eines Wahleides zusammen, um aus den von den f\u00fcnf Abteilungen der B\u00fcrgerschaft nominierten Kandidaten die endg\u00fcltige Vorschlagsliste von drei Kandidaten zu w\u00e4hlen. Auf diese Vorschlagsliste kommen die Kandidaten, welche die meisten, mindestens aber sechs Stimmen der Wahlm\u00e4nner auf sich vereinigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die je f\u00fcnf Wahlm\u00e4nner aus Senat und B\u00fcrgerschaft k\u00f6nnen also, wenn sie einig sind, die Wahl eines der einen oder anderen K\u00f6rperschaft nicht genehmen Kandidaten hindern. Soweit sich eine Mehrheit von sechs Stimmen f\u00fcr drei Kandidaten nicht ergibt, wird das Wahlgesch\u00e4ft von Anfang an wiederholt: die B\u00fcrgerschaft teilt sich wieder durch das Los in f\u00fcnf Abteilungen, diese w\u00e4hlen ihren Wahlmann und so viel Kandidaten, wie noch zu w\u00e4hlen sind, und so fort, bis drei Kandidaten die erforderliche Mehrheit der Wahlm\u00e4nnerstimmen erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Im dritten Abschnitt w\u00e4hlt die B\u00fcrgerschaft in geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit einen der drei Vorgeschlagenen zum Mitglied des Senates.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Vorschriften laufen also darauf hinaus, da\u00df der Senat bei der Wahl ein Veto hat, indem er durch seine Wahlm\u00e4nner verhindern kann, da\u00df ein ihm nicht genehmer Kandidat der B\u00fcrgerschaft auf den Wahlaufsatz kommt, w\u00e4hrend die B\u00fcrgerschaft durch die Vorwahl der Kandidaten und die definitive Auswahl von der Vorschlagsliste den positiven Ausschlag gibt, wobei allerdings der Wille ihrer Mehrheit infolge der Gruppierung durch das Los bei der Vorwahl wesentlich beeintr\u00e4chtigt werden kann. Eine Pflicht zur Annahme der Wahl in den Senat \u2014 wie in Hamburg \u2014 besteht nicht mehr. Der Gew\u00e4hlte hat sich sofort \u00fcber die Annahme zu entscheiden. Demn\u00e4chst erfolgt dann seine feierliche Beeidigung und Einf\u00fchrung in gemeinsamer Sitzung von Senat und B\u00fcrgerschaft.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>II. Der Wirkungskreis des Senats.<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>Die Stellung des Senats ist eine besondere, ohne Analogie in den monarchischen deutschen Staaten. Gemeinschaftlich mit der B\u00fcrgerschaft \u00fcbt er die h\u00f6chste Staatsgewalt aus; ihr gemeinsamer Wirkungskreis umfa\u00dft au\u00dfer der Gesetzgebung einen gro\u00dfen Teil der Verwaltung. In diesem gemeinsamen Wirkungskreis ist der Senat nur der eine Faktor zur Bildung des Staatswillens, als beratende und beschlie\u00dfende K\u00f6rperschaft etwa einem parlamentarischen Oberhause vergleichbar. Au\u00dferdem aber ist der Senat in weitem Umfang Verwaltungsorgan, und zwar sowohl er selbst in seiner Gesamtheit als auch seine Mitglieder einzeln und in Gruppen. Von einem Staatsministerium ist er auch in der Verwaltungst\u00e4tigkeit durch die Lebensl\u00e4nglichkeit der Amtsdauer seiner Mitglieder grundlegend verschieden.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber den gemeinschaftlichen Wirkungskreis des Senats und der B\u00fcrgerschaft s. hier. Daneben \u00fcbertr\u00e4gt die Verfassung (\u00a7 57) dem Senat einen eigenen Wirkungskreis, den sie im allgemeinen damit umschreibt, dass sie ihn als die \u201eRegierung des Bremischen Staats\u201c bezeichnet, und der im einzelnen folgende Gegenst\u00e4nde umfasst:<\/p>\n\n\n\n<p>1. Als Regierung hat der Senat in erster Linie die Sorge und Verantwortung f\u00fcr die Sicherheit des Staates und seiner gedeihlichen Fortentwicklung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Er hat die Oberaufsicht \u00fcber alle Beh\u00f6rden, Beamten und staatlichen Einrichtungen. Kraft des Oberaufsichtsrechtes kann er von allem Kenntnis nehmen; die Beh\u00f6rden m\u00fcssen ihm Auskunft erteilen. Die Befugnis zum unmittelbaren Eingreifen in die Verwaltungst\u00e4tigkeit der Deputationen und anderer Beh\u00f6rden, die dem Senat gegen\u00fcber amtliche Selbst\u00e4ndigkeit besitzen, folgt daraus nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Senat ist das handelnde Organ, der Vertreter des Staates. Er vertritt den Staat nach au\u00dfen im v\u00f6lkerrechtlichen Verkehr mit anderen Staaten und im Deutschen Reiche im Bundesrat. Mit der Gr\u00fcndung des Reiches und der Erweiterung seiner Aufgaben hat diese Seite der Alleint\u00e4tigkeit des Senats immer mehr an Bedeutung gewonnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch im Innern vertritt der Senat den Staat, so bei Abnahme der dem Staat zu leistenden Eide, Aufnahme in den Staatsverband, Anstellung der Beamten usw.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Dem Senat liegt die Publikation der Gesetze ob; er kann Ausf\u00fchrungsverordnungen zur Handhabung der Gesetze erlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Dem Senat allein ist die gesamte Polizeiverwaltung \u00fcbertragen; er hat das Recht zum Erla\u00df von Polizeiverordnungen.<\/p>\n\n\n\n<p>6. Der Senat hat das Recht der Begnadigung in Strafsachen nach vorg\u00e4ngigem Gutachten des zust\u00e4ndigen Gerichts. Das Begnadigungsrecht der Regierungen der Einzelstaaten ist auch durch die Reichsgesetzgebung unber\u00fchrt gelassen. Die Begnadigung kann vor dem Urteilsspruch erfolgen \u2014 sog. Abolition \u2014 oder ihm nachfolgen. Vor Vollstreckung eines Todesurteils mu\u00df nach der Strafproze\u00dfordnung eine Entschlie\u00dfung des Inhabers des Begnadigungsrechtes erfolgen, ob er davon Gebrauch machen will oder nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat kann die Strafe ganz erlassen oder mildern; er kann auch bedingt begnadigen, d.h. f\u00fcr den Fall, da\u00df die F\u00fchrung innerhalb bestimmter Zeit eine gute bleibt, wovon vor allem bei jugendlichen Personen Gebrauch gemacht wird.<\/p>\n\n\n\n<p>7. Der Senat \u00fcbt die Kirchenhoheit aus; er hat die Rechte der Kirchengewalt in der protestantischen Kirche.<\/p>\n\n\n\n<p>8. Der Senat kann Auszeichnungen verleihen: Titel, das Ehrenb\u00fcrgerrecht, die Ehrenmedaille. Orden werden nicht verliehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Senat steht ein Dispositionsfonds von 40.000 Mark j\u00e4hrlich zur Verwendung f\u00fcr \u00f6ffentliche oder gemeinn\u00fctzige Zwecke zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Bereich der ihm allein zugewiesenen Regierungsaufgaben ist der Senat das h\u00f6chste, unverantwortliche Organ. Der B\u00fcrgerschaft ist es unbenommen, Anfragen dar\u00fcber an ihn zu richten, deren Beantwortung der Senat aus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Wohles ablehnen kann.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>III. Organisation und Gesch\u00e4ftsordnung des Senats.<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>1. Der Senat w\u00e4hlt aus seiner Mitte zwei B\u00fcrgermeister. Ihre Wahl erfolgt auf vier Jahre, beginnend mit dem Anfang eines Kalenderjahres; alle zwei Jahre geht einer ab; der Abgehende kann nicht sofort wiedergew\u00e4hlt werden. In der Regel wechseln daher drei Senatoren in der B\u00fcrgermeisterw\u00fcrde ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Einer der beiden B\u00fcrgermeister ist f\u00fcr die Dauer eines Jahres \u201ePr\u00e4sident des Senats\u201c; mit dem n\u00e4chsten Jahre tritt der andere an seine Stelle. Der zweite B\u00fcrgermeister ist Stellvertreter des Pr\u00e4sidenten. Der B\u00fcrgermeister ist nicht Staatsoberhaupt; er hat keine selbst\u00e4ndigen Rechte als Staatsorgan. Als Pr\u00e4sident des Senats ist er primus inter pares; er vertritt den Senat nach au\u00dfen und damit auch den Staat und leitet die Gesch\u00e4fte des Senats. Eingaben an den Senat gelangen zun\u00e4chst an ihn.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Gesch\u00e4ftsbehandlung im Senat wird im Rahmen der wenigen gesetzlichen Bestimmungen durch seine von ihm aufgestellte Gesch\u00e4ftsordnung geregelt. Die Gesch\u00e4fte werden teils im Plenum, teils in Aussch\u00fcssen erledigt. Dem Plenum vorbehalten sind die Beschl\u00fcsse in Gesetzgebungs- und allgemeinen Regierungsangelegenheiten, die nicht in den Gesch\u00e4ftskreis einer besonderen Beh\u00f6rde fallen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die einzelnen Gesch\u00e4ftszweige sind teils Aussch\u00fcsse aus mehreren Senatsmitgliedern \u2014 Senatskommissionen \u2014 gebildet, teils sind einzelne Senatoren als Senatskommissare mit der Verwaltung beauftragt.<\/p>\n\n\n\n<p>Als Hilfskr\u00e4fte sind dem Senat \u2014 zurzeit 4 \u2014 Senatssekret\u00e4re beigegeben, von denen einer zugleich Archivar ist. Ihnen liegt die Protokollf\u00fchrung im Senat ob und kann diese auch in den Deputationen \u00fcbertragen werden. Eine gesch\u00e4ftliche Vertretung der Senatsmitglieder durch sie ist grunds\u00e4tzlich nicht zul\u00e4ssig; auch besitzen sie weder im Senat noch in den Aussch\u00fcssen Stimmrecht.<\/p>\n\n\n\n<p>Eingaben an den Senat \u2014 nicht dienstlicher Art \u2014 sind stempelpflichtig; f\u00fcr Senatsbeschl\u00fcsse werden Geb\u00fchren erhoben gem\u00e4\u00df Bekanntmachung vom 14. September 1904.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><a>IV. Rechtsstellung der Senatsmitglieder.<\/a><\/h3>\n\n\n\n<p>Ebenso wie der Senat nehmen auch seine Mitglieder eine besondere Stellung ein, Ihrer Rechtsstellung nach sind sie zwar auch Staatsbeamte im weiteren Sinne, doch gibt ihnen ihre Eigenschaft als Mitglieder des h\u00f6chsten Staatsorgans eine Ausnahmestellung vor anderen Beamten. An Stelle eines pers\u00f6nlichen Vorgesetzten steht bei ihnen der Gesamtsenat; die Bestimmungen des Bremischen Beamtengesetzes finden auf die Mitglieder des Senats keine Anwendung; \u00fcber ihre Rechte und Pflichten enthalten Verfassung und Senatsgesetz besondere Bestimmungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Wahl in den Senat erfolgt auf Lebenszeit. Ein freiwilliger Austritt kann jederzeit erfolgen. Gegen seinen Willen kann ein Senatsmitglied nur aus den im Gesetz bestimmten Gr\u00fcnden \u2014 nachtr\u00e4glicher Eintritt eines Verh\u00e4ltnisses, das der &#8222;W\u00e4hlbarkeit entgegengestanden haben w\u00fcrde, mit Ausnahme nachtr\u00e4glicher Verschw\u00e4gerung, beharrliche Pflichtverletzung \u2014 zum Austritt aus dem Senat gen\u00f6tigt oder bei geistiger oder k\u00f6rperlicher Unf\u00e4higkeit in den Ruhestand versetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Senatoren beziehen festes Gehalt, und zwar die nicht dem Kaufmannsstande angeh\u00f6renden Senatoren, die auf andere Berufsgesch\u00e4fte verzichten, \u2014 sofern sie dem Gelehrtenstande angeh\u00f6ren, m\u00fcssen sie darauf verzichten \u2014 15.000 Mk., die \u00fcbrigen Mitglieder des Senats 9.000 Mk. j\u00e4hrlich. Die B\u00fcrgermeister beziehen eine j\u00e4hrliche Zulage, die f\u00fcr den Pr\u00e4sidenten w\u00e4hrend seiner Amtsdauer 3.000 Mk., sonst 2.000 Mk. betr\u00e4gt. Bei Versetzung in den Ruhestand oder R\u00fccktritt in denselben nach Erreichung des gesetzlich bestimmten Lebensalters besteht ein Anspruch auf Ruhegehalt; die Witwen und Waisen der Senatsmitglieder sind pensionsberechtigt nach dem Gesetz, betr. die Pensionen f\u00fcr Witwen und Waisen der Beamten.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine parlamentarische Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder f\u00fcr ihre Amtsf\u00fchrung besteht nicht; sie w\u00fcrde auch mit der Stellung des Senats und der Lebensl\u00e4nglichkeit des Senatorenamtes unvereinbar sein. Wohl aber sind sie disziplinarisch verantwortlich: bei beharrlicher Pflichtverletzung, Verletzung des Amtsgeheimnisses oder unw\u00fcrdigem Benehmen kann ein Senatsmitglied zum Austritt aus dem Senat gen\u00f6tigt werden. Das Disziplinarverfahren in solchem Falle soll sich nach den Vorschriften des Beamtengesetzes richten. Andere Disziplinarstrafen au\u00dfer der N\u00f6tigung zum Austritt aus dem Senat kennt die Verfassung nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Beschr\u00e4nkung der Senatsmitglieder liegt darin, da\u00df sie ihren Wohnsitz in der Stadt Bremen nehmen m\u00fcssen, und da\u00df die dem Gelehrtenstand angeh\u00f6renden Mitglieder kein anderweitiges Berufsgesch\u00e4ft betreiben d\u00fcrfen. Herk\u00f6mmlich d\u00fcrfen sie keine Orden annehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Senat. I. Die Zusammensetzung des Senats. 1. Zahl und W\u00e4hlbarkeit der Senatsmitglieder. In der Zeit vor Einf\u00fchrung der Verfassung \u2014 bis 1849 \u2014 bestand der Rat aus 4 B\u00fcrgermeistern und 24 Ratsherren; die Verfassung von 1849 \u00fcbertrug die Rechtsprechung dem Richterkollegium und setzte demzufolge die Zahl der Ratsherren auf 16 herunter. Der Senat bestehtaus &#8230; <a title=\"Der Senat\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/senat\/\" aria-label=\"Mehr zu Der Senat\">Weiterlesen &#8230;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":30,"featured_media":0,"parent":238,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"template-6-beide-seitenleiste.php","meta":{"footnotes":""},"categories":[],"tags":[],"class_list":["post-255","page","type-page","status-publish","hentry"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v23.1 - https:\/\/yoast.com\/wordpress\/plugins\/seo\/ -->\n<title>Der Senat - Freie Hansestadt Bremen<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/senat\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der Senat - Freie Hansestadt Bremen\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Der Senat. I. Die Zusammensetzung des Senats. 1. Zahl und W\u00e4hlbarkeit der Senatsmitglieder. In der Zeit vor Einf\u00fchrung der Verfassung \u2014 bis 1849 \u2014 bestand der Rat aus 4 B\u00fcrgermeistern und 24 Ratsherren; die Verfassung von 1849 \u00fcbertrug die Rechtsprechung dem Richterkollegium und setzte demzufolge die Zahl der Ratsherren auf 16 herunter. Der Senat bestehtaus ... Weiterlesen ...\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/senat\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Freie Hansestadt Bremen\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2026-02-06T13:59:09+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"11\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/senat\/\",\"url\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/senat\/\",\"name\":\"Der Senat - Freie Hansestadt Bremen\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#website\"},\"datePublished\":\"2026-02-06T13:47:16+00:00\",\"dateModified\":\"2026-02-06T13:59:09+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/senat\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/senat\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/senat\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Wissensschatz\",\"item\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Der Senat\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#website\",\"url\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/\",\"name\":\"Freie Hansestadt Bremen\",\"description\":\" im ewigen Bund.\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":\"required name=search_term_string\"}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#organization\",\"name\":\"Freie Hansestadt Bremen\",\"url\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#\/schema\/logo\/image\/\",\"url\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-content\/uploads\/sites\/36\/2024\/11\/2024-11-25-signet-bremen-v2-512pixel.png\",\"contentUrl\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-content\/uploads\/sites\/36\/2024\/11\/2024-11-25-signet-bremen-v2-512pixel.png\",\"width\":512,\"height\":512,\"caption\":\"Freie Hansestadt Bremen\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#\/schema\/logo\/image\/\"}}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Der Senat - Freie Hansestadt Bremen","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/senat\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Der Senat - Freie Hansestadt Bremen","og_description":"Der Senat. I. Die Zusammensetzung des Senats. 1. Zahl und W\u00e4hlbarkeit der Senatsmitglieder. In der Zeit vor Einf\u00fchrung der Verfassung \u2014 bis 1849 \u2014 bestand der Rat aus 4 B\u00fcrgermeistern und 24 Ratsherren; die Verfassung von 1849 \u00fcbertrug die Rechtsprechung dem Richterkollegium und setzte demzufolge die Zahl der Ratsherren auf 16 herunter. Der Senat bestehtaus ... Weiterlesen ...","og_url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/senat\/","og_site_name":"Freie Hansestadt Bremen","article_modified_time":"2026-02-06T13:59:09+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"11\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/senat\/","url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/senat\/","name":"Der Senat - Freie Hansestadt Bremen","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#website"},"datePublished":"2026-02-06T13:47:16+00:00","dateModified":"2026-02-06T13:59:09+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/senat\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/senat\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/senat\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Wissensschatz","item":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Der Senat"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#website","url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/","name":"Freie Hansestadt Bremen","description":" im ewigen Bund.","publisher":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/?s={search_term_string}"},"query-input":"required name=search_term_string"}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#organization","name":"Freie Hansestadt Bremen","url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-content\/uploads\/sites\/36\/2024\/11\/2024-11-25-signet-bremen-v2-512pixel.png","contentUrl":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-content\/uploads\/sites\/36\/2024\/11\/2024-11-25-signet-bremen-v2-512pixel.png","width":512,"height":512,"caption":"Freie Hansestadt Bremen"},"image":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/#\/schema\/logo\/image\/"}}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/255","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/users\/30"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=255"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/255\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":262,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/255\/revisions\/262"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/238"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=255"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=255"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=255"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}