{"id":909,"date":"2022-08-22T17:17:11","date_gmt":"2022-08-22T15:17:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/?page_id=909"},"modified":"2022-11-14T15:14:45","modified_gmt":"2022-11-14T14:14:45","slug":"landtagswahlgesetz","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/landtagswahlgesetz\/","title":{"rendered":"Landtagswahlgesetz."},"content":{"rendered":"\n<p>Im Namen Seiner Majest\u00e4t des K\u00f6nigs Luitpold, von Gottes Gnaden k\u00f6niglicher Prinz von Bayern,<br>Regent.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der Kammer der Reichsr\u00e4te und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der in Titel X \u00a7 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, was folgt:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 1.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Zahl der im ganzen K\u00f6nigreiche zu w\u00e4hlenden Landtagsabgeordneten berechnet sich nach dem Ergebnisse der amtlichen Volksz\u00e4hlung vom 1. Dezember 1900 in der Art, da\u00df im Durchschnitt auf je 38.000 Einwohner ein Abgeordneter zu w\u00e4hlen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Gesamtzahl der zu w\u00e4hlenden Abgeordneten wird demgem\u00e4\u00df auf 163 festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 2.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Einteilung des K\u00f6nigreichs in Wahlkreise sowie die Zahl der in jedem Wahlkreise zu w\u00e4hlenden Abgeordneten bemi\u00dft sich nach der Anlage zu diesem Gesetze, welche einen integrierenden Bestandteil desselben bildet.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr diese Einteilung ist der r\u00e4umliche Bestand der Amtsgerichte, Stadtbezirke und Stadtdistrikte vom 1. Dezember 1900 ma\u00dfgebend.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 3.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wahlberechtigt ist jeder bayerische Staatsangeh\u00f6rige, der zu dem Zeitpunkte der Wahl<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>das f\u00fcnfundzwanzigste Lebensjahr zur\u00fcckgelegt hat,<\/li><li>die bayerische Staatsangeh\u00f6rigkeit seit mindestens einem Jahre besitzt und<\/li><li>dem Staate seit mindestens einem Jahre eine direkte Steuer entrichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 4.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Von der Berechtigung zum W\u00e4hlen sind ausgeschlossen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Personen, welche entm\u00fcndigt oder nach \u00a7 1906 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs unter vorl\u00e4ufige Vormundschaft gestellt sind,<\/li><li>Personen, \u00fcber deren Verm\u00f6gen das Konkursverfahren er\u00f6ffnet ist, und zwar w\u00e4hrend der Dauer dieses Verfahrens,<\/li><li>Personen, welche eine \u00f6ffentliche Armenunterst\u00fctzung beziehen oder in dem Zeitraume eines Jahres vor der Wahl bezogen haben, wobei es insbesondere nicht als Armenunterst\u00fctzung anzusehen ist, wenn Kinder Wahlberechtigter aus \u00f6ffentlichen Mitteln Schulunterst\u00fctzungen genie\u00dfen,<\/li><li>Personen, welche die Bef\u00e4higung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben, solange dieser Verlust dauert.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 5.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Aus\u00fcbung des Wahlrechts ist bedingt durch die Ableistung des Verfassungseides (Titel X \u00a73 der Verfassungsurkunde). Der Eid kann von Angeh\u00f6rigen nichtchristlicher Glaubensbekenntnisse mit Hinweglassung des Beisatzes: \u201eund sein heiliges Evangelium\u201c geleistet werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 6.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Aus\u00fcbung des Wahlrechts ist ferner bedingt durch den Eintrag in die W\u00e4hlerliste. Jeder Wahlberechtigte darf nur in demjenigen Wahlbezirke w\u00e4hlen, in welchem er seinen Wohnsitz hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Hat der Wahlberechtigte in mehreren Wahlbezirken einen Wohnsitz, so darf er das Wahlrecht nur in Einem dieser Bezirke aus\u00fcben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 7.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hlbar zum Abgeordneten ist jeder bayerische Staatsangeh\u00f6rige, der zu dem Zeitpunkte der Wahl<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>das f\u00fcnfundzwanzigste Lebensjahr zur\u00fcckgelegt hat,<\/li><li>die bayerische Staatsangeh\u00f6rigkeit seit mindestens einem Jahre besitzt,<\/li><li>dem Staate seit mindestens einem Jahre eine direkte Steuer entrichtet und<\/li><li>keinem der Ausschlie\u00dfungsgr\u00fcnde des Artikels 4 unterliegt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Die Eigenschaft als Abgeordneter endet, sobald eine der Voraussetzungen der W\u00e4hlbarkeit nicht mehr gegeben ist oder ein Ausschlie\u00dfungsgrund des Artikels 4 eintritt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 8.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in Wahlbezirke geteilt, welche m\u00f6glichst mit den Gemeindebezirken zusammenfallen sollen, soferne nicht bei gr\u00f6\u00dferen oder aus mehreren Ortschaften bestehenden Gemeinden eine Unterabteilung angezeigt ist. Im letzteren Falle ist die bestehende Einteilung in Bezirke oder Distrikte zugrunde zu legen.<\/p>\n\n\n\n<p>Kleinere Gemeinden k\u00f6nnen mit anderen oder mit Teilen gr\u00f6\u00dferer Gemeinden zu einem Wahlbezirke vereinigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Jeder Wahlbezirk mu\u00df ein r\u00e4umlich zusammenh\u00e4ngendes Ganzes bilden. Der r\u00e4umliche Zusammenhang wird durch inmitten liegende ausm\u00e4rkische Bezirke (Artikel 3 der Gemeindeordnung f\u00fcr die Landesteile diesseits des Rheins) nicht unterbrochen und gilt nicht als verletzt, wenn Gemeinden oder Teile solcher keine in sich geschlossene Markung haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Wahlbezirk soll in der Regel nicht mehr als 3.500 Einwohner nach der jeweils letzten allgemeinen Volksz\u00e4hlung umfassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bildung der Wahlbezirke erfolgt durch die Distriktsverwaltungsbeh\u00f6rden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 9.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr jeden Wahlbezirk sind von den Gemeindebeh\u00f6rden zum Zwecke der Wahlen Listen doppelt anzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>In den Listen sind alle Wahlberechtigten nach Vor- und Zunamen, Alter, Beruf und Wohnort oder Wohnung nebst Vermerken \u00fcber Ableistung des Verfassungseides, \u00fcber Dauer des Besitzes der bayerischen Staatsangeh\u00f6rigkeit, \u00fcber Art und Dauer der Steuerentrichtung und \u00fcber etwa vorhandene zeitweise Ausschlie\u00dfungsgr\u00fcnde zu verzeichnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beh\u00f6rden, Pfarr\u00e4mter und Standesbeamten sind verpflichtet, alle zur Anfertigung und Richtigstellung der W\u00e4hlerlisten erforderlichen Aufschl\u00fcsse sofort und unentgeltlich zu erteilen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 10.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die W\u00e4hlerlisten sind sp\u00e4testens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang auszulegen. Die Auslegung ist rechtzeitig \u00f6ffentlich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Einsprachefrist hinzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Einsprachen gegen die Listen sind bei Vermeidung des Ausschlusses binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der Gemeindebeh\u00f6rde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und, falls von dieser nicht Abhilfe verf\u00fcgt wird, innerhalb vierzehn Tagen nach Beendigung der Auslegung von der Aussichtsbeh\u00f6rde, vorbehaltlich der Pr\u00fcfung der Wahlen durch die Kammer der Abgeordneten, endg\u00fcltig zu bescheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Ablauf der zuletzt erw\u00e4hnten Frist werden die W\u00e4hlerlisten abgeschlossen und durch den B\u00fcrgermeister mit der Best\u00e4tigung versehen, da\u00df sie vorschriftsgem\u00e4\u00df hergestellt und \u00f6ffentlich ausgelegt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 11.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der W\u00e4hlerlisten nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>In solchen F\u00e4llen m\u00fcssen jedoch auf ihren Antrag<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Wahlberechtigte, die inzwischen in einen anderen Wahlbezirk verzogen sind, in die W\u00e4hlerliste dieses Bezirkes \u00fcbertragen,<\/li><li>Personen, welche die Wahlberechtigung inzwischen erlangt haben oder bis zum Tage der Neuwahl erlangen werden, in die W\u00e4hlerliste nachtr\u00e4glich aufgenommen werden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Der Antrag ist bei Meidung des Ausschlusses sp\u00e4testens vier Wochen vor dem Tage der Neuwahl zu stellen und von der Gemeindebeh\u00f6rde binnen acht Tagen zu erledigen. Im Falle der Abweisung kann der Antragsteller binnen einer ausschlie\u00dfenden Frist von acht Tagen Einsprache erheben, \u00fcber welche die Aufsichtsbeh\u00f6rde, vorbehaltlich der Pr\u00fcfung der Wahlen durch die Kammer der Abgeordneten, binnen weiteren acht Tagen endg\u00fcltig zu entscheiden hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 12.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen K\u00f6nigreiche an einem und demselben, von der K. Staatsregierung zu bestimmenden Tage vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 13.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die K. Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben f\u00fcr jeden Wahlkreis einen Wahlkommiss\u00e4r zu ernennen und dies \u00f6ffentlich bekannt zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 14.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Wahl der Abgeordneten ist direkt und geheim. Sie erfolgt durch relative Mehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen mit der Einschr\u00e4nkung, da\u00df der Gew\u00e4hlte wenigstens ein Drittel dieser Stimmen auf sich vereinigen mu\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p>Stellt sich bei einer Wahl eine solche Mehrheit nicht heraus, so ist eine weitere Wahlhandlung vorzunehmen, bei welcher die relative Mehrheit ohne R\u00fccksicht auf ihr Verh\u00e4ltnis zur Gesamtzahl der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen entscheidet.<\/p>\n\n\n\n<p>Ergibt sich bei einer dieser Wahlhandlungen Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, welches der Wahlkommiss\u00e4r zu ziehen hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 15.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Distriktsverwaltungsbeh\u00f6rden haben f\u00fcr jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben f\u00fcr Verhinderungsf\u00e4lle zu ernennen sowie das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Alles dies sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermine durch die zu amtlichen Kundmachungen dienenden Bl\u00e4tter zu ver\u00f6ffentlichen und von den B\u00fcrgermeistern in orts\u00fcblicher Weise bekannt zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 16.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wahlberechtigten seines Wahlbezirks einen Protokollf\u00fchrer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 17.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Wahlhandlung beginnt um zehn Uhr vormittags und wird um sieben Uhr nachmittags geschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diejenigen W\u00e4hler, welche um sieben Uhr nachmittags im Wahllokale anwesend sind, werden zur Stimmabgabe noch zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 18.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Wahlhandlung wird damit er\u00f6ffnet, da\u00df der Wahlvorsteher den Wahlvorstand konstituiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Wahlvorsteher ist berechtigt, an Stelle ausgebliebener ernannter Beisitzer aus der Zahl der anwesenden Wahlberechtigten die noch erforderliche Anzahl von Beisitzern zu ernennen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu keiner Zeit der Wahlhandlung d\u00fcrfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenw\u00e4rtig sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Wahlvorsteher und der Protokollf\u00fchrer d\u00fcrfen sich w\u00e4hrend der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verl\u00e4\u00dft einer von ihnen vor\u00fcbergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 19.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend der Wahlhandlung d\u00fcrfen im Wahllokale weder Beratungen stattfinden noch Ansprachen gehalten noch Beschl\u00fcsse gefa\u00dft werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausgenommen hiervon sind die Beratungen und Beschl\u00fcsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgesch\u00e4ftes bedingt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend der ganzen Dauer der Wahlhandlung ist den Wahlberechtigten die Anwesenheit gestattet, soweit es ohne St\u00f6rung der Wahlhandlung m\u00f6glich ist. Der Wahlvorstand ist befugt, Personen, welche die Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung st\u00f6ren, aus dem Wahllokale zu verweisen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 20.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Wahl wird in Person durch nicht unterschriebene Stimmzettel ausge\u00fcbt, die dem Wahlvorsteher zu \u00fcbergeben und von diesem in eine Wahlurne niederzulegen sind. Die Wahlurnen m\u00fcssen von entsprechender Gr\u00f6\u00dfe und Beschaffenheit sein.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hler, welche durch k\u00f6rperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenh\u00e4ndig dem Wahlvorsteher zu \u00fcbergeben, d\u00fcrfen sich hierzu der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Stimmzettel m\u00fcssen von wei\u00dfem Papier und d\u00fcrfen mit keinem Kennzeichen versehen sein; sie sollen 9 zu 12 cm gro\u00df und von mittelstarkem Schreibpapier sein und sind von dem W\u00e4hler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlage, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. Die Umschl\u00e4ge m\u00fcssen 12 zu 15 cm gro\u00df und aus undurchsichtigem Papier hergestellt sein; sie sind in der erforderlichen Zahl bereitzuhalten.<br>Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenr\u00e4ume, die nur durch das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind, oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem Vorstandstische getrennten Nebentischen Vorsorge daf\u00fcr zu treffen, da\u00df der W\u00e4hler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Stimmzettel sind au\u00dferhalb des Wahllokales handschriftlich oder im Wege der Vervielf\u00e4ltigung auszuf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 21.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ung\u00fcltig sind Stimmzettel:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlage von der vorgeschriebenen Gr\u00f6\u00dfe und Beschaffenheit oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlage \u00fcbergeben worden sind,<\/li><li>welche nicht von wei\u00dfem Papier sind oder nicht die vorgeschriebene Gr\u00f6\u00dfe und Beschaffenheit haben,<\/li><li>welche mit einem Kennzeichen versehen sind,<\/li><li>welche keinen oder insoweit sie keinen lesbaren Namen enthalten,<\/li><li>insoweit darin die Person eines Gew\u00e4hlten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist,<\/li><li>welche mehr Namen als zu W\u00e4hlende enthalten,<\/li><li>insoweit darin Namen von nicht w\u00e4hlbaren Personen verzeichnet sind,<\/li><li>welche au\u00dfer der Bezeichnung des oder der zu W\u00e4hlen den einen weiteren Inhalt haben.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Mehrere in einem Umschlage enthaltene Stimmzettel gelten als eine Stimme, wenn oder soweit sie auf den oder die gleichen Namen lauten; wenn oder soweit sie auf verschiedene Namen lauten, sind sie ung\u00fcltig. Stimmzettel, die sich mit einem nach Abs. 1 ung\u00fcltigen Stimmzettel in dem n\u00e4mlichen Umschlage befinden, sind ung\u00fcltig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 22.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber die G\u00fcltigkeit oder Ung\u00fcltigkeit der Stimmzettel sowie \u00fcber alle bei Leitung des Wahlgesch\u00e4ftes hervortretenden Zweifel und Bedenken entscheidet \u2014 vorbehaltlich der Pr\u00fcfung der Wahlen durch die Kammer der Abgeordneten\u2014 der Wahlvorstand nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit ist die Stimme des Wahlvorstehers ausschlaggebend.<\/p>\n\n\n\n<p>Die ung\u00fcltigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Pr\u00fcfung durch die Kammer der Abgeordneten dem Wahlprotokolle beizuf\u00fcgen. Soweit die Ung\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Umschlages abgeleitet wurde, ist auch der Umschlag anzuschlie\u00dfen. Alle Stimmzettel und Umschl\u00e4ge, die nicht nach den vorstehenden Vorschriften dem Protokolle beizuf\u00fcgen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen, zu versiegeln und solange aufzubewahren, bis die Kammer der Abgeordneten die Wahl endg\u00fcltig gepr\u00fcft hat.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 23.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 24.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Wahlprotokolle mit s\u00e4mtlichen zugeh\u00f6rigen Schriftst\u00fccken sind von den Wahlvorstehern unges\u00e4umt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahlkommiss\u00e4r mitzuteilen, da\u00df sie sp\u00e4testens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahltermine in dessen H\u00e4nde gelangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Wahlvorsteher sind f\u00fcr die p\u00fcnktliche Ausf\u00fchrung dieser Vorschrift verantwortlich.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 25.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommiss\u00e4r auf den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm zu bestimmendes Lokal eine aus mindestens sechs und h\u00f6chstens zw\u00f6lf Wahlberechtigten des Wahlkreises bestehende Kommission zusammen. Die Verlegung des Ermittlungsgesch\u00e4ftes auf einen sp\u00e4teren Tag ist nur in Notf\u00e4llen zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist als Protokollf\u00fchrer zu bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Verhandlungen zur Ermittlung des Wahlergebnisses finden die Bestimmungen des Artikels 19 entsprechende Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 26.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Wahlkommission werden die Protokolle \u00fcber die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Ergebnisse der Wahlen zusammengestellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Ergebnis wird verk\u00fcndet und sodann durch die zu amtlichen Kundmachungen dienenden Bl\u00e4tter bekannt gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der W\u00e4hler sowie der g\u00fcltigen und ung\u00fcltigen Stimmen, die Namen der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, und die Zahl dieser Stimmen f\u00fcr jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein m\u00fcssen und in welchem die Bedenken zu erw\u00e4hnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommiss\u00e4r befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel und Umschl\u00e4ge (Artikel 22) einzufordern und einzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Protokoll ist von den Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 27.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ist nach Artikel 14 Absatz 2 eine weitere Wahlhandlung notwendig, so hat der Wahlkommiss\u00e4r f\u00fcr diese den Termin festzusetzen, welcher nicht l\u00e4nger hinausgeschoben werden darf, als h\u00f6chstens vierzehn Tage nach der Ermittlung des Ergebnisses der ersten Wahl.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 28.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die weitere Wahlhandlung findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften statt wie die erste.<\/p>\n\n\n\n<p>Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher unver\u00e4ndert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen der zust\u00e4ndigen Distriktsverwaltungsbeh\u00f6rden geboten erscheint.<\/p>\n\n\n\n<p>Solche Ab\u00e4nderungen sind nach Vorschrift des Artikels 15 bekannt zu machen, ohne da\u00df jedoch hierf\u00fcr oder f\u00fcr die r\u00fccksichtlich der weiteren Wahlhandlung sonst erforderlichen Bekanntmachungen (Artikel 27) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch ist die Bescheinigung dar\u00fcber, da\u00df die erw\u00e4hnten Bekanntmachungen in orts\u00fcblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der W\u00e4hlerliste zu erteilen, sondern von den B\u00fcrgermeistern den Wahlvorstehern noch vor dem Wahltermine besonders mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der weiteren Wahlhandlung sind dieselben W\u00e4hlerlisten zu verwenden wie bei der ersten Wahl. Sie sind zu diesem Zwecke von dem Wahlakte zu trennen und den Wahlvorstehern zur\u00fcckzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 29.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Gew\u00e4hlte ist sofort von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommiss\u00e4r in Kenntnis zu setzen und zur Erkl\u00e4rung \u00fcber die Annahme derselben binnen l\u00e4ngstens acht Tagen aufzufordern.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Falle einer Doppelwahl steht dem Gew\u00e4hlten das Recht zu, sich f\u00fcr die Annahme der einen oder anderen Wahl innerhalb der im vorigen Absatze bezeichneten Frist zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Falle der Ablehnung der Wahl oder der Erkl\u00e4rung des Gew\u00e4hlten f\u00fcr einen anderen Wahlkreis hat die Kreisregierung, Kammer des Innern, sofort eine neue Wahl zu veranlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr dieselbe gelten die Vorschriften des Artikels 28 mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im Artikel 15 bestimmte achtt\u00e4gige Frist einzuhalten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn im Falle des Ausscheidens eines Abgeordneten w\u00e4hrend der Wahlperiode eine Neuwahl stattfindet. Tritt dieser Fall jedoch sp\u00e4ter als Ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so m\u00fcssen die gesamten Wahlvorbereitungen mit Einschlu\u00df der Aufstellung und Auslegung der W\u00e4hlerlisten erneuert werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 30.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Wahlhandlungen und die Ermittlung des Wahlergebnisses m\u00fcssen von den Wahlvorstehern und Wahlkommiss\u00e4ren mit pflichtm\u00e4\u00dfiger und r\u00fccksichtsloser Unbefangenheit geleitet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Jede Beschr\u00e4nkung der Freiheit der Wahl und jede Ben\u00fctzung eines obrigkeitlichen Einflusses auf die W\u00e4hler ist unbedingt zu unterlassen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 31.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Bestechung der W\u00e4hler hat, vorbehaltlich der im Strafgesetzbuche getroffenen Bestimmungen, die Ung\u00fcltigkeit der Wahl, soweit sie die Bestechenden und die Bestochenen betrifft, zur Folge.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 32.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten der Bereitstellung des Wahllokales einschlie\u00dflich der zur Vornahme des Wahlgesch\u00e4ftes n\u00f6tigen Gegenst\u00e4nde werden von den Gemeinden, alle \u00fcbrigen Kosten des Wahlverfahrens werden vom Staate getragen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 33.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Einberufung der bei den allgemeinen Wahlen sowie bei einzelnen Neuwahlen gew\u00e4hlten Abgeordneten zur Landtagsversammlung erfolgt durch diejenige Kreisregierung, Kammer des Innern, in deren Bezirk die Abgeordneten gew\u00e4hlt sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 34.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Jedes Mitglied des Landtags hat beim Eintritte in die Kammer den im Titel VII \u00a7 25 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Eid zu leisten.<\/p>\n\n\n\n<p>Hierbei findet die Bestimmung in Artikel 5 Satz 2 Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 35.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Urlaub zum Zwecke der Teilnahme an den Verhandlungen des Landtags darf den gew\u00e4hlten Staatsbeamten und im \u00f6ffentlichen Dienste stehenden Personen nicht verweigert werden. Das gleiche gilt von Offizieren, Sanit\u00e4tsoffizieren und Beamten der Milit\u00e4rverwaltung, soferne nicht au\u00dferordentliche Verh\u00e4ltnisse ihrer Entfernung vom Dienste entgegenstehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 36.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt durch die Annahme einer Anstellung oder Bef\u00f6rderung im Reichs- oder Staatsdienste.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Abgeordneten sind jederzeit zum Austritte aus der Kammer berechtigt. Erfolgt der Austritt, w\u00e4hrend der Landtag versammelt ist, so ist die Austrittserkl\u00e4rung an die Kammer der Abgeordneten, au\u00dferdem an das K. Staatsministerium des Innern abzugeben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 37.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die w\u00e4hrend der Dauer der Wahlperiode in Erledigung kommenden Abgeordnetensitze werden durch Neuwahlen wieder besetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Termin einer Neuwahl mu\u00df mindestens f\u00fcnf Wochen vorher bekanntgegeben werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 38.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Abgeordneten haben w\u00e4hrend der Landtagsversammlung sowie w\u00e4hrend der vorausgehenden und nachfolgenden acht Tage freie Fahrt auf den vom bayerischen Staate betriebenen Eisenbahnen nach verordnungsm\u00e4\u00dfigen Bestimmungen zu beanspruchen und erhalten bei Beginn und bei Beendigung der Landtagsversammlung f\u00fcr die Reise zwischen dem Wohn- und Versammlungsorte, soweit dieselbe nicht auf obengenannten Bahnen zur\u00fcckgelegt werden kann und soweit nicht freie Fahrt auf anderen Eisenbahnen im Wege der Vereinbarung erwirkt ist, als Reisekostenentsch\u00e4digung f\u00fcnfzig Pfennig f\u00fcr das Kilometer.<\/p>\n\n\n\n<p>Jeder Abgeordnete erh\u00e4lt f\u00fcr die Dauer der Landtagsversammlung unter Einrechnung des vorausgehenden und nachfolgenden Tages eine t\u00e4gliche Entsch\u00e4digung im Betrage von zehn Mark nach Ma\u00dfgabe der n\u00e4heren Bestimmungen der Gesch\u00e4ftsordnung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 39.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die vorstehenden Bestimmungen sollen als Bestandteil der Verfassungsurkunde angesehen und k\u00f6nnen nur in der durch den Titel X \u00a7 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Form abge\u00e4ndert werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 40.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das gegenw\u00e4rtige Gesetz tritt mit dem Tage der Ausschreibung der n\u00e4chsten allgemeinen Wahlen in Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Von dem n\u00e4mlichen Zeitpunkte an tritt das Gesetz vom 4. Juni 1848 ( 21. M\u00e4rz 1881) die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend, au\u00dfer Wirksamkeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Die zum Vollzuge des gegenw\u00e4rtigen Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von den zust\u00e4ndigen K. Staatsministerien erlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegeben zu M\u00fcnchen, den 9. April 1906.<\/p>\n\n\n\n<p>Luitpold,<br>Prinz von Bayern, des K\u00f6nigreichs Bayern Verweser.<\/p>\n\n\n\n<p>Dr. Frhr. v. Podewils, Dr. Graf v. Feilitzsch, v. Miltner, Dr. v. Wehner, v. Frauendorfer, v. Pfaff, Frhr. v. Horn.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf Allerh\u00f6chsten Befehl:<br>Der Ministerialrat<br>im K. Staatsministerium des Innern:<br>Krazeisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Namen Seiner Majest\u00e4t des K\u00f6nigs Luitpold, von Gottes Gnaden k\u00f6niglicher Prinz von Bayern,Regent. 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