K. Staatsministerien des Innern und der Finanzen.

Auf Grund des Art. 4 des Gesetzes vom 17. August 1918 zur Abänderung des Gewerbsteuergesetzes und des Einführungsgesetzes zu den Gesetzen über die direkten Steuern vom 14. August 1910 (GVBL. S. 429) werden nachstehend das Einkommen-, Haus-, Gewerb-, Kapitalrentensteuer und Umlagengesetz in der Fassung der Gesetze vom 17. August 1918 bekannt gemacht.

In der Fassung des Haussteuergesetzes sind ebenso wie in der mit der Bekanntmachung von 4. November 1910 (GVBL. S. 1029) veröffentlichten Fassung einzelne Vorschriften, die zunächst nur für die seinerzeitige Einführung der Gesetze von Wirksamkeit waren, für den dermaligen Vollzug aber eine wesentliche Bedeutung nicht mehr besitzen, in eingeklammerten Worten oder unter eingeklammerten Paragraphen zum Abdrucke gebracht.

In der neuen Fassung sind auch die Änderungen berücksichtigt, die das Einkommensteuergesetz vom 14. August 1910 im Art. 66 Abs. III durch§ 9 des Finanzgesetzes vom 15. Juli 1916 (GVBL. S. 125), das Kapitalrentensteuergesetz vom 14. August 1910 im Art. 4 durch Art. 63 des Ausführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung vom 2. November 1912 (GVBL. S. 1135) und das Umlagengesetz vom 14. August 1910 im Art. 2 durch das Gesetz vom 31. Mär 1917 (GVBL. S. 69) erfahren haben.

Die durch die Gesetze vom 17. August 1918 getroffenen Änderungen sind bezüglich der Bestimmungen über die Durchführung der Veranlagung und über die Besteuerung der Kleinwohnungsbauten sofort in Wirksamkeit getreten. Im übrigen wirken die Bestimmungen vom 1. Januar 1919 ab.

München, den 17. September1918.

I.A.
v. Brennig. Staatsrat v. Knözinger

Einkommensteuergesetz vom 17. August 1918.

I. Steuerpflicht.

Art. 1.

IEinkommensteuerpflichtig sind:

1. die bayerischen Staatsangehörigen, jedoch mit Ausnahme jener:

  1. die in einem anderen Bundesstaate wohnen, ihren dienstlichen Wohnsitz haben oder sich aufhalten, ohne daneben in Bayern einen Wohnsitz zu haben,
  2. die in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz und zugleich ihren dienstlichen Wohnsitz haben,
  3. die im Auslande seit mehr als zwei Jahren sich dauernd aufhalten, ohne daselbst ihren dienstlichen Wohnsitz oder in Bayern einen Wohnsitz oder ihren dienstlichen Wohnsitz zu haben.

2. die nicht bayerischen Reichsangehörigen:

  1. die in Bayern einen Wohnsitz haben, ohne daneben in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz und zugleich ihren dienstlichen Wohnsitz oder in ihrem Heimatstaat einen Wohnsitz zu haben,
  2. die in Bayern ihren dienstlichen Wohnsitz oder einen Aufenthalt haben, ohne in einem anderen Bundesstaat einen Wohnsitz zu haben;

3. die Ausländer, die in Bayern einen Wohnsitz haben oder sich daselbst des Erwerbes wegen oder länger als ein Jahr aufhalten;

4. die juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereine, die in Bayern ihren Sitz haben, insbesondere:

  1. Erwerbsgesellschaften, wie Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Berggewerkschaften,
  2. Vereine des bürgerlichen Rechtes,
  3. Stiftungen des öffentlichen und des bürgerlichen Rechtes.

IIDie Worte Wohnsitz, dienstlicher Wohnsitz und Aufenthalt sind im Sinne des Reichsdoppelsteuergesetzes zu verstehen.

IIIBayerische Staatsangehörige, die das Recht der Exterritorialität genießen, behalten in Ansehung der Steuerpflicht ihren bisherigen Wohnsitz in Bayern; in Ermangelung eines solchen gilt die Landeshauptstadt als ihr Wohnsitz.

IVDer Wohnsitz, der dienstliche Wohnsitz und der Aufenthalt in einem deutschen Schutzgebiete sind dem Wohnsitze, dem dienstlichen Wohnsitz und dem Aufenthalt in einem anderen Bundesstaate gleich zu achten.

Art. 2.

IEinkommensteuerpflichtig sind auch Personen und nicht rechtsfähige Vereine, die der Steuerpflicht nach Art. 1 nicht unterliegen, für ihre Einkünfte:

1. aus dem in Bayern gelegenen Grundvermögen und aus dem Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen Ausübung in Bayern eine Betriebsstätte unterhalten wird,

2. an den von bayerischen öffentlichen Kassen bezahlten Gehalten, Pensionen, Wartegeldern und derartigen Bezügen, falls nicht diese Einkünfte nach reichsgesetzlichen Vorschriften der Besteuerung in Bayern entzogen sind,

3. aus dem in Bayern dinglich versicherten oder aus dem Kapitalvermögen eines Abwesenden, für den von einem bayerischen Gericht eine Pflegschaft nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, falls nicht diese Einkünfte nach reichsgesetzlichen Vorschriften der Besteuerung in Bayern entzogen sind.

II DasWort Betriebsstätte ist im Sinne des Reichsdoppelsteuergesetzes zu verstehen.

III Solche Steuerpflichtige sind in den Fällen des Abs. I Ziff. 1, 3 verbunden, auf Verlangen der Steuerverwaltung für die Erfüllung aller durch dieses Gesetz und dessen Vollzugsvorschriften auferlegten Verpflichtungen einen Bevollmächtigten zu bestellen. Dieser Bevollmächtigte muß in Bayern seinen Wohnsitz haben; er ist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen neben dem Steuerpflichtigen haftbar.

Art. 3.

I Einkommensteuerfrei sind:

  1. die Mitglieder des Königlichen Hauses, soweit sich die ihnen durch die Verfassung vorbehaltene Steuerfreiheit erstreckt,
  2. die beim Könige beglaubigten Vertreter anderer Staaten und die ihnen zugewiesenen Beamten, ferner die in deren Diensten stehenden Personen, sofern diese Personen Ausländer sind,
  3. Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach besonderen Vereinbarungen mit anderen Staaten ein Anspruch auf Einkommensteuerfreiheit zukommt.

IIDie Befreiungen der Ziff. 2, 3 erstrecken sich nicht auf die nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 steuerbaren Einkünfte und sind ausgeschlossen, wenn keine Gegenseitigkeit gewährt wird.

Art. 4.

I Einkommensteuerfrei sind ferner:

  1. das Reich, der Staat, die Kreisgemeinden, die Distriktsgemeinden, die Gemeinden und die Ortschaften,
  2. die Öffentlichen Kirchengesellschaften, die Kirchengemeinden, dann die israelitischen Kultusgemeinden,
  3. die Kirchenstiftungen und die Kultusstiftungen, wenn sie durch Entrichtung der Steuer außerstand gesetzt würden, ihren Zweck vollständig zu erfüllen, ferner die Kirchenbauvereine und die Missionsvereine anerkannter Religionsgesellschaften,
  4. die Pfründestiftungen,
  5. die zur Durchführung der Arbeiterversicherung auf Grund der Reichs- oder der Landesgesetze errichteten Kassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten,
  6. die unter der Verwaltung der Versicherungskammer stehenden Wohlfahrtsanstalten,
  7. die Reichsbahn und ihre Zweiganstalten,
  8. die Bayerische Landwirtschaftsbank, solange sie Unterstützungen aus Staatsmitteln erhält,
  9. die Genossenschaften, die ausschließlich und unmittelbar der land- und forstwirtschaftlichen oder der gewerblichen Produktion oder der besseren Verwertung der eigenen Erzeugnisse ihrer Mitglieder dienen, einschließlich der Vorschuß- und Kredit Genossenschaften, wenn diese Genossenschaften die ihrem Zwecke entsprechende Tätigkeit auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken, ferner die übergeordneten Verbände solcher Genossenschaften und die gemeinnützigen Baugenossenschaften. Nicht als gemeinnützig gelten Baugenossenschaften, die satzungsgemäß die Einzahlungen der Mitglieder mit mehr als vier von Hundert verzinsen oder den Mitgliedern im Falle der Auflösung mehr als die Einzahlungen ausantworten.

IIGenossenschaften, die einen gewerblichen Gewinn anstreben, fallen nicht unter die Befreiung nach Ziff. 9.

Art. 5.*)

IEinkommensteuerfrei sind auch die nach Art. 1 Abs.1 Ziff. 1 bis 3 steuerpflichtigen natürlichen Personen, deren steuerbares Einkommen nicht mehr als 1000 M beträgt, sodann die nach Art. I Abs. 1 Ziff. 4 und die nach Art. 2 steuerpflichtigen Personen und Vereine, deren in Bayern steuerbares Einkommen nicht mehr als 200 M beträgt.

IIVon der Befreiung sind ausgenommen männliche bayerische Staatsangehörige, deren steuerbarer Einkommen mehr als 300 M beträgt, wenn sie nicht schon eine andere direkte Steuer von jährlich mindestens 50 M entrichten.

IIIDie Steuerpflicht der nach Abs. II steuerpflichtigen Personen beginnt mit dem Steuerjahre, das auf das vollendete 23. Lebensjahr des Pflichtigen folgt. Ihre Steuerveranlagung ist unwirksam, wenn sie ihre Steuerschuldigkeit nicht spätestens sechs Wochen nach der ersten Aufforderung zur Zahlung entrichtet haben. Eine wiederholte Steuerveranlagung für das Steuerjahr findet nicht statt.

Art. 6.

IZur Begründung der Umlagenpflicht sind vormerkungsweise zu veranlagen:

  1. Personen, die zwar in Bayern einen Wohnsitz oder einen Aufenthalt haben, die aber zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung für ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Beruf usw. (Art. 7 Abs. Ziff. 3, 4) nicht einkommensteuerpflichtig sind, für diese Einkünfte,
  2. die Reichsbank und ihre Zweiganstalten.

IIAuch wer nur vormerkungsweise zu veranlagen ist, gilt im Sinne dieses Gesetzes als Steuerpflichtiger.

IIIBezieht ein Steuerpflichtiger Einkünfte, die zur Staatseinkommensteuer und zugleich solche, die nur vormerkungeweise zu veranlagen sind, so ist die vorzumerkende Steuer aus dem Gesamtbetrage der Einkünfte zu berechnen.

II. Steuerbares Einkommen.

1. Allgemeine Grundsätze.

Art. 7.

IAls das Einkommen des Steuerpflichtigen gelten seine gesamten Jahreseinkünfte in Geld und Geldeswert mit Einschluß des Mietwerts der Wohnung im eigenen Hause und des Wertes der zum Haushalte verwendeten Erzeugnisse und Waren der eigenen Betriebe:

  1. aus Grundvermögen, nämlich aus Grundstücken, Gebäuden und dem Betriebe der Land- und der Forstwirtschaft,
  2. aus Gewerbebetrieb, nämlich aus Handel, Gewerbe und Bergbau,
  3. aus Kapitalvermögen,
  4. aus Beruf und an sonstigen Bezügen, nämlich aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen, wissenschaftlichem oder künstlerischem Beruf oder anderer gewinnbringender Beschäftigung und aus Rechten auf wiederkehrende Bezüge oder Vorteile jeder Art, soweit diese Einkünfte nicht schon unter Ziff. 1 bis 3 inbegriffen sind,

IINicht als Einkünfte, sondern als Vermehrungen des Stammvermögens gelten Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen, Kapitalauszahlungen aus Lebens- und Unfallversicherung, Einnahmen aus der nicht gewerbsmäßigen Veräußerung von Vermögensgegenständen, Lotteriegewinne und ähnlichen außerordentlichen Einnahmen; sie kommen ebenso wie Verminderungen des Stammvermögens bei der Einkommensermittelung nur insofern in Betracht, als durch sie die Einkünfte aus dem Stammvermögen vermehrt oder vermindert werden. Soweit jedoch Lotteriegewinne und ähnliche Einnahmen sich innerhalb eines Gewerbebetriebs ergeben, bilden sie Einkünfte.

IIIBei den im Art. 1 Abs. I Ziff. 4 genannten Steuerpflichtigen zählen die Einnahmen an Mitgliederbeiträgen, Abgaben u. dgl., ferner bei den Mitgliedern von Vereinen zum gemeinsamen Einkaufe von Lebens- ober hauswirtschaftlichen Bedürfnissen im großen und Ablaß im kleinen (Konsumvereinen) die an sie ausbezahlten Warenumsatzdividenden nicht zu den Einkünften.

IV Geldwerte Einkünfte, wie der Genuß von Grundbesitz, Wohnung, Naturalien und dgl. sind in Geld nach den örtlichen Mittelpreisen anzuschlagen, soweit deren Anschlag der Staatsregierung nach Durchschnittssätzen geregelt ist.

Art. 8.*)

IFür die Veranlagung bleiben vorbehaltlich des Art. 6 außer Betracht:

  1. Einkünfte, die nach reichsgesetzlichen Vorschriften nicht steuerbar sind
  2. Einkünfte aus dem im Auslande gelegenen Grundvermögen und den daselbst betriebenen stehenden Gewerben, soweit sie nicht zur Bestreitung des Aufwandes nach Bayern bezogen werden,
  3. Einkünfte aus dem der bayerischen Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen unterliegenden Gewerbebetriebe,
  4. Einkünfte der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit aus Kapitalvermögen,
  5. Militärbezüge solcher Offiziere, die das im Etat für Unteroffiziere oder Gemeine ausgeworfene Diensteinkommen beziehen,
  6. Ehrenzulagen, die mit Kriegsdekorationen für die Soldaten bis zum Feldwebel einschließlich verbunden sind, ferner Beihilfen aus öffentlichen Fonds an Militärpersonen dieses Dienstgrads und an ihre Hinterbliebenen,
  7. Leistungen aus einer Krankenversicherung an die Versicherten,
  8. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die als Unterstützungen wegen Dürftigkeit oder als Unterstützungen für Zwecke des Unterrichts, der Erziehung, der Wissenschaft oder der Kunst bewilligt sind,
  9. Bezüge aus in Bayern veranlagten Stiftungen, wenn die Bezugsberechtigung stiftungsgemäß nach agnatisch-linealischer Erbfolge mit Erstgeburtsrecht geordnet ist, vorausgesetzt, daß die Stiftung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurde,
  10. Bezüge aus öffentlichen Kassen zur Entschädigung für die mit der Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten verbundenen Aufwendungen,
  11. Einkünfte der juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereine, insbesondere der Stiftungen, Anstalten und Kassen, soweit sie satzungsgemäß für Zwecke des Unterrichts, der Erziehung, der Wohltätigkeit, der öffentlichen Gesundheitspflege unter Ausschluß von Erwerbs- oder Sportszwecken, der Wissenschaft oder der Kunst verwendet werden,
  12. Einkünfte der juristischen Personen und der nicht rechtsfähigen Vereine, insbesondere der Anstalten und Kassen, soweit sie satzungsgemäß zu fortlaufenden Unterhaltsbeiträgen oder zu Unterstützungen in Kranken-, Sterbe- oder Notfällen oder im Falle der Arbeitslosigkeit an die Mitglieder oder deren Hinterbliebene verwendet werden,
  13. Einkünfte der in Bayern gelegenen Klöster und und Diakonissenanstalten, die zum Unterhalt ihrer in Bayern wohnenden Angehörigen verwendet werden.

Art.9.

IDem Einkommen eines Steuerpflichtigen ist das Einkommen seiner Ehefrau in der Weise zuzurechnen, daß ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand das beiderseitige Einkommen der Ehegatten als Einheit veranlagt wird.

IIIm Falle einheitlicher Veranlagung gelten die Ehegatten als Gesamtschuldner der Steuer, wenn nicht nachgewiesen wird, welches Einkommen an dem veranlagten Gesamteinkommen auf die Ehefrau trifft; in diesem Falle haftet die Ehefrau nur für den hierauf entfallenden Teil der Steuer.
IIIDie einheitliche Veranlagung hat zu unterbleiben, wenn die Ehegatten dauernd getrennt leben.

Art. 10.

IDen Maßstab für die Veranlagung bildet das steuerbare Jahreseinkommen.

IIDas steuerbare Jahreseinkommen ist nach dem Stande der Vermögens-, Besitz- und Einkommensverhältnisse am 1. Oktober des dem Steuerjahre vorausgehenden Jahres (Steuervorjahrs) zu ermitteln. Änderungen, die sich nach diesem Zeitpunkte bis zum Beginne des Steuerjahrs an dem Stande dieser Verhältnisse ergeben, sind bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens zu berücksichtigen und können noch im Rechtsmittelwege geltend gemacht werden.

IIIFür Veranlagungen, die im Laufe des Steuerjahrs einzutreten haben, ist der Stand dieser Verhältnisse bei Beginn der Steuerpflicht zugrunde zu legen.

IVMit dieser Maßgabe sind feststehende Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Beruf usw. (Art. 7 Abs. I Ziff. 3, 4) mit dem für das Steuerjahr zu erwartenden Jahresbetrag, alle übrigen Einkünfte nach dem Ergebnisse des der Veranlagung unmittelbar vorausgegangenen Betriebs- oder Kalenderjahrs, nötigenfalls nach dem mutmaßlichen Jahresergebnis anzusetzen.

VAls der Veranlagung unmittelbar vorausgegangen ist das letzte Betriebsjahr anzusehen, dessen Ergebnisse zur Zeit der Abgabe der Steuererklärung festgestellt werden können.

VIDie gleichen Grundsätze finden vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. VII auf die Verrechnung der Betriebsausgaben (Art. 11, 12) entsprechende Anwendung.

VIIDie abziehbaren Verbrauchsausgaben und die mit diesen abziehbaren Schuldzinsen (Art. 12 Abs. II) sind nach dem Stande an dem für die Vermögens-, Besitz- und Einkommensverhältnisse maßgebenden Zeitpunkte zu berechnen.

Art. 11.

IZur Ermittelung des steuerbaren Jahreseinkommens dürfen an den Roheinkünften die zu ihrer Erwerbung, Sicherung und Erhaltung gemachten Aufwendungen (Betriebsausgaben), ferner an den gesamten Reineinkünften (Einkommen) die im Art. 12 Abs. II namentlich bezeichneten Ausgaben (abziehbare Verbrauchsausgaben) abgesetzt werden.

IIUnzulässig ist der Abzug, soweit Aufwendungen und Ausgaben zu Einkünften wirtschaftlich in Beziehung stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht zu lassen sind.

III Bei beschränkter Steuerpflicht (Art. 2) dürfen die im Art. 12 Abs. II Ziff. 1 bezeichneten Ausgaben nur nach dem Verhältnisse der in Bayern zu veranlagenden Einkünfte zu den Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen abgesetzt werden und ist ein Abzug für die im Art. 12 Abs. II Ziff. 2, 3 bezeichneten Ausgaben unzulässig.

Art. 12.

I Als Betriebsausgaben gelten insbesondere:

  1. Pacht- und Mietzinse für Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Bewegungskräfte und für das lebende und tote Betriebsinventar,
  2. Kosten für Unterhaltung der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie der Maschinen, ferner Kosten zur Erhaltung und Ergänzung des lebenden und toten Betriebsinventars, soweit nicht für diese Zwecke Abschreibungen (Ziff. 4) stattfinden,
  3. Schuldzinsen, die in einem Gewerbebetrieb anfallen,
  4. Abschreibungen im angemessenen Betrage für Abnützung von Gebäuden, Maschinen und lebendem und totem Betriebsinventare, soweit nicht die Kosten für Ersatzbeschaffungen als laufende Betriebsausgaben verrechnet werden (Ziff. 2), ferner für Substanzverringerung bei Bergwerksunternehmungen, Steinbruch- und derartigen Betrieben,
  5. Kosten für Versicherung der Gebäude, der Vorräte, der zu gewärtigenden Erzeugnisse und des Betriebsinventars gegen Brand und sonstigen Schaden und für Versicherung gegen Haftpflicht,
  6. Anschaffungskosten für die zum Betrieb erforderlichen Roh- und Hilfsstoffe, Waren und sonstigen Materialien,
  7. Ausgaben für die im Betrieb erforderliche Heizung und Beleuchtung,
  8. Gehalte, Löhne und Naturalleistungen an die für den Betrieb angenommenen Personen, ferner Beiträge, die vom Unternehmer für diese Personen gesetz- oder vertragsmäßig zu Kranken-, Unfall-, Invaliden-, Alters-, Pensions-, Sterbe-, Witwen- und Waisenkassen oder Versicherungen zu leisten sind oder sonst in einer Form geleistet werden, welche die Verwendung der Beiträge für solche Zwecke dauernd sicherstellt, sodann Unterhaltsbeiträge für die Hinterbliebenen von Angestellten,
  9. Betriebsverluste sowie angemessene Rücklagen für wahrscheinliche Betriebsverluste,
  10. die im Betriebe zu entrichtenden indirekten Abgaben sowie Beiträge an öffentlich rechtliche Genossenschaften und an öffentlich rechtliche Verbände für Standesvertretung,
  11. Bodenzinse.

IIAls abziehbare Verbrauchsausgaben gelten:

  1. Schuldzinsen sowie vorbehaltlich der Vorschriften des Abs. III Renten und ähnliche dauernde Lasten des bürgerlichen Rechtes, soweit sie nicht unter die Betriebsausgaben fallen und unter diesen abgesetzt sind,
  2. Beiträge, die vom Steuerpflichtigen für sich, seine nicht selbständig zu veranlagende Ehefrau und seine nicht selbständig zu veranlagenden Kinder zu Kranken-, Unfall-, Invaliden-, Alters-, Pensions-, Sterbe-, Witwen- und Waisenkassen oder Versicherungen, zu Haftpflichtversicherungen gesetz- oder vertragsmäßig zu entrichten sind oder für öffentlichrechtliche Versicherungen freiwillig entrichtet werden, soweit diese Beiträge zusammen jährlich nicht mehr als 400 M betragen.
  3. Versicherungsprämien für die Versicherung des Steuerpflichtigen oder seiner nicht selbständig veranlagende Ehefrau auf den Todes- oder Erlebensfall, soweit sie nicht mehr als 400 M jährlich betragen und sofern das Einkommen des Pflichtigen nach Abzug der Schuldzinsen usw. (Abs. II Ziff. 1) den Betrag von 10,000 M nicht übersteigt,
  4. notwendige Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen für sich, seine nicht selbständig zu veranlagende Ehefrau und seine nicht selbständig zu veranlegenden Kinder auf Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte zur Ausübung der Arbeit erwachsen.

IIINicht abziehbare Ausgaben sind dagegen insbesondere:

  1. Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu Geschäftserweiterungen, zu Ersatzbeschaffungen, soweit für diesen Zweck Abschreibungen den Betriebsausgaben erfolgt sind (Abs. I Ziff. 4), zu Kapitalanlagen und zur Schuldentilgung, ferner auch Vermögensverluste, Unterstützungen und sonstige freiwillige Leistungen, soweit sie nicht als Betriebsausgaben anzusehen sind, endlich bei Stiftungen und ähnlichen juristischen Personen Ausgaben auf den Zweck,
  2. direkte Steuern, Kirchensteuern und Umlagen,
  3. Zinsanschläge für das im Betrieb angelegte eigene Kapital und Mietanschläge für die zum Betriebe verwendeten eigenen Gebäude oder Gebäudeteile des Unternehmers,
  4. Aufwendungen in Geld und Geldeswert zur Bestreitung des Haushalts des Steuerpflichtigen und zum Unterhalt und zur Erziehung seiner Familienangehörigen, namentlich zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse für Wohnung, Nahrung, Kleidung, Bedienung, Pflege usw., auch wenn diese Bedürfnisse mit Erzeugnissen oder Waren der Betriebe oder mit sonstigen Nutzungen des eigenen Vermögens des Steuerpflichtigen gedeckt werden. Wiederkehrende Leistungen des Steuerpflichtigen an Familienangehörige sind jedoch abziehbar, wenn diese Leistungen auf besonderem Verpflichtungsgrunde beruhen und der Empfänger wirtschaftlich selbständig ist. Als solche Familienangehörige gelten die Ehefrau und die Verwandten des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau in gerader Linie.

2. Besondere Vorschriften.

Art. 13.*)

I Die Reineinkünfte aus Grundvermögen umfassen den Reinertrag aus jeder Art Nutzung von Grundstücken und Gebäuden und aus dem Betriebe der Land und der Forstwirtschaft.

II Der Reinertrag ist bei verpachteten oder vermieteten Grundstücken und Gebäuden für den Verpächter oder Vermieter aus den Pacht- und Mietzinsen, dem Geldwerte der dem Pächter oder Mieter obliegenden Natural- und sonstigen Nebenleistungen und dem Geldwerte der dem Verpächter oder Vermieter vorbehaltenen Nutzungen zu berechnen.

III Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die vom Steuerpflichtigen für sich, seine Haushaltsangehörigen und seinen Bediensteten zu Wohnungs- und Hauswirtschaftszwecken benützt werden, ist der örtliche Mietwert, bei den diesen Zwecken dienenden Zugehörungen (Hofräumen, Hausgärten, Parkanlagen usw.) der Geldwert der Nutzung anzuschlagen.

IVSoweit Gebäude oder Gebäudeteile nebst Zugehörungen zum Betriebe der Land- und der Forstwirtschaft, zum Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines sonstigen Berufs des Steuerpflichtigen dienen, ist ihr Versicherungswert nicht eigens anzuschlagen

V Bei der Ermittlung des Reinertrags aus dem Betriebe der Land- und der Forstwirtschaft mit eigenem oder erachtetem Grundbesitze kommen neben den Ergebnissen der gewöhnlichen auch die Ergebnisse außergewöhnlicher Nutzungen in Betracht. Insbesondere in Betracht zu ziehen:

  1. Der Erlös für die Haupt- und Nebenerzeugnisse des Betriebs, die gegen Barzahlung, auf Kredit oder gegen sonstige Vorteile veräußert oder zur Nutzung überlassen werden.
  2. Der nach örtlichen Mittelpreisen anzuschlagende Geldwert der Haupt-und Nebenerzeugnissedes Betriebs, die der Steuerpflichtige für seine Hauswirtschaftszwecke verwendet,
  3. der Geldwert der Erzeugnisse und Vorrate des Betriebs, die am Schlusse des Betriebsjahrs noch vorhanden sind.

VI Dagegen ist der Geldwert des aus dem Vorjahr übergegangenen Bestandes an Erzeugnissen und Vorräten abzusetzen. Bei Betrieben, in denen der Bestand an Erzeugnissen und Vorräten am Schlusse der einzelnen Jahre wesentlichen Schwankungen nicht zu unterliegen pflegt, kann dessen Geldwert sowohl bei den Einnahmen als bei den Ausgaben unberücksichtigt bleiben.

VII Bei außerordentlichen Waldnutzungen, die über die regelmäßigen Nutzungen wesentlich hinausgehen, gilt jedoch folgendes:

  1. Ein Mehrerlös, der zur Ergänzung der Waldrente der nächsten Jahre zurückgestellt wird, bleibt außer Betracht.
  2. Für einen Mehrerlös, der nicht unter Ziff. 1 fällt, wird die Steuer nach dem Hundertsatze bemessen, nach dem sich die Steuer für das Einkommen nach Abzug des außerordentlichen Mehrerlöses tarifmäßig berechnet.

VIII Für landwirtschaftliche Nebenbetriebe, wie Brauereien, Ziegeleien, Bodensubstanznutzungen, die in keiner unmittelbaren Verbindung mit dem Hauptbetriebe stehen, ist der Reinertrag nach den Vorschriften des Art. 14 zu berechnen.

IxDer Nachweis des Ertrags durch ordnungsmäßige Buchführung ist zuzulassen, wenn diese alle geschäftlichen Vorgänge des Betriebs zahlenmäßig zur Erscheinung bringt und die Änderungen des in dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angelegten Vermögens berücksichtigt. Aufzeichnungen, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, haben einen Anhalt für die Ermittlung des Einkommens zu bilden.

Art. 14.*)

I Die Reineinkünfte aus Gewerbebetrieb umfassen den Reinertrag aus Gewerbs-, Handels- und Bergbauunternehmungen.

II Bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 u. ff. des Handelsgesetzbuchs führen, ist der Reinertrag unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften nach den Grundsätzen zu berechnen, die für die Inventur und die Bilanz durch das Handelsgesetzbuch vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen.

III Fehlt eine solche Buchführung, so ist der Reinertrag unter Beachtung der steuergesetzlichen Vorschriften aus der Gegenüberstellung der jährlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu ermitteln.

IV Zum Ertrage sind insbesondere die Erlöse für die gegen Barzahlung und auf Kredit verkauften Erzeugnisse und Waren, die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen gewährten oder bedungenen Gegenleistungen und der Geldwert der vom Steuerpflichtigen für seine Hauswirtschaftszwecke verwendeten Erzeugnisse und Waren des Betriebs zu rechnen. Dieser Geldwert ist nach den im Betrieb üblichen Verkaufspreisen und, falls sich hierfür kein Anhalt bietet, nach den örtlichen Mittelpreisen anzuschlagen.

v Bei den Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind vor der Steuerberechnungen an dem steuerbaren Reinertrage zwei Fünftel dieses Reinertrags abzusetzen. Bei den Berggewerkschaften sind an dem steuerbaren Reinertrage zwei vom Hundert des Grundkapitals aus Erwerbspreis und Kosten der Anlage und Erweiterung der Einrichtung und bei den übrigen im Art. 1 Abs. I Ziff. 4, a besonders bezeichneten, nicht unter Satz 1 fallenden Erwerbsgesellschaften zwei vom Hundert des eingezahlten Aktienkapitals oder der eingezahlten Geschäftsanteile der Mitglieder bis zum Höchstbetrage von fünfzig vom Hundert dieses Reinertrags vor der Steuerberechnung abzusetzen.

VI Für den Reinertrag der nicht nach Art. 1 Abs. 1 Ziff. 4 steuerpflichtigen Gesellschaften sind die einzelnen Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Anteile steuerpflichtig.

Art. 15.*)

IDie Reineinkünfte aus Kapitalvermögen umfassen insbesondere:

  1. Zinsen und Renten aus Anleihen, Darlehen, Grund- und Rentenschulden, Sparkasseneinlagen, Kontokorrentguthaben und sonstigen Kapitalforderungen sowie aus verzinslich gewordenen Zins- und anderen Ausständen, ferner vererbliche sonstige Rentenbezüge,
  2. Dividenden, Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinnanteile von Aktiengesellschaften, Gesellschaften m. b. H. Genossenschaften, stillen Gesellschaften, Berggewerkschaften, ferner auch Gewinnanteile der Kommanditisten bei Kommanditgesellschaften auf Aktien,
  3. Zinsen und Gewinne, die in unverzinslichen Kapitalforderungen (Zielforderungen, Wechseln, Schatzscheinen usw.) dadurch inbegriffen sind, daß ein höheres als das ursprünglich hingegebene Kapital zurück gewährt wird; als solche Zinsen und Gewinne sind im Zweifelsfalle vier vom Hundert des Nennwerts der Forderungen anzusetzen.

II Fallen derartige Einkünfte im Betrieb eines Gewerbes, insbesondere aus dem gewerblichen Betriebskapital an, so sind sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu rechnen.

III Steuerbares Einkommen, das aus Gewinnanteilen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung besteht, wird für die Berechnung der Steuer nur mit drei Fünfteln seines Betrags in Ansatz gebracht.

Art. 16.

IDie Reineinkünfte aus Beruf und an sonstigen Bezügen umfassen insbesondere:

  1. Die Lohn-, Gehalts- und anderen Bezüge der Arbeiter, Dienstboten, Gewerbe- und Handlungsgehilfen und der übrigen im Privatdienst angestellten oder beschäftigten Personen,
  2. die Gehalts und anderen Bezüge der im Hof-, Staats-, oder sonstigen öffentlichen Dienste angestellten oder beschäftigten Personen,
  3. den Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erziehender Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure und der Ausübung ähnlicher Berufsarten und aus sonstiger gewinnbringender Beschäftigung,
  4. die Pensionen, Wartegelder, Ruhegehalte und anderen ständigen mit Rücksicht auf frühere Arbeitsleistung, private oder öffentliche Dienstleistung oder Berufstätigkeit zustehenden Bezüge,
  5. die nichtvererblichen Renten jeder Art, namentlich Leibrenten, Zeitrenten, Versicherungsrenten und sonstigen wiederkehrenden Bezügen, sofern sie nicht unter Art. 13 bis 15 fallen. Solche Renten und Bezüge sind jedoch beim Empfänger nur insoweit steuerbar, als die Leistungen vom Geber an seinem Einkommen abziehbar sind (Art. 12 Abs. III Ziff. 4). Zuwendungen, die herkömmlich, wenn auch ohne besondere Zusicherung, für eine Dienstleistung oder berufliche Tätigkeit gewährt werden, sind zu den steuerbaren Einkünften zu rechnen.

II Bei den im Privatdienste stehenden Personen bleiben Bezüge, die nach Vereinbarung zur Bestreitung eines ausschließlich dienstlichen Aufwandes gewährt werden, insoweit außer Ansatz, als ihr Betrag den regelmäßigen wirklichen Aufwand hierfür nicht übersteigt.

II IBei den im Hof-, Staats- oder sonstigen öffentlichen Dienste angestellten oder beschäftigten Personen bleiben Bezüge, die nach Bestimmung der zuständigen Stellen zur Bestreitung des Dienstaufwandes gewährt werden, außer Ansatz.

III. Steuertarif und Steuerermäßigungen.

Art. 17.*)

Die Einkommensteuer wird nach Maßgabe des Tarifs berechnet, der diesem Gesetz als Anlage beigegeben ist.

Art. 18. *

Einkünfte der Ehefrau aus Beruf usw. (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 4) bleiben auf Verlangen für die Berechnung der Steuer des Ehemanns, dessen steuerbarem Einkommen das seiner Ehefrau zugerechnet wird (Art. 9), unbeschadet der Einreihung wenigstens in die erste Tarifstufe, in folgenden Abstufungen außer Ansatz:

bei einem Einkommen beider Ehegatten

von nicht mehr als 1800 M bis zum Betrage von 600 M,

“ “ “ “ 2100 M “ “ “ “ 500 M,

“ “ “ “ 2400 M “ “ “ “ 400 M,

“ “ “ “ 2700 M “ “ “ “ 300 M,

“ “ “ “ 3000 M “ “ “ “ 200 M.

Art. 19.*)

Steuerpflichtige, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Abkömmlingen den Unterhalt gewähren, erhalten auf Verlangen Steuerermäßigung,

  1. wenn ihr steuerbares Einkommen nicht mehr als 4000 M beträgt, unbeschadet der Einreihung in wenigstens die erste Tarifstufe, bei einem bis sieben Abkömmlingen für jeden Abkömmling um je eine Tarifstufe, bei acht oder mehr Abkömmlingen um 8 Tarifstufen,
  2. wenn ihr steuerbares Einkommen mehr als 4000 M, aber nicht mehr als 8000 M beträgt, bei drei oder vier Abkömmlingen um zwei Tarifstufen, fünf oder sechs Abkömmlingen um drei Tarifstufen, sieben oder acht Abkömmlingen um vier Tarifstufen, neun oder mehr Abkömmlingen um sechs Tarifstufen,
  3. wenn ihr steuerbares Einkommen mehr als 8000 M, aber nicht mehr als 12000 M beträgt bei fünf oder sechs Abkömmlingen um zwei Tarifstufen, bei sieben oder acht Abkömmlingen um drei Tarifstufen, neun oder mehr Abkömmlingen um vier Tarifstufen,
  4. wenn ihr steuerbares Einkommen mehr als 12000 M, aber nicht mehr als 16000 M beträgt, bei sieben oder acht Abkömmlingen um zwei Tarifstufen, neun oder mehr Abkömmlingen um drei Tarifstufen.

II In die für die Ermäßigung maßgebende Personenzahl sind nur die Abkömmlinge einzurechnen, die das 15. Lebensjahr nicht überschritten haben oder die noch in der Vorbildung für einen Beruf begriffen sind oder ihrer aktiven Militärdienstpflicht genügen. Die Zahl ist nach den Verhältnissen in dem Zeitpunkte zu bestimmen, der nach Art. 10 für den Stand der Vermögens, Besitz und Einkommensverhältnisse maßgebend ist.

Art.. 20*)

I Ein Steuerpflichtiger, dessen steuerbares Einkommen nicht mehr als 9000 M beträgt, kann unbeschadet der Einreihung in wenigstens die erste Tarifstufe weiter verlangen, daß ihm Steuerermäßigung wegen besonderer, seine Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigender wirtschaftlicher Verhältnisse um zwei bis sechs Stufen gewährt wird.

II Als solche Verhältnisse kommen nur außergewöhnliche Belastung durch pflichtgemäßen Unterhalt von Abkömmlingen und mittellosen sonstigen Angehörigen, durch andauernde Krankheit und besondere Unglücksfalle in Betracht.

Art. 21.*)

I Die Vorschriften der Art. 18 bis 20 finden auf die im Art. 2 bezeichneten Steuerpflichtigen keine Anwendung.

II Einkünfte, die nach Art. 8 Ziff 1, 2 bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, werden für die Anwendung der Ermäßigungsbestimmungen der Art. 18 bis 20 dem steuerbaren Einkommen zugerechnet. Ausgenommen von der Zurechnung bleiben die Einkünfte, die auf Grund der Bestimmungen des Offizierspensionsgesetzes und des Mannschaftsversorgungsgesetzes bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz zu lassen sind.

IV. Veranlagung der Steuer.

1. Ort der Veranlagung.

Art. 22.

IDie Veranlagung erfolgt an dem Orte, wo der Steuerpflichtige am 1. Oktober des Steuervorjahrs oder, wenn es sich um eine Zugangsveranlagung handelt, bei Beginn der Steuerpflicht seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat. Änderungen, die sich im Wohnsitz oder Aufenthalte bis zum Beginne des Steuerjahres ergeben, sollen im Wege der Überweisung Berücksichtigung finden. Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes in Bayern sieht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Ortes der Veranlagung zu.

II Personen, die in Bayern weder Wohsitz noch Aufenthalt haben und nach Art. 1 Abs. I Ziff. 1 zur Besteuerung herangezogen werden können, sind, wenn sie außerhalb Bayerns einen dienstlichen Wohnsitz haben, an dem von der Staatsregierung zu bestimmenden Orte, sonst am Orte ihres letzten Wohnortes oder Aufenthalts in Bayern zu veranlagen. Personen, die der Besteuerung auf Grund des Art. 2 unterliegen, sind, sofern eine von einem bayerischen Gerichte bestellte Pflegschaft in Frage ist (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3), am Sitze des Pflegschaftsgerichts, sonst aber dort zu veranlagen, wo der für die Steuerverwaltung etwa bestellte Vertreter seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen Vertreters an jenen Orte, woher das steuerbare Einkommen ganz oder zum größeren Teile bezogen wird.

III Die im Art. 1 Abs. I Ziff. 4 bezeichneten Steuerpflichtigen werden an dem Orte, wo sie ihren Sitz haben, veranlagt. Sofern sie ihren Sitz außerhalb Bayerns haben, finden für die Veranlagung die Vorschriften im Abs. II entsprechende Anwendung.

IV Wird von dem nach Abs. I dem Pflichtigen eingeräumten Wahlrechte nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht oder ergeben sich aus anderem Grunde Zweifel über den Ort der Veranlagung eines Pflichtigen, so entscheidet die Regierung, Kammer der Finanzen, und wenn mehrere Regierungsbezirke in Frage kommen, das Staatsministerium der Finanzen.

VIst die Veranlagung eines Steuerpflichtigen an mehreren Orten erfolgt, so kann die Regierung, Kammer der Finanzen, und, wenn mehrere Regierungsbezirke in Frage sind, das Staatsministerium der Finanzen bestimmen, welche der mehreren Veranlagungen zu gelten hat, oder unter Aufhebung der erfolgten Veranlagung eine neuerliche einheitliche Veranlagung anordnen.

VIDie bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Bestimmungen sind durch die Staatsregierung zu treffen.

2. Vorbereitung der Veranlagung bis zur Einforderung der Steuererklärungen.

Art. 23.

I Die Gemeindebehörde hat vor Beginn des Veranlagungsgeschäfts eine Nachweisung (Personenverzeichnis) zu liefern, die Ausschluß geben soll:

  1. Über die im Gemeindebezirke vorhandenen Personen mit selbständigem Einkommen,
  2. über die im Art. 1 Abs. I Ziff. 4 bezeichneten Steuerpflichtigen, die in der Gemeinde ihren Sitz haben,
  3. über die außerhalb des Gemeindebezirkes befindlichen Besitzer von im Gemeindebezirke gelegenen Gebäuden und Gewerbebetrieben.

II Zu diesem Behuf erläßt die Gemeindebehörde unter Mitteilung der hierzu vorgeschriebenen Formulare öffentliche Aufforderung an die Hausbesitzer sowie an die Haushaltungsvorstände, Gehalt- und Lohngeber oder deren Vertreter, innerhalb einer bestimmten Frist, die mindestens eine Woche betragen muß, die in den Art. 24, 25 näher bezeichneten Erklärungen abzugeben.

Art 24.

I Jeder Besitzer eines Hauses oder dessen Vertreter ist gehalten, der Gemeindebehörde auf Verlangen nach Maßgabe des hierzu bestimmten Formulars (Hausliste) die im Hause wohnenden Personen mit Namen, Berufs- oder Erwerbsart, Geburtsort, Geburtstag und Glaubensbekenntnis zu verzeichnen, bei Lohn- und Gehaltsbezügen auch den Arbeitgeber nebst Arbeitsstätte, und, sofern sie in Miete wohnen, den Betrag der Jahresmiete anzugeben, ferner die Inhaber der im Hause vorhandenen Geschäfts- oder Gewerberaume zu bezeichnen. Die Haushaltungsvorstände oder deren Vertreter sind gehalten, den zu vorstehender Angabe verpflichteten Personen die erforderlichen Aufschlüsse für sich und über die zu ihrem Hausstande gehörigen Personen einschließlich etwaiger Untermieter zu erteilen. Die gleiche Verpflichtung besteht für die Untermieter gegenüber den Haushaltungsvorständen oder deren Vertretern.

Art. 25.

I Wer für sich oder in Vertretung andere Personen in ständiger Weise gegen Gehalt, Lohn oder sonstiges Entgelt beschäftigt oder an solche Personen oder deren Hinterbliebene auf Grund früheren Dienstverhältnisses einen ständigen Bezug in Geld oder Geldeswert verabfolgt, ist verpflichtet, nach Maßgabe der von der Staatsregierung zu treffenden Anordnungen der Gemeindebehörde unter Angabe des Namens, der dienstlichen Stellung, der Wohnung und des Glaubensbekenntnisses hinsichtlich des von ihm herrührenden Einkommens dieser Personen Mitteilung zu machen (Lohnliste).

II Die nämliche Verpflichtung kann durch die Staatsregierung den Vorständen aller Stellen, Behörden und Anstalten des öffentlichen Dienstes hinsichtlich des Berufs- oder Pensionseinkommens ihrer sämtlichen Angestellten, Bediensteten oder Empfänger von Ruhegehältern. Pensionen oder Unterhaltsbeiträgen auferlegt werden.

Art 26.

IDie Gemeindebehörde hat die Hauslisten und die Lohnlisten (Art. 24, 25) einer Prüfung zu unterziehen und nach erfolgter Berichtigung oder Ergänzung das Personenverzeichnis (Art. 23) nach Maßgabe der hierüber ergehenden Vollzugsvorschriften herzustellen.

II Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Vollzug der in Art. 23 Abs. II, 24, 25 angeordneten Maßnahmen zu erlassen.

3. Steuererklärungen.

Art. 27.

I Wer ein steuerbares Einkommen von mehr als 2000 M bezieht, ferner wer für das letzte Steuerjahr mit einem Einkommen nach diesem Gesetz im Jahresbetrage von mehr als 2000 M veranlagt war, hat auf öffentliche Aufforderung eine Steuererklärung abzugeben.

II Die im Art. 1 Abs. I Ziff. 4, a bezeichneten Erwerbsgesellschaften usw. sind gehalten, auf die öffentliche Aufforderung ohne Rücksicht auf den Betrag ihres Einkommens eine Steuererklärung abzugeben. l

III Außerdem ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wer hierzu besonders aufgefordert wird.

IV Eine Steuererklärung kann auch abgeben, wer nach vorstehenden Vorschriften zur Steuererklärung nicht verpflichtet ist.

V Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine ist die Steuererklärung von deren Vertretern abzugeben.

VI Für Personen, die durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert sind, die Steuererklärung selbst abzugeben, kann sie durch Bevollmächtigte abgegeben werden.

VII Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht durch einen von mehreren Vertretern oder Bevollmächtigten befreit die übrigen Vertreter oder Bevollmächtigten von dieser Verpflichtung.

VIII Die Staatsregierung ist ermächtigt, in den Fällen der Art. 3, 4 die Steuererklärung zu erlassen.

Art. 28.

I Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung (Art. 27 Abs. I, II) erläßt die Gemeindebehörde, die besondere (Art. 27 Abs. III) das Rentamt unter Vorsetzung einer Frist, die mindestens zwei Wochen zu betragen hat.

II Die Steuererklärung ist auf dem vorgeschriebenen Formulare bei der Gemeindebehörde schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Die schriftliche Steuererklärung darf auch verschlossen abgegeben werden; die Gemeindebehörde hat eine verschlossen abgegebene Steuererklärung ungeöffnet dem Rentamte vorzulegen, wen der Name des Erklärenden auf dem Umschlag ersichtlich gemacht ist.

Art. 29.*)

I In der Steuererklärung sind insbesondere anzugeben:

  1. I. der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens, getrennt nach den im Art. 7 Abs. 1 bezeichneten vier Arten von Einkommenquellen einschließlich der im vollen Betrag und unter Bezeichnung der Gesellschaft besonders auszuweisenden Gewinnanteile aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
  2. die Schuldzinsen und sonstigen Lasten, deren Abzug nach Art. 12 Abs. II beansprucht wird.
  3. der Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz sowie das Glaubensbekenntnis, ferner die Umstände, die für die Umlagenberechtigung der Gemeinden und Ortschaften maßgebend sind.

IIDem Pflichtigen ist anheimgegeben, Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungsgründe sowie sonstige zur Erläuterung dienliche Bemerkungen anzufügen.

Art. 30.

Soweit es sich um Einkommen handelt, das seiner Natur nach nur durch Schätzung zu ermitteln ist, genügt es, in die Steuererklärung statt der ziffermäßigen Angabe des Einkommens die tatsächlichen Nachweisungen aufzunehmen, deren es zur Schätzung bedarf.

Art. 31.

I Wird die nach Art. 27 Abs. I bis III gebotene Steuererklärung innerhalb der festgesetzten Frist nicht abgegeben, so hat der Steuerpflichtige neben der im Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren endgültig festgesetzten Steuer einen Zuschlag von fünf von Hundert zu zahlen.

II Wird auf die vom Rentamt oder vom Steuerausschusse nach Art. 34 Abs. II Ziff. 1, 46 Abs. II ergangene besondere Aufforderung die Steuererklärung innerhalb der festgesetzten Frist nicht abgegeben, so hat der Steuerpflichtige – unbeschadet des nach Abs. 1 verwirkten Zuschlags – einen Zuschlag von zehn vom Hundert zu zahlen.

III Die Festsetzung des Zuschlags erfolgt durch das Rentamt; sie hat zu unterbleiben und kann zurückgenommen werden, wenn Umstände dargetan werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.

IVGegen die Festsetzung ist Einspruch zur Regierung, Kammer der Finanzen, zulässig. Diese entscheidet endgültig. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

V Wird die Steuer im Laufe des Jahres auf Grund der Art. 67, 68 abgemindert oder abgeschrieben, so tritt auch eine entsprechende Abminderung oder die Abschreibung des Zuschlags ein.

Art. 32.

Den Steuererklärungen der im Art. 1 Abs. I Ziff. 4, a bezeichneten Erwerbsgesellschaften usw. sind die Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn und Verlustrechnungen), die neuesten Satzungen sowie gegebenenfalls die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlung beizufügen.

Art. 33.

I Die Gemeindebehörde hat die Steuererklärungen, wenn sie nicht verschlossen übergehen wurden (Art. 28 Abs. II), einzusehen und augenfällige Mängel oder Unrichtigkeiten soweit tunlich im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen zu beseitigen

II Soweit diese Berichtigung wegen Weigerung oder Verhinderung des Beteiligten nicht möglich erscheint, hat die Gemeindebehörde hiervon auf der Steuererklärung Vormerkung zu machen.

III Binnen längstens drei Wochen nach Ablauf der nach Art. 28 Abs. I in der öffentlichen Aufforderung für die Abgabe der Steuererklärungen benannten Frist hat die Gemeindebehörde das Personenverzeichnis mit den Haus- und den Lohnlisten sowie die Steuererklärungen nebst den Nachweisen über den Vollzug der Aufforderung dem Rentamte zu übersenden. Für größere Gemeinden kann diese Frist durch die Regierung, Kammer der Finanzen, verlängert werden.

4. Prüfung und Vervollständigung der Veranlagungs-Unterlagen durch das Rentamt.

Art. 34.

I Das Rentamt hat die Steuererklärungen nebst Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, über die Vermögens-, Erwerbs- und Einkommensverhältnisse der Pflichtigen möglichst genaue Nachrichten einzuziehen sowie überhaupt die Merkmale zu sammeln, die ein Urteil über das in Ansatz zu bringende Einkommen zu begründen vermögen.

II Das Rentamt ist befugt unter Vorsetzung einer angemessenen Frist:

  1. Personen, die eine Steuererklärung nicht abgegeben haben, zur Steuererklärung aufzufordern,
  2. Personen,die eine unvollständige Steuererklärung abgegeben haben, zur Ergänzung anzuhalten,
  3. von den Pflichtigen auf bestimmte Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft über ihre Erwerbs- und Einkommensverhältnisse sowie über die sonstigen für ihre Veranlagung wesentlichen Tatsachen zu verlangen, insbesondere bei Einkünften aus Kapitalvermögen den Pflichtigen die Einreichung eines Verzeichnisses der einzelnen Kapitalforderungen und Renten aufzuerlegen, ferner Pflichtige, die Schuldzinsen oder sonstige Lasten zum Abzuge bringen, zu veranlassen, die Berechtigung dieser Abzugsposten unter Benennung der Empfangsberechtigten darzutun,
  4. die im Art. 1 Abs. I Ziff. 4, a bezeichneten Erwerbsgesellschaften usw. zur Einreichung ihrer Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen), der neuesten Satzungen sowie der darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlung, soweit deren Vorlage nicht auf die öffentliche Aufforderung (Art. 27) erfolgt ist, zu veranlassen. Das Rentamt ist ferner befugt:
  5. die Betriebsräume des Steuerpflichtigen besichtigen zu lassen,
  6. Auskunftspersonen und Sachverständige zu vernehmen.

Art. 35.

I Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, bei der Beschaffung der erforderlichen Nachrichten über die Vermögens-, Erwerbs und Einkommensverhältnisse der Pflichtigen, dann über das Vorhandensein etwaiger Steuer-Befreiungs- oder Ermäßigungsgründe mitzuwirken.

II Sämtliche öffentliche Behörden einschließlich der Notariate haben nach näherer Bestimmung der Staatsregierung auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden amtlichen Behelfe dem Rentamt auf Verlangen Aufschlüsse zu erteilen und die Einsicht dieser Behelfe zu gestatten.

III Soweit besondere dienstliche Rücksichten entgegenstehen, finden die Vorschriften der Abs. I, II keine Anwendung

5. Veranlagung durch die Steuerausschüsse.

Art. 36.*)

I Die Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt durch Steuerausschüsse.

II Die Staatsregierung kann jedoch anordnen, daß an Stelle des Steuerausschusses das Rentamt die Veranlagung vornimmt, wenn das steuerbare Einkommen des Pflichtigen auf nicht mehr als 3000 M festzusetzen ist oder nur aus Beruf usw. herrührt. In diesen Fällen stehen auch dem Rentamte die Befugnisse des Steuerausschusses zu.

Art. 37.

I Für jedes Rentamt wird die erforderliche Anzahl von Steuerbezirken gebildet. Hierbei soll jede kreisunmittelbare oder mehr als 10000 Einwohner zählende Stadt mindestens einen Steuerbezirk bilden.

II Größere Gemeinden können in mehrere Steuerbezirke zerlegt werden.

III Das Nähere über die Einteilung bestimmt das Staatsministerium der Finanzen.

IV Für jeden Steuerbezirk tritt ein Steuerausschuß in Tätigkeit.

Art.38.*)

IDie Steuerausschüsse werden aus einem Vorsitzenden und drei bis sechs ständigen Mitgliedern zusammengesetzt.

II Die Zahl der ständigen Mitglieder wird für jeden Ausschuß von der Regierung, Kammer der Finanzen, bestimmt; für die ständigen Mitglieder sind in eineinhalbfacher bis zweifacher Zahl Ersatzmänner vorzusehen.

III Der Vorsitzende und ein Stellvertreter des Vorsitzenden wird von der Regierung, Kammer der Finanzen, ernannt.

IV Die Wahl der ständigen Mitglieder und der Ersatzmänner erfolgt nach relativer Stimmenmehrheit:

  1. für Gemeinden mit städtischer Verfassung, die für sich allein einen Steuerbezirk oder mehrere solche bilden, durch die in einem Wahlkörper vereinigten Gemeindekollegien unter Leitung des Bürgermeisters,
  2. für andere Gemeinden mit eigenen Steuerbezirken durch die Gemeindeverwaltung,
  3. im übrigen durch den Distriktsrat und, wenn dieser bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Wahl stattfinden muß, nicht zusammentritt, durch den Distriktsratsausschuß.

V Die Wahlen erfolgen auf die Dauer von drei je die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. September umfassenden Jahren.

VI Im Falle des Ausscheidens eines der gewählten ständigen Mitglieder hat an dessen Stelle ein Ersatzmann nach der bei der Wahl festgesetzten Reihenfolge zu treten. Bei der hierdurch oder aus sonstigem Anlaß eintretenden Erledigung der Stelle eines Ersatzmanns hat auf rentamtliche Anregung für den Rest der Wahlperiode eine Ergänzungswahl stattzufinden.

VII Ergibt sich bei der Vornahme einer Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Art. 39.

I Wählbar sind nur bayerische Staatsangehörige, die mindestens dreißig Jahre alt, mit einer direkten Steuer veranlagt sind, seit mindestens fünf Jahren im Steuerbezirk und, wenn eine Gemeinde in mehrere Steuerbezirke geteilt ist, in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und keinem der im Art.4 des Landtagswahlgesetzes vom 9. April 1906 ausgeführten Ausschließungsgründe unterliegen.

II Die Wahl kann ohne Angabe eines Grundes von Reichstagesmitgliedern, Landtagsmitgliedern, Angehörigen des Hof-, Reichs-, Staats-, Kirchen-, öffentlichen Schul- oder Stiftungsdienstes, sofern sie sich im aktiven Dienste befinden, ferner von Angehörigen des aktiven Heeres abgelehnt werden.

III Außerdem darf eine Ablehnung nur erfolgen:

  1. wegen erwiesener körperlicher oder geistiger Unfähigkeit,
  2. wegen zurückgelegten sechzigsten Lebensjahrs,
  3. wegen einer Beschäftigung, die eine häufige oder lang andauernde Abwesenheit vom Steuerbezirk und, wenn eine Gemeinde in mehrere Steuerbezirke geteilt ist, von der Gemeinde mit sich bringt,
  4. wenn der Gewählte bereits mindestens sechs Jahre hintereinander Mitglied eines Steuerausschusses, einer Berufungskommission oder der Oberberufungskommission gewesen ist.

IV Über Wahlablehnungsgründe entscheidet die Distriktsverwaltungsbehörde. Gegen deren Beschluß ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

V Ausschußmitglieder, welche die Wählbarkeit (Abs. I) verlieren, haben auszuscheiden.

Art. 40.

Fehlt ein ständiges Ausschußmitglied in der Sitzung, so ist ein Ersatzmann einzuberufen; hierbei soll von der festgesetzten Reihenfolge nur abgegangen werden, wenn die Einberufung des in der Reihe nächstfolgenden Ersatzmanns nicht tunlich erscheint.

Art. 41.

I Nach Ermessen des Rentamts oder nach Beschluß des Ausschusses ist der Ausschuß durch ein weiteres Ausschußmitglied aus der Gemeinde zu verstärken, für deren Bezirk die Veranlagung stattfindet. Zu diesem Zwecke hat die Gemeindeverwaltung die erforderliche Anzahl von Personen zu bestimmen.

II Auf diese weiteren Ausschußmitglieder finden die Vorschriften des Art. 39 entsprechende Anwendung.

III Das Rentamt sowie der Ausschuß sich berechtigt, zu denAusschußsitzungen Sachverständige beizuziehen. Diesen kommt jedoch nur beratende Stimme zu.

IV Der Regierung, Kammer der Finanzen, bleibt anheimgestellt, zur Teilnahme an den Beratungen des Ausschusses einen besonderen Kommissär abzuordnen.

VDem Ausschusse wird vom Rentamt ein verpflichteter Schriftführer beigegeben.

Art. 42.

I Der Steuerausschuß tritt auf Veranlassung des Rentamts, in der Regel an dessen Seite, zusammen.

II Dem Vorsitzenden kommt die Leitung der Verhandlungen, ein Stimmrecht dagegen nur in den Fällen des Abs. V zu.

III Die Steuerausschüsse fassen ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit.

IV Bilden sich bezüglich der Belastung mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen für die höchste Belastung zu den Stimmen für die nächstniedere hinzugezählt, bis sich eine absolute Mehrheit ergibt.

V Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

VI Ein Ausschußmitglied hat abzutreten, solange über seine Veranlagung oder die Veranlagung seiner Verwandten oder Verschwägerten in auf- und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie oder über die Veranlagung der von ihm vertretenen Pflichtigen oder der Gesellschaften, bei denen er Aufsichtsrat ist, beraten und abgestimmt wird.

VII Die Vorschriften des Abs. VI finden auch auf den Vorsitzenden Anwendung; in solchem Falle hat er die Führung des Vorsitzes einem der übrigen Ausschußmitglieder zu übertragen.

Art. 43.

I Den Mitgliedern des Steuerausschusses, dann den zu den Sitzungen beigezogenen Sachverständigen ist beim Eintritt in ihre Tätigkeit von dem Vorsitzenden unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die Strafbestimmung der Art. 79 der nachstehende Eid abzunehmen:

„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich bei den Ausschußverhandlungen ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen verfahren und die Verhandlungen sowie die hierbei zu meiner Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens geheim halten werde, so wahr mir Gott helfe.“

II Mitgliedern von Religionsgenossenschaften, deren Bekenntnis die Eidesleistung untersagt, ist an Stelle des Eides die dem Bekenntnis entsprechende Beteuerung gestattet.

III In gleicher Weise hat die Verpflichtung des Vorsitzenden oder seines Vertreters, wenn sie nicht schon als Staatsbeamte vereidigt sind, durch den Rentamtsvorstand zu erfolgen.

Art. 44.

Über die Verhandlungen des Steuerausschusses wird eine Niederschrift aufgenommen.

Art. 45.

I Der Steuerausschuß hat die Grundlagen für die Berechnung der Steuer festzusetzen. Ihm obliegt insbesondere über die Steuerpflicht, über die Höhe des steuerbaren Einkommens und über die Anwendung der im Gesetze vorgesehenen Ermäßigungsbestimmungen Beschluß zu fassen. Soweit für die ziffermäßige Berechnung des Einkommens eines Pflichtigen keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sind, hat der Steuerausschuß die Höhe des Einkommens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen.

II Der Steuerausschuß ist nicht verpflichtet, das Vorhandensein von Gründen der Steuerbesatzung oder der Steuerermäßigung, von zulässigen Abzügen für Schuldzinsen und andere Lasten oder Auslagen wahrzunehmen, wenn keine glaubwürdigen Angaben oder Nachweise des Pflichtigen hierüber vorliegen.

Art. 46.

I Der Steuerausschuß hat die ihm vorliegenden Steuererklärungen durch Vergleichung mit den zu Gebote stehenden Unterlagen zu prüfen und der Veranlagung zugrunde zu legen, sofern gegen die Richtigkeit der Angaben des Pflichtigen Bedenken nicht bestehen.

II Liegen Steuererklärungen nicht vor oder bestehen gegen die Angaben des Pflichtigen Bedenken, so kann der Steuerausschuß die Veranlagung nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und nach dem Ergebnisse der bereits angestellten Ermittelungen vornehmen oder er kann die nachträgliche Anstellung solcher Ermittelungen und die Ergänzung der vorhandenen Veranlagungsunterlagen durch das Rentamt nach Maßgabe der Vorschriften des Art. 34 veranlassen.

III Der Steuerausschuß ist befugt, Steuerpflichtige über ihre Erwerbs= und Einkommensverhältnisse sowie über die sonstigen für ihre Veranlagung wesentlichen Tatsachen zur Erklärung zu veranlassen. Er kann sie insbesondere zu diesem Zwecke unter Bekanntgabe bestimmter Fragen zur mündlichen Verhandlung vorladen. Dem Pflichtigen steht frei, zum anberaumten Termine persönlich zu erscheinen oder bis dahin die verlangte Auskunft schriftlich zu erteilen und in beiden Fällen die Richtigkeit seiner Angaben durch Vorlage von Urkunden, Geschäftsbüchern usw. sowie durch Namhaftmachung von Auskunftspersonen und Sachverständige nachzuweisen.

IV Bestehen gegen die Angaben des Steuerpflichtigen Bedenken und können diese durch Ermittelung nach Abs. II, III oder nach Art. 47 nicht beseitigt werden, so kann der Steuerausschuß beschließen, durch einen Beamten des Rentamts oder durch ein geeignetes Mitglied des Steuerausschusses von den Geschäftsbüchern des Steuerpflichtigen am Orte der Buchführung Einsicht nehmen und über das Ergebnis der Einsichtnahme mündlich oder schriftlich sich berichten zu lassen. Zur Büchereinsichtnahme ist ein Ausschußmitglied nicht geeignet, das ein gleiches oder ähnliches Gewerbe wie der Steuerpflichtige betreibt oder Mitglied einer Gesellschaft ist, die ein gleiches oder ähnliches Gewerbe wie der Steuerpflichtige betreibt.

Art 47.

I Der Steuerausschuß kann auch seinerseits Auskunftspersonen und Sachverständige vernehmen.

II Diese Personen können die Auskunft nur unter den Voraussetzungen ablehnen, unter denen nach den Vorschriften der Reichs-Zivilprozeßordnung ein Zeugnis oder ein Gutachten verweigert werden darf; außerdem können Personen, die bei dem Steuerpflichtigen in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnisse stehen, die Auskunft ablehnen.

Art. 48.

I Nach Feststellung der Veranlagungsgrundlagen wird die Steuer jedes Pflichtigen vom Rentamte berechnet.

II Das Ergebnis der Veranlagung ist in Steuerlisten auszuweisen.

III Dem Steuerpflichtigen soll durch das Rentamt die Steuerschuldigkeit in einer verschlossenen Zuschrift mitgeteilt werden. Für diese Mitteilungen kann nach näherer Bestimmung der Staatsregierung außerhalb des Ortes des Rentamtssitzes die Mitwirkung der Gemeindebehörden in Anspruch genommen werden.

IV Die Staatsregierung ist ermächtigt, von dieser Mitteilung Umgang nehmen zu lassen, wenn der Steuerpflichtige keine Steuererklärung oder sonstige Erklärung zur Veranlagung abgegeben hat und die festgesetzte Steuer die des Vorjahrs nicht übersteigt.

V. Rechtsmittel.

Art. 49.*)

I Gegen den Beschluß über die Veranlagung ist Berufung zulässig.

II Die Berufung steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch dem Rentamt und im Falle der vormerkungsweisen Veranlagung zur Begründung der Umlagenpflicht den Gemeinden zu.

III Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 50.

I Der Beginn der Berufungsfrist ist vom Rentamt öffentlich bekannt zu machen. Zu einer etwa erforderlichen weiteren öffentlichen Bekanntmachung können die Gemeindebehörden durch das Rentamt veranlaßt werden.

II Die Berufung ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Monate schriftlich oder zu Protokoll beim Rentamt oder bei der Gemeindebehörde einzulegen. Die Frist zur Einlegung der Berufung beginnt an dem in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Tage und, wenn eine Steuerveranlagung erst nach diesem Tage erfolgt ist, am Tage der Eröffung.

III In der Berufung sind die Gründe anzugeben, aus denen der Veschluß der Steuerausschusses angefochten wird. Berufungen ohne Bezeichuung von Gründen sind formell unzulässig.

IV Hält der Berufungsführer eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat er die Beweismittel anzugeben.

V Dem Berufungsführer steht frei, der Berufung zur Begründung seines Vorbringens Schriftstücke beizufügen.

Art. 51.

Ist einem Steuerpflichtigen aus irgend einem Grunde die im Art. 48 vorgesehene Mitteilung nicht zugegangen, so kann er innerhalb der öffentlich bekannt gemachten Berufungsfrist bei dem Rentamt um Mitteilung seiner Steuerschuldigkeit mit der Wirkung nachsuchen, daß die einmonatige Berufungsfrist für ihn erst an dem Tage beginnt, an dem ihm die Mitteilung der Steuerschuldigkeit zugeht.

Art. 52.

Die Berufung des Rentamts ist dem Steuerpflichtigen zur etwaigen schriftlichen Gegenerklärung mitzuteilen.

Art. 53.*)

I Wenn sich die Berufung gegen eine rentamtliche Veranlagung richtet und das Rentamt die Berufung für begründet erachtet, so hat es die Veranlagung hiernach abzuändern. Alle anderen Berufungen werden dem Steuerausschuße zur Würdigung mitgeteilt.

II Der Beginn der Verhandlungen des Steuerausschusses wird vom Rentamte bekanntgegeben. Dem Berufungsführer bleibt unbenommen, seine Einwendungen persönlich zu begründen.

III Dem Steuerausschuß ist freigestellt, die von dem Berufungsführer vorgelegten Schriftstücke zu würdigen und Auskunftspersonen oder Sachverständige, die der Berufungsführer zur Stelle gebracht hat, zu vernehmen. Eine Vertagung der Entscheidung soll nicht stattfinden.

IV Bei der Beratung und Beschlußfassung des Ausschusses hat der beteiligte Steuerpflichtige abzutreten.

V Der Steuerausschuß ist befugt, die Prüfung des Steuerfalls abzulehnen, wenn er die Berufung für formell unzulässig erachtet.

VI Dem Steuerausschusse steht ferner zu, die angefochtene Steuerveranlagung abzuändern, wenn sowohl das Rentamt als der Steuerpflichtige sich mit der Änderung einverstanden erklärt.

VII Für das Rentamt hat die nach Abs. VI veranlaßte Erklärung des Rentamtsvorstand oder ein hierzu bestimmter Finanzbeamter abzugeben.

VIII Die Abgabe der dem Pflichtigen obliegenden Erklärung hat, wenn er bei den Verhandlungen anwesend ist, sofort, außerdem aber — sofern nicht bereits eine genügende Erklärung nach Art. 52 vorliegt — binnen einer angemessenen Frist zu erfolgen.

IX Die Entscheidung des Steuerausschusses wird dem Beteiligten durch den Vorsitzenden eröffnet und zwar, wenn der Beteiligte anwesend ist, sofort zu Protokoll, außerdem durch verschlossene Zuschrift.

X Liegen Berufungen vor, die nach Lage der Verhältnisse eine Bereinigung der Steuerangelegenheit in dem Verfahren nach Abs. I bis IX nicht erwarten lassen, so kann von einer nochmaligen Einberufung des Steuerausschusses mit Genehmigung der Regierung, Kammer der Finanzen, abgesehen werden.

Art. 54.

Berufungen, die nicht nach den Vorschriften des Art. 53 ihre Erledigung gefunden haben, sind der Regierung, Kammer der Finanzen, vorzulegen. Diese hat sie zur Entscheidung an die Berufungskommission abzugeben.

Art. 55.*)

I Für jeden Regierungsbezirk besteht eine Berufungskommission.

II Sie setzt sich zusammen:

  1. aus einem vom Staatsministerium der Finanzen zu ernennenden Vorsitzenden,
  2. aus fünf Mitgliedern, die aus Kreiseinwohnern durch den Landrat und, wenn dieser bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Wahl stattfinden muß, nicht zusammentritt, durch den ständigen Landratsausschuß auf die Dauer von drei je die Zeit vom 1. Oktober bis 30. September umfassenden Jahren gewählt werden,
  3. aus zwei Mitgliedern, die vom Staatsministerium der Finanzen ernannt werden.

III Für die im Abs. II Ziff. 2 bezeichneten Kommissionsmitglieder sind durch den Landrat oder den ständigen Landratsausschuß acht Ersatzmänner zu wählen.

IV Die Wahl dieser Kommissionsmitglieder und der Ersatzmänner erfolgt mit relativer Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

VIm Falle des Ausscheidens eines der gewählten ständigen Mitglieder hat an dessen Stelle ein Ersatzmann nach der bei der Wahl festgesetzten Reihenfolge zu treten. Bei der hierdurch oder aus sonstigem Anlaß eintretenden Erledigung der Stelle eines Ersatzmanns hat auf Anregung der Regierung, Kammer der Finanzen, für den Rest der Wahlperiode eine Ergänzungswahl stattzufinden.

VI Wegen der Stellvertretung für den Vorsitzenden sowie für die im Abs. II Ziff. 3 genannten Mitglieder wird durch das Staatsministerium der Finanzen Bestimmung getroffen.

VII Kein Mitglied der Berufungskommission darf an der Beratung und Beschlußfassung über Berufungen gegen Beschlüsse teilnehmen, bei denen es mitgewirkt hat.

VIII Der Berufungskommission wird von der Regierung, Kammer der Finanzen, ein verpflichteter Schriftführer beigegeben.

IX Im übrigen finden die Vorschriften der Art. 39, 40 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß über Wahlablehnungsgründe ein erster Instanz die Regierung, Kammer des Innern, entscheidet.

X Im Bedarfsfalle können für einen Regierungsbezirk mehrere Berufungskommissionen gebildet werden. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft die Staatsregierung.

Art. 56.*)

I Die Berufungskommission hat Berufungen, die sie als formell unzulässig erachtet, ohne weitere Verhandlungen zurückzuweisen.

II Im übrigen entscheidet sie nach Prüfung und Feststellung der für die Veranlagung des Pflichtigen maßgebenden Verhältnisse.

III Die Berufungskommission ist befugt, von dem Steuerpflichtigen schriftliche oder mündliche Auskunft auf bestimme Fragen bezüglich seiner Erwerbs- und Einkommensverhältnisse sowie über die sonstigen für die Veranlagung wesentlichen Tatsachen zu verlangen und ihn zur Vorlegung der Nachweise, Urkunden und Geschäftsbücher aufzufordern.

IV Die Aufforderung geschieht unter der Verwarnung, daß, wenn innerhalb der zu setzenden Frist die verlangte Auskunft nicht erteilt wird und die Vorlage der Nachweise, Urkunden und Geschäftsbücher nicht erfolgt, nach Lage der Akten werde entschieden werden.

V Die Berufungskommission kann ferner die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen veranlassen, welche die Auskunftserteilung unter den im Art. 47 Abs. II bezeichneten Voraussetzungen ablehnen können.

VI Die Durchführung einer beantragten Beweisaufnahme kann die Berufungskommission nur dann ablehnen, wenn sie das angebotene Beweisverfahren zur Begründung der behaupteten Tatsachen für unerheblich erachtet oder der Beweiserhebung unverhältnismäßige Schwierigkeiten entgegenstehen.

VII Zur Vornahme von Beweiserhebungen, die nicht unter Art. 57 fallen, kann die Berufungskommission eine aus mindestens zwei ihrer Mitglieder bestehende Unterkommission abordnen.

VIII Der Steuerpflichtige ist befugt, seine Berufung vor der Berufungskommission persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu vertreten. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur Personen zuzulassen, welche die Vertretung anderer Personen nicht gewerbsmäßig betreiben. Das gleiche gilt von den Gemeinden, wenn ihnen das Recht der Berufung zusteht.

Art. 57.*)

Die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen (Art. 56 Abs. V) wird auf Veranlassung des Vorsitzenden der Berufungskommission von der Distriktsverwaltungsbehörde vorgenommen.

Art. 58.

I Hinsichtlich der Beratung und Beschlußfassung der Berufungskommission, dann für die Vereidigung ihrer Mitglieder finden die Vorschriften der Art. 42, 43 entsprechende Anwendung.

II Die Berufungskommission hat erforderlichen Falles das steuerbare Einkommen sowie den Steuerbetrag neu festzusetzen.

III Die Bescheide sind mit Gründen zu versehen und müssen einen Ausspruch im Kostenpunkt enthalten. Sie sind der Regierung, Kammer der Finanzen, vorzulegen und von dieser den Beteiligten in Abschrift zustellen zu lassen.

Art. 59.*)

I Gegen den Bescheid der Berufungskommission ist Beschwerde an die Oberberufungskommission zulässig.

II Die Beschwerde steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch der Regierung, Kammer der Finanzen, und im Falle der vormerkungsweisen Veranlagung zur Begründung der Umlagenpflicht den Gemeinden zu.

III Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 60.

I Die Beschwerde ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt am Tage der Zustellung des Berufungsbescheids (Art. 58 Abs. III).

II Die Beschwerde ist bei der Regierung, Kammer der Finanzen, schriftlich einzureichen; sie kann nur darauf gestützt werden:

  1. daß der angefochtene Bescheid auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechtes beruhe,
  2. daß das Verfahren an einen wesentlichen Mangel leide.

III In der Beschwerde ist anzugeben, worin die behauptete Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechtes oder worin der behauptete Mangel des Verfahrens gefunden wird. Beschwerden ohne solche Angaben sind formell unzulässig.

Art.. 61.*)

I Die Oberberufungskommission wird bei dem Staatsministerium der Finanzen gebildet.

II Sie setzten sich zusammen:

  1. aus ständigen Mitgliedern, die von der Staatsregierung ernannt werden,
  2. aus nichtständigen Mitgliedern, die in der Anzahl von je zwei in jedem Regierungsbezirk aus Kreiseinwohnern durch den Landrat und, wenn dieser bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Wahl stattfinden muß, nicht zusammentritt, durch den ständigen Landratsausschuß auf die Dauer von drei je die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. September umfassenden Jahren gewählt werden.

III In gleicher Weise wie im Abs. II Ziff. 2 bestimmt, sind in jedem Regierungsbezirke zwei Ersatzmänner, ferner in Oberbayern drei in München wohnenden Hilfsmitglieder zu wählen.

IV Die Oberberufungskommission entscheidet in einer Besetzung von sieben Mitgliedern, von denen fünf einschließlich des Vorsitzenden ständige und zwei nichtständige sind. Von den ständigen Mitgliedern müssen zwei den Räten des Verwaltungsgerichtshofes entnommen sein. Im Bedarfsfalle können die Sachreferenten der zuständigen Ministerien mit beratender Stimme beigezogen werden.

V Der Kommission wird vom Staatsministerium der Finanzen ein verpflichteter Schriftführer beigegeben.

VIIm übrigen finden die Vorschriften der Art. 39, 43, 55 Abs. IV, V mit der Maßgabe Anwendung, daß über Wahlablehnungsgründe in erster Instanz die Regierung, Kammer des Innern, entscheidet.

VII Die näheren Bestimmungen wegen des Vorsitzes, wegen der Einberufung der Mitglieder, denn über das Verfahren und den Geschäftsgang der Kommission sind im Verordnungswege zu treffen.

VIII Der Steuerpflichtige ist berechtigt, sein Interesse vor der Oberberufungskommission persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu vertreten. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur Personen zuzulassen, welche die Vertretung anderer Personen nicht gewerbsmäßig betreiben. Das gleiche gilt von den Gemeinden, wenn ihnen das Recht der Beschwerde zusteht.

Art. 62.

I Die von der Regierung, Kammer der Finanzen, eingelegten Beschwerden sind den Beteiligten zur etwaigen schriftlichen Gegenerklärung mitzuteilen. Auf die von den Steuerpflichtigen eingereichten Beschwerden können von der Regierung, Kammer der Finanzen, Gegenerklärungen abgegeben werden.

II Die Beschwerden und Gegenerklärungen sind dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen. Dieses hat sie zur Entscheidung an die Oberberufungskommission abzugeben.

Art. 63.

Erachtet die Oberberufungskommission die Beschwerde für begründet, so hat sie den angefochtenen Bescheid aufzuheben und entweder in der Sache selbst zu entscheiden oder die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungskommission zurück zu verweisen. Im Falle der Zurückverweisung hat die Berufungskommission die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

Art. 64.

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nach erfolgter Entscheidung der Berufungskommission oder der Oberberufungskommission nicht mehr zulässig.

VI. Veranlagungsperioden. Steuererklärungen. Steuerzugänge und Steuerabgänge. Wohnortwechsel der Steuerpflichtigen.

Art. 65.

I Die allgemeine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt für ein Rechnungsjahr (Steuerjahr).

II Die hierbei aufgestellten Steuerlisten bilden vorbehaltlich der rechnerischen Prüfung der Steuerberechnungen die Einhebungsgrundlage für das Steuerjahr.

Art. 66.

I Die Mehrung des Einkommens während des Steuerjahres zieht die Veranlagung oder die der Mehrung entsprechende Änderung der veranlagten Steuer nach sich, wenn sie infolge Erwerbes von Todes wegen oder infolge eines durch Tod veranlaßten Lehens- oder Fideikommißanfalls eingetreten ist.

II Von der Veranlagung oder von der Änderung der Veranlagung ist jedoch Umgang zu nehmen, wenn für die zugegangenen Einkünfte in Bayern die Einkommensteuer des laufenden Steuerjahrs anderweitig fortentrichtet wird.

III Außerdem hat eine solche Änderung der Veranlagung einzutreten, wenn die Einkünfte im Steuerjahr infolge unvorhergesehener Umstände wesentlich höher sind, als sie für das Steuerjahr festgestellt wurden, und die Stenerpflicht für die Mehrung bei einer künftigen allgemeinen Veranlagung wegen Wegzugs usw. nicht mehr zur Geltung gebracht werden könnte. Für solche Einkünfte ist auf alle Fälle eine Jahressteuer geschuldet.1)

IV im übrigen bildet die Mehrung des Einkommens im Laufe des Steuerjahrs keinen Grund zur Veranlagung oder zur Änderung der Veranlagung.

________________

1) Die Fassung des Abs. III entspricht dem §9 des Finanzgesetzes vom 15. Juli 1915 (GVBL. S.128). Sie gilt seit 1. August 1914.

Art. 67.

I Die Minderung des Einkommens während des Steuerjahrs zieht auf Antrag der Steuerpflichtigen die dem verbliebenen Einkommen entsprechende Änderung der veranlagten Steuer (Abminderung der Steuer) nach sich, wenn das für das Steuerjahr festgestellte Einkommen infolge Verlustes einer Einkommensquelle oder infolge außergewöhnlicher Unglücksfälle sich um mehr als den vierten Teil vermindert hat oder wenn die weggefallenen Einkünfte anderweitig zur Einkommensteuer veranlagt werden. Wenn nach Berücksichtigung dieser Minderung der Steuerpflichtige in keine Tarifstufe mehr einzureihen ist, so wird er mit einer Steuer von 1 M veranlagt.

II Im übrigen bildet die Minderung des Einkommens im Laufe des Steuerjahrs keinen Grund zur Änderung der Veranlagung.

Art. 68.

I Fälle, in denen die Steuerpflicht im Laufe des Steuerjahrs eingetreten oder erloschen ist, sind als Steuerzugänge oder Steuerabgänge zu behandeln.

II Als ein solcher Fall gilt auch der Übergang von der beschränkten Steuerpflicht (Art. 2) zur allgemeinen Steuerpflicht (Art. 1) und umgekehrt.

III Von der Zugangführung ist jedoch Umgang zu nehmen, wenn für das Steuerjahr die im Betracht kommenden Einkünfte in Bayern bereits veranlagt sind und die Einkommensteuer hierfür anderweitig fortentrichtet wird.

Art. 69.

I Wer im Laufe des Steuerjahrs eine die Steueränderung bedingende Mehrung des Einkommens erlangt hat (Art. 66) oder steuerpflichtig geworden ist, hat hierüber beim Rentamt oder bei der Gemeindebehörde Anzeige zu erstatten. Die Gemeindebehörde hat die Anzeige dem Rentamte zu übersenden.

II Anträge und Anzeigen wegen der in Art. 67, 68 bezeichneten Einkommensminderungen und Steuerabgänge sind von den Beteiligten bei den Rentamt anzubringen; sie sind nur bis zum Ablaufe von drei Monaten nach Schluß des Steuerjahrs zulässig, in dem die Einkommensminderung oder der Steuerabgang eingetreten ist.

III Auf die Ermittelung der in Art. 66, 68 bezeichneten Einkommensänderungen und Steuerzugänge finden die Vorschriften über die Veranlagung entsprechende Anwendung.

IV Die zum Vollzuge weiter erforderlichen Anordnungen, insbesondere wegen der Abgabe der Steuererklärungen, trifft die Staatsregierung.

Art. 70.*)

I Die Steueränderungen sowie die Steuerzugänge und Steuerabgänge hat das Rentamt mit Wirkung für den Beginn des auf den Eintritt ihrer Voraussetzung folgenden Monats unter Festsetzung der Steuer durchzuführen.

II Das Ergebnis der Festsetzung oder die Abweisung des Antrags auf Abminderung oder Abschreibung der Steuer dem Pflichtigen zu Protokoll zu eröffnen oder schriftlich mitzuteilen.

III Gegen die Festsetzung oder Abweisung hat der Pflichtige das Rechtsmittel des Einspruchs an den Steuerausschuß.

IV Der Einspruch ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der Eröffnung schriftlich oder mündlich beim Rentamt anzubringen; er hat keine aufschiebende Wirkung.

V Wenn das Rentamt den Einspruch für begründet erachtet, so hat es die Veranlagung hiernach abzuändern; andernfalls ist der Einspruch als Berufung zu behandeln und dem Pflichtigen aufzugeben, binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat seine Berufung nach Maßgabe des Art. 50 Abs. II bis V zu begründen.

VI Die Durchführung der Steueränderungen sowie der Steuerzugänge und Steuerabgänge kann, soweit keine Steuerverlustgefahr besteht, nach näherer Bestimmung der Staatsregierung mit der nächstfolgenden allgemeinen Veranlagung unter entsprechender Nachholung oder Rückvergütung verbunden werden.

Art. 71.

Die Staatsregierung ist ermächtigt zu bestimmen, daß und in welcher Weise Wohnortsänderungen der Steuerpflichtigen anzuzeigen sind und in welcher Weise die Gemeindebehörden hierbei mitzuwirken haben.

VII. Steuernachholungen.

Art. 72.

I Ein Steuerpflichtiger, der entgegen den Vorschriften des Gesetzes bei der Veranlagung übergangen oder infolge tatsächlichen Irrtums zu niedrig veranlagt ist oder bezüglich dessen nachträglich neue Tatsachen oder Beweise ermittelt sind, die eine höhere Veranlagung begründen, ist zur Nachzahlung des der Staatskasse entgangenen Steuerbetrags verpflichtet.

II Ist der Steuerpflichtige gestorben, so trifft die Verpflichtung zur Nachzahlung die Erben nach den wegen der Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten geltenden Vorschriften.

III Der Anspruch auf Nachzahlung ist nicht weiter zurück zu verfolgen als auf zwanzig Jahre, wenn aber nicht die Absicht der Steuerhinterziehung erwiesen ist, nicht weiter zurück als auf zehn Jahre, vom Beginne des Jahres an zurückgerechnet, in dem der Steuerentgang dem Rentamte bekannt geworden ist.

IV Der Berechnung der Steuer über die letzten drei Steuerjahre zurück ist im Zweifel die höchste Jahressteuer zugrunde zu legen, die in einem der drei letzten Jahre entgangen ist.

V DieNachveranlagung hat das Rentamt unter Festsetzung der Steuer durchzuführen.
VI Auf solche Steuernachholungen sind mit Unrecht erhobene direkte Steuern auf Verlangen des Steuerpflichtigen anzurechnen, auch wenn der Anspruch auf Rückerstattung durch Zeitablauf erloschen ist.

VII Im übrigen findet Art. 70 Abs. II bis VI entsprechende Anwendung.

Art. 73.

I Beim Ableben eines Steuerpflichtigen haben der Testamentsvollstrecker, wenn ihm die Verwaltung des Nachlasses obliegt, innerhalb eines Monats nach der Annahme des Amtes und der Nachlaßpfleger innerhalb eines Monats nach der Bestellung dem Rentamt Anzeige über das Nachlaßvermögen und die Einkünfte hieraus zu erstatten sowie ein Verzeichnis der Nachlaßgegenstände, insbesondere über die zum Nachlasse gehörigen Einkünfte aus Kapitalvermögen (Art. 15), vorzulegen. Die Frist kann auf Ansuchen verlängert werden.

II Das Rentamt ist befugt, von den Erben oder deren gesetzlichen Vertretern eine solche Anzeige und Vorlage zu verlangen.

III Die Angaben (Abs. I, II) können durch die Urkunden, Geschäftsbücher und Aufschreibungen über das Nachlaßvermögen belegt werden.

IV Genügen die Angaben und Vorlagen nicht und fehlen sonstige Feststellungsbehelfe, so kann das Rentamt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und des vorgelegten Verzeichnisses Zeugen vorbehaltlich der Vorschriften nach Art. 47 Abs. II eidlich Vernehmen und dem Testamentsvollstrecker (Abs. I), dem Nachlaßpfleger sowie den Erben oder für diese deren gesetzlichen Vertretern die Versicherung an Eides Statt auferlegen und abnehmen.
V Die Vorschriften der Abs. I bis IV finden im Falle des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft gegenüber dem überlebenden Ehegatten entsprechende Anwendung.

VIII. Strafbestimmungen.

Art. 74.

I Der Hinterziehung macht sich schuldig, wer wissentlich in Bezug auf seine Veranlagung oder die Veranlagung eines von ihm vertretenen Steuerpflichtigen in der Steuererklärung, bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen, bei Begründung oder Verhandlung eines Rechtsmittels oder bei Geltendmachung einer Steuerermäßigung oder Steuerabminderung unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben macht, die zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet sind.

II Die Hinterziehung wird mit Geldstrafe im fünf bis zehnfachen Betrage der Jahressteuer bestraft, deren Verkürzung unternommen wurde. Kann dieser Betrag nicht ziffermäßig festgestellt werden, so ist auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark zu erkennen.

III Sind die unrichtigen oder unvollständigen Angaben zwar wissentlich, aber nicht mit der Absicht der Hinterziehung gemacht, so ist auf Geldstrafe von einer bis dreihundert Mark zu erkennen.

IV Wer an der im Abs. I bezeichneten strafbaren Handlung durch Anstiftung oder Beihilfe teilgenommen hat, wird mit dem zwei bis zehnfachen Betrage der Jahressteuer bestraft, deren Hinterziehung unternommen wurde. Kann dieser Betrag nicht ziffermäßig festgestellt werden, so ist auf Geldstrafe bis zu fünftausend Mark zu erkennen.

V Die Einhebung der Steuer erfolgt neben und unabhängig von der Strafe.

Art. 75.

Mit Geldstrafe von einer bis dreihundert Mark wird bestraft, sofern nicht die Strafe nach Art. 74 verwirkt ist oder ein genügender Entschuldigungsgrund vorliegt:

  1. wer den nach Art. 2 Abs. III, 34 Abs. II Ziff. 2 bis 4, 46 Abs. III, 69 Abs. I, IV ergangenen Anordnungen oder ihm obliegenden Verpflichtungen nicht rechtzeitig genügt,
  2. wer die nach Art. 34 Abs. II Ziff. 5 angeordnete Einsichtnahme der Betriebsräume verweigert,
  3. wer den nach Art. 24, 25, 73 Abs. I, II, V ihm obliegenden Verpflichtungen oder ergangenen Anordnungen nicht rechtzeitig genügt oder bei deren Erfüllung unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  4. wer die nach Art. 47, 56 Abs. V, 73 Abs. IV, V geforderte Auskunft oder Eidesleistung verweigert.

Art. 76.

Mit Geldstrafe von zwanzig bis fünftausend Mark wird bestraft, wer der nach Art. 73 Abs. IV, V auferlegten Verpflichtung zur Abgabe der Versicherung an Eides Statt innerhalb der vom Rentamte vorgesetzten Frist nicht genügt.

Art. 77.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer ohne genügenden Entschuldigungsgrund den ausdrücklich mit Strafe bedrohten Anordnungen der Staatsregierung zum Vollzuge dieses Gesetzes zuwiderhandelt.

Art. 78.

I Die Bestrafung nach Art. 74, 75 Ziff. 3 unterbleibt, wenn an zuständiger Stelle die unrichtigen oder unvollständigen Angaben berichtigt oder ergänzt werden, bevor eine Anzeige oder eine sonstige Amtshandlung zum Zwecke der Einleitung der Bestrafung erfolgt ist.

II Die Strafverfolgung nach Art. 75 Ziff. 3 wegen Verfehlungen gegen Art. 24, 25 sowie nach Art. 77 tritt gegen Personen, die im Hof-, Staats- oder sonstigen öffentlichen Dienste angestellt oder beschäftigt sind, nicht ein, wenn sie hierwegen einem Dienststrafverfahren unterliegen.

III Die Strafe nach Art. 75 Ziff. 4, Art. 76 kann wiederholt ausgesprochen werden; der Gesamtbetrag der Strafen nach Art. 75 Ziff. 4 darf jedoch sechshundert Mark nicht übersteigen.

Art. 79.

I Mitglieder und Sachverständige (Art. 41 Abs. III) des Steuerausschusses, ferner Mitglieder der Kommissionen werden mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft, wenn sie über die zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse eines Steuerpflichtigen die ihnen obliegende Verschwiegenheit (Art. 43, 58 Abs. I, 61 Abs. VI) nicht bewahren.

II Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Staatsregierung oder des Verletzten ein.

Art. 80.

I Wenn eine und dieselbe Handlung oder Unterlassung mit Strafe bedrohte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Gewerbsteuergesetzes oder des Kapitalrentensteuergesetzes verletzt, so kommen die Strafbestimmungen des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung.

II In diesem Falle ist bei der Berechnung der Hinterziehungsstrafe zur hinterzogenen Einkommensteuer der Jahresbetrag der hinterzogenen Gewerbsteuer oder Kapitalrentensteuer hinzuzurechnen und, wenn die hinterzogenen Beträge nicht ziffermäßig festgestellt werden können, auf Geldstrafe bis zu zehntausend Mark zu erkennen.

III Die Strafverfolgung von strafbaren Handlungen (Art. 74 bis 79) verjährt in drei, die Vollstreckung der rechtskräftig erkannten Strafen in fünf Jahren.

IV Uneinbringliche Geldstrafen sind nach den für Übertretungen geltenden Vorschriften des Reichs-Strafgesetzbuchs über die Strafumwandlung in Haft umzuwandeln.

Art. 81.

I Die Zuständigkeit und das Verfahren bei strafbaren Handlungen (Art. 74 bis 79) richten sich nach den Vorschriften des Reichs- Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs- Strafprozeßordnung.

II Die Rentämter sind berechtigt, Strafbescheide im Verwaltungswege zu erlassen; auf das Verfahren hierbei finden die Vorschriften der Art. 86, 87 Abs. I, 88 Abs. I, 89 Abs. I bis III, V, 90, 91, 92 Abs. II des Gesetzes vom 18. August 1879 zur Ausführung der Reichs- Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.

Art 82.

I Mitglieder des Steuerausschusses, der Berufungskommission oder der Oberberufungskommission, die ohne genügenden Entschuldigungsgrund zu den Sitzungen sich nicht rechtzeitig einfinden oder ihren Obliegenheiten sich in anderer Weise entziehen, können durch den Vorsitzenden des Steuerausschusses oder der Kommissionen in eine Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark und in die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten verurteilt werden.

II Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so kann die Verurteilung ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

IIIGegen die Entscheidung der Vorsitzenden des Steuerausschusses und der Berufungskommission ist Beschwerde zur Regierung, Kammer der Finanzen, und gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der Oberberufungskommission Beschwerde an das Staatsministerium der Finanzen innerhalb zwei Wochen zulässig.

Art. 83.

Wenn Gemeindebeamte und Gemeindebedienstete den ihnen nach diesem Gesetz und nach Vollzugsvorschriften obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen, so sind unbeschadet aufsichtlichen Vorgehens die Finanzbehörden berechtigt, die erforderlichen Leistungen auf Kosten der Säumigen vornehmen zu lassen.

Art. 84.

Die nach Art. 74 Abs. I bis III, 75 Ziff. 1, 2 verhängten Geldstrafen fallen zur Hälfte an die Gemeinde des Ortes der Steuerveranlagung.

IX. Kosten des Verfahrens.

Art. 85.

Sämtliche Kosten des Verfahrens, soweit sie sich nicht auf Verrichtungen beziehen, die den Gemeindebehörden zugewiesen sind, und soweit sie nicht nach Art. 86 von dem Steuerpflichtigen getragen werden müssen, fallen der Staatskasse zur Last. Die Kosten für die zum Vollzuge des Gesetzes notwendigen Formulare werden in jedem Falle von der Staatskasse übernommen.

Art. 86.

I Die in den Berufungs- und Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn er in dem Rechtsmittelverfahren vollständig unterlegen ist.

II Wird dem Rechtsmittel nur zum Teil stattgegeben, so kann die entscheidende Stelle dem Steuerpflichtigen die Kosten ganz oder zum Teil überbürden.

III Kosten, die durch verspätetes Vorbringen des Steuerpflichtigen entstanden sind, können ihm unter allen Umständen überbürdet werden.

IV Reisekosten, die dem obsiegenden Steuerpflichtigen auf sein persönliches Erscheinen vor der Berufungs- oder Oberberufungskommission erwachsen, sind der Staatskasse zu überbürden, wenn dar persönliche Erscheinen zur zweckentsprechenden Aufklärung geboten war. Das gleiche kann unter der nämlichen Voraussetzung geschehen, wenn der Steuerpflichtige zum Teil obliegt. Im übrigen hat der Steuerpflichtige Kosten, die ihm auf die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels erwachsen, selbst zu tragen.

Art. 87.

I Die auf die Veranlagung erwachsenden Verhandlungen sind gebührenfrei.

II In diese Gebührenfreiheit ist das Verfahren vor den Stenerausschüssen infolge von Berufungen (Art. 53) und von Einsprüchen (Art. 70, 72) eingeschlossen.

III Im übrigen bemisst sich die Gebührenpflicht im Rechtsmittelverfahren ach den Vorschriften des Gebührengesetzes.

Art. 88.

I Die Regelung der den Mitgliedern der Steuerausschusse und der Berufungskommissionen , dann der Oberberufungskommissionen für Reisekosten und Zeitverlust zu gewährenden Entschädigungen erfolgt durch die Staatsregierung.

Das Gleiche gilt hinsichtlich der Vergütungen an Auskunftspersonen und Sachverständige.
II Soweit diese Kosten nicht als solche des Rechtsmittelverfahrens von dem Steuerpflichtigen zu tragen sind (Art. 86), sind sie auf die Staatskasse zu übernehmen.

X. Steuererhebung und Schlußbestimmungen.

Art. 89.

Die Einkommensteuer wird mit Beginn des Steuerjahres, bei späterer Entstehung des Schuldverhältnisses am Tage der Entstehung fällig. Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die Staatsregierung.

Art. 90.

Veranlagte Steuerbeträge können in einzelnen Fällen niedergeschlagen werden, wenn ihre zwangsweise Beitreibung die Steuerpflichtigen in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen gefährden, ferner wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde oder wenn die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu dem beizutreibenden Steuerbetrage stehen würden.

Art. 91.

Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriftendes Bürgerlichen Gesetzbuchs. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des nächstfolgenden Werktags.

Art. 92.*)

I Die Wiedereinsetzung im den vorigen Stand im Berufungs-, Beschwerde- oder Einspruchsverfahren kann beantragen, wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, Ausschlußfristen einzuhalten. Einem unabwendbaren Zufall ist es gleichzuachten, wenn der vom Ausschlusse betroffene Steuerpflichtige von einer Ausschlußfrist ohne sein Verschulden keine Kenntnis erhalten hat.

II Die Wiedereinsetzung ist unter Anführung der sie begründenden Tatsachen und der Beweismittel hierfür sowie unter Nachholung des ausgeschlossenen Rechtsmittels innerhalb zwei Wochen nach Beseitigung der Hindernisses bei der für die Einlegung des nachgeholten Rechtsmittels zuständigen Behörde zu beantragen.

III Nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr zulässig.

IV Über den Antrag entscheidet die Kommission oder Behörde, der die Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel zusteht.

V Die Staatsregierung ist ermächtigt, einem Steuerpflichtigen, der das Recht des Einspruchs, der Berufung, der Beschwerde oder des Antrags auf Abminderung der Steuer (Art. 49 bis 51, 59, 60, 69, 70, 72 des Einkommensteuergesetzes, Art. 22, 26, 27 des Gewerbsteuergesetzes, Art. 18, 19, 20 des Kapitalrentensteuergesetzes, Art. 22, 23, 27, 37 des Umlagengesetzes) verloren hat, innerhalb der auf die Steuerfestsetzung folgenden drei Jahre eine neue Rechtsmittelfrist oder Antragsfrist zu eröffnen, wenn der Verlust durch eine entschuldbare Handlung oder Unterlassung des Steuerpflichtigen verursacht worden ist oder wenn nur auf diese Weise eine durch offenbar unrichtige amtliche Sachbehandlung verursachte erhebliche Schädigung des Steuerpflichtigen abgewendet werden kann. Diese Ermächtigung erstreckt sich auch auf die einer Gemeinde wegen Steuerausscheidung oder zur Begründung der Umlagenpflicht vormerkungsweise erfolgter Veranlagung zustehenden Rechtsmittel.

Art. 93.

Die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von der Staatsregierung erlassen.

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Anmerkung: Die Artikel, an denen durch das Gesetz vom 17. August 1918 Änderungen vorgenommen wurden, sind mit *) bezeichnet.