{"id":201,"date":"2026-01-12T16:54:44","date_gmt":"2026-01-12T15:54:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/?page_id=201"},"modified":"2026-02-04T19:59:41","modified_gmt":"2026-02-04T18:59:41","slug":"geschichte","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/wissensschatz\/geschichte\/","title":{"rendered":"Staats- und Verfassungsgeschichte"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading has-vivid-cyan-blue-color has-text-color has-link-color wp-elements-3acb813c695949f14c6507ad6c633915\">Staats- und Verfassungsgeschichte<\/h2>\n\n\n<div class=\"gb-container gb-container-addfda8c\">\n<div class=\"gb-container gb-container-8bdfb142\">\n\n<h3 class=\"gb-headline gb-headline-1db5f7c0 gb-headline-text\">I Staatsgeschichte<\/h3>\n\n<\/div>\n<\/div>\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bremen\/\">Die freie Hansestadt Bremen<\/a> hat sich aus einer unter bisch\u00f6flicher \u00c4gide gegr\u00fcndeten Stadt von kleinen Anf\u00e4ngen zu einer freien Reichsstadt des alten <a href=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/eb\/was-ist-der\/\">Deutschen Reiches<\/a> und weiter zu einem Bundesstaat im neuen Deutschen Reiche entwickelt. Ihre Geschichte ist ein Teil der deutschen Geschichte, \u00e4hnlich verlaufend der anderer deutscher Reichsst\u00e4dte und Territorien unter gleichen politischen und sozialen Einfl\u00fcssen. Der angels\u00e4chsische Missionar Willehad, der im Jahre 787 von Karl dem Gro\u00dfen zum Bischof gemacht wurde, erw\u00e4hlte die hier schon fr\u00fcher in bevorzugter Lage an der Weser bestehende Niederlassung zum Bischofssitz. Als kirchlicher Mittelpunkt des Nordens gelangte das sp\u00e4ter zum Erzbistum erhobene Bremen unter den s\u00e4chsischen Kaisern zu hoher Bedeutung. An die kirchliche Gr\u00fcndung schloss sich die st\u00e4dtische Entwicklung an. Als Geburtsurkunde der Stadt pflegt das von Otto dem Gro\u00dfen dem Erzbischof im Jahre 965 verliehene Marktprivileg bezeichnet zu werden, das die Grundlage st\u00e4dtischer Wirtschaft und Verfassung abgab. F\u00fcr ihre weitere Entwicklung war der jungen Stadtgemeinde durch ihre Gr\u00fcndung und ihre Lage an der Weser, ein gutes St\u00fcck vom Meere entfernt, ein doppeltes Streben von der Natur mit auf den Weg gegeben: das nach politischer Unabh\u00e4ngigkeit und nach Freiheit der Schifffahrt auf der Weser. Um diese beiden beharrlich verfolgten Ziele bewegten sich in der Hauptsache die K\u00e4mpfe, welche die B\u00fcrger, auf eigene Kraft angewiesen, in der Folgezeit bis in die neueste Zeit hinein mit endlichem Erfolge ausgefochten haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Schon im 12. und 13. Jahrhundert wusste die Stadt unter Benutzung der Schwierigkeiten der Erzbisch\u00f6fe sich weitgehende Rechte und faktische Unabh\u00e4ngigkeit von ihnen zu sichern. Die Bl\u00fctezeit des deutschen St\u00e4dtewesens ums Jahr 1400 bedeutete auch f\u00fcr Bremen eine Bl\u00fctezeit; die Stadt hatte sich 1358 dem Hansabunde angeschlossen, dessen Erinnerung es gleich den Schwesterst\u00e4dten Hamburg und L\u00fcbeck im Namen bewahrt. Weittragende politische Folgen brachte die Reformation mit sich, der sich Bremen fr\u00fch \u2014 und zwar Ende des 16. Jahrhunderts dem reformierten Bekenntnis \u2014 anschloss. Das Erzbistum Bremen wurde s\u00e4kularisiert und mit den Besitzungen des Erzbischofs in der Stadt \u2014 dem Dom und anderen Geb\u00e4uden \u2014 im Westf\u00e4lischen Frieden \u2014 1648 \u2014 Schweden \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Privileg Kaiser Ferdinands III. erkannte zwar die Reichsunmittelbarkeit und Reichsstandschaft der Stadt an. Trotzdem nahm Schweden als Rechtsnachfolger des Erzbischofs landesherrliche Rechte \u00fcber sie in Anspruch, und es bedurfte langer K\u00e4mpfe und diplomatischer Fehden zuerst mit Schweden, dann mit dem 1715 in den Besitz der Herzogt\u00fcmer Bremen und Verden gekommenen Hannover (Kur Braunschweig-L\u00fcneburg), bis die Stadt nach gro\u00dfen Opfern im Stader Vergleich von Hannover \u2014 1741 \u2014 endg\u00fcltig die Anerkennung ihrer Unabh\u00e4ngigkeit und der Landeshoheit \u00fcber das ihr verbliebene Gebiet erlangte. Um die gleiche Zeit hatten die seit 1623 von Oldenburg erhobenen und im Westf\u00e4lischen best\u00e4tigten Anspr\u00fcche auf den sogenannten Elsflether Zoll, eine Abgabe von allen die untere Weser befahrenden Schiffen, die Stadt schwer gesch\u00e4digt und zu langen K\u00e4mpfen gen\u00f6tigt; erst im Jahre 1819 gelang es, die v\u00f6llige Aufhebung des Zolles durchzusetzen. \u00dcber die Umw\u00e4lzungen des Reichsdeputationshauptschlusses vom Jahre 1803 und den Untergang des alten Deutschen Reiches im Jahre 1806, durch welchen aus der Reichsstadt ohne merkbare \u00c4nderung ein selbst\u00e4ndiger Staat wurde, hinweg, wusste Bremen seine nunmehr staatliche Unabh\u00e4ngigkeit zu wahren. Der Reichsdeputationshauptschluss, der so vielen Reichsst\u00e4dten die Freiheit nahm, brachte Bremen dank der Geschicklichkeit seiner Unterh\u00e4ndler sogar einen wesentlichen Gebietszuwachs durch Erwerb der ehemals erzbisch\u00f6flichen Besitzungen im Gebiet und des Ortes Vegesack, wo im 17. Jahrhundert Bremer Kaufleute weserabw\u00e4rts einen Hafen angelegt hatten. Nach der franz\u00f6sischen Zeit, w\u00e4hrend der auch Bremen vor\u00fcbergehend seine Selbst\u00e4ndigkeit verloren hatte und als Hauptort des Departements Bouches du Weser dem Kaiserreich einverleibt war, trat es dem Deutschen Bunde bei. Von gr\u00f6\u00dfter Bedeutung f\u00fcr die wirtschaftliche Weiterentwicklung war der im Jahre 1827 mit Hannover geschlossene Vertrag, durch den Bremen in der N\u00e4he der Weserm\u00fcndung Land zur Anlegung eines Hafens, den Grundstock des Distriktes des heutigen Bremerhaven, erwarb, der dann durch sp\u00e4tere Vertr\u00e4ge mit Hannover und Preu\u00dfen, zuletzt 1904\/5, mehrfach vergr\u00f6\u00dfert wurde. Bei der Aufl\u00f6sung des Deutschen Bundes im Jahre 1866 trat Bremen auf die Seite von Preu\u00dfen und vereinigte sich mit den anderen Staaten zu dem Norddeutschen Bund und sp\u00e4ter zum Deutschen Reiche.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Reiche hat Bremen die Anlehnung und den Schutz gefunden, deren es als Kleinstaat bedarf, um zum Wohle des Ganzen in staatlicher Unabh\u00e4ngigkeit seinen besonderen wirtschaftlichen Aufgaben in Handel und Schifffahrt nachgehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"gb-headline gb-headline-743e8731 gb-headline-text\">II Verfassungsgeschichte<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Verfassungsgeschichte gliedert sich in zwei Perioden: 1. die der reichsst\u00e4dtischen Ratsverfassung bis 1848; 2. die der modernen Staatsverfassung seit 1848.<\/p>\n\n\n<div class=\"gb-container gb-container-7ce352f6\">\n\n<p>1. Die Anf\u00e4nge der reichsst\u00e4dtischen Ratsverfassung liegen wie bei anderen deutschen St\u00e4dten im Dunkel. Der Rat war die gew\u00e4hlte Vertretung der B\u00fcrgerschaft, die durch ihn ihren Willen kundgab und aus\u00fcbte. \u00c4u\u00dfere und innere Einfl\u00fcsse f\u00fchrten schon fr\u00fch zu einer St\u00e4rkung der Ratsgewalt und zur L\u00f6sung ihrer Abh\u00e4ngigkeit von der B\u00fcrgergemeinde.<\/p>\n\n<\/div>\n\n\n<p>Wenn auch eine Geschlechterherrschaft sich nicht auf die Dauer behaupten konnte, so war doch das Streben des Rates nach Erlangung des Selbsterg\u00e4nzungsrechtes mit Erfolg gekr\u00f6nt. Das 14. Jahrhundert und der Anfang des 15. waren ausgef\u00fcllt mit K\u00e4mpfen der Ratsaristokratie mit den demokratischen Bewegungen der aufstrebenden unteren Volksschichten; nach mannigfachen Wechself\u00e4llen und einem vor\u00fcbergehenden Erfolge der Demokratie endeten sie im Jahre 1433 unter Mitwirkung \u00e4u\u00dferer M\u00e4chte \u2014 des Reiches und des Hansabundes \u2014 mit einem Siege der Ratspartei. Das damals feierlich&nbsp; errichtete Friedensinstrument, die \u201eTafel\u201c oder \u201eEintracht\u201c genannt, sowie die etwa 100 Jahre sp\u00e4ter nach Unterdr\u00fcckung einer sozialen Revolution aufgestellte \u201eNeue Eintracht\u201c wurden fortan bis in das 19. Jahrhundert hinein als Grundgesetze im B\u00fcrgereide von den B\u00fcrgern beschworen. Beide enthielten nur wenige Grunds\u00e4tze der Staatsordnung. Das Wesentliche war, dass sie die \u201eVollm\u00e4chtigkeit\u201c des Rates und damit seine Unabh\u00e4ngigkeit best\u00e4tigten; daneben sollten nach der Tafel die althergebrachten Rechte der Gemeinheit, Kaufleute, \u00c4mter und Z\u00fcnfte nicht beeintr\u00e4chtigt werden. Die Dehnbarkeit dieser Bestimmungen gerade erm\u00f6glichte ihr jahrhundertelanges Bestehen mit wechselndem Inhalt und in einer Zeit, wo die Kr\u00e4fte des B\u00fcrgertums durch \u00e4u\u00dfere K\u00e4mpfe geschw\u00e4cht wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Charakter dieser Ratsverfassung, die mit geringen \u00c4nderungen der letzten Zeit bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts bestand, war ein st\u00e4ndisch-aristokratischer. Der Rat bestand aus 4 B\u00fcrgermeistern und 24 Ratsherren, die im Regiment abwechselten und die Regierung wie auch die richterliche Gewalt handhabten; er erg\u00e4nzte sich selbst, darin nur beschr\u00e4nkt durch die Bestimmung, nach der nahe Verwandtschaft oder Schw\u00e4gerschaft mit einem Ratsmitglied von der Aufnahme in den Rat ausschloss.<\/p>\n\n\n\n<p>Erst im Jahre 1816 wurde der B\u00fcrgerschaft eine begrenzte Mitwirkung bei den Ratswahlen zugestanden. Der Rat war freilich nie absoluter Herrscher. Das traditionelle Bewusstsein der althergebrachten Rechte der Gemeinheit, die zwar weder in ihrer Form noch in ihrem Umfang in den Grundgesetzen festgelegt waren, blieb immer lebendig und kam je nach der Zeit Lage mehr oder weniger weitreichend und wirksam im Staats leben zum praktischen Ausdruck. Schon das enge Zusammenleben und die Notwendigkeit, sich bei. wichtigen Staatsaktionen und Steuerauflagen der Zustimmung der B\u00fcrger zu versichern, n\u00f6tigten den Rat zur Heranziehung der B\u00fcrgerkonvente. Freilich war \u201edie auf den B\u00fcrgerkonventen versammelte B\u00fcrgerschaft\u201c weder die B\u00fcrgergemeinde in ihrer Gesamtheit noch eine von ihr gew\u00e4hlte Vertretung, vielmehr eine st\u00e4ndische Notabeln Versammlung. Bestimmte Klassen der Altstadtb\u00fcrger \u2014 Gelehrte, Diakone der Kirchen, gr\u00f6\u00dfere Kaufleute und Handwerker \u2014 wurden verm\u00f6ge ihres Standes oder Besitzes herk\u00f6mmlich zum B\u00fcrgerkonvent eingeladen. St\u00e4ndiges Organ der B\u00fcrgerschaft war das Kollegium der Elter Leute, der Vorstand der Kaufmannschaft, das zeitweilig eine Art st\u00e4ndischer Nebenregierung neben dem Rat bildete. Schon damals bestanden f\u00fcr manche Verwaltungszweige, besonders f\u00fcr solche, die eine Verwaltung des gemeinen Gutes mit sich brachten, Deputationen, gemischte Aussch\u00fcsse von Ratsherren und angesehenen B\u00fcrgern, ein bedeutsames Bruchst\u00fcck urspr\u00fcnglich genossenschaftlicher Gemeindeverfassung, an das die im heutigen Staate so wichtige Selbstverwaltung ankn\u00fcpfen konnte.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Diese reichsst\u00e4dtische Verfassung, die den organischen Zusammenhang der leitenden K\u00f6rperschaften mit dem Volke vermissen lie\u00df und unter der ein gro\u00dfer Teil der B\u00fcrger aller politischen Rechte entbehrte, konnte den Anspr\u00fcchen, die nach der franz\u00f6sischen Revolution eine neuere Zeit stellte, nicht gen\u00fcgen. Nach Aufhebung der Franzosenherrschaft trat die alte Staatsordnung zun\u00e4chst wieder in Kraft; gleichzeitig begannen Er\u00f6rterungen \u00fcber eine neue Verfassung, die zu einem Entwurf vom Jahre 1814 f\u00fchrten, nach weiteren Verhandlungen aber entsprechend der herrschenden reaktion\u00e4ren Str\u00f6mung ruhen blieben. Einen neuen Ansto\u00df brachte die franz\u00f6sische Julirevolution von 1830 und ihre Nachwirkungen in Deutschland; eine Kommission zur Verfassungsberatung wurde eingesetzt, die nach Verlauf von 6 Jahren einen Entwurf aristokratischen Charakters vorlegte, der dann ebenfalls nicht weiter verfolgt wurde. So trafen auch hier die St\u00fcrme der Revolution im M\u00e4rz 1848 auf eine veraltete Staatsordnung und mussten ihr Werk tun. Eine auf Grund eines provisorischen Wahlgesetzes gew\u00e4hlte B\u00fcrgerschaft vereinbarte mit dem Senat die erste \u201eVerfassung des Bremischen Staates\u201c vom 21. M\u00e4rz 1849. Der Zeit Richtung entsprechend gab sie dem Staat eine v\u00f6llig demokratische Neuordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine aus allgemeinen gleichen Wahlen auf breitester Grundlage hervorgehende B\u00fcrgerschaft von 300 Mitgliedern hatte die ausschlaggebende Gewalt im Staat; der Senat, bei dessen Zusammensetzung die B\u00fcrgerschaft auch den \u00fcberwiegenden Einfluss hatte, war auf ein suspensives Veto beschr\u00e4nkt; in wichtigen F\u00e4llen entschied die Gesamtheit der B\u00fcrger selbst. Etwa drei Jahre bestand diese Verfassung. Mit der im \u00fcbrigen Deutschland inzwischen wieder zur Herrschaft gelangten Reaktion und den Tendenzen des Deutschen Bundes war sie nicht vereinbar. Nachdem es zu einem Verfassungskonflikt zwischen dem im wesentlichen noch aus vorm\u00e4rzlichen Mitgliedern bestehenden Senat und der immer radikaleren B\u00fcrgerschaft gekommen war und die Bundesversammlung des Deutschen Bundes am 6. M\u00e4rz 1852 die Intervention zur Unterst\u00fctzung des Senats beschlossen hatte, l\u00f6ste dieser \u2014 den Verh\u00e4ltnissen Rechnung tragend, wenn auch ohne verfassungsm\u00e4\u00dfige Berechtigung zu solchem Schritt \u2014 die B\u00fcrgerschaft auf. Gleichzeitig erlie\u00df er eine neue provisorische Wahlordnung, auf Grund deren dann eine neue B\u00fcrgerschaft gew\u00e4hlt wurde, mit der er die noch heute geltende Verfassung vom 21. Februar 1854 feststellte.<\/p>\n\n\n<div class=\"gb-container gb-container-8b939727\">\n<div class=\"gb-container gb-container-5c350eb9\">\n\n<p>Die Verfassung vom 21. Februar 1854 ist seitdem mehrfach abge\u00e4ndert und mit den \u00c4nderungen zweimal \u2014 zun\u00e4chst am 17. November 1875, dann am 1. Januar 1894 \u2014 neu publiziert. In der letzteren Redaktion vom 1. Januar 1894 gilt sie heute. Ein Abdruck der Verfassung ist hier einzusehen. Die Verfassungsurkunde enth\u00e4lt nur die Grundz\u00fcge der Staatsorganisation; alle Details sind in die gleichzeitig mit ihr publizierten Nebengesetze \u2014 \u201ezur weiteren Ausf\u00fchrung einzelner Bestimmungen derselben\u201c \u2014 verwiesen, von denen heute folgende sieben in Geltung sind: I. Gesetz, den Senat betreffend; II. Gesetz, die B\u00fcrgerschaft betreffend; III. Gesetz, die Deputationen betreffend; IV. Gesetz, die Erledigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und B\u00fcrgerschaft betreffend; V. Gesetz, die Handelskammer betreffend; VI. Gesetz, die Gewerbekammer betreffend (jetzt Gesetz vom 27. April 1906); VII. Gesetz, die Kammer f\u00fcr Landwirtschaft betreffend.<\/p>\n\n<\/div>\n<\/div>\n\n\n<p>Die Scheidung in Verfassung und Nebengesetze tr\u00e4gt praktischen Gr\u00fcnden Rechnung. Nur die Bestimmungen der Verfassungsurkunde unterliegen den erschwerenden Vorschriften \u00fcber Verfassungs\u00e4nderungen; die Einzelheiten der Nebengesetze k\u00f6nnen durch einfaches Gesetz ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Gesetze finden sich in dem \u201eGesetzblatt der freien Hansestadt Bremen\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Materialien zu den Gesetzen enthalten die \u201eVerhandlungen zwischen Senat und B\u00fcrgerschaft\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Staats- und Verfassungsgeschichte I Staatsgeschichte Die freie Hansestadt Bremen hat sich aus einer unter bisch\u00f6flicher \u00c4gide gegr\u00fcndeten Stadt von kleinen Anf\u00e4ngen zu einer freien Reichsstadt des alten Deutschen Reiches und weiter zu einem Bundesstaat im neuen Deutschen Reiche entwickelt. 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