{"id":505,"date":"2022-08-11T23:29:49","date_gmt":"2022-08-11T21:29:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/?page_id=505"},"modified":"2023-12-03T00:41:22","modified_gmt":"2023-12-02T23:41:22","slug":"die-ortsgemeinden","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/","title":{"rendered":"Die Ortsgemeinden."},"content":{"rendered":"\n<p>Die Ortsgemeinden sind die, kraft gesetzlicher Notwendigkeit bestehende, n\u00e4chste und unmittelbare Vereinigung von Staatsangeh\u00f6rigen auf einem abgegrenzten Teile des Staatsgebiets, welche in Unterordnung unter die Staatsgewalt, jedoch innerhalb der gesetzlichen Schranken selbst\u00e4ndig, \u00f6ffentliche Aufgaben zu erf\u00fcllen hat und durch ihre Organe in ihrem Bezirke eine \u00f6ffentliche Gewalt aus\u00fcbt. Die Ortsgemeinde ist zugleich \u00f6ffentliche K\u00f6rperschaft und Pers\u00f6nlichkeit des b\u00fcrgerlichen Rechtes.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die Gemeindeangelegenheiten.<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Umkreis der gemeindlichen Wirksamkeit ergibt sich durch die Untersuchung des Begriffes der Gemeindeangelegenheiten. Der Begriff der Gemeindeangelegenheiten im weitesten Wortsinne umfa\u00dft alle jene Angelegenheiten, die von den Gemeinden unmittelbar besorgt werden. Innerhalb dieses Gebietes ist ein doppelter Wirkungskreis der Gemeinden zu unterscheiden: ein eigener, die Gemeindeverwaltung, und ein \u00fcbertragener, die Besorgung staatlicher Verwaltungsgesch\u00e4fte.<\/p>\n\n\n\n<p>Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden wird in den Gemeindeordnungen mit den den Worten \u201eeigentliche Gemeindeangelegenheiten\u201c bezeichnet. Deren Begriff deckt sich nicht mit dem Begriffe der Gemeindebed\u00fcrfnisse. Denn zu letzteren geh\u00f6ren alle Bed\u00fcrfnisse, welche aus Gemeindemitteln zu befriedigen sind, gleichviel, ob sie im Bereiche der eigenen Gemeindeverwaltung oder der \u00fcbertragenen Verwaltung liegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gemeindeverwaltung und gemeindliche Selbstverwaltung.<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch die Begriffe der eigentlichen Gemeindeverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung sind keine Wechselbegriffe. Das Gebiet des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechtes umfa\u00dft vielmehr alle Verwaltungsbefugnisse, gleichviel ob sie innerhalb des Kreises der gemeindlichen oder der staatlichen Verwaltung liegen, welche die Gemeinde kraft Gesetzes und selbst\u00e4ndig, d. h. unabh\u00e4ngig von dem beliebigen Eingreifen der Staatsverwaltung, aus\u00fcbt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Begriff der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten ist in den Gemeindeordnungen nirgends n\u00e4her bestimmt. Demnach er\u00fcbrigt nichts, als denselben auf wissenschaftlichem Wege aus dem gesamten Inhalte unseres Gemeinderechtes zu ermitteln. Beide Gemeindeordnungen erkl\u00e4ren die Gemeinden als \u00f6ffentliche K\u00f6rperschaften mit dem Rechte der Selbstverwaltung nach Ma\u00dfgabe der Gesetze. Die Gemeinden besitzen demgem\u00e4\u00df innerhalb der gesetzlichen Schranken Handlungsfreiheit. Sie sind daher nicht blo\u00df zu dem zust\u00e4ndig, wozu sie ausdr\u00fccklich zust\u00e4ndig erkl\u00e4rt werden, sondern auch zu dem, was ihrer Zust\u00e4ndigkeit nicht entzogen ist!<\/p>\n\n\n\n<p>Hiernach geh\u00f6rt dem eigenen Wirkungskreise der Ortsgemeinden unbedingt alles an, was ihnen weder gesetzlich zu tun geboten noch gesetzlich zu tun verboten ist. Gesetzlich verboten aber ist ihnen insbesondere jede Einmischung in Gesch\u00e4fte, die nach der \u00f6ffentlichen Rechtsordnung in den Wirkungskreis der staatlichen Beh\u00f6rden oder anderer K\u00f6rperschaften als der Ortsgemeinden geh\u00f6ren. Den Kern des eigenen gemeindlichen Wirkungskreises aber bildet die F\u00fchrung des Gemeindehaushaltes, d. i. die Verwaltung des Gemeinde- und \u00f6rtlichen Stiftungsverm\u00f6gens und die Bestimmung dar\u00fcber, mit welchen Mitteln sowohl den freiwillig \u00fcbernommenen, als auch den gesetzlichen Aufgaben der Gemeinde zu gen\u00fcgen sei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die gemeindliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung.<\/h2>\n\n\n\n<p>Zu den eigentlichen Gemeindeangelegenheiten geh\u00f6rt endlich auch die gemeindliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, demnach die innere Verfassung, die Bestellung der Gemeindebediensteten und die Ordnung des Gesch\u00e4ftsganges, soweit das Gesetz hierzu Spielraum l\u00e4\u00dft. Die Verwaltung der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten steht der kollegialen Gemeindebeh\u00f6rde vorbehaltlich der Befugnisse der Gemeindevertretung oder Gemeindeversammlung zu. Das Recht zum Erlasse von Gemeindestatuten (\u201eStatutarischen Bestimmungen&#8220;,), d.h. von allgemein verbindlichen Rechtssatzungen kommt den Gemeinden und deren Organen innerhalb des Bereiches der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten insoweit zu, als es ausdr\u00fccklich vom Gesetze ihnen zugeschrieben oder in einer Verf\u00fcgungsfreiheit, die ihnen das Gesetz einr\u00e4umt, enthalten ist. Die Gemeindestatuten als Gesetzgebungsakte der Gemeinde in ihrem eigenen Wirkungskreise sind von den ortspolizeilichen Vorschriften zu unterscheiden, welch&#8216; letztere Gesetzgebungsakte der Ortsgemeinde im \u00fcbertragenen Wirkungskreise sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Die T\u00e4tigkeit der Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungskreise ist regelm\u00e4\u00dfig eine freie, d. h. nur gebunden durch die Pflicht des Gehorsams gegen das Gesetz und unabh\u00e4ngig von dem bestimmenden Eingreifen staatlicher Verwaltungsbeh\u00f6rden. Ein solches kann nur stattfinden, um den Gehorsam gegen das Gesetz zu erzwingen. Die staatliche T\u00e4tigkeit, welche dieses Ziel verfolgt ist die Staatsaufsicht. Diese Regel wird indessen durch eine Mehrzahl von Ausnahmen durchbrochen, die fast durchweg auf dem Gebiete der gemeindlichen Finanzverwaltung liegen. Diese Ausnahmen k\u00f6nnen, da sie aus keinem allgemeinen Rechtsgrundsatz abgeleitet sind, auch nur einzeln am treffenden Orte n\u00e4her behandelt werden. Sie haben das Gemeinsame, da\u00df hier die Ortsgemeinden bei ihren Willensakten an die vorherige Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbeh\u00f6rde gebunden sind. <\/p>\n\n\n\n<p>Diese Genehmigung aber kann nach freiem Ermessen erteilt oder versagt werden. Mit anderen Worten, in den gedachten F\u00e4llen besteht eine Staatskuratel \u00fcber die Gemeinden, die indessen von den Gemeindeordnungen unter der Bezeichnung Staatsaufsicht mitbegriffen wird. \u00dcberall da, wo die staatsaufsichtliche Genehmigung notwendig ist, ist deren Vorhandensein ein Erfordernis der Rechtsg\u00fcltigkeit des gemeindlichen Willensaktes.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Staatsaufsicht \u00fcber die Gemeindeverwaltung.<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Staatsaufsicht \u00fcber die Verwaltung der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten ist teils eine solche, welche von Amtswegen ge\u00fcbt wird, teils eine solche, welche nur auf Anrufen einer Partei sich geltend macht. Von Amts wegen (\u201eOffizialeinschreitung\u201c) hat die Staatsaufsicht die doppelte Aufgabe zu verhindern, da\u00df seitens der Gemeinden etwas geschieht, was den Gesetzen nicht gem\u00e4\u00df ist, und zu erzwingen, da\u00df seitens der Ortsgemeinden dasjenige geschieht, was die Gesetze von ihnen verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a> Die Staatsaufsicht von Amtswegen erstreckt sich demzufolge darauf:<\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a> 1. da\u00df von den Gemeinden die gesetzlichen Schranken ihres Wirkungskreises nicht zum Nachteile des Staates \u00fcberschritten werden;<\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a> 2. da\u00df die gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden, durch welche das Ermessen der Gemeindebeh\u00f6rden innerhalb ihres Wirkungskreises beschr\u00e4nkt ist;<\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a> 3. da\u00df die gesetzlichen \u00f6ffentlichen Verpflichtungen der Gemeinden erf\u00fcllt werden;<\/p>\n\n\n\n<p><a><\/a> 4. da\u00df die gesetzm\u00e4\u00dfigen Vorschriften \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beobachtet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Eingreifen der Aufsicht.<\/h2>\n\n\n\n<p>Das aufsichtliche Eingreifen von Amts wegen kann nur stattfinden, wenn auf Seite der Ortsgemeinde eine Gesetzesverletzung vorliegt, die unter einen der oben angef\u00fchrten Gesichtspunkte f\u00e4llt, unter dieser Voraussetzung aber auch dann, wenn die Handlung oder Unterlassung der Gemeinde nur einen einzelnen benachteiligt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Staatsaufsicht in eigentlichen Gemeindeangelegenheiten wird unter oberster Leitung des Staatsministeriums des Innern von den allgemeinen Verwaltungsbeh\u00f6rden, in erster Instanz regelm\u00e4\u00dfig von den Bezirks\u00e4mtern ausge\u00fcbt. Gegen\u00fcber unmittelbaren St\u00e4dten bilden die Kreisregierungen, Kammern des Innern, die erste Aufsichtsinstanz. Die \u00fcbrigen Gemeinden mit Stadtverfassung diesseits des Rheines stehen zwar unter der unmittelbaren Aufsicht der Bezirks\u00e4mter, aufsichtliche Zwangsbeschl\u00fcsse gegen diese Ortsgemeinden sind jedoch in erster Instanz durch die Kreisregierungen, Kammern des Innern, zu erlassen. Die Kreisregierungen haben da, wo ein positives aufsichtliches Eingreifen stattfindet, kollegial zu beschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vorgesetzten Verwaltungsbeh\u00f6rden haben zum Zwecke der Handhabung der Staatsaufsicht das Recht, von der T\u00e4tigkeit der Gemeindebeh\u00f6rden Kenntnis zu nehmen, und insbesondere die Befugnis der Amts- und Kassenuntersuchung. Das Verfahren der Aufsichtsbeh\u00f6rden ist ein verschiedenes, je nachdem es sich um ein negatives oder um ein positives Eingreifen der Staatsaufsicht handelt. Bez\u00fcglich des negativen Einschreitens der Staatsaufsicht gelten folgende Bestimmungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nimmt die Staatsaufsichtsbeh\u00f6rde wahr, da\u00df von gemeindlichen Organen gesetzwidrige Beschl\u00fcsse gefa\u00dft worden sind, so ist unter Vorsetzung einer angemessenen Frist die Aufforderung zur Zur\u00fccknahme dieser Beschl\u00fcsse zu erlassen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, so sind die betreffenden Beschl\u00fcsse vorbehaltlich des Beschwerderechtes der Gemeinde au\u00dfer Wirksamkeit zu setzen. Werden die gesetzm\u00e4\u00dfigen Vorschriften \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung verletzt, so ist die Gemeindebeh\u00f6rde zu deren Beobachtung aufzufordern und n\u00f6tigenfalls durch Disziplinarma\u00dfregeln anzuhalten. Das positive Einschreiten der Staatsaufsicht ist durch nachstehende Vorschriften geregelt. Unterl\u00e4\u00dft eine Gemeinde, die ihr gesetzlich obliegenden Verpflichtungen zu erf\u00fcllen, so ist sie unter Angabe des Gesetzes aufzufordern, binnen angemessener Frist die Beschl\u00fcsse zu fassen, die zur Erf\u00fcllung ihrer Verpflichtung erforderlich sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verf\u00fcgung der Staatsbeh\u00f6rde.<\/h2>\n\n\n\n<p>Wird innerhalb der vorgestreckten Frist die gesetzliche Notwendigkeit, der Umfang oder die Art der Leistung bestritten, so hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hier\u00fcber vorbehaltlich des Beschwerderechtes der Gemeinde Beschlu\u00df zu erlassen. Dabei ist auf die Leistungsf\u00e4higkeit der Gemeinde besondere R\u00fccksicht zu nehmen. Wird die endg\u00fcltig festgestellte Verpflichtung innerhalb angemessener Frist nicht erf\u00fcllt, so hat die Staatsbeh\u00f6rde an Stelle der Gemeindebeh\u00f6rde die Verf\u00fcgungen zu treffen, die zum Vollzuge n\u00f6tig sind. Sie hat also Handlungen der Gemeindeverwaltung vorzunehmen. Insbesondere ist sie befugt, die etwa erforderliche Umlage anzuordnen und deren Erhebung auf Kosten der Gemeinde zu veranlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die gleichen Befugnisse stehen der Aufsichtsbeh\u00f6rde zu, wenn Ortsgemeinden eine Verpflichtung nicht erf\u00fcllen, die durch rechtskr\u00e4ftige Entscheidung im b\u00fcrgerlichrechtlichen Verfahren wegen einer Geldforderung oder im verwaltungsrechtlichen Verfahren festgestellt ist. Gegen die Beschl\u00fcsse der Aufsichtsbeh\u00f6rden, welche in erster Instanz \u00fcber eigentliche Gemeindeangelegenheiten gefa\u00dft worden sind, k\u00f6nnen die Gemeindeverwaltungen binnen vierzehn Tagen Verwaltungsbeschwerde ergreifen und dieselbe sofort oder binnen einer weiteren Frist von vierzehn Tagen ausf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde gegen Beschl\u00fcsse der Bezirks\u00e4mter geht an die vorgesetzte Kreisregierung, Kammer des Innern, welche kollegial entscheidet; die Beschwerde gegen erstinstanzliche Beschl\u00fcsse der Kreisregierungen an das Staatsministerium des Innern. Die zweite Instanz ist die letzte Verwaltungsinstanz. Jedoch kann gegen zweitinstanzielle Entscheidungen der Kreisregierungen Oberaufsichtsbeschwerde zum Staatsministerium des Innern erhoben werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem ist den Ortsgemeinden gegen staatsaufsichtliche Verf\u00fcgungen der Kreisregierungen, Kammern des Innern, der Verwaltungsrechtsweg er\u00f6ffnet, wenn durch solche Verf\u00fcgungen angeblich das gesetzliche Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde verletzt, insbesondere wenn derselben eine gesetzlich nicht begr\u00fcndete Leistung auferlegt worden ist. Solche Beschwerden gehen an den Verwaltungsgerichtshof, welcher in erster und letzter verwaltungsgerichtlicher Instanz entscheidet. Sie k\u00f6nnen gegen erst- und zweitinstanzielle Beschl\u00fcsse der Kreisregierungen erhoben werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Rechtsverletzung von Gemeindebeh\u00f6rden.<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Staatsaufsicht kann von Seite Dritter angerufen werden, wenn dieselben behaupten, da\u00df durch einen Beschlu\u00df einer Gemeindebeh\u00f6rde oder einer Gemeindeversammlung in einer eigentlichen Gemeindeangelegenheit ein Gesetz oder eine andere g\u00fcltige Satzung des \u00f6ffentlichen Rechtes zu ihrem Nachteile verletzt worden sei. Wegen blo\u00dfer Interessensverletzungen, die keine Rechtsverletzungen sind, kann die Staatsaufsicht nicht angegangen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Aufsichtsbeschwerden gegen Beschl\u00fcsse der Gemeindebeh\u00f6rden und Gemeindeversammlungen sind von der unmittelbar vorgesetzten Verwaltungsbeh\u00f6rde \u2014 dem Bezirksamte oder der Kreisregierung, Kammer des Innern, \u2014 zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung steht sowohl dem Beschwerdef\u00fchrer als der Gemeindebeh\u00f6rde die Berufung an die n\u00e4chsth\u00f6here Beh\u00f6rde zu, welche als zweite und letzte Aufsichtsinstanz erkennt. Beschwerde und Berufung sind, soferne keine formelle Nichtigkeit in Mitte liegt, an eine Notfrist von vierzehn Tagen gebunden. Sie k\u00f6nnen bei der unteren oder bei der h\u00f6heren Beh\u00f6rde angebracht werden. Die Aufsichtsbeh\u00f6rden k\u00f6nnen die Beschl\u00fcsse der Gemeindebeh\u00f6rden und Gemeindeversammlungen nur soweit aufheben oder ab\u00e4ndern, als durch dieselben zu Ungunsten des Beschwerdef\u00fchrers das Recht verletzt ist. Gegen Entscheidungen der Kreisregierungen ist auch hier Oberaufsichtsbeschwerde statthaft.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem kann die Gemeindebeh\u00f6rde, wenn sie durch eine erst- oder zweitinstanzielle Entscheidung der Kreisregierung ihr Selbstverwaltungsrecht verletzt erachtet, in derselben Weise den Verwaltungsgerichtshof anrufen, wie bei einer von Amtswegen erlassenen Aufsichtsentscheidung. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.<\/h2>\n\n\n\n<p>Der \u00fcbertragene Wirkungskreis der Ortsgemeinden l\u00e4\u00dft sich durch keine allgemeine Formel umschreiben. Die Gemeindeordnungen nennen als Gegenstand des \u00fcbertragenen gemeindlichen Wirkungskreises vor allem die \u201ePolizei\u201d. Sie sagen dann weiter, da\u00df bez\u00fcglich der Verrichtungen, welche den Gemeinden in Gegenst\u00e4nden der \u201eallgemeinen Staatsverwaltung\u201d, der gerichtlichen Polizei, der Rechtspflege, der Finanzverwaltung und, wie beizuf\u00fcgen ist, der Heeresverwaltung durch Gesetz oder Verordnung \u00fcbertragen sind, die hier\u00fcber getroffenen Bestimmungen ma\u00dfgeben. \u201eNeue Verrichtungen dieser Art k\u00f6nnen den Ortsgemeinden nur durch gesetzliche Anordnung zugewiesen werden.\u201c Endlich ist noch zu erw\u00e4hnen, da\u00df die Gemeindeordnungen den Gemeindebeh\u00f6rden \u201eAnteil an der Armenpflege, sowie an dem Kirchen- und Schulwesen nach den hier \u00fcber bestehenden Gesetzen und Verordnungen &#8222;zusichern. Hierzu kam infolge der Einf\u00fchrung des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches die Verpflichtung der Gemeinden zur Bestellung eines Gemeindewaisenrates als eines Hilfsorganes der Obervormundschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>N\u00e4here Er\u00f6rterung bedarf dasjenige, was die Gemeindeordnungen bez\u00fcglich der Ortspolizei bestimmen. Sie \u00fcberweisen den Ortsgemeinden \u201edie Handhabung und den Vollzug der die Polizeiverwaltung betreffenden Gesetze, gesetzlich erlassenen Verordnungen, polizeilichen Vorschriften und kompetenzm\u00e4\u00dfigen Anordnungen der vorgesetzten Beh\u00f6rden innerhalb des Gemeindebezirks, soweit hierf\u00fcr nicht durch Gesetz oder gesetzm\u00e4\u00dfige Verordnung die Zust\u00e4ndigkeit einer h\u00f6heren Beh\u00f6rde begr\u00fcndet ist. Polizeiverwaltung im Sinne der Gemeindeordnung ist gleichbedeutend mit innerer oder Landesverwaltung. Demgem\u00e4\u00df ist der Inhalt der erw\u00e4hnten Gesetzesvorschriften folgender.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ortsgemeinden als Vollzugsorgan des Staates.<\/h2>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend es auf allen anderen Gebieten staatlicher Regierungst\u00e4tigkeit einer besonderen gesetzlichen oder gesetzm\u00e4\u00dfigen Bestimmung bedarf, um Recht und Pflicht einer Mitwirkung der Ortsgemeinden zu begr\u00fcnden, spricht auf dem Gebiete der Landesverwaltung die Vermutung daf\u00fcr, da\u00df die Gemeinde das unterste Vollzugsorgan der Staatsgewalt ist. Sie ist es nur dann nicht, wenn eine besondere Rechtsvorschrift ihre Zust\u00e4ndigkeit ausschlie\u00dft. Diese gesetzliche Berufung der Gemeinden bzw. Gemeindebeh\u00f6rden zu Organen der staatlichen Verwaltung hat eine andere Bedeutung wie die Zust\u00e4ndigkeits\u00fcbertragung an Staatsverwaltungsbeh\u00f6rden. Soweit das Gesetz die Gemeinden zu solcher Verwaltungst\u00e4tigkeit beruft, haben sie nicht blo\u00df, wie die Staatsbeh\u00f6rden, die Pflicht, sondern sie haben dem Staate gegen\u00fcber auch das Recht zur F\u00fchrung dieser Gesch\u00e4fte.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus dem Gesagten ergibt sich, da\u00df die Gemeindebeh\u00f6rde bez\u00fcglich ihrer \u00fcbertragenen Verwaltungst\u00e4tigkeit zwar im Verh\u00e4ltnisse der Unterordnung zu den Staatsverwaltungsbeh\u00f6rden steht, da\u00df sie aber von letzteren regelm\u00e4\u00dfig hinsichtlich dieser T\u00e4tigkeit nicht au\u00dfer Dienst gesetzt werden kann. Die Aufsichtsbeh\u00f6rde ist nur bei Gefahr auf Verzug berechtigt an Stelle der Gemeindebeh\u00f6rde diejenigen Anordnungen unmittelbar zu treffen, die zur Ausf\u00fchrung gesetzlich bestehender Vorschriften notwendig sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum Bereiche der inneren Verwaltung geh\u00f6rt die Verwaltungsrechtspflege nicht. Zu verwaltungsrechtlichen Entscheidungen sind daher die Gemeindebeh\u00f6rden regelm\u00e4\u00dfig nicht berufen. Die Gemeinden sind durch das Organ der Gemeindebeh\u00f6rden in den gesetzlich vorgesehenen F\u00e4llen zum Erlasse ortspolizeilicher Vorschriften befugt. Organe der \u00f6rtlichen Polizeiverwaltung sind in Gemeinden mit Stadtverfassung Magistrat und B\u00fcrgermeister, in den \u00fcbrigen Ortsgemeinden der B\u00fcrgermeister. Der Erla\u00df ortspolizeilicher Vorschriften steht nur den kollegialen Gemeindebeh\u00f6rden zu. Eine Ausnahmestellung nehmen bez\u00fcglich der Zust\u00e4ndigkeit auf dem Gebiete der Landesverwaltung die unmittelbaren St\u00e4dte diesseits des Rheines ein. Hier kommen n\u00e4mlich der Gemeindebeh\u00f6rde s\u00e4mtliche Zust\u00e4ndigkeiten zu, welche die Distriktsverwaltungsbeh\u00f6rden sowohl in dieser Eigenschaft als in der Eigenschaft von Verwaltungsgerichten besitzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Magistrate der unmittelbaren St\u00e4dte k\u00f6nnen als Distriktsverwaltungsbeh\u00f6rden in den F\u00e4llen, wo sonst distriktspolizeiliche Vorschriften zul\u00e4ssig sind, ortspolizeiliche Vorschriften erlassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Eingeschr\u00e4nkte Geltung f\u00fcr M\u00fcnchen.<\/h2>\n\n\n\n<p>Dieser Gesch\u00e4ftskreis der Gemeindebeh\u00f6rde und damit der Wirkungskreis der Gemeinde erleidet eine Einschr\u00e4nkung f\u00fcr M\u00fcnchen, wo die Zust\u00e4ndigkeiten der Distriktsverwaltungsbeh\u00f6rden zwischen dem Magistrate, der Lokalbaukommission und der k\u00f6niglichen Polizeidirektion geteilt sind. Die Ausscheidung der Zust\u00e4ndigkeiten zwischen diesen Beh\u00f6rden sollte gem\u00e4\u00df Artikel 97 der Gemeindeordnung nach Einvernahme des Magistrates durch Verordnung stattfinden, die Verordnung aber binnen drei Jahren durchgesehen und dem Landtage zur gesetzlichen Feststellung vorgelegt werden. Die fragliche Verordnung erging unterm 2. Oktober 1869. Da die Gesetzesvorlage, welche dem Landtage von 1874 gemacht wurde, zu seinem Ergebnisse f\u00fchrte, so ist es seither bei jener Verordnung verblieben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Staatsregierung ist ferner gesetzlich berechtigt, auch in den \u00fcbrigen unmittelbaren St\u00e4dten die Aus\u00fcbung der Befugnisse der Distriktsverwaltungsbeh\u00f6rden in Bezug auf Fremdenpolizei, Presse, Vereine und Versammlungen, ferner die Handhabung der Sicherheitspolizei zum Schutze des Staates und der bestehenden Staatseinrichtungen, sowie zur Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Ruhe auf Staatskosten zu \u00fcbernehmen und hierf\u00fcr eigene Beamte (k. Stadtkommissare) mit dem erforderlichen Hilfspersonale aufzustellen. Doch hat, wenn die \u00f6ffentliche Ruhe bedroht oder gest\u00f6rt ist, der Magistrat zu deren Erhaltung oder Wiederherstellung mitzuwirken.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Ortsgemeinden sind verpflichtet, soweit ihnen Aufgaben der inneren Verwaltung (\u201ePolizei\u201c) \u00fcbertragen sind, die damit verbundenen Obliegenheiten zu erf\u00fcllen und die hierf\u00fcr erwachsenden Kosten zu bestreiten. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich der Distriktsverwaltung in den unmittelbaren St\u00e4dten. Jedoch wird diesen \u201enach Ma\u00dfgabe des jeweiligen Finanzgesetzes\u201c ein Beitrag hierzu aus Staatsmitteln geleistet. Die Gemeinde M\u00fcnchen ist aber verpflichtet, ihrerseits zum Aufwande der staatlichen Polizeidirektion daselbst einen Beitrag zu zahlen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Stellung der Ortsgemeinden zum Staat.<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Stellung der Gemeinden und Gemeindebeh\u00f6rden zu den Staatsbeh\u00f6rden ist im Gebiete des \u00fcbertragenen Wirkungskreises eine wesentlich andere wie im Bereiche des eigenen Wirkungskreises. Sie besorgen dort Gesch\u00e4fte des Staates als Organe des Staates. Diese T\u00e4tigkeit kann daher von den vorgesetzten Beh\u00f6rden durch Dienstbefehl bestimmt werden und unterliegt einer Aufsicht anderer Art als die Staatsaufsicht in eigentlichen Gemeindeangelegenheiten. Nur bez\u00fcglich des Erlasses polizeilicher Vorschriften nehmen die Gemeinden eine selbst\u00e4ndigere Stellung ein. Die staatliche Aufsicht steht auch hier unter der obersten Leitung des Staatsministeriums des Innern und wird von den allgemeinen Verwaltungsbeh\u00f6rden gehandhabt. N\u00e4chstvorgesetzte Beh\u00f6rde ist regelm\u00e4\u00dfig das Bezirksamt, unmittelbaren St\u00e4dten gegen\u00fcber die Kreisregierung, Kammer des Innern.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Gemeindeordnungen regeln die Aufsicht des Staates nur f\u00fcr jenen Teil des \u00fcbertragenen Wirkungskreises der Gemeinden, welchen sie unter dem Namen \u201ePolizeiverwaltung\u201c zusammenfassen. Die je unterliegt der \u201eununterbrochenen Aufsicht\u201d der vorgesetzten Beh\u00f6rden. Letztere k\u00f6nnen die Gemeindebeh\u00f6rden zur Ausf\u00fchrung der gesetzlich bestehenden Vorschriften auffordern und n\u00f6tigenfalls im Disziplinarwege anhalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Verfahren bei Beschwerden.<\/h2>\n\n\n\n<p>Beschwerden gegen \u201epolizeiliche\u201c Verf\u00fcgungen der Gemeindebeh\u00f6rden, sowie Beschwerden der Gemeinden gegen Anordnungen, welche die vorgesetzte Aufsichtsbeh\u00f6rde in Bezug auf die \u201ePolizeiverwaltung\u201c getroffen hat, werden in dem Instanzenzug erledigt, welcher f\u00fcr die betreffende Sache vorgeschrieben ist. Das aufsichtliche Eingreifen in dem Falle, da\u00df eine Gemeindebeh\u00f6rde die Schranken ihrer Befugnisse \u00fcberschreitet oder notwendige Einrichtungen verabs\u00e4umt, vollzieht sich auf diesem \u00fcbertragenen Gebiete nach den gleichen Bestimmungen, wie sie f\u00fcr die Handhabung der Staatsaufsicht in eigentlichen Gemeindeangelegenheiten gelten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes seitens der Gemeinde gegen aufsichtliche Anordnungen ist unbedingt ausgeschlossen, soweit letztere lediglich auf dem \u201epolizeilichen\u201c Gebiete sich bewegen. Nur so weit das Gebiet der finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde und daher auch jenes der eigentlichen Gemeindeangelegenheiten ber\u00fchrt wird, ist die Betretung des Verwaltungsrechtsweges wegen Auferlegung einer gesetzlich nicht begr\u00fcndeten Last m\u00f6glich. Aber auch hier bleiben dem Verwaltungsrechtswege alle Fragen entzogen, in denen das freie Ermessen der Verwaltungsbeh\u00f6rden innerhalb der gesetzlichen Schranken entscheidet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size\"><em>Quelle: Staatsrecht des K\u00f6nigreichs Bayern von Dr. Max von Seydel. Dritte Auflage. 1903, S.198-205.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Ortsgemeinden sind die, kraft gesetzlicher Notwendigkeit bestehende, n\u00e4chste und unmittelbare Vereinigung von Staatsangeh\u00f6rigen auf einem abgegrenzten Teile des Staatsgebiets, welche in Unterordnung unter die Staatsgewalt, jedoch innerhalb der gesetzlichen Schranken selbst\u00e4ndig, \u00f6ffentliche Aufgaben zu erf\u00fcllen hat und durch ihre Organe in ihrem Bezirke eine \u00f6ffentliche Gewalt aus\u00fcbt. Die Ortsgemeinde ist zugleich \u00f6ffentliche K\u00f6rperschaft und &#8230; <a title=\"Die Ortsgemeinden.\" class=\"read-more\" href=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/\" aria-label=\"Mehr zu Die Ortsgemeinden.\">Weiterlesen &#8230;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":897,"parent":269,"menu_order":1,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"template-6-beide-seitenleiste.php","meta":{"footnotes":""},"categories":[6,5,94],"tags":[101,123,118,120,102,119,117,122,100,121],"class_list":["post-505","page","type-page","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-bayern","category-bundesstaat","category-staats-und-verwaltungsrecht","tag-buergerliches-recht","tag-buergermeister","tag-gemeindebehoerden","tag-gemeindeordnungen","tag-gemeindestatuten","tag-gemeindeversammlungen","tag-gemeindeverwaltungen","tag-magistrat","tag-ortsgemeinde","tag-polizeiverwaltung"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v23.1 - https:\/\/yoast.com\/wordpress\/plugins\/seo\/ -->\n<title>Die Ortsgemeinden. - K\u00f6nigreich Bayern<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Die Ortsgemeinden sind die, kraft gesetzlicher Notwendigkeit bestehende, n\u00e4chste und unmittelbare Vereinigung von Staatsangeh\u00f6rigen ...\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Ortsgemeinden. - K\u00f6nigreich Bayern\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die Ortsgemeinden sind die, kraft gesetzlicher Notwendigkeit bestehende, n\u00e4chste und unmittelbare Vereinigung von Staatsangeh\u00f6rigen ...\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"K\u00f6nigreich Bayern\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2023-12-02T23:41:22+00:00\" \/>\n<meta property=\"og:image\" content=\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2022\/08\/Ortsgemeinden-1200px.jpg\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:width\" content=\"1200\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:height\" content=\"680\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:type\" content=\"image\/jpeg\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"15\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/\",\"url\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/\",\"name\":\"Die Ortsgemeinden. - K\u00f6nigreich Bayern\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/#website\"},\"primaryImageOfPage\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/#primaryimage\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/#primaryimage\"},\"thumbnailUrl\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2022\/08\/Ortsgemeinden-1200px.jpg\",\"datePublished\":\"2022-08-11T21:29:49+00:00\",\"dateModified\":\"2023-12-02T23:41:22+00:00\",\"description\":\"Die Ortsgemeinden sind die, kraft gesetzlicher Notwendigkeit bestehende, n\u00e4chste und unmittelbare Vereinigung von Staatsangeh\u00f6rigen ...\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/\"]}]},{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/#primaryimage\",\"url\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2022\/08\/Ortsgemeinden-1200px.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2022\/08\/Ortsgemeinden-1200px.jpg\",\"width\":1200,\"height\":680},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Bayerisches Staatsrecht.\",\"item\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Die Ortsgemeinden.\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/#website\",\"url\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/\",\"name\":\"K\u00f6nigreich Bayern\",\"description\":\"im ewigen Bund.\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":\"required name=search_term_string\"}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/#organization\",\"name\":\"K\u00f6nigreich Bayern\",\"url\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/#\/schema\/logo\/image\/\",\"url\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2023\/02\/2023-02-24-Logo-EB-Bayern-Schutzzone_Schatten_BGweiss_V2_1200px.png\",\"contentUrl\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2023\/02\/2023-02-24-Logo-EB-Bayern-Schutzzone_Schatten_BGweiss_V2_1200px.png\",\"width\":1200,\"height\":1200,\"caption\":\"K\u00f6nigreich Bayern\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/#\/schema\/logo\/image\/\"}}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Die Ortsgemeinden. - K\u00f6nigreich Bayern","description":"Die Ortsgemeinden sind die, kraft gesetzlicher Notwendigkeit bestehende, n\u00e4chste und unmittelbare Vereinigung von Staatsangeh\u00f6rigen ...","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Die Ortsgemeinden. - K\u00f6nigreich Bayern","og_description":"Die Ortsgemeinden sind die, kraft gesetzlicher Notwendigkeit bestehende, n\u00e4chste und unmittelbare Vereinigung von Staatsangeh\u00f6rigen ...","og_url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/","og_site_name":"K\u00f6nigreich Bayern","article_modified_time":"2023-12-02T23:41:22+00:00","og_image":[{"width":1200,"height":680,"url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2022\/08\/Ortsgemeinden-1200px.jpg","type":"image\/jpeg"}],"twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"15\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/","url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/","name":"Die Ortsgemeinden. - K\u00f6nigreich Bayern","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/#website"},"primaryImageOfPage":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/#primaryimage"},"image":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2022\/08\/Ortsgemeinden-1200px.jpg","datePublished":"2022-08-11T21:29:49+00:00","dateModified":"2023-12-02T23:41:22+00:00","description":"Die Ortsgemeinden sind die, kraft gesetzlicher Notwendigkeit bestehende, n\u00e4chste und unmittelbare Vereinigung von Staatsangeh\u00f6rigen ...","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/"]}]},{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/#primaryimage","url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2022\/08\/Ortsgemeinden-1200px.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2022\/08\/Ortsgemeinden-1200px.jpg","width":1200,"height":680},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/die-ortsgemeinden\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Bayerisches Staatsrecht.","item":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/staatsrecht\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Die Ortsgemeinden."}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/#website","url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/","name":"K\u00f6nigreich Bayern","description":"im ewigen Bund.","publisher":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/?s={search_term_string}"},"query-input":"required name=search_term_string"}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/#organization","name":"K\u00f6nigreich Bayern","url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2023\/02\/2023-02-24-Logo-EB-Bayern-Schutzzone_Schatten_BGweiss_V2_1200px.png","contentUrl":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2023\/02\/2023-02-24-Logo-EB-Bayern-Schutzzone_Schatten_BGweiss_V2_1200px.png","width":1200,"height":1200,"caption":"K\u00f6nigreich Bayern"},"image":{"@id":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/#\/schema\/logo\/image\/"}}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/505","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=505"}],"version-history":[{"count":9,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/505\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4750,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/505\/revisions\/4750"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/269"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-json\/wp\/v2\/media\/897"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=505"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=505"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.ewigerbund.org\/bayern\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=505"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}